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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
4A_19/2023  
 
 
Urteil vom 12. Juli 2023  
 
I. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jametti, Präsidentin, 
Bundesrichterinnen Kiss, May Canellas, 
Gerichtsschreiber Leemann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________ AG, 
vertreten durch Rechtsanwälte Matthew Reiter und Dr. Alain Grieder, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
B.________ Limited, 
vertreten durch Rechtsanwälte Dr. Peter Reichart und Dominic Hägler, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Schiedseinrede; Zuständigkeit der staatlichen Gerichte, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zug, I. Zivilabteilung, vom 24. November 2022 (Z1 2021 30). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. Die A.________ AG (Beklagte, Beschwerdeführerin) mit Sitz in der Schweiz bezweckt den Handel mit Rohstoffen aller Art und gehört zum russischen Bergbau- und Montankonzern A.________. Der Hauptsitz der A.________ OAO, einer russischen Aktiengesellschaft, befindet sich in Moskau.  
Am 23. April 2010 schloss die Beklagte mit der in der Schweiz domizilierten C.________ GmbH einen Kaufvertrag ab, worin sich Letztere zur Lieferung von Metallprodukten und die Beklagte zur Annahme der Ware, zur Vergütung des Kaufpreises und zum Export der Ware aus dem Zollgebiet der Russischen Föderation verpflichtete (nachfolgend: Stahlhandelsvertrag). In Ziffer 11 des Stahlhandelsvertrags findet sich folgende Schieds- und Rechtswahlklausel: 
 
"11. ARBITRATION AND GOVERNING LAW 
11.1 Any disputes, discrepancies or claims arising out of this Contract or in connection hereto, including those related to execution, breach, termination, or invalidity of the Contract, shall be settled between the Parties by way of negotiations. 
11.2 Should the disputes, discrepancies or claim be not settled within sixty (60) calendar days from the date of receipt of the written claim or proposition to settle the dispute and/or discrepancy, such disputes, discrepancies or claims shall be transferred for the settlement to the Court of Arbitration under A.________ OAO, Moscow for consideration by the same to be settled in accordance with its Regulations in force as of the date when the application for the dispute resolution is submitted. 
11.3 This Contract shall be governed and construed in accordance with the current substantial law of the Russian Federation, excluding the conflicts of law rules, and in accordance with the UN Convention on the Contracts of International Sales of Goods (Vienna, 11. April 1980)." 
Gemäss Art. 1 der Schiedsordnung des "Court of Arbitration under A.________ OAO" ("Schiedsgericht unter A.________ OAO"), die beim Abschluss des Stahlhandelsvertrags in Kraft war, handelte es sich dabei um ein ständiges Schiedsgericht, das in Übereinstimmung mit dem russischen Gesetz Nr. 102-FZ über die Schiedsgerichte in der Russischen Föderation vom 24. Juli 2002 (nachfolgend: Gesetz Nr. 102-FZ) errichtet wurde und Streitfälle zwischen juristischen Personen behandelte. 
 
Am 3. Oktober 2013 wurde die Schiedsordnung dahingehend geändert, dass das "Schiedsgericht unter A.________ OAO" nur noch Streitfälle zwischen "Unternehmen von A.________ OAO" behandelte. In einem Rundschreiben vom 3. Oktober 2013 wies der Generaldirektor der A.________ OAO darauf hin, dass infolge dieser Änderung in Verträgen mit Unternehmen, die nicht zur "Unternehmensgruppe der A.________ OAO" gehörten, keine entsprechende Schiedsklausel mehr aufgenommen werden solle. 
Zwischen den Parteien ist unbestritten, dass die C.________ GmbH nicht der "Unternehmensgruppe der A.________ OAO" angehörte. Im Weiteren ist unbestritten, dass das "Schiedsgericht unter A.________ OAO" infolge einer Gesetzesänderung vom 29. Dezember 2015 und mangels einer staatlichen Bewilligung seit dem 1. November 2017 nicht mehr existiert und nicht mehr befugt ist, Schiedsverfahren durchzuführen. 
 
A.b. Am 15. Juli 2015 wurde über die C.________ GmbH der Konkurs eröffnet. Die in London domizilierte B.________ Limited (Klägerin, Beschwerdegegnerin) wurde als Konkursgläubigerin mit einer Forderung von Fr. 75'996'109.79 in der 3. Klasse kolloziert und liess sich in der Folge die "Kaufpreisforderung gegenüber A.________ AG über USD 327'642'985.00 [...] zzgl. 5 % Verzugszins seit 19.10.2013" gestützt auf Art. 260 Abs. 1 SchKG abtreten.  
 
B.  
 
B.a. Am 3. Januar 2019 reichte die B.________ Limited beim Kantonsgericht Zug eine Klage gegen die A.________ AG ein, mit der sie einen Teilbetrag der abgetretenen Forderung in der Höhe von USD 77 Mio. nebst Zins geltend machte. In der Klageantwort vom 10. April 2019 erhob die Beklagte die Schiedseinrede und bestritt die Zuständigkeit des Kantonsgerichts, worauf dieses mit Verfügung vom 6. Mai 2019 das Verfahren einstweilen auf die Frage seiner Zuständigkeit beschränkte. Dazu nahm die Klägerin mit Eingabe vom 23. Juli 2019 Stellung und beantragte, die Unzuständigkeitseinrede sei abzuweisen und auf die Klage sei einzutreten.  
Nachdem das Kantonsgericht - wegen unterschiedlicher, sich widersprechender Privatgutachten der Parteien - zunächst ein gerichtliches Gutachten und in der Folge noch ein Ergänzungsgutachten eingeholt hatte, verzichteten die Parteien auf die Durchführung einer auf die Vorfrage der Zuständigkeit beschränkten Hauptverhandlung und reichten stattdessen schriftliche Parteivorträge sowie weitere Stellungnahmen ein. 
Mit Entscheid vom 27. Juli 2021 wies das Kantonsgericht Zug die Schiedseinrede der Beklagten ab und trat auf die Klage ein. 
 
B.b. Mit Urteil vom 24. November 2022 wies das Obergericht des Kantons Zug eine von der Beklagten gegen den kantonsgerichtlichen Entscheid vom 27. Juli 2021 erhobene Berufung ab und bestätigte den angefochtenen Entscheid.  
 
C.  
Mit Beschwerde in Zivilsachen beantragt die Beklagte dem Bundesgericht, es sei das Urteil des Obergerichts des Kantons Zug vom 24. November 2022 aufzuheben und es sei auf die Klage vom 3. Januar 2019 nicht einzutreten. Eventualiter sei das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
Die Beschwerdegegnerin beantragt, es sei auf die Beschwerde nicht einzutreten, eventualiter sei diese abzuweisen. Die Vorinstanz beantragt, die Beschwerde abzuweisen. 
Die Parteien haben repliziert und dupliziert. 
 
D.  
Mit Verfügung vom 2. März 2023 gewährte das präsidierende Mitglied der Beschwerde die aufschiebende Wirkung. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 145 I 121 E. 1; 143 III 140 E. 1; 141 III 395 E. 2.1). 
 
1.1. Die Beschwerde betrifft eine Zivilsache (Art. 72 BGG) und richtet sich gegen einen selbstständig eröffneten Zwischenentscheid eines oberen kantonalen Gerichts (Art. 75 BGG) über die Zuständigkeit (Art. 92 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeführerin ist mit ihren Anträgen unterlegen (Art. 76 BGG), der Streitwert ist erreicht (Art. 74 Abs. 1 lit. a BGG) und die Beschwerdefrist (Art. 100 Abs. 1 BGG) ist eingehalten.  
Auf die Beschwerde in Zivilsachen ist somit unter Vorbehalt einer rechtsgenügenden Begründung (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG) einzutreten. Der Einwand der Beschwerdegegnerin, auf die Beschwerde sei mangels Anfechtung einer Eventualbegründung von vornherein nicht einzutreten, verfängt nicht, zumal es sich bei der fraglichen Eventualbegründung um eine solche der Erstinstanz handelte. Die Kritik der Beschwerdegegnerin richtet sich damit gegen den angefochtenen Entscheid, womit sie nicht aufzeigt, dass die Beschwerdeschrift vor Bundesgericht unzureichend wäre. Es besteht damit auch kein Grund, auf die Beschwerde nicht einzutreten. 
 
1.2. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist somit weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen oder eine Beschwerde mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Mit Blick auf die Begründungspflicht der beschwerdeführenden Partei (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) behandelt es aber grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind; es ist jedenfalls nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen werden (BGE 140 III 115 E. 2; 137 III 580 E. 1.3; 135 III 397 E. 1.4). Eine qualifizierte Rügepflicht gilt hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht. Das Bundesgericht prüft eine solche Rüge nur insofern, als sie in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG). Stützt sich der angefochtene Entscheid auf mehrere selbstständige Begründungen, so muss sich die Beschwerde zudem mit jeder einzelnen auseinandersetzen, sonst wird darauf nicht eingetreten (BGE 142 III 364 E. 2.4 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 143 IV 40 E. 3.4).  
Unerlässlich ist im Hinblick auf Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG, dass die Beschwerde auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingeht und im Einzelnen aufzeigt, worin eine Rechtsverletzung liegt. Die beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerdeschrift nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die sie im vorinstanzlichen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 140 III 86 E. 2, 115 E. 2). Die Begründung hat ferner in der Beschwerdeschrift selbst zu erfolgen und der blosse Verweis auf Ausführungen in anderen Rechtsschriften oder auf die Akten reicht nicht aus (BGE 143 II 283 E. 1.2.3; 140 III 115 E. 2). 
 
1.3. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Dazu gehören sowohl die Feststellungen über den streitgegenständlichen Lebenssachverhalt als auch jene über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens, also die Feststellungen über den Prozesssachverhalt (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht; zudem muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein können (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 145 V 188 E. 2; 140 III 115 E. 2; 135 III 397 E. 1.5). Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG).  
Für eine Kritik am festgestellten Sachverhalt gilt ebenfalls das strenge Rügeprinzip von Art. 106 Abs. 2 BGG (BGE 140 III 264 E. 2.3 mit Hinweisen). Die Partei, welche die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz anfechten will, muss klar und substanziiert aufzeigen, inwiefern diese Voraussetzungen erfüllt sein sollen (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Wenn sie den Sachverhalt ergänzen will, hat sie zudem mit präzisen Aktenhinweisen darzulegen, dass sie entsprechende rechtsrelevante Tatsachen und taugliche Beweismittel bereits bei den Vorinstanzen prozesskonform eingebracht hat (BGE 140 III 86 E. 2). Genügt die Kritik diesen Anforderungen nicht, können Vorbringen mit Bezug auf einen Sachverhalt, der vom angefochtenen Entscheid abweicht, nicht berücksichtigt werden (BGE 140 III 16 E. 1.3.1). 
 
1.4. Die Beschwerde ist innert der Beschwerdefrist vollständig begründet einzureichen (Art. 42 Abs. 1 BGG). Kommt es zu einem zweiten Schriftenwechsel, darf die beschwerdeführende Partei die Replik nicht dazu verwenden, ihre Beschwerde zu ergänzen oder zu verbessern (vgl. BGE 132 I 42 E. 3.3.4). Die Replik ist nur zu Darlegungen zu verwenden, zu denen die Ausführungen in der Vernehmlassung eines anderen Verfahrensbeteiligten Anlass geben (vgl. BGE 135 I 19 E. 2.2).  
Soweit die Beschwerdeführerin in ihrer Replik darüber hinausgeht, können ihre Ausführungen nicht berücksichtigt werden. 
 
2.  
Die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz habe Art. II Abs. 3 des New Yorker Übereinkommens vom 10. Juni 1958 über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche (nachfolgend: New Yorker Übereinkommen, NYÜ; SR 0.277.12) verletzt. 
 
2.1. Die im Stahlhandelsvertrag vom 23. April 2010 enthaltene Schiedsklausel, welche die Zuständigkeit eines Schiedsgerichts ("Court of Arbitration under A.________ OAO") mit Sitz in Moskau (Russland) vorsieht, wurde in Übereinstimmung mit der Sachnorm von Art. II Abs. 2 NYÜ unbestrittenermassen formgültig abgeschlossen (vgl. dazu BGE 145 III 199 E. 2.1; 122 III 139 E. 2a; 121 III 38 E. 2). Ebenso wenig ist zwischen den Parteien umstritten, dass die Schiedsklausel ursprünglich materiell gültig vereinbart worden war und russisches Recht auf diese anwendbar ist. Die Beschwerdegegnerin hält der von der Beschwerdeführerin im kantonalen Verfahren erhobenen Schiedseinrede jedoch entgegen, die Schiedsklausel sei unwirksam.  
Wird ein Gericht eines Vertragsstaates wegen eines Streitgegenstandes angerufen, hinsichtlich dessen die Parteien eine Schiedsvereinbarung im Sinne dieses Artikels getroffen haben, so hat nach Art. II Abs. 3 NYÜ das Gericht auf Antrag einer der Parteien sie auf das Schiedsverfahren zu verweisen, sofern es nicht feststellt, dass die Vereinbarung hinfällig, unwirksam oder nicht erfüllbar ( "null and void, inoperative or incapable of being performed" - "caduque, inopérante ou non susceptible d'être appliquée") ist (vgl. demgegenüber zur Beurteilung durch das staatliche Gericht einer Schiedsvereinbarung zugunsten eines Schiedsgerichts mit Sitz in der Schweiz: BGE 140 III 367 ff. [Schiedseinrede im internen Verhältnis] und BGE 138 III 681 ff. [Schiedseinrede im internationalen Verhältnis]). 
 
2.2. Die Vorinstanz erwog, ob eine Schiedsklausel gemäss Art. II Abs. 3 NYÜ hinfällig, unwirksam oder nicht erfüllbar sei, werde nicht staatsvertragsautonom bestimmt, sondern entscheide sich gemäss herrschender Lehre und Rechtsprechung nach dem auf die Schiedsklausel anwendbaren Recht, womit auch in diesem Zusammenhang das russische Recht anwendbar sei. Dabei sei das ausländische Recht vom Gericht von Amtes wegen festzustellen. Die Vorinstanz legte in der Folge die für die abgeschlossene Schiedsvereinbarung anwendbaren russischen Rechtsgrundlagen im Einzelnen dar, so insbesondere das Gesetz Nr. 5338-1 vom 7. Juli 1993 über die internationale Handelsschiedsgerichtsbarkeit sowie - hinsichtlich der Neuorganisation der ständigen Schiedsgerichte samt Übergangsbestimmungen - das Gesetz Nr. 382-FZ vom 29. Dezember 2015 über die Schiedsgerichtsbarkeit, welches das bisherige Gesetz Nr. 102-FZ abgelöst hat. Dabei wies sie unter anderem auf die Rechtsprechung des Obersten Gerichts der Russischen Föderation hin. Zudem erörterte sie die verschiedenen von den Parteien eingereichten Privatgutachten zur Wirksamkeit der Schiedsvereinbarung wie auch das von der Erstinstanz beim Schweizerischen Institut für Rechtsvergleichung (SIR) in Auftrag gegebene Rechtsgutachten samt gerichtlichem Ergänzungsgutachten von Dr. D.________.  
Die Vorinstanz wies darauf hin, zwischen den Parteien sei strittig, ob die Schiedsklausel dahingehend auszulegen ist, dass diese auch ein Schiedsverfahren vor einem ad hoc Schiedsgericht in Moskau mitumfasse und damit im Sinne von Art. II Abs. 3 NYÜ erfüllbar bleibe, oder ob ein solches ad hoc Schiedsverfahren ausgeschlossen sei. Diese Auslegung richte sich nach demjenigen Recht, das auf die materielle Gültigkeit der Schiedsvereinbarung anwendbar ist, vorliegend mithin nach russischem Recht. Demzufolge seien die Auslegungsregeln des schweizerischen Rechts samt der dazugehörigen Rechtsprechung nicht massgebend. Wie die Übergangsbestimmungen der anwendbaren russischen Gesetze über die Schiedsgerichtsbarkeit zeigten, sei für die vor der Gesetzesänderung abgeschlossene Schiedsvereinbarung das im Zeitpunkt der Unterzeichnung geltende Recht - vorliegend mithin das am 23. April 2010 bestehende Recht - massgebend. Das damals geltende Gesetz Nr. 5338-1 habe in Art. 7 keine Auslegungsregel - wie z.B. den Grundsatz "favor validitatis" - vorgesehen; vielmehr habe sich die Auslegung einer Schiedsvereinbarung nach den für alle Verträge anwendbaren Auslegungsgrundsätzen gemäss Art. 431 des russischen Zivilgesetzbuchs gerichtet. Die Bestimmung knüpfe zur Auslegung eines Vertrags in erster Linie an die buchstäbliche Bedeutung des Vertragsinhalts, d.h. an den Wortlaut des Vertrags, an. Dies sei eine schon lange bestehende Besonderheit des russischen Rechts. Nur wenn die Auslegung nach dem Wortlaut zu keinem Ergebnis führe, dürften andere Umstände - wie z.B. der tatsächliche Parteiwille - herangezogen werden.  
Vorliegend hätten die Vertragsparteien nach dem klaren Wortlaut der Schiedsklausel vereinbart, allfällige Streitigkeiten dem "Schiedsgericht unter A.________ OAO" zur Beurteilung vorzulegen. Da die Auslegung nach dem Wortlaut gemäss Art. 431 Abs. 1 des russischen Zivilgesetzbuchs zum klaren Ergebnis führe, dass die Parteien allfällige Streitigkeiten vor dem "Schiedsgericht unter A.________ OAO" austragen wollten, verbiete es sich, nach einem allenfalls anderslautenden tatsächlichen Parteiwillen zu forschen. Der Schiedsklausel lasse sich mittels Auslegung keine Vereinbarung eines ad hoc Schiedsgerichts bzw. eines ad hoc Schiedsverfahrens in Moskau entnehmen.  
Ergänzend sei festzuhalten, dass die Frage, ob die Schiedsklausel hinsichtlich eines Schiedsverfahrens vor dem "Schiedsgericht unter A.________ OAO" gemäss Art. 8 Ziff. 1 des Gesetzes Nr. 5338-1 als nichtig, unwirksam oder undurchführbar zu gelten habe, vorliegend offenbleiben könne, sei die Schiedsklausel doch in allen diesen Fällen nicht durchsetzbar. Zudem sei unbestritten, dass ein Schiedsverfahren vor dem "Schiedsgericht unter A.________ OAO" nicht mehr möglich sei, da dieses nicht mehr existiere und es keine Nachfolge-Schiedsinstitution im Sinne von Art. 13 Ziff. 22 des Gesetzes Nr. 409-FZ bzw. Art. 52 Ziff. 6 des Gesetzes Nr. 382-FZ gebe. Ausserdem sei eine Vereinbarung eines ad hoc Schiedsgerichts bzw. eines ad hoc Schiedsverfahrens in Moskau, wofür die Zustimmung beider Parteien erforderlich gewesen wäre, gar nicht zustandegekommen. Fehle es aber an einer Vereinbarung, könne diese offenkundig auch nicht durchgesetzt bzw. ein Schiedsverfahren von vornherein nicht durchgeführt werden. Die Auslegungsregel von Art. 431 Abs. 1 des russischen ZGB sei im Übrigen wohl auch der Grund dafür, dass die russische Gerichtspraxis die Vereinbarung eines konkreten Schiedsgerichts bzw. Schiedsverfahrens als notwendiges bzw. wesentliches Element einer Schiedsvereinbarung betrachte. Dies scheine zwar auf den ersten Blick mit der von der Gutachterin D.________ festgestellten Gültigkeit der Schiedsklausel im Widerspruch zu stehen. Diesbezüglich sei jedoch zu beachten, dass die Gutachterin die Gültigkeit der Schiedsklausel im Zusammenhang mit dem Schiedsverfahren vor dem "Schiedsgericht unter A.________ OAO" bejaht, zugleich aber unmissverständlich festgehalten habe, dass für ein (neues) ad hoc Schiedsverfahren eine neue Schiedsvereinbarung samt Zustimmung zu den neuen ad hoc -Regeln erforderlich gewesen wäre.  
Am dargelegten Ergebnis würde sich im Übrigen selbst dann nichts ändern, so die Vorinstanz weiter, wenn sich die Auslegung der Schiedsklausel nach dem abgeänderten russischen Gesetz Nr. 5338-1 richten würde. Zwar könnten Art. 7 Ziff. 9 dieses Gesetzes die Prinzipien des "favor validitatis" und der "effective interpretation" entnommen werden. Nach diesen Grundsätzen sei gemeinhin eine grösstmögliche geltungserhaltende Auslegung angezeigt, wobei bei zwei verschiedenen Auslegungsmöglichkeiten im Zweifel dasjenige Auslegungsergebnis, das der Klausel ihre Gültigkeit und Durchsetzbarkeit belasse, demjenigen Auslegungsergebnis vorzuziehen sei, das die Klausel ungültig oder undurchsetzbar werden lasse. Die Tragweite dieser Prinzipien richte sich jedoch stets nach dem anwendbaren nationalen Recht, wobei in diesem Zusammenhang auch die in Anwendung dieses Rechts ergangene Rechtsprechung zu berücksichtigen sei. Ungeachtet des Beschlusses Nr. 49 des Obersten Gerichts vom 25. Dezember 2018 zu Fragen über den Abschluss und die Auslegung von Verträgen sei die russische Rechtsprechung bei der Auslegung von Schiedsklauseln offensichtlich weiterhin der wortlautgetreuen Auslegung gemäss Art. 431 Abs. 1 des russischen Zivilgesetzbuchs verhaftet und verfolge - wie die Gutachterin D.________ festhalte - einen "formalistischen Ansatz". Die oben erwähnten Prinzipien seien gemäss Ziffer 30 des Beschlusses Nr. 53 des Obersten Gerichts vom 10. Dezember 2019 nämlich nur dann anwendbar, wenn der Wille der Parteien nicht bereits aus dem Wortlaut bzw. dem Sinn der Schiedsvereinbarung als Ganzes hinreichend klar hervorgehe.  
Nach dem Gesagten stehe fest, dass aufgrund des Wortlauts der vorliegenden Schiedsklausel bzw. wegen des Fehlens einer Schiedsvereinbarung zugunsten eines ad hoc Schiedsverfahrens ein solches Schiedsverfahren in Moskau nicht durchgeführt werden könne. Um dies zu ermöglichen, müsste - wie die Gutachterin D.________ festhalte - eine neue Schiedsvereinbarung abgeschlossen werden, was indessen nicht geschehen sei und wozu die Parteien auch nicht gezwungen werden könnten. An diesem Ergebnis ändere auch die Anwendbarkeit des New Yorker Übereinkommens nichts. Auch bei Geltung des NYÜ sei zu respektieren, dass die Auslegung der abgeschlossenen Schiedsklausel nach russischem Recht keine Schiedsvereinbarung hinsichtlich eines ad hoc Schiedsverfahrens in Moskau zu begründen vermöge. Namentlich sei auch im Geltungsbereich des NYÜ anerkannt, dass die unterschiedlichen Auslegungsmethoden nach den jeweils anwendbaren nationalen Rechtsordnungen bei der Auslegung von Schiedsvereinbarungen zu unterschiedlichen Ergebnissen führen können; insbesondere wenn die Auslegung einerseits - wie im kontinentaleuropäischen Recht regelmässig üblich - vorrangig nach dem tatsächlichen Parteiwillen oder andererseits - wie üblicherweise im common law oder eben im russischen Recht - primär nach dem Wortlaut erfolge. Obwohl die Gutachterin die Schiedsklausel nur unter Anwendung des russischen Rechts geprüft habe, sei entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin nicht ersichtlich, inwiefern die fehlende Durchsetzbarkeit gemäss russischem Recht nicht auch unter Anwendung des NYÜ bestehen bleiben sollte. Der Begriff der Durchsetzbarkeit sei in beiden Fällen als Oberbegriff einer gültigen, wirksamen und erfüllbaren Schiedsvereinbarung zu verstehen.  
Zusammenfassend ergebe sich, dass die Durchführung eines ad hoc Schiedsverfahrens in Moskau nicht möglich sei, weshalb das Kantonsgericht Zug seine Zuständigkeit zur Beurteilung der Klage der Beschwerdegegnerin zu Recht bejaht habe. Anzumerken bleibe, dass die zu beurteilende Rechtsfrage aufgrund der einschlägigen Rechtsquellen, der darauf basierenden Judikatur und Literatur sowie der sich bei den Akten befindlichen Gutachten geklärt werden könne. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin sei kein weiteres Gutachten zum russischen Recht einzuholen, weshalb ihr diesbezüglicher Eventualantrag abzuweisen sei.  
 
2.3. Es mag zutreffen, dass Art. II Abs. 3 NYÜ als staatsvertragliche Bestimmung samt der darin verwendeten Begriffe "hinfällig, unwirksam oder nicht erfüllbar" ("null and void, inoperative or incapable of being performed" - "caduque, inopérante ou non susceptible d'être appliquée") staatsvertragsautonom auszulegen ist, wie die Beschwerdeführerin vorbringt. Zumindest ist davon auszugehen, dass Art. II Abs. 3 die Kategorien von Einwendungen, die geltend gemacht werden können, um eine Schiedsvereinbarung als "hinfällig", "unwirksam" oder "nicht erfüllbar" zu beurteilen und ihr damit die Durchsetzung zu versagen, staatsvertraglich insoweit begrenzt, als nur allgemein anwendbare vertragsrechtliche Einwendungen gegen die Gültigkeit der Schiedsvereinbarung erhoben werden können (GARY B. BORN, International Commercial Arbitration, Bd. I, 3. Aufl., Alphen aan den Rijn 2021, S. 898 ff., 904 f.; vgl. auch WILSKE/FOX, in: Reinmar Wolff [Hrsg.], New York Convention, 2. Aufl., München 2019, N. 307 zu Art. II NYÜ; LEW/MISTELIS/ KRÖLL, Comparative International Commercial Arbitration, Den Haag/ London/New York 2003, Rz. 6.55; DIETMAR CZERNICH, New Yorker Schiedsübereinkommen, Wien 2008, N. 52 zu Art. II NYÜ).  
Daraus folgt jedoch nicht, dass Art. II Abs. 3 NYÜ eigene materiell-rechtliche Regeln vorsehen würde, nach denen die Hinfälligkeit, Unwirksamkeit oder fehlende Erfüllbarkeit einer abgeschlossenen Schiedsklausel beurteilt werden könnte, wie die Beschwerdeführerin anzunehmen scheint. Der eigenständige Gehalt der Sachnorm ist insoweit beschränkt (vgl. auch CZERNICH, a.a.O., N. 52 zu Art. II NYÜ). Vielmehr handelt es sich um Oberbegriffe, die jeweils verschiedene vertragsrechtliche Gründe umfassen, aus denen einer Schiedsvereinbarung die Durchsetzung versagt werden kann. Dabei sind nach herrschender Ansicht die - in analoger Anwendung von Art. V Abs. 1 lit. a NYÜ - auf die Schiedsvereinbarung anwendbaren nationalen Regeln heranzuziehen (dazu etwa WILSKE/FOX, a.a.O., N. 228 und N. 289 f. zu Art. II NYÜ; BORN, a.a.O., S. 528 f.; POUDRET/BESSON, Comparative Law of International Arbitration, 2. Aufl. 2007, Rz. 299; CZERNICH, a.a.O., N. 52 zu Art. II NYÜ; BERGER/KELLERHALS, International and domestic arbitration in Switzerland, 4. Aufl. 2021, Rz. 328; TARKAN GÖKSU, Schiedsgerichtsbarkeit, 2014, Rz. 417). Diesem Ansatz folgt auch die bundesgerichtliche Rechtsprechung (Urteil 5C.215/1994 vom 21. März 1995 E. 2b; vgl. auch Urteil 4A_279/2010 vom 25. Oktober 2010 E. 2). 
 
2.4. Entsprechend vermag die Beschwerdeführerin mit ihren theoreti-schen Ausführungen zum New Yorker Übereinkommen nicht aufzuzei-gen, inwiefern die Vorinstanz im Ergebnis Art. II Abs. 3 NYÜ verletzt hätte. Dass auf die Gültigkeit der abgeschlossenen Schiedsvereinba-rung eine andere Rechtsordnung als das im angefochtenen Entscheid geprüfte russische Recht anwendbar wäre, macht die Beschwerdefüh-rerin vor Bundesgericht zu Recht nicht geltend, nachdem die Parteien im vorinstanzlichen Verfahren übereinstimmend von der Anwendbar-keit des russischen Rechts ausgegangen waren.  
Die Beschwerdeführerin bringt vor, nationales Recht dürfe bei der Beurteilung der Schiedsvereinbarung nach Art. II Abs. 3 NYÜ dann nicht zur Anwendung gelangen, wenn es strengere Anforderungen stelle als das New Yorker Übereinkommen, vermag aber nicht konkret aufzuzeigen, inwiefern dies im konkreten Fall zutreffen soll. Stattdessen beschränkt sie sich auf den Begriff der Erfüllbarkeit und stellt sich auf den Standpunkt, es könne zwischen den Parteien ohne Weiteres ein ad hoc Schiedsverfahren in Moskau eingeleitet und durchgeführt werden. Dabei verkennt sie, dass die von ihr vertretene Erfüllbarkeit - wie sie in der Beschwerde selber ausführt - eine gültige Schiedsvereinbarung zugunsten eines entsprechenden Schiedsgerichts voraussetzt, welche die Parteien bindet (STEFAN KRÖLL, The 'Incapable of Being Performed' Exception in Article II[3] of the New York Convention, in: Gaillard/Di Pietro [Hrsg.], Enforcement of Arbitration Agreements and International Arbitral Awards, London 2008, S. 328). Die Vorinstanz ist jedoch gestützt auf die anwendbaren russischen Gesetzesbestimmungen zur Schiedsgerichtsbarkeit sowie die massgebenden Auslegungsgrundsätze im russischen Recht davon ausgegangen, es liege keine Schiedsvereinbarung zugunsten eines ad hoc Schiedsgerichts vor. Dass ein Schiedsverfahren vor dem mit der Schiedsklausel des Stahlhandelsvertrags vereinbarten "Schiedsgericht unter A.________ OAO" nach wie vor durchgeführt werden könnte und damit erfüllbar wäre, macht auch die Beschwerdeführerin nicht geltend; vielmehr blieb im vorinstanzlichen Verfahren unbestritten, dass dieses Schiedsgericht nicht mehr existiert.  
Nachdem die vorinstanzliche Auslegung der Schiedsvereinbarung nach dem anwendbaren russischen Recht eine gültige Einigung der Vertragsparteien ausgeschlossen hatte, allfällige Streitigkeiten einem ad hoc Schiedsgericht zu unterbreiten, war es folgerichtig, wenn die Vorinstanz der abgeschlossenen Schiedsvereinbarung die Durchsetzung versagte, indem sie die Schiedseinrede abwies und die Zuständigkeit des angerufenen Kantonsgerichts bejahte. Ob die abgeschlossene Schiedsvereinbarung zugunsten des "Schiedsgerichts unter A.________ OAO" nun als unwirksam oder nicht erfüllbar im Sinne von Art. II Abs. 3 NYÜ zu betrachten war, was die Vorinstanz letztlich offengelassen hat, ist nicht entscheidend (in diesem Sinne auch LEW/ MISTELIS/KRÖLL, a.a.O., Rz. 14.41; KRÖLL, a.a.O., S. 328; vgl. immerhin WILSKE/FOX, a.a.O., N. 313 zu Art. II NYÜ, die den Fall einer nicht mehr bestehenden Schiedsinstitution als Beispiel einer nicht mehr erfüllbaren Schiedsklausel aufführen; vgl. aber auch KRÖLL, a.a.O., S. 332 ff., nach dem diese Konstellation in der Rechtsprechung teilweise auch als Anwendungsfall einer unwirksamen Schiedsklausel beurteilt wird).  
Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht ist der Vorinstanz keine Verletzung völkerrechtlicher Bestimmungen (Art. 95 lit. b BGG) vorzuwerfen. 
 
3.  
Die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz habe den Inhalt des anzuwendenden russischen Rechts ungenügend festgestellt und damit Art. 16 Abs. 1 IPRG (SR 291) verletzt. 
 
3.1. Der Inhalt des anzuwendenden ausländischen Rechts ist nach Art. 16 Abs. 1 IPRG von Amtes wegen festzustellen. Dazu kann die Mitwirkung der Parteien verlangt werden. Bei vermögensrechtlichen Ansprüchen kann der Nachweis den Parteien überbunden werden. Das kantonale Gericht muss den Inhalt des ausländischen Rechts anhand der einschlägigen Gesetzgebung, der Rechtsprechung und eventuell der Lehre bestimmen (BGE 140 III 456 E. 2.3).  
 
3.2. Die Beschwerdeführerin bringt vor, die Feststellungen der Vorinstanz zum Begriff der "Erfüllbarkeit" nach russischem Recht seien unzureichend gewesen und es hätte zuerst ein entsprechendes Gutachten eingeholt werden müssen, damit eine hinreichende Grundlage für die Beurteilung dieser Frage bestehe.  
Die Vorinstanz hat das russische Recht von Amtes wegen festgestellt. Sie stützte sich dabei unter anderem auf das von der Erstinstanz beim Schweizerischen Institut für Rechtsvergleichung in Auftrag gegebene Rechtsgutachten vom 18. Februar 2020 zum russischen Recht sowie das entsprechende Ergänzungsgutachten vom 9. Dezember 2020. Im Weiteren hat sie die verschiedenen von den Parteien eingereichten Privatgutachten zur Gültigkeit der abgeschlossenen Schiedsklausel berücksichtigt. Inwiefern die Vorinstanz bei der Feststellung des ausländischen Rechts Art. 16 Abs. 1 IPRG verletzt haben soll, vermag anhand der Ausführungen in der Beschwerde nicht einzuleuchten. Indem die Beschwerdeführerin vorbringt, die Vorinstanz habe "im Ergebnis" eine materielle Auseinandersetzung mit dem Begriff der "Erfüllbarkeit" bzw. der "Undurchführbarkeit" nach russischem Recht unterlassen und die vorinstanzliche Erwägung kritisiert, wonach gemäss russischem Recht keine Schiedsvereinbarung bezüglich eines ad hoc Schiedsverfahrens vorliege, erhebt sie vor Bundesgericht ebenso wenig zulässige Rügen (vgl. Art. 96 BGG) wie mit dem Vorwurf, die Vorinstanz sei mit der Unterscheidung zwischen den Begriffen der "Durchsetzbarkeit" und der "Erfüllbarkeit" leichtfertig umgegangen bzw. habe den Begriff "undurchführbar" mit "incapable of being performed" übersetzt. Entgegen ihren Vorbringen ist der Vorinstanz keine Verletzung von Art. 16 Abs. 1 IPRG vorzuwerfen, wenn sie auf die Einholung eines weiteren Gerichtsgutachtens zu einzelnen Begriffen des russischen Rechts verzichtete.  
 
4.  
Nicht stichhaltig ist zudem das Vorbringen in der Beschwerde, wonach die Vorinstanz verkannt haben soll, dass die Abtretungsgläubigerin (d.h. die Beschwerdegegnerin) nach Art. 260 Abs. 1 SchKG ebenso wie die Konkursmasse an eine von der Gemeinschuldnerin (d.h. der C.________ GmbH) abgeschlossene Schiedsvereinbarung gebunden ist und sich die Prozessstandschafterin allfällige Handlungen der vorher allein prozessführungsbefugten Gemeinschuldnerin - so auch den Abschluss einer Schiedsvereinbarung - anrechnen lassen muss. Die Vorinstanz hat der mit dem Stahlhandelsvertrag abgeschlossenen Schiedsvereinbarung nicht etwa aufgrund der nach Art. 260 Abs. 1 SchKG erfolgten Abtretung der eingeklagten Forderung an die Beschwerdegegnerin die Anwendung versagt, sondern im Rahmen ihrer Beurteilung der nach Art. II Abs. 3 NYÜ erhobenen Einwendung gestützt auf russisches Recht erwogen, das vereinbarte "Schiedsgericht unter A.________ OAO" existiere nicht mehr, während eine gültige Schiedsklausel zugunsten eines ad hoc Schiedsgerichts nicht vorliege. Entgegen den Vorbringen in der Beschwerde ist ein Zusammenhang mit der erfolgten Abtretung nicht erkennbar, weshalb die Rüge der Verletzung von Art. 260 Abs. 1 SchKG nicht verfängt.  
 
5.  
Die Beschwerdeführerin wirft der Vorinstanz vor, im Rahmen der Feststellung des russischen Rechts den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt zu haben (Art. 53 Abs. 1 ZPO und Art. 29 Abs. 2 BV) und beruft sich in diesem Zusammenhang einmal mehr auf Art. 16 Abs. 1 IPRG
 
5.1. Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) verlangt, dass die Behörde die Vorbringen der Beteiligten tatsächlich hört, prüft und bei der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Sie ist dabei nicht verpflichtet, sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinanderzusetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich zu widerlegen. Sie kann sich vielmehr auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken (BGE 148 III 30 E. 3.1; 142 II 49 E. 9.2; 141 III 28 E. 3.2.4; je mit Hinweisen).  
Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung besteht kein verfassungsrechtlicher Anspruch der Parteien, zur rechtlichen Würdigung der durch sie in den Prozess eingeführten Tatsachen noch besonders angehört zu werden. Ebenso wenig folgt aus dem Gehörsanspruch, dass die Parteien vorgängig auf den für den Entscheid wesentlichen Sachverhalt hinzuweisen wären. Eine Ausnahme besteht namentlich, wenn ein Gericht seinen Entscheid auf einen Rechtsgrund zu stützen beabsichtigt, auf den sich die beteiligten Parteien nicht berufen haben und mit dessen Erheblichkeit sie vernünftigerweise nicht rechnen mussten (BGE 130 III 35 E. 5; Urteile 5A_328/2020 vom 9. Juni 2022 E. 3.3; 4A_504/2021 vom 18. Januar 2022 E. 5.1; 4A_306/2021 vom 6. September 2021 E. 4.1). 
 
5.2. Die Beschwerdeführerin hatte im kantonalen Verfahren ausgiebig Gelegenheit, sich zum russischen Recht im Allgemeinen und zur Gültigkeit der strittigen Schiedsvereinbarung im Besonderen zu äussern. Sie reichte denn auch mehrere Privatgutachten zum russischen Recht ein. Die Auslegung der fraglichen Schiedsklausel nach russischem Recht war ein wesentlicher Streitpunkt. Das Kantonsgericht liess zudem eigens ein Rechtsgutachten samt Ergänzungsgutachten erstellen, zu denen die Beschwerdeführerin wiederum Stellung nehmen konnte. Die Vorinstanz war unter den gegebenen Umständen nicht veranlasst, den Parteien eigens Gelegenheit zu geben, sich zu einzelnen Gesetzesbestimmungen des russischen Rechts zu äussern. Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht ist im Umstand, dass die Vorinstanz der Beschwerdeführerin nicht vorgängig auch noch separat die Möglichkeit zur Stellungnahme zu Art. 431 des russischen Zivilgesetzbuchs und dessen Anwendung gab, weder eine Verletzung von Art. 16 Abs. 1 IPRG noch eine Gehörsverletzung zu erblicken. Dass das Gericht allgemeine Grundsätze und Gesetzesbestimmungen des anwendbaren ausländischen Rechts zur Vertragsauslegung heranziehen würde, lag angesichts des konkreten Verfahrensgegenstands auf der Hand. Im Übrigen räumt die Beschwerdeführerin selber ein, dass ihr eigener Privatgutachter auf die fragliche Gesetzesbestimmung in zwei seiner Stellungnahmen in der Zusammenfassung der massgebenden Gerichtsentscheide aus Russland ausdrücklich hinwies. Der Vorwurf der Verletzung des rechtlichen Gehörs erweist sich als unbegründet.  
In ihren weiteren Ausführungen im gleichen Zusammenhang erhebt die Beschwerdeführerin keine hinreichend begründete Gehörsrüge, sondern übt unzulässige Kritik an der vorinstanzlichen Anwendung des ausländischen Rechts (vgl. Art. 96 BGG). Dabei unterbreitet sie dem Bundesgericht in appellatorischer Weise ihre eigene Sicht der Dinge bezüglich des tatsächlichen Willens der Vertragsparteien des Stahlhandelsvertrags vom 23. April 2010 und behauptet, die Durchführung des Schiedsverfahrens vor dem "Schiedsgericht unter A.________ OAO" sei für die damaligen Vertragsparteien subjektiv nicht wesentlich gewesen. Sie erhebt auch keine hinreichend begründete Sachverhaltsrüge mit der blossen Behauptung, es sei eine unzulässige Annahme der Vorinstanz zum tatsächlichen Parteiwillen der Vertragsparteien des Stahlhandelsvertrags, dass diese für den Fall, dass das "Schiedsgericht unter A.________ OAO" nicht mehr bestehen sollte, gar kein Schiedsverfahren mehr hätten durchführen wollen. 
Rein appellatorisch sind zudem die Ausführungen in der Beschwerde, mit denen die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht ihren Standpunkt unterbreitet, wonach die Vertragsparteien des Stahlhandelsvertrags ein ad hoc Schiedsverfahren in Moskau einem Verfahren vor den staatlichen Gerichten in Zug vorgezogen hätten. Der Vorwurf der Gehörsverletzung geht ins Leere.  
 
6.  
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird die Beschwerdeführerin kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 160'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 200'000.-- zu entschädigen. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug, I. Zivilabteilung, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 12. Juli 2023 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Jametti 
 
Der Gerichtsschreiber: Leemann