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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
7B_184/2022  
 
 
Urteil vom 30. November 2023  
 
II. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Abrecht, Präsident, 
Bundesrichter Rüedi, Hurni, 
Gerichtsschreiber Matt. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Marco Bundi, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Thurgau, Maurerstrasse 2, 8510 Frauenfeld, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Mehrfache qualifiziert grobe und grobe Verletzung der Verkehrsregeln; Hausdurchsuchung, Beweisverwertbarkeit, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts 
des Kantons Thurgau vom 1. März 2022 (SBR.2021.84). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
A.________ wird vorgeworfen, von Dezember 2017 bis Juni 2018 an diversen Orten ein Motorrad mit teilweise massiv übersetzter Geschwindigkeit inner- und ausserorts gelenkt zu haben. Im Einzelnen handelt es sich um vierundzwanzig qualifiziert grobe, grobe oder einfache Verkehrsregelverletzungen auf neun Fahrten. Zusätzlich wurde A.________ wegen einer groben Verkehrsregelverletzung angeklagt, weil er mit einem Personenwagen die Höchstgeschwindigkeit massiv überschritten habe. 
 
B.  
 
B.a. Am 14. Oktober 2021 verurteilte das Bezirksgericht Weinfelden A.________ wegen fünfmaliger qualifiziert grober Verletzung der Verkehrsregeln und fünfmaliger grober Verletzung der Verkehrsregeln zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 36 Monaten, wobei es den Vollzug im Umfang von 24 Monaten aufschob.  
 
B.b.  
Die dagegen gerichtete Berufung von A.________ hiess das Obergericht des Kantons Thurgau am 1. März 2022 teilweise gut. 
Es stellte eine Verletzung des Beschleunigungsgebots fest und berücksichtigte diese im Umfang von 5½ Monaten bei der Strafzumessung (Dispositiv-Ziffer 3). Es bestätigte die erstinstanzlichen Schuldsprüche (Dispositiv-Ziffer 4a), reduzierte die Freiheitsstrafe auf 30 Monate (Dispositiv-Ziffer 4b) und schob deren Vollzug im Umfang von 24 Monaten auf (Dispositiv-Ziffer 5). 
 
C.  
A.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, die Dispositiv-Ziffern 3, 4a, 4b und 5 des obergerichtlichen Urteils seien aufzuheben. Die Verletzung des Beschleunigungsgebots sei mit einer Strafminderung von mindestens 7 Monaten zu berücksichtigen. Er sei nur wegen einmaliger qualifiziert grober Verletzung der Verkehrsregeln und zweimaliger grober Verletzung der Verkehrsregeln zu verurteilen. Im Übrigen sei er freizusprechen. Es sei eine bedingte Freiheitsstrafe von maximal 24 Monaten auszufällen, allenfalls in Verbindung mit einer Geldstrafe oder Verbindungsbusse. Er ersucht um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Die Beschwerde ist zu begründen, wobei anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern dieser Recht verletzt (Art. 42 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 BGG). Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten einschliesslich Willkür in der Sachverhaltsfeststellung bestehen qualifizierte Rügeanforderungen (Art. 106 Abs. 2 BGG).  
 
1.2. Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht, und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 147 IV 73 E. 4.1.2). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1). Dies ist der Fall, wenn der angefochtene Entscheid geradezu unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht. Erforderlich ist, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 88 E. 1.3.1). Für die Willkürrüge gelten erhöhte Begründungsanforderungen (Art. 97 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG). Es genügt nicht, einen von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zu behaupten oder die eigene Beweiswürdigung zu erläutern (BGE 148 V 366 E. 3.3; 137 II 353 E. 5.1 mit Hinweisen). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 IV 356 E. 2.1; 148 IV 205 E. 2.6; 146 IV 88 E. 1.3.1). Dem Grundsatz "in dubio pro reo" als Beweiswürdigungsregel kommt im Verfahren vor Bundesgericht keine über das Willkürverbot hinausgehende Bedeutung zu (BGE 148 IV 409 E. 2.2; 146 IV 88 E. 1.3.1).  
 
2.  
Der Beschwerdeführer macht ein Beweisverwertungsverbot geltend. Die Hausdurchsuchung bei ihm sei eine unzulässige Beweisausforschung gewesen. 
 
2.1.  
 
2.1.1. Verfahrenshandlungen der Strafbehörden, die dazu dienen, Beweise zu sichern, und mit denen in die Grundrechte der Betroffenen eingegriffen wird, sind als strafprozessuale Zwangsmassnahmen zu qualifizieren (Art. 196 lit. a StPO). Gemäss Art. 197 Abs. 1 StPO können Zwangsmassnahmen (Art. 196-298 StPO) nur ergriffen werden, wenn sie gesetzlich vorgesehen sind, ein hinreichender Tatverdacht vorliegt, die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können und die Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt. Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen erheblich und konkreter Natur sein, um einen hinreichenden Tatverdacht zu begründen (BGE 141 IV 87 E. 1.3.1; 137 IV 122 E. 3.2; Urteil 6B_821/2021 vom 6. September 2023 E. 1.3.1, zur Publ. bestimmt; je mit Hinweisen).  
 
2.1.2. Nach Art. 244 Abs. 2 lit. b StPO dürfen Häuser, Wohnungen und andere nicht allgemein zugängliche Räume ohne Einwilligung der berechtigten Person durchsucht werden, wenn zu vermuten ist, dass in diesen Räumen unter anderem Tatspuren oder zu beschlagnahmende Gegenstände oder Vermögenswerte vorhanden sind. Schriftstücke, Ton-, Bild- und andere Aufzeichnungen, Datenträger sowie Anlagen zur Verarbeitung und Speicherung von Informationen dürfen durchsucht werden, wenn zu vermuten ist, dass sich darin Informationen befinden, die der Beschlagnahme unterliegen (Art. 246 StPO). Der Beschlagnahme unterliegen namentlich Gegenstände einer beschuldigten Person oder einer Drittperson, die voraussichtlich als Beweismittel gebraucht werden (Art. 263 Abs. 1 lit. a StPO). Diese Gegenstände müssen untersuchungsrelevant sein (BGE 142 IV 207 E. 7.1; 141 IV 77 E. 4.3; 138 IV 225 E. 7.1 mit Hinweisen). Zufällig bei der Durchsuchung entdeckte Gegenstände, die mit der abzuklärenden Straftat nicht in Zusammenhang stehen, aber auf eine andere Straftat hinweisen, werden gemäss Art. 243 Abs. 1 StPO sichergestellt.  
 
2.1.3. Unter Zufallsfunden nach Art. 243 StPO versteht man die bei der Durchführung von Zwangsmassnahmen allgemein und bei Durchsuchungen und Untersuchungen im Besonderen zufällig entdeckten Beweismittel, Spuren, Gegenstände oder Vermögenswerte, die mit der abzuklärenden Straftat in keinem direkten Zusammenhang stehen und den ursprünglichen Verdacht weder erhärten noch widerlegen, aber auf eine weitere Straftat hinweisen (Urteil 6B_191/2016 vom 5. August 2016 E. 1.3). Zufallsfunde können ohne Einschränkungen Anlass zur Eröffnung eines neuen Strafverfahrens geben und in diesem als Beweismittel verwendet werden, soweit die ursprüngliche Massnahme rechtmässig war (Urteil 6B_821/2021 vom 6. September 2023 E. 1.3.1, zur Publ. bestimmt, mit Hinweisen).  
 
2.1.4. Abzugrenzen sind Zufallsfunde von unzulässigen Beweisausforschungen, sogenannten "fishing expeditions". Eine solche besteht, wenn einer Zwangsmassnahme kein genügender Tatverdacht zugrunde liegt, sondern aufs Geratewohl und planlos Beweisaufnahmen getätigt werden. Aus Beweisausforschungen resultierende Ergebnisse sind grundsätzlich nicht verwertbar (BGE 139 IV 128 E. 2.1; 137 I 218 E. 2.3.2; Urteile 6B_335/2020 vom 7. September 2020 E. 3.3.3; 6B_191/2016 vom 5. August 2016 E. 1.3; 6B_307/2012 vom 14. Februar 2013 E. 2.1).  
 
2.1.5. Für die Vornahme von Durchsuchungen sind daher genügende tatsächliche Anhaltspunkte vorausgesetzt, die aufgrund besonderer Erkenntnisse und Erfahrungen den Wahrscheinlichkeitsschluss erlauben, dass ein Delikt verübt worden sein könnte. Die Indizien müssen aufgrund spezifischer Umstände oder Erkenntnisse objektivierbar sein. Eigentliche Fakten sind nicht erforderlich. Eine reine Vermutung, ein Generalverdacht oder eine Beweisaufnahme aufs Geratewohl genügen zur Begründung einer Hausdurchsuchung jedoch nicht (zum Ganzen: Urteil 6B_821/2021 vom 6. September 2023 E. 1.3.1 f., zur Publ. bestimmt, mit Hinweisen).  
 
2.2. Bereits im kantonalen Verfahren beanstandete der Beschwerdeführer die Rechtmässigkeit der Hausdurchsuchung. Er brachte vor, er sei bei der ersten Befragung geständig gewesen und es seien keine weiteren Delikte zur Diskussion gestanden. Er sei nicht nach solchen gefragt worden. Konkrete Anhaltspunkte für weitere Taten habe es nicht gegeben.  
 
2.3. Die Vorinstanz hält fest, dass die Staatsanwaltschaft vor der Hausdurchsuchung Radarfotos und Videos von drei Geschwindigkeitsübertretungen hatte, zu denen der Beschwerdeführer befragt worden sei und die er gestanden habe. Die Geschwindigkeitskontrollen seien durchgeführt worden, nachdem ein Anwohner der Polizei mitgeteilt habe, dass fast jeden Morgen um etwa 6:40 Uhr ein extrem lautes Motorrad mit überhöhter Geschwindigkeit durch das Dorf fahre. Der Beschwerdeführer habe in der ersten Befragung bestritten, dass er auch in der Freizeit zu schnell fahre. Nach damaligem Ermittlungsstand habe es keine Hinweise auf Freizeitfahrten gegeben.  
Die Staatsanwaltschaft trug im kantonalen Verfahren vor, auf dem Radarfoto sei eine Halterung für eine Helmkamera ersichtlich, weshalb der Verdacht bestanden habe, dass der Beschwerdeführer weitere Fahrten aufgezeichnet habe. Diese Begründung qualifiziert die Vorinstanz als "nachgeschoben". Denn der Hausdurchsuchungsbefehl sei nicht damit begründet worden. Vielmehr werde dort der Tatverdacht nur mit den drei Fahrten belegt, welche von der Polizei bereits aufgedeckt worden waren. Ohnehin überzeuge die Argumentation nicht. Zwar sei auf einem Foto ersichtlich, dass der Helm vorne in der Mitte eine Erhebung habe. Ob es sich dabei um eine Belüftung handle oder um eine Vorrichtung für eine Helmkamera, lasse sich aber nicht erkennen. Zudem falle dieses Detail erst bei genauerer Betrachtung auf und werde in der Begründung des Hausdurchsuchungsbefehls nicht erwähnt. Es erscheine daher zweifelhaft, ob konkrete Anhaltspunkte für Aufnahmen weiterer Fahrten bestanden hätten. 
Schliesslich lässt die Vorinstanz offen, ob ein hinreichender Tatverdacht bestand und ob die übrigen Voraussetzungen für die Hausdurchsuchung und die Durchsuchung der Geräte des Beschwerdeführers erfüllt waren. Sie verweist auf Art. 141 Abs. 2 StPO, wonach rechtswidrig beschaffte Beweise verwertet werden dürfen, wenn dies zur Aufklärung schwerer Straftaten unerlässlich ist. Vorliegend gehe es um mehrfache qualifiziert grobe und grobe Verkehrsregelverletzungen, welche mit mindestens einem Jahr Freiheitsstrafe bedroht seien. Diese Strafdrohung sei ein "starker Hinweis" für eine schwere Straftat im Sinne von Art. 141 Abs. 2 StPO. Der Beschwerdeführer habe die allgemeine Verkehrssicherheit auf allen Fahrten, die mit Video aufgezeichnet worden seien, mehrfach und massiv gefährdet. Bei den qualifiziert groben Verkehrsregelverletzungen liege sein Verschulden teilweise im mittleren Bereich. Eine Interessenabwägung "würde daher aufgrund Vorliegens einer schweren Straftat" zur Verwertbarkeit der Aufnahmen führen. Die bei der Hausdurchsuchung gefundenen Videoaufnahmen seien daher unabhängig davon verwertbar, ob die Voraussetzungen für eine Zwangsmassnahme erfüllt gewesen seien. Auf die diesbezüglichen Einwendungen des Beschwerdeführers ging die Vorinstanz daher nicht mehr ein. 
 
2.4. Nach Art. 141 Abs. 2 StPO dürfen Beweise, die Strafbehörden in strafbarer Weise oder unter Verletzung von Gültigkeitsvorschriften erhoben haben, nicht verwertet werden, es sei denn, ihre Verwertung sei zur Aufklärung schwerer Straftaten unerlässlich. Die Strafprozessordnung kennt keine Vorschrift, die Ausforschungsbeweise als absolut unverwertbar erklären würde. Art. 141 Abs. 2 StPO sieht eine Interessenabwägung vor. Je schwerer die zu beurteilende Straftat ist, umso eher überwiegt das öffentliche Interesse an der Wahrheitsfindung das private Interesse der beschuldigten Person daran, dass der fragliche Beweis unverwertet bleibt (BGE 147 IV 9 E. 1.3.1; 146 I 11 E. 4.2; 143 IV 387 E. 4.4; je mit Hinweisen).  
Als schwere Straftaten im Sinne des Gesetzes fallen vorab Verbrechen in Betracht (BGE 147 IV 9 E. 1.3.1; 146 I 11 E. 4.2; 137 I 218 E. 2.3.5.2; je mit Hinweisen). Für die Frage, ob eine schwere Straftat im Sinne von Art. 141 Abs. 2 StPO vorliegt, sind nicht generell gewisse Tatbestände und deren abstrakte Strafandrohungen, sondern die gesamten Umstände des konkreten Falls zu berücksichtigen. Entscheidend ist nicht das abstrakt angedrohte Strafmass, sondern die Schwere der konkreten Tat (BGE 147 IV 16 E. 6, 9 E. 1.4.2). Dabei kann auf Kriterien wie das geschützte Rechtsgut, das Ausmass von dessen Gefährdung oder Verletzung, die Vorgehensweise und kriminelle Energie des Täters oder das Tatmotiv abgestellt werden (BGE 147 IV 16 E. 7.2, 9 E. 1.4.2 mit Hinweisen; Urteil 6B_1298/2022 vom 10. Juli 2023 E. 1.3.3, zur Publ. bestimmt). 
 
2.5. Der Tatbestand der qualifiziert groben Verletzung der Verkehrsregeln wird ausschliesslich mit einer Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu vier Jahren geahndet (Art. 90 Abs. 3 SVG). Es handelt sich damit um ein Verbrechen (Art. 10 Abs. 2 StGB). Aus dem erstinstanzlichen Urteil, worauf die Vorinstanz verweist, ergeben sich dazu folgende konkrete Tatumstände, welche unbestritten sind:  
Der Beschwerdeführer überschritt mit seinem Motorrad die Schwellenwerte gemäss Art. 90 Abs. 4 SVG deutlich und schuf ein hohes Risiko für einen Unfall mit Schwerverletzten oder Todesopfern. Er hielt für möglich, dass er dieses hohe Risiko durch die Verletzung elementarer Verkehrsregeln einging. Ihm musste zumindest in allgemeiner Weise bewusst sein, dass er mit derart übersetzter Geschwindigkeit nicht mehr rechtzeitig und angemessen auf Unvorhergesehenes reagieren konnte. Es war reines Glück, dass es zu keinem Unfall kam. 
Der Beschwerdeführer erfüllte den Tatbestand von Art. 90 Abs. 3 und Abs. 4 SVG gleich mehrfach und ging wissentlich und willentlich ein erhöhtes Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern ein. Mit anderen Worten gefährdete er das mit Art. 90 Abs. 3 SVG unmittelbar geschützte Rechtsgut der Verkehrssicherheit und auch das mittelbar geschützte Rechtsgut des Lebens (vgl. Urteile 6B_821/2021 vom 6. September 2023 E. 1.5.3, zur Publ. bestimmt; 6B_698/2017 vom 13. Oktober 2017 E. 6.2). Unter Berücksichtigung der konkreten Umstände bejaht die Vorinstanz daher das Vorliegen einer schweren Straftat im Sinne von Art. 141 Abs. 2 StPO zu Recht (vgl. auch Urteile 6B_821/2021 vom 6. September 2023 E. 1.5.3, zur Publ. bestimmt; 6B_1404/2019 vom 17. August 2020 E. 1.4). Mithin überwiegt das öffentliche Interesse an der Aufklärung der unter Art. 90 Abs. 3 und Abs. 4 SVG fallenden Delikte das private Interesse des Beschwerdeführers an der Unverwertbarkeit der fraglichen Videoaufzeichnungen. Indem die Vorinstanz in Bezug auf diese Straftaten auf die genannten Beweise abstellt, verletzt sie kein Bundesrecht. 
 
2.6. Was die mehrfache grobe Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG betrifft, liegen folgende unbestrittene Tatumstände vor:  
Der Beschwerdeführer überschritt mit dem Motorrad oder Personenwagen die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit innerorts um mindestens 33 km/h, 36 km/h und 44 km/h sowie ausserorts um mindestens 36 km/h, 45 km/h, 46 km/h, 50 km/h und 53 km/h. In drei Fällen überschritt er die zulässige Höchstgeschwindigkeit während eines Überholmanövers. Dabei überholte er einen Personenwagen, drei Personenwagen bzw. zwei Personenwagen und zwei Motorräder. In zwei der drei Überholmanöver überfuhr er eine durchgezogene Sicherheitslinie bzw. eine Sperrfläche. Einmal überholte er die Fahrzeuge sogar, obwohl ihm zu Beginn zwei Personenwagen entgegenkamen. Zwar beging er die Geschwindigkeitsüberschreitungen bei trockenen Strassenverhältnissen und die Sichtverhältnisse waren grösstenteils uneingeschränkt. Bei den Fahrten in Dunkelheit hätte er allerdings Velofahrer oder Fussgänger ohne Licht oder reflektierende Kleidung kaum rechtzeitig erblickt. Der Beschwerdeführer beging die Taten ohne ersichtlichen oder nachvollziehbaren Grund. Bei den hohen Geschwindigkeiten hätte er auf Unvorhergesehenes wie etwa einbiegende Verkehrsteilnehmer nicht rechtzeitig reagieren können. Er beging die Taten vorsätzlich und zeichnete sie auf. 
Nach der jüngsten bundesgerichtlichen Rechtsprechung können auch Widerhandlungen gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG als schwere Straftat im Sinne von Art. 141 Abs. 2 StPO qualifiziert werden (Urteil 6B_821/2021 vom 6. September 2023 E. 1.5.4, zur Publ. bestimmt, mit Hinweisen). Die Vorinstanz legt überzeugend dar, weshalb sie aufgrund der konkreten Umstände auch die mehrfache grobe Verletzung der Verkehrsregeln als schwere Straftat im Sinne von Art. 141 Abs. 2 StPO einstuft. Das öffentliche Interesse an der Aufklärung dieser Taten überwiegt. Daher durfte die Vorinstanz offen lassen, ob die Hausdurchsuchung rechtens war. 
 
2.7. Nach dem Gesagten erweist sich die Verwertung der Videoaufnahmen in Bezug auf die mehrfache qualifiziert grobe und grobe Verletzung der Verkehrsregeln als zulässig.  
 
3.  
Der Beschwerdeführer beanstandet die vorinstanzliche Strafzumessung. 
 
3.1. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (siehe zum Beispiel BGE 144 IV 313 E. 1.2; 141 IV 61 E. 6.1.1; 136 IV 55 E. 5.4 ff.; je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden. Dem Sachgericht steht bei der Gewichtung der verschiedenen Strafzumessungsfaktoren ein erheblicher Ermessensspielraum zu. Das Bundesgericht greift nur in die Strafzumessung ein, wenn die Vorinstanz den gesetzlichen Strafrahmen überschritten hat, wenn sie von rechtlich nicht massgebenden Kriterien ausgegangen ist oder wesentliche Gesichtspunkte ausser Acht gelassen oder in Überschreitung oder Missbrauch ihres Ermessens falsch gewichtet hat (BGE 144 IV 313 E. 1.2; 136 IV 55 E. 5.6; je mit Hinweisen).  
 
3.2. Der Beschwerdeführer plädiert für eine bedingte Freiheitsstrafe von höchstens 24 Monaten.  
 
3.2.1. Er beanstandet, dass die Vorinstanz für die mehrfache grobe Verletzung der Verkehrsregeln Freiheitsstrafen statt Geldstrafen ausspricht.  
Die Vorinstanz hält dazu fest, der Beschwerdeführer habe sich der fünffachen groben Verletzung der Verkehrsregeln schuldig gemacht. Nach Art. 90 Abs. 2 SVG öffne sich ein Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Der Beschwerdeführer machte bereits vor Vorinstanz geltend, dass eine Geldstrafe günstiger für ihn sei, dass keine konkrete Gefährdung bestanden habe, dass dem Verhältnismässigkeitsprinzip Rechnung zu tragen sei und dass seine wirtschaftlichen Verhältnisse keine Rolle spielen dürften. Dem hielt die Staatsanwaltschaft entgegen, dass der Strafrahmen von 180 Tagessätzen nicht ausreiche, um das Unrecht der fünffachen groben Verletzung der Verkehrsregeln abzudecken. Zudem bestehe ein enger Zusammenhang mit den mehrfachen qualifiziert groben Verletzungen der Verkehrsregeln. Die Vorinstanz würdigt diese Argumente und erwägt, die fortgesetzte Delinquenz des Beschwerdeführers manifestiere eine erhebliche kriminelle Energie. Sein Verschulden wiege bei der Mehrheit der Taten nicht mehr leicht. Er habe in Tateinheit gegen mehrere Verkehrsregeln verstossen und die zulässige Höchstgeschwindigkeit massiv überschritten. Angesichts der Häufigkeit, dem zeitlichen Konnex, der einheitlichen Begehungsweise und dem Verschulden erscheine in einer Gesamtbetrachtung eine Geldstrafe für diese Taten nicht mehr als angemessen. Es komme hinzu, dass ein sehr enger Zusammenhang zu den anderen Delikten bestehe, für die zwingend eine Freiheitsstrafe auszusprechen sei. Für jene Delikte könne ohnehin keine vollbedingte Strafe ausgesprochen werden. Denn bei einer Einsatzstrafe von 18 Monaten, einer Berücksichtigung der weiteren Straftaten in Rahmen der Asperation mit einem Viertel und einem Abzug von rund 15 % wegen Verletzung des Beschleunigungsgebots würde die Strafe für die mehrfache qualifiziert grobe Verletzung der Verkehrsregeln 27 Monate betragen. Eine weitere Reduktion der Strafe ihm Rahmen der Folgenberücksichtigung im Umfang von rund drei Monaten falle ausser Betracht. Daher erscheine für die groben Verkehrsregelverletzungen die Ausfällung von Freiheitsstrafen als geboten. 
Der Beschwerdeführer legt nicht dar, dass die Vorinstanz mit diesen Erwägungen ihr Ermessen überschritten oder sonst Bundesrecht verletzt hätte. Er wiederholt im Wesentlichen bloss seine Vorbringen im kantonalen Verfahren, welche die Vorinstanz bundesrechtskonform in ihre Ermessensausübung einfliessen liess. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers steht die vorinstanzliche Beurteilung im Einklang mit BGE 147 IV 241. Dort hielt das Bundesgericht fest, dass das Gericht bei der Wahl der Strafart dem Verschulden des Täters, der Angemessenheit der Strafe, ihren Auswirkungen auf den Täter und auf dessen soziale Situation sowie ihrer Wirksamkeit unter dem Gesichtswinkel der Prävention Rechnung trägt (vgl. dort E. 3). Das Bundesgericht unterstrich, dass der seit 1. Januar 2018 in Kraft stehende Art. 34 StGB, nach welchem die Geldstrafe mindestens drei und höchstens 180 Tagessätze beträgt, das Sanktionensystem insofern verschärft, als es den Anwendungsbereich der Geldstrafe einschränkt und denjenigen der Freiheitsstrafe entsprechend ausdehnt (vgl. dort E. 4). 
 
3.2.2. Sodann bemängelt der Beschwerdeführer die vorinstanzlichen Erwägungen zur Tat gemäss Anklageziffer 1.6 und rügt eine Verletzung des Doppelverwertungsverbots.  
Das Doppelverwertungsverbot besagt, dass Umstände, die zur Anwendung eines höheren oder tieferen Strafrahmens führen, innerhalb des geänderten Strafrahmens nicht noch einmal als Straferhöhungs- oder Strafminderungsgrund berücksichtigt werden dürfen, weil dem Täter sonst der gleiche Umstand zweimal zur Last gelegt oder zugute gehalten würde (BGE 142 IV 14 E. 5.4 S. 17; 141 IV 61 E. 6.1.3 S. 68; je mit Hinweisen). Indes ist es dem Gericht nicht verwehrt, bei der Strafzumessung zu berücksichtigen, in welchem Ausmass ein qualifizierender oder privilegierender Tatumstand gegeben ist (BGE 141 IV 61 E. 6.1.3; 120 IV 67 E. 2b; Urteile 6B_496/2020 vom 11. Januar 2021 E. 3.6.2; 6B_507/2020 vom 17. August 2020 E. 2.2.2; 6B_1225/2019 vom 8. April 2020 E. 2.3.2; je mit Hinweisen). 
Die Vorinstanz verstösst nicht gegen das Doppelverwertungsverbot und verletzt auch sonst kein Bundesrecht. Sie unterstreicht, dass der Beschwerdeführer "in Tateinheit mehrfach delinquierte", und wertet dies straferhöhend. Sie begründet nachvollziehbar, dass das Verschulden im konkreten Fall schwerer wiegt, weil der Beschwerdeführer die Verkehrsregeln mehrfach statt nur einfach verletzt hat. Weiter berücksichtigt die Vorinstanz zu Recht, dass der Beschwerdeführer die zulässige Höchstgeschwindigkeit ausserorts um 101 km/h und einmal um 113 km/h überschritt. Damit ging er massiv über die Grenze zur qualifiziert groben Verkehrsregelverletzung hinaus. Die Vorinstanz gibt überzeugend zu bedenken, dass der Beschwerdeführer mit dieser Raserfahrt sogar auf einer Autobahn mit zulässiger Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h den qualifiziert groben Tatbestand erfüllt hätte. Entgegen dem anderslautenden Vorbringen des Beschwerdeführers durfte die Vorinstanz diese massive Geschwindigkeitsübertretung "sehr stark straferhöhend" werten. Daran ändert nichts, dass er die zulässige Höchstgeschwindigkeit zweimal in Tateinheit überschritt. Überdies wertet sie zu Recht als straferhöhend, dass der Beschwerdeführer bei Nacht auf einer unbeleuchteten Strasse unterwegs war, womit seine Sicht erheblich eingeschränkt war. Dass niemand Schaden genommen hat, berücksichtigt die Vorinstanz. Sie hält aber ebenso überzeugend fest, dass der Beschwerdeführer bei eingeschränkter Sicht und regem Verkehrsaufkommen mit Gegenverkehr mehrfach überholte. Dies stellte in der Tat eine erhebliche Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer dar. Gemäss Vorinstanz ist auf den Aufnahmen ersichtlich, dass der Beschwerdeführer bei der zweiten Geschwindigkeitsüberschreitung nur eine Sekunde, bevor ihn ein Motorfahrzeug im Gegenverkehr kreuzte, wieder auf seine Fahrspur einbog. Zudem habe der Beschwerdeführer nach Abschluss des zweiten Überholmanövers nochmals Gas gegeben und erst dann die angeklagte Höchstgeschwindigkeit erreicht. Die Raserfahrt habe zwei Minuten gedauert. Die Vorinstanz berücksichtigt ausdrücklich nicht zu Lasten des Beschwerdeführers, dass er andere Verkehrsteilnehmer gefährdete, da dies bereits Voraussetzung für die Anwendung des qualifizierten Tatbestandes sei. 
 
3.2.3. Der Beschwerdeführer beanstandet die Höhe der Einsatzstrafe.  
Auch diese Rüge ist unbegründet. Unter Berücksichtigung des bereits Erwähnten verortet die Vorinstanz das objektive Tatverschulden zusammengefasst im mittleren Bereich. In subjektiver Hinsicht wirft sie dem Beschwerdeführer zudem vor, dass er bloss aus Freude an der Geschwindigkeit handelte, was sich gerade darin zeige, dass er die Fahrten aufgezeichnet und danach mehrmals angeschaut habe. Neutral gewichtet sie hingegen, dass er das Video nicht veröffentlicht und anderen Personen zugänglich gemacht habe. Ein objektiv nachvollziehbares Motiv kann die Vorinstanz nicht erkennen. Folgerichtig berücksichtigt sie die egoistischen Beweggründe straferhöhend. Mit dieser Begründung gelangt die Vorinstanz nachvollziehbar zu einem insgesamt mittelschweren Tatverschulden. Sie hält fest, dass bei einem Strafrahmen von einem bis vier Jahren der mittlere Bereich bei 24 bis 36 Monaten liegt. Unter Berücksichtigung sämtlicher tatbezogener Strafzumessungskriterien gelangt die Vorinstanz zu einer Einsatzstrafe von 27 Monaten. 
Der Beschwerdeführer bringt nichts vor, was diese Erwägungen als bundesrechtswidrig erscheinen liessen. Er behauptet bloss, dass keine konkrete Gefährdung bestand und dass die Raserfahrt nur knapp 2 Minuten gedauert habe. Unbehelflich ist insbesondere sein Vergleich mit einem Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich. 
 
3.2.4. Die Würdigung der Täterkomponenten beanstandet der Beschwerdeführer ausdrücklich nicht. Er macht aber eine besondere Strafempfindlichkeit geltend.  
Auch dieser Einwand verfängt nicht. Die Vorinstanz setzt sich ausführlich mit seinem Vorbringen auseinander, welche Folgen eine Freiheitsstrafe für seine Familie habe. Allerdings verneint die Vorinstanz mit sorgfältiger Begründung besondere Umstände, aufgrund derer die Familie des Beschwerdeführers übermässig vom Freiheitsentzug betroffen wäre. Vielmehr hält sie fest, der Beschwerdeführer habe an der Berufungsverhandlung ausgeführt, sie seien als Familie "total integriert", seine Tochter sei gut in der Schule und seine Frau habe sich ein soziales Leben aufgebaut. Dass der Beschwerdeführer eine klassische Rollenteilung mit seiner Frau lebe, könne nicht als aussergewöhnlich bezeichnet werden. Es sei auch nicht aussergewöhnlich, dass er und seine Familie einen Migrationshintergrund hätten. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, ist jeder Strafe inhärent, dass auch die Familie des Verurteilten erheblich belastet wird. Damit solche Auswirkungen indes strafmindernd berücksichtigt werden könnten, müssten sie die Familie des Beschwerdeführers ungemein härter treffen als die Familien anderer verurteilter Personen. Eine solche aussergewöhnliche Situation verneint die Vorinstanz schlüssig. Die Vorinstanz verneint ebenfalls, dass der Beschwerdeführer bei einer teilbedingten Freiheitsstrafe zwangsläufig seine Stelle verliert. Vielmehr sei ein Vollzug in Halbgefangenschaft möglich. Jedenfalls sei nicht ausgeschlossen, dass der Beschwerdeführer seiner Arbeit weiterhin nachgehen könne. Zudem sei der Arbeitsvertrag von einem Cousin des Beschwerdeführers unterzeichnet worden. Auch dem Bericht des Verkehrspsychologen könnten keine Hinweise entnommen werden, wonach sich die Freiheitsstrafe in besonderem Ausmass negativ auf den Beschwerdeführer auswirkt. Mit dieser Begründung verneint die Vorinstanz eine besondere Strafempfindlichkeit des Beschwerdeführers schlüssig. 
 
3.2.5. Was die Tatkomponente anbelangt, wirft der Beschwerdeführer der Vorinstanz diverse Auslassungen vor. So sei nicht berücksichtigt worden, dass er über eine längere Zeitdauer von der Staatsanwaltschaft überwacht worden sei, ohne dass dafür eine Anordnung des Gerichts vorgelegen habe. Auch im Übrigen müsse das verwerfliche Handeln des Staates zu einer Strafminderung führen.  
Bei der mobilen oder stationären AFV (Automatische Fahrzeugfahndung und Verkehrsüberwachung) wird anhand des mittels Kamera erfassten Fahrzeugs ein Datensatz mit den Buchstaben und Ziffern des Kontrollschilds erzeugt und dieser anschliessend automatisch mit anderen Datenbanken abgeglichen. Im Unterschied zur Kontrollschilderhebung durch eine Polizeistreife ermöglicht das System die massenhafte und praktisch unbegrenzte Erhebung von Daten, was eine erhebliche Erhöhung der polizeilichen Überwachungs- bzw. Fahndungsintensität zur Folge hat. Der durch die AFV verbundene Eingriff in die Privatsphäre des Beschwerdeführers verstösst mangels hinreichend bestimmter gesetzlicher Grundlage gegen Art. 13 Abs. 2 i.V.m. Art. 36 Abs. 1 BV (vgl. Urteil 6B_908/2018 vom 7. Oktober 2019 E. 2.1 und 4.3, teilweise publ. in BGE 146 I 11). 
Im Rahmen der Strafzumessung berücksichtigt die Vorinstanz, dass der Beschwerdeführer und seine Familie überwacht und regelmässig von Blitzkästen im ganzen Kanton fotografiert worden seien. Allerdings hält sie fest, dass keine Rede davon sein könne, dass der staatliche Eingriff die Straftaten des Beschwerdeführers gefördert hätte. Zudem habe das gelegentliche Blitzen keinen besonders schweren Eingriff in seine Grundrechte dargestellt. Es bestünden auch keine Anhaltspunkte, dass die Strafverfolgungsbehörden die Untersuchung absichtlich in die Länge gezogen hätten. Auch bei der Hausdurchsuchung sei kein verwerfliches staatliches Verhalten erkennbar. Wieso der Beschwerdeführer aufgrund seines Migrationshintergrunds von der Überwachung durch das AFV-System oder der Hausdurchsuchung besonders betroffen sein sollte, leuchtet gemäss Vorinstanz nicht ein. Es liege damit kein derart gravierender Eingriff in die Privatsphäre des Beschwerdeführers oder ein derart verwerfliches Verhalten des Staates vor, dass dies im Rahmen der Strafzumessung berücksichtigt werden müsste. 
Diese Erwägungen sind durchaus vertretbar. Daran ändert nichts, dass der Beschwerdeführer "nach wie vor der festen Überzeugung" ist, dass sein Fall über Jahre liegen gelassen wurde, nur um ihn erneut zu überführen. Er legt auch nicht dar, weshalb seine Familie davon hätte ausgehen müssen, "sie werde auf Schritt und Tritt überwacht". 
 
3.2.6. Schliesslich verlangt der Beschwerdeführer, dass die Strafe wegen der erwiesenen Verletzung des Beschleunigungsgebots weiter reduziert wird.  
Der Beschwerdeführer machte schon im Berufungsverfahren geltend, die Erstinstanz habe die Verletzung des Beschleunigungsgebots mit 7 Monaten nicht hinreichend berücksichtigt. Er behauptete, die Verzögerung sei aus taktischen Gründen erfolgt, "weil man ihn erneut habe erwischen wollen". Dies bestritt die Staatsanwaltschaft. Weiter hielt sie entgegen, die Erstinstanz habe die Verletzung des Beschleunigungsgebots mit einem Sechstel zu stark berücksichtigt, da noch nicht zwei Drittel der Verjährungsfrist abgelaufen seien. 
Die Vorinstanz hält fest, "bei einem ungerechtfertigten Verfahrensstillstand von etwa zwei Jahren in einem einfachen Verfahren mit beweismässig weitestgehend erstellten Taten" sei eine erhebliche Strafreduktion angezeigt. Als irrelevant erklärt sie, wie weit die Verjährung bereits fortgeschritten ist. Dies ist grundsätzlich zutreffend. Welcher Teil der Verjährungsfrist abgelaufen ist, hat in anderem Zusammenhang Bedeutung, nämlich beim Strafmilderungsgrund infolge langen Zeitablaufs im Sinne von Art. 48 lit. e StGB, der nach Ablauf von zwei Dritteln der Verjährungsfrist in jedem Fall zu berücksichtigen ist (BGE 140 IV 145 E. 3.1). 
Die Vorinstanz hält die erstinstanzliche Strafreduktion von sieben Monaten wegen Verletzung des Beschleunigungsgebots für zu grosszügig. Sie gibt zu bedenken, dass der Beschwerdeführer durch das Strafverfahren nicht konkret in seiner Lebensführung eingeschränkt war und sich erfolgreich im Administrativverfahren behauptete. Dass die Verfahrensverzögerungen aus taktischen Gründen erfolgten, ist gemäss Vorinstanz nicht erstellt. Mit diesen Erwägungen gelangt sie zu einer Herabsetzung der Strafe um 5½ Monate. 
Der Beschwerdeführer legt nicht dar, dass diese Erwägungen bundesrechtswidrig wären. Er ist daran zu erinnern, dass das Bundesgericht nur in die Strafzumessung eingreift, wenn die Vorinstanz den gesetzlichen Strafrahmen überschritten hat, wenn sie von rechtlich nicht massgebenden Kriterien ausgegangen ist oder wesentliche Gesichtspunkte ausser Acht gelassen oder in Überschreitung oder Missbrauch ihres Ermessens falsch gewichtet hat. Solches zeigt der Beschwerdeführer nicht auf. 
 
3.3. Nach dem Gesagten hält die vorinstanzliche Strafzumessung der bundesgerichtlichen Überprüfung stand.  
 
4.  
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen. Seiner finanziellen Lage ist mit reduzierten Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 30. November 2023 
 
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Abrecht 
 
Der Gerichtsschreiber: Matt