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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
1C_236/2023  
 
 
Urteil vom 1. September 2023  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Kneubühler, Präsident, 
Bundesrichter Haag, 
nebenamtliche Bundesrichterin Petrik, 
Gerichtsschreiber Dold. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch Alfred Ngoyi Wa Mwanza, 
BUCOFRAS, 
 
gegen  
 
Staatssekretariat für Migration, 
Quellenweg 6, 3003 Bern. 
 
Gegenstand 
Datenschutz; Datenträger ZEMIS, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung I, 
vom 31. März 2023 (A-585/2022). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Der aus der Demokratischen Republik Kongo stammende A.________ reichte am 21. September 2020 ein Asylgesuch in der Schweiz ein. Auf dem Personalienblatt des Staatssekretariats für Migration (SEM) vermerkte er als Geburtsdatum handschriftlich den 25. September 2004 und reichte als Identitätsbeleg ein auf den 10. Oktober 2013 datiertes Ausweispapier ("Attestation de Perte des Pièces d'Identité") ein.  
 
Das SEM gab am 29. September 2020 eine Altersabklärung beim Institut für Rechtsmedizin der Universität Basel (IRM) in Auftrag und befragte A.________ am 9. Oktober 2020 summarisch zu seiner Person. Das Gutachten vom 11. November 2020 ergab ein Mindestalter von 19 Jahren und ein wahrscheinliches Lebensalter zwischen 20 und 24 Jahren. Die begutachtenden Ärzte führten aus, das angegebene Lebensalter von 16 Jahren sei mit den erhobenen Befunden nicht zu vereinbaren; vielmehr habe A.________ das 18. Lebensjahr mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit vollendet.  
 
In der Folge gab das SEM A.________ am 19. November 2020 bekannt, sein Geburtsdatum im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) auf den 1. Januar 2002 zu ändern. Dagegen opponierte dieser mit Stellungnahme vom 1. Dezember 2020. Anlässlich der Anhörung vom 23. Dezember 2020 zu den Asylgründen konnte er sich erneut zur beabsichtigten Datenänderung äussern und ersuchte sinngemäss um Berichtigung der vom SEM geänderten Personendaten. Mit Verfügung vom 5. Januar 2022 lehnte das SEM dieses Gesuch ab und bestätigte das im ZEMIS aufgeführte Geburtsdatum (1. Januar 2002). 
 
B.  
Dagegen erhob A.________ am 4. Februar 2022 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Änderung seines Geburtsdatums im ZEMIS auf den 25. September 2004. Eventualiter beantragte er die Rückweisung der Angelegenheit zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung an das SEM. In formeller Hinsicht rügte er eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, da er bei Erlass der angefochtenen Verfügung keine Einsicht in die Protokolle der Erstbefragung vom 9. Oktober 2020 und der Anhörung vom 23. Dezember 2020 erhalten habe. Er reichte im Verlauf dieses Rechtsmittelverfahrens weitere Dokumente ein, die das geltend gemachte Geburtsdatum bestätigen (Kopie und Original des Urteils des "Tribunal pour Enfants de Kinshasa/Gombe" vom 22. April 2022 sowie des "Acte de Signification d'un Jugement" desselben Gerichts vom gleichen Datum, ein "Certificat de Non Appel" des vorgenannten Gerichts vom 23. Mai 2022 und eine gestützt darauf erstellte "Copie intégrale d'Acte de Naissance" des "Service de l'État-Civil" der Gemeinde Kinshasa vom 24. Mai 2022). Das Bundesverwaltungsgericht betrachtete die geltend gemachte Gehörsverletzung nach Gewährung der Akteneinsicht als geheilt, hiess die Beschwerde mit Urteil vom 31. März 2023 teilweise gut, hob die angefochtene Verfügung vom 5. Januar 2022 auf und wies das SEM an, das im ZEMIS eingetragene Geburtsdatum mit einem Bestreitungsvermerk zu versehen. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab. 
 
C.  
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht vom 15. Mai 2023 beantragt A.________, das vorgenannte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts sei unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des SEM aufzuheben und sein Geburtsdatum sei im ZEMIS auf den 25. September 2004 zu ändern. Eventualiter sei die Angelegenheit zur Vervollständigung der Sachverhaltsfeststellung an das SEM zurückzuweisen. Mit weiterem Eventualantrag erhebt A.________ subsidiäre Verfassungsbeschwerde und beantragt die Aufhebung des angefochtenen Urteils aufgrund der Verletzung des verfassungsmässig garantierten Anspruchs auf Gewährung des rechtlichen Gehörs unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Vorinstanz. 
Das SEM und die Vorinstanz verzichten auf Vernehmlassung und verweisen auf ihre jeweiligen Entscheide. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Angefochten ist mit dem Urteil vom 31. März 2023 ein Endentscheid des Bundesverwaltungsgerichts in einer öffentlich-rechtlichen Angelegenheit (Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. a und Art. 90 BGG). Die Ausnahme von Art. 83 lit. d Ziff. 1 BGG greift nicht. Die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist demnach einzutreten. Für die subsidiäre Verfassungsbeschwerde bleibt dagegen kein Raum (Art. 113 BGG). 
Der Beschwerdeführer hat seine den Anforderungen von Art. 42 Abs. 1 BGG genügende Beschwerde in französischer Sprache eingereicht. Da der angefochtene Entscheid in deutscher Sprache ergangen ist, wird das vorliegende Urteil in dieser Sprache verfasst (Art. 54 Abs. 1 BGG). 
 
2.  
 
2.1.  
 
2.1.1. Zur Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben führt das SEM das Zentrale Migrationsinformationssystem ZEMIS. Dieses dient der einheitlichen Bearbeitung der Daten zur Identität von Ausländerinnen und Ausländern einschliesslich Personen aus dem Asylbereich (Art. 2 und 3 des Bundesgesetzes vom 20. Juni 2003 über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich [BGIAA; SR 142.51]; Art. 1 der Verordnung vom 12. April 2006 über das Zentrale Migrationsinformationssystem [ZEMIS-Verordnung; SR 142.513]). Gesuche um Berichtigung eines Eintrags im ZEMIS sind gestützt auf das Bundesgesetz vom 19. Juni 1992 über den Datenschutz (DSG; SR 235.1) zu beurteilen (Art. 19 Abs. 1 ZEMIS-Verordnung i.V.m. Art. 6 Abs. 1 BGIAA).  
 
2.1.2. Wer Personendaten bearbeitet, hat sich über deren Richtigkeit zu vergewissern und alle angemessenen Massnahmen zu treffen, damit die Daten berichtigt oder vernichtet werden, die im Hinblick auf den Zweck ihrer Beschaffung oder Bearbeitung unrichtig oder unvollständig sind (Art. 5 Abs. 1 DSG). Jede betroffene Person kann verlangen, dass unrichtige Daten berichtigt werden (Art. 5 Abs. 2 DSG). Werden Personendaten von einem Organ des Bundes bearbeitet, konkretisiert Art. 25 DSG die Rechte von betroffenen Personen. Wer ein schutzwürdiges Interesse hat, kann gemäss Art. 25 Abs. 3 lit. a DSG die Berichtigung von unrichtig erfassten Personendaten verlangen. Art. 19 Abs. 3 ZEMIS-Verordnung sieht zudem vor, dass unrichtige Daten von Amtes wegen zu berichtigen sind.  
 
2.1.3. Grundsätzlich hat die Bundesbehörde, welche Personendaten bearbeitet, die Richtigkeit der bearbeiteten Daten zu beweisen, wenn sie von einer betroffenen Person bestritten wird. Der betroffenen Person, die ein Gesuch um Berichtigung von Personendaten stellt, obliegt hingegen der Beweis der Richtigkeit der verlangten Änderung. Kann weder die Richtigkeit noch die Unrichtigkeit von Personendaten bewiesen werden, so muss das Bundesorgan bei den Daten einen entsprechenden Vermerk anbringen (Art. 25 Abs. 2 DSG). Spricht mehr für die Richtigkeit der von einer betroffenen Person verlangten Änderung, sind die Personendaten zu berichtigen und ebenfalls mit einem derartigen Vermerk zu versehen (Urteil 1C_788/2021 vom 7. März 2022 E. 3.3 mit Hinweis).  
 
2.2.  
 
2.2.1. Umstritten ist die Richtigkeit des Eintrags des Geburtsdatums des Beschwerdeführers im ZEMIS. Das Geburtsdatum gehört zu den Stammdaten, die allen zugriffsberechtigten Benutzerinnen und Benutzern zugänglich sind (Art. 4 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 lit. a ZEMIS-Verordnung). Art. 9 BGIAA sieht vor, dass das SEM die von ihm oder in seinem Auftrag im ZEMIS bearbeiteten Daten verschiedenen Behörden durch ein Abrufverfahren zugänglich machen kann, darunter den Polizeibehörden, der zentralen Ausgleichsstelle (bspw. zur Abklärung von Leistungsgesuchen) und den Zivilstandsämtern (bspw. für die Vorbereitung einer Eheschliessung). Die Zweckbestimmung des Eintrags geht somit über das Asylverfahren hinaus.  
 
2.2.2. Das Geburtsdatum ist nicht mit dem Mindestalter gleichzusetzen. Dies geht bereits aus dem gewöhnlichen Sprachgebrauch hervor und findet weiter Bestätigung im vorerwähnten Umstand, dass die im ZEMIS erfassten Daten einer Vielzahl von Zwecken dienen. Ob es im Einzelfall für die betroffene Person vorteilhafter wäre, wenn das eingetragene Geburtsdatum zurück- oder vordatiert würde, ist irrelevant (vgl. dazu etwa das Urteil 1C_11/2013 vom 21. Oktober 2013, wo die Gesuchstellerin verlangt hatte, dass der 14. April 1967 statt dem 26. Juni 1969 als ihr Geburtsdatum einzutragen sei, sie also älter zu sein beanspruchte als dies ihrem Eintrag entsprach; vgl. auch Urteil 1C_240/2012 vom 13. August 2012 E. 4, wonach Fragen des Kindesschutzes keinen Einfluss auf die Bestimmung des Geburtsdatums haben; zum Ganzen Urteil 1C_709/2017 vom 12. Februar 2019 E. 2.2.2).  
 
2.2.3. Aus dem Dargelegten folgt, dass unter den vorliegend allein massgeblichen datenschutzrechtlichen Gesichtspunkten das tatsächliche Geburtsdatum Streitgegenstand bildet, nicht aber das biologisch spätestmögliche Geburtsdatum bzw. das Mindestalter. Das Geburtsdatum ist dabei nach der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu bestimmen. Wie es sich diesbezüglich im Asylverfahren verhält, ist vorliegend nicht von Bedeutung und braucht deshalb nicht erörtert zu werden (zum Ganzen Urteil 1C_709/2017 vom 12. Februar 2019 E. 2.4 mit Hinweisen).  
 
2.3. Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen (Art. 107 Abs. 1 BGG) und prüft die vorinstanzliche Beweiswürdigung grundsätzlich nur auf Willkür (Art. 97 Abs. 1 BGG). Im vorliegenden Verfahren ist deshalb nicht frei zu ermitteln, welches genaue Geburtsdatum bzw. Alter als das wahrscheinlichste erscheint. Zu prüfen ist vielmehr lediglich, ob das Bundesverwaltungsgericht Bundesrecht verletzte, indem es den bestehenden Eintrag (Geburtsdatum: 1. Januar 2002) für wahrscheinlicher hielt als den vom Beschwerde-führer verlangten (Geburtsdatum: 25. September 2004). Dass es sich beim 1. Januar um ein fiktives Datum handelt, ist insofern nicht zu beanstanden (vgl. zum Ganzen Urteil 1C_709/2017 vom 12. Februar 2019 E. 2.5 mit Hinweis).  
 
3.  
 
3.1.  
 
3.1.1. Der Beschwerdeführer macht konkret geltend, zum einen seien die in den vorangegangenen Verfahren eingereichten Beweismittel nicht rechtsgenüglich in die Beurteilung einbezogen worden und zum anderen sei zu Unrecht von der Abnahme weiterer Beweismittel abgesehen worden. Vielmehr hätten die Erst- und Vorinstanz lediglich auf das IRM-Gutachten abgestellt, obschon bekannt sei, dass eine "Knochenanalyse" kein zu 100% sicheres Resultat liefere. Sodann sei der eingereichten "Attestation de Perte de Pièces d'Identité", welche auch bezwecke, die Identität der betreffenden Person zu belegen, ein hoher Beweiswert einzuräumen. Dementsprechend sei das Dokument entgegen der Ansicht des SEM als Identitätsdokument i.S.v. Art. 1a lit. c Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1; SR 142.311) zu betrachten. Sobald eine asylsuchende Person ein offizielles Dokument vorlege, liege es an den Behörden, dessen Authentizität zu widerlegen. Der Beschwerdeführer verweist in diesem Zusammenhang auf ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Bereich des Asylrechts (BVGE 2011/37 E. 5.4.5), wonach das SEM seine Begründungspflicht verletzt, wenn es nicht nachvollziehbar darlegt, aus welchen Gründen es zur Feststellung gelangt ist, eine Identitätskarte sei nicht authentisch.  
 
3.1.2. Die Erstinstanz stützte sich in der Tat zur Begründung der Berichtigung des Geburtsdatums des Beschwerdeführers im ZEMIS im Wesentlichen auf das medizinische Altersgutachten des IRM vom 11. November 2020 ab, welches zum Schluss kam, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Untersuchung das 18. Lebensjahr mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit vollendet habe und dass das bei Stellung des Asylgesuchs angegebene chronologische Lebensalter von 16 Jahren und einem Monat mit den erhobenen Befunden nicht zu vereinbaren sei (vgl. auch vorne Sachverhalt lit. A). Im Rechtsmittelverfahren würdigte die Vorinstanz jedoch entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers nicht nur dieses Gutachten, sondern auch die eingereichten Dokumente, welche den 25. September 2004 als Geburtsdatum belegen sollten, ausführlich. Darauf ist nachfolgend einzugehen.  
 
3.1.2.1. Im Unterschied zur Beweislage im vom Beschwerdeführer zitierten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-429/2015 vom 12. Februar 2015 führte das IRM hier nicht nur eine Handknochenaltersanalyse, welche nur bis zur vollständigen Verknöcherung des Handskeletts - die bei Knaben normalerweise ab einem minimalen Alter von 16.1 Jahren stattfindet - zur Altersschätzung beigezogen werden kann, sondern auch eine praxisgemäss zum Beweis der Minder- bzw. Volljährigkeit geeignete Schlüsselbeinanalyse und eine zahnärztliche Untersuchung durch. Deren Resultate stehen den Aussagen des Beschwerdeführers, den eingereichten Dokumenten und den Feststellungen der kongolesischen Behörden entgegen. Das Gutachten wurde von der Vorinstanz als auf zutreffenden Rechtsgrundlagen beruhend, vollständig, klar sowie als gehörig und widerspruchsfrei begründet erachtet. Diese Einschätzung bleibt seitens des Beschwerdeführers unbeanstandet und ist für das Bundesgericht demnach verbindlich. Das Gutachten geht insbesondere aufgrund der abgeschlossenen Verknöcherung der Schlüsselbein-Brustbein-Gelenke vom nachvollziehbaren Befund aus, dass das Mindestalter des Beschwerdeführers 19 Jahre betrage und erachtet ein Lebensalter zwischen 20 und 24 Jahren als wahrscheinlich. Aus zahnärztlicher Sicht wurde ein wahrscheinliches Alter zwischen 20.6 und 24.6 Jahren ermittelt; der Mittelwert der Weisheitszähne beträgt 23.35 Jahre. Das vom Beschwerdeführer beantragte und mittels nachfolgend thematisierter Dokumente zu belegen versuchte Geburtsdatum liegt weit ausserhalb der medizinisch ermittelten Altersspanne.  
 
3.1.2.2. Die mit Bezug auf die von der Gemeinde Kinshasa ausgestellte "Attestation de Perte des Pièces d'Identité", mit welcher dem Beschwerdeführer der Verlust seiner Schülerkarte bestätigt wurde und welche als Geburtsdatum den 25. September 2004 aufführt, geäusserte vorinstanzliche Rechtsauffassung, wonach ein Schülerausweis kein Identitätsdokument i.S.v. Art. 1a lit. c AslyV 1 darstellt, ist nicht als willkürlich, sondern vielmehr als zutreffend zu qualifizieren. So handelt es sich dabei in der Tat nicht um ein amtliches Dokument, welches zum Zweck des Nachweises der Identität seiner Inhaberin oder seines Inhabers ausgestellt wurde, selbst wenn sich daraus Hinweise auf die Identität der betreffenden Person ergeben. Bezweckt wird mit dem eingereichten Dokument in erster Linie die Bestätigung des Schulbesuchs bzw. -abschlusses. Im Übrigen schwächt die Aussage des Beschwerdeführers anlässlich seiner Erstbefragung, wonach sein sich darauf befindliches Foto 2017 ausgetauscht worden sei, obschon es zusammen mit dem Datum der Ausstellung (10. Oktober 2013) vom Stempel abgedeckt ist, mangels schlüssiger Erklärung dieses Widerspruchs den Beweiswert des Dokuments. Es ist daher nachvollziehbar, dass die Vorinstanz Zweifel an dessen Authentizität hegte.  
 
3.1.2.3. Zum Urteil des "Tribunal pour Enfants de Kinshasa/Gombe", dem "Certificat de Non Appel" und dem "Acte de Signification d'un Jugement" desselben Gerichts erwog das Bundesverwaltungsgericht, dass damit unbesehen der Echtheit dieser Dokumente die erhebliche Unsicherheit über das Geburtsdatum des Beschwerdeführers nicht beseitigt werden könne. Diese Beweiswürdigung lässt keine Willkür erkennen. Dem genannten kongolesischen Urteil lässt sich keine Herleitung des auf den 25. September 2004 festgesetzten Geburtsdatums entnehmen. Es bleibt deshalb insbesondere unklar, ob es zweckdienlich überprüft oder aber lediglich auf die Angaben des Beschwerdeführers abgestellt wurde.  
 
3.1.2.4. Die eingereichten Dokumente "Acte de Naissance" und "Copie intégrale d'Acte de Naissance" stellen nach konstanter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts als Geburtsurkunden ebenso wenig rechtsgenügliche Ausweisdokumente dar (vgl. statt vieler BVGE 2007/7 E. 6). Auch ihnen wird demnach kein erhöhter Beweiswert beigemessen. Es ist nicht zu beanstanden, dass deren Beweiswert im konkreten Fall aufgrund der mangelnden Überprüfbarkeit ihrer Sicherheitsmerkmale (Stempel und Unterschrift) auf ihre Echtheit als gering eingestuft wurde und die Richtigkeit des geltend gemachten Geburtsdatums gestützt darauf nicht als erstellt betrachtet wurde, zumal sie ausdrücklich auf das vorgenannte Gerichtsurteil abstellen, welchem sich - wie soeben erwähnt - die Herleitung des fraglichen Geburtsdatums nicht entnehmen lässt.  
 
3.1.2.5. Anders als im vom Beschwerdeführer erwähnten BVGE 2011/37 E. 5.4.5 haben sich die Erst- und Vorinstanz wie soeben aufgezeigt mit der Authentizität und dem Beweiswert der eingereichten Dokumente auseinandergesetzt und fehlt es vorliegend eben genau an einer originären Identitätskarte bzw. an einem originären amtlichen Ausweisdokument. Der vorliegende Fall ist im Übrigen auch nicht mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Urteil D-5567/2022 vom 8. Februar 2023 (E. 6.3) vergleichbar, in welchem eine Geburtsurkunde und ein inhaltlich damit im Einklang stehender Impfausweis (beide Dokumente im Original vorliegend) trotz ihres verminderten Beweiswerts als Indizien für das geltend gemachte Geburtsdatum erachtet wurden und das im ZEMIS eingetragene Geburtsdatum als wahrscheinlich nicht korrekt gewertet wurde. In jenem Fall erwies sich nämlich das erstellte rechtsmedizinische Gutachten als nicht geeignet, das vom Beschwerdeführer genannte Geburtsdatum zu widerlegen, da im Unterschied zum vorliegenden Fall aufgrund einer anatomischen Gegebenheit keine Schlüsselbein- bzw. Skelettaltersanalyse durchgeführt werden konnte.  
 
3.2. Auch aufgrund der Diskrepanz zwischen dem vollständigen rechtsmedizinischen Gutachten und den eingereichten Dokumenten ist es nicht als willkürlich zu beanstanden, wenn die Vorinstanz das im ZEMIS eingetragene Geburtsdatum als wahrscheinlicher erachtet und den vom Beschwerdeführer eingereichten Dokumenten und gemachten Aussagen einen vergleichsweise geringeren Beweiswert beimisst. Aufgrund der vorgehenden Erwägungen ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass weitere Beweismittel, insbesondere die beantragte Konsultation der schweizerischen Vertretung in Kinshasa, nicht entscheidend zur materiellen Wahrheitsfindung beigetragen bzw. das Ergebnis der Beweiswürdigung nicht zu beinflussen vermocht hätten. Die Vorinstanz durfte demnach willkürfrei in antizipierter Beweiswürdigung auf eine Rückweisung an die Erstinstanz zu weiteren Abklärungen verzichten. Dementsprechend ist in diesem Zusammenhang keine unrichtige oder auf einer Rechtsverletzung i.S.v. Art. 95 BGG beruhende Sachverhaltsfeststellung ersichtlich. Die Rüge der Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV erweist sich damit als unbegründet. Ebenso wenig ist eine widerrechtliche Bearbeitung von Personendaten auszumachen. Mit dem Anbringen eines Bestreitungsvermerks nach Art. 25 Abs. 2 DSG ist Art. 5 Abs. 1 DSG vielmehr Genüge getan.  
 
4.  
Im Ergebnis erweist sich die Beschwerde als unbegründet. Sie ist demzufolge abzuweisen. Es bleibt somit bei der in Dispositiv-Ziffer 1 des vorinstanzlichen Urteils festgehaltenen Anweisung an die Erstinstanz, das im ZEMIS eingetragene Geburtsdatum des Beschwerdeführers mit einem Bestreitungsvermerk zu versehen. 
Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegt der Beschwerdeführer. Seinem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege kann nicht entsprochen werden (Art. 64 Abs. 1 BGG) : Seine vor Bundesgericht gestellten Rechtsbegehren haben aufgrund der bekannten gerichtlichen Praxis in dieser Konstellation mit fehlendem ursprünglichen Identitätsausweis und umfassend und widerspruchsfrei erstelltem Altersgutachten als aussichtslos zu gelten. Er hätte deshalb grundsätzlich für die Gerichtskosten aufzukommen. Umständehalber wird jedoch auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG). Seine Parteikosten für das bundesgerichtliche Verfahren hat der Beschwerdeführer selbst zu tragen (Art. 68 Abs. 1 BGG e contrario; vgl. im Übrigen Art. 64 Abs. 2 BGG, wonach die unentgeltliche Rechtsvertretung Anwältinnen und Anwälten vorbehalten ist). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird abgewiesen. 
 
2.  
Auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten. 
 
3.  
Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
4.  
E s werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
5.  
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 
 
6.  
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Staatssekretariat für Migration und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 1. September 2023 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Kneubühler 
 
Der Gerichtsschreiber: Dold