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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
2C_355/2023  
 
 
Urteil vom 6. November 2023  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin, 
Bundesrichter Hartmann, 
Bundesrichterin Ryter, 
Gerichtsschreiberin Wortha. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch Rechtsanwalt Hanspeter Kümin, 
 
gegen  
 
B.________, 
Beschwerdegegnerin, 
gesetzlich vertreten durch ihre Mutter C.________, vertreten durch Katrin Doynov, Rechtsanwältin, 
 
Kreisschulbehörde U.________ der Stadt Zürich, 
Bezirksrat Zürich, Löwenstrasse 17, 8001 Zürich. 
 
Gegenstand 
Schulzuteilung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4. Abteilung, vom 11. Mai 2023 (VB.2023.00072). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
B.________ (geb. 2009) ist die Tochter von C.________ und A.________. Seit dem Schuljahr 2015/2016 besucht sie die Privatschule V.________ in W.________. Nach der Trennung der unverheirateten Eltern meldete A.________ die Tochter am 16. August 2022 ohne Einverständnis der ebenfalls sorge- und allein obhutsberechtigten Mutter bei der Kreisschulbehörde U.________ der Stadt Zürich für den Übertritt von der V.________ in die öffentliche Schule an, weil die Voraussetzungen für die Absolvierung des Grundschulunterrichts in einer fremdsprachigen Privatschule nicht mehr erfüllt seien. 
 
B.  
Mit Schreiben vom 16. September 2022 teilte die Kreisschulbehörde U.________ den Eltern mit, dass die Tochter für das begonnene Schuljahr 2022/2023 in einer zweiten Sekundarklasse im Schulhaus Y.________ zugeteilt werde. Die dagegen erhobene Einsprache der Tochter wies der Präsident der Kreisschulbehörde U.________ am 27. Oktober 2022 ab. Den dagegen erhobenen Rekurs der Tochter, gesetzlich vertreten durch ihre Mutter, wies der Bezirksrat am 12. Januar 2023 kostenpflichtig ab. Mit Urteil vom 11. Mai 2023 hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich die von der Tochter, gesetzlich vertreten durch ihre Mutter, erhobene Beschwerde gut, hob die Einsprache- und Rekursentscheide auf und gestattete der Tochter, den obligatorischen Unterricht weiterhin bei der V.________ zu besuchen. 
 
C.  
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 26. Juni 2023 wendet sich der Vater, A.________ (nachfolgend Beschwerdeführer) ans Bundesgericht und beantragt die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids, eventualiter die Rückweisung zu neuem Entscheid an die kantonalen Behörden. 
Die Abteilungspräsidentin lehnte es - der Vernehmlassung der Tochter B.________ (nachfolgend Beschwerdegegnerin) folgend - mit Verfügung vom 13. Juli 2023 ab, die Beschwerdegegnerin im Rahmen einer vorsorglichen Massnahme für das Schuljahr 2023/2024 der 3. Sekundarschulklasse (Schulhaus Y.________) im Schulkreis U.________ der Stadt Zürich, d.h. der öffentlichen Schule, zuzuteilen. 
 
Der Bezirksrat und die Vorinstanz verzichten auf Vernehmlassung, die Kreisschulbehörde U.________ hat sich nicht vernehmen lassen. Die Beschwerdegegnerin beantragt in ihrer Vernehmlassung die kosten- und entschädigungspflichtige Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer hält in seiner Replik an seinen Anträgen fest. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Das Bundesgericht prüft die Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen und mit freier Kognition (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 149 II 66 E. 1.3; 149 III 6 E. 3.1).  
 
1.2. Der Ausnahmetatbestand von Art. 83 lit. t BGG greift vorliegend nicht, da es nicht um das Ergebnis einer Prüfung oder einer anderen Fähigkeitsbewertung geht. Der Beschwerdeführer hat als Mitbeteiligter am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und ist mit seinem Antrag, die Beschwerdegegnerin der öffentlichen Schule zuzuteilen, nicht durchgedrungen. Da er ebenfalls Inhaber der elterlichen Sorge über die Tochter, eigenen Angaben zufolge unterhaltspflichtig und die Bezahlung von Schulkosten gegen seinen expliziten Willen ist, hat er zumindest ein tatsächliches Interesse an der Aufhebung des Entscheids. Damit ist der Beschwerdeführer zur Beschwerde legitimiert (Art. 89 Abs. 1 BGG).  
 
1.3. Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 42, Art. 82 lit. a, 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 BGG), ist auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten einzutreten.  
 
2.  
 
2.1. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), prüft jedoch nur die geltend gemachten Rechtsverletzungen, sofern rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 147 I 73 E. 2.1). In Bezug auf die Verletzung von Grundrechten sowie des kantonalen Rechts gilt eine qualifizierte Rüge- und Substanziierungspflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 149 I 105 E. 2.1; 147 II 44 E. 1.2; 145 II 32 E. 5.1). Die Verletzung von kantonalem Recht stellt vor Bundesgericht nur in den Fällen gemäss Art. 95 lit. c-e BGG einen selbständigen Rügegrund dar. Abgesehen davon kann das Bundesgericht die Handhabung von kantonalem oder kommunalem Recht nicht als solches prüfen, sondern lediglich daraufhin, ob dadurch Bundes-, Völker- oder interkantonales Recht verletzt wird (Art. 95 lit. a, b und e BGG; Urteil 2C_561/2018 vom 20. Februar 2019 E. 2.1). Dabei steht die Verletzung des Willkürverbots gemäss Art. 9 BV im Zentrum (BGE 145 II 32 E. 5.1; Urteil 2C_982/2019 vom 3. Juli 2020 E. 2.1).  
 
2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Eine Berichtigung oder Ergänzung der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen ist von Amtes wegen (Art. 105 Abs. 2 BGG) oder auf Rüge hin (Art. 97 Abs. 1 BGG) möglich. Von den tatsächlichen Grundlagen des vorinstanzlichen Urteils weicht das Bundesgericht jedoch nur ab, wenn diese offensichtlich unrichtig, sprich willkürlich, sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen und die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 147 I 73 E. 2.2). Entsprechende Rügen unterstehen der qualifizierten Rüge- und Begründungspflicht (vgl. E. 2.1 oben). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 IV 356 E. 2.1; 140 III 264 E. 2.3; 139 II 404 E. 10.1).  
 
2.3. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen vor Bundesgericht nur soweit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG; unechte Noven), was in der Beschwerde näher darzulegen ist (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 143 I 344 E. 3). Der vorinstanzliche Verfahrensausgang allein bildet noch keinen hinreichenden Anlass im Sinne von Art. 99 Abs. 1 BGG für die Zulässigkeit von unechten Noven, die bereits im kantonalen Verfahren ohne Weiteres hätten vorgebracht werden können (BGE 143 V 19 E. 1.2 mit Hinweisen).  
Die Beschwerdebeilagen datieren allesamt vor dem angefochtenen Urteil und hätten ohne Weiteres im vorinstanzlichen Verfahren vorgebracht werden können, zumal nicht geltend gemacht wird, dass und inwieweit erst der angefochtene Entscheid Anlass zum Einreichen dieser Dokumente darstellte. Die neuen Beweismittel bleiben daher im bundesgerichtlichen Verfahren unberücksichtigt. 
 
3.  
Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Frage, ob die Beschwerdegegnerin wie bis anhin in der Privatschule V.________ beschult werden soll, wie es die Vorinstanz im Sinne der Beschwerdegegnerin entschieden hat, oder ob sie für ihr letztes Schuljahr in die öffentliche Schule wechseln soll, wie dies der Beschwerdeführer beantragt. 
 
4.  
Der Beschwerdeführer rügt zunächst eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) und eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung (Art. 9 BV). 
 
4.1. Der Beschwerdeführer macht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend, da die Vorinstanz sich nicht mit seiner Eingabe vom 20. März 2023 und den dort gegen den Abklärungsbericht vom 10. Februar 2023 vorgebrachten Argumenten auseinandergesetzt hätte. Ferner habe die Vorinstanz sich nicht mit seinem Argument auseinandergesetzt, dass bei einem Besuch einer ausländischen Hochschule der betreffende Abschluss nach der Rückkehr der Tochter in die Schweiz nicht anerkannt sei, womit die Vorinstanz ebenfalls sein rechtliches Gehör verletzt habe.  
 
4.1.1. Artikel 29 Abs. 2 BV verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt insbesondere die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Dabei kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 145 IV 99 E. 3.1; 143 III 65 E. 5.2; 142 I 135 E. 2.1).  
 
4.1.2. Die Vorinstanz stützt sich für die Frage, ob der Schulwechsel der Tochter zumutbar sei, einerseits auf deren im Rahmen des aktuell hängigen Kindesschutzverfahrens explizit geäusserten Wunsch, weiter in der V.________ verbleiben zu können, und andererseits auf den Abklärungsbericht des Sozialzentrums Z.________ vom 10. Februar 2023 und den psychologischen Bericht vom 6. September 2022, auf den im Abklärungsbericht verwiesen wird. In beiden Berichten werde durch die beigezogenen Fachpersonen festgestellt, dass ein Schulwechsel das Wohl der Tochter ernsthaft gefährden würde. Der Abklärungsbericht sei im Rahmen des gemäss § 7 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes des Kantons Zürich (175.2; VRG/ZH) geltenden Untersuchungsgrundsatzes zu berücksichtigen. Die Vorinstanz hat damit nicht nur nachvollziehbar begründet, warum das Interesse der Tochter am Verbleib in der V.________ gross ist, sondern auch, warum es den Abklärungsbericht berücksichtigt. Es hat damit die Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach der Abklärungsbericht mangels Zuständigkeit der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde nicht zu beachten sei, begründet verworfen.  
 
4.1.3. Im Hinblick auf das öffentliche Interesse an der Einhaltung des Lehrplans erwägt die Vorinstanz, die Tochter wolle später im Ausland studieren, was ihr mit einem Abschluss der V.________ möglich sei. Diese Feststellung ficht der Beschwerdeführer nicht an. Ob ein später im Ausland erworbener Abschluss in der Schweiz anerkannt wird, ist nicht erheblich für den Entscheid, ob die Tochter das letzte obligatorische Schuljahr an der V.________ verbringen soll. Die Vorinstanz musste sich daher nicht mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandersetzen.  
 
4.1.4. Soweit der Beschwerdeführer schliesslich in allgemeiner Weise vorbringt, die Vorinstanz habe auch weitere seiner Argumente unberücksichtigt gelassen, erfüllt er die Begründungsanforderungen nicht. Darauf ist nicht weiter einzugehen (vgl. vorstehend E. 2.1).  
 
4.1.5. Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs gemäss Art. 29 Abs. 2 BV ist damit unbegründet.  
 
4.2. Der Beschwerdeführer rügt die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung als willkürlich, da die Vorinstanz den Abklärungsbericht des Sozialzentrums Z.________ vom 10. Februar 2023 nicht hätte berücksichtigen dürfen. Dieser sei von der Mutter der Beschwerdegegnerin ins vorinstanzliche Verfahren eingebracht worden, nachdem er von der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde KESB ohne Rechtsgrund in Auftrag gegeben worden sei. Die KESB sei aufgrund des hängigen Unterhaltsprozesses aber nicht zuständig für Kindesschutzmassnahmen. Diese Zuständigkeit liege aufgrund der Kompetenzattraktion allein beim Gericht. Ferner enthalte der Abklärungsbericht erhebliche Fehler und ein parteiisches Ergebnis, sei ohne Anhörung des Beschwerdeführers und überdies einen Monat vor Fristablauf fertiggestellt worden.  
 
4.2.1. Die Sachverhaltsfeststellung bzw. Beweiswürdigung erweist sich nur dann als willkürlich, wenn das Gericht Sinn und Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkannt hat, wenn es ohne sachlichen Grund ein wichtiges und entscheidwesentliches Beweismittel unberücksichtigt gelassen oder wenn es auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen gezogen hat. Dass die von den Gerichten gezogenen Schlüsse nicht mit der eigenen Darstellung des Beschwerdeführers übereinstimmen, belegt keine Willkür (BGE 146 V 88 E. 1.3.1; 140 III 264 E. 2.3; 137 III 226 E. 4.2; 136 III 552 E. 4.2).  
 
4.2.2. Der Abklärungsbericht wurde im Rahmen eines Verfahrens bei der KESB durch das Sozialzentrum erstellt und von der Mutter der Beschwerdegegnerin ins vorinstanzliche Verfahren eingebracht. Die Entscheidzuständigkeit der KESB geht bei einem hängigen Unterhaltsverfahren auf das Gericht über (Art. 298b Abs. 3 ZGB). Fällt die KESB dennoch einen Entscheid, sind solche Entscheide anfechtbar (BGE 145 III 436 E. 4). Allerdings ist nicht ersichtlich, welchen Entscheid die KESB vorliegend gefällt haben soll. Der Beschwerdeführer beanstandet denn auch nur die Berücksichtigung des Abklärungsberichts. Das ist aber kein Entscheid, sondern ein Element zur Sachverhaltsermittlung. Er wurde offenbar in Auftrag gegeben, nachdem der Beschwerdeführer im November 2022 eine Gefährdungsmeldung bei der KESB eingereicht hat, wie er selbst ausführt. Behandlungen von Gefährdungsmeldungen gehören in den Bereich der genuinen Kernzuständigkeit der KESB und sind dringlich zu behandeln (Art. 307 ff. ZGB; vgl. BGE 145 III 436 E. 4 am Ende). Inwieweit die Abklärung des Kindeswohls durch die KESB nicht in deren Zuständigkeit fallen sollte, macht der Beschwerdeführer nicht geltend, zumal er offenbar selbst von der Zuständigkeit der KESB ausging, als er die Gefährdungsmeldung dort platzierte. Dass der Beschwerdeführer den Abklärungsbericht oder einen diesbezüglichen Entscheid der KESB erfolgreich angefochten hätte, wird nicht geltend gemacht.  
 
4.2.3. Die Rüge, der Bericht hätte auch deshalb nicht berücksichtigt werden dürfen, weil dem Beschwerdeführer bei dessen Erstellung im Verfahren der KESB das rechtliche Gehör nicht gewährt worden sei, ist ebenfalls unbegründet: Der Beschwerdeführer kopiert Auszüge aus seiner Stellungnahme an die KESB zu diesem Bericht in die vorliegende Beschwerde. Er hatte somit offenbar Kenntnis des Berichts und seines Ergebnisses und Gelegenheit, sich schriftlich dazu zu äussern. Dass er ein Recht hätte, darüber hinaus auch persönlich durch die KESB angehört zu werden, ist nicht ersichtlich. Auch dass der Bericht offenbar der Dringlichkeit einer Kindeswohlgefährdung angemessen (vorstehend E. 4.2.2) vor Fristablauf erstattet wurde, ist nicht zu beanstanden. Inwiefern der Bericht unvollständig, unausgewogen und nicht den Anforderungen einer Kindeswohlgefährdung entsprechend erstellt worden sein und das Ergebnis des Berichts parteiisch sein sollte, begründet der Beschwerdeführer nicht. Dass das Ergebnis nicht seinen Vorstellungen entspricht, begründet keine Willkür. Gleiches gilt für die Kritik am psychologischen Bericht vom 6. September 2022, den der Beschwerdeführer als Gefälligkeitsbericht abtut. Auf die appellatorische Kritik ist nicht einzugehen (vorstehend E. 2.2).  
 
4.2.4. Im Ergebnis durfte sich die Vorinstanz willkürfrei auf den Abklärungsbericht stützen, um den Sachverhalt zu erstellen.  
 
4.3. Da sowohl die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs als auch jene der willkürlichen Sachverhaltsfeststellung unbegründet sind, bleibt der von der Vorinstanz festgestellte Sachverhalt für das Bundesgericht verbindlich (Art. 105 Abs. 1 BGG).  
 
5.  
In materieller Hinsicht rügt der Beschwerdeführer, dass die Vorinstanz den Schulwechsel als unzumutbar gewürdigt habe. Ferner rügt er eine Verletzung des Rechtsgleichheitsgebots gemäss Art. 8 BV und des Anspruchs auf ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht gemäss Art. 62 Abs. 2 BV
 
5.1. Gemäss § 68 Abs. 2 des Volksschulgesetzes des Kantons Zürich (LS 412.100; nachfolgend VSG/ZH) kann die Direktion Privatschulen, die den Lehrplan nur teilweise erfüllen, bewilligen, wenn dort vorwiegend in einer Fremdsprache unterrichtet wird. Sie legt die Voraussetzungen für die Aufnahme von Schülerinnen und Schülern fest. Gemäss § 2 des Reglements über die Aufnahme von Schülerinnen und Schülern in fremdsprachige Schulen vom 20. September 2011 (LS 412.101.3; nachfolgend Reglement) kann ein Kind eine fremdsprachige Privatschule besuchen, wenn (lit. a) die Eltern lediglich vorübergehend im Kanton Zürich wohnen oder (lit. b) die im Kanton Zürich wohnhaften Eltern glaubhaft darlegen, dass sie beabsichtigen, ihren Wohnsitz in ein fremdsprachiges Land zu verlegen, oder (lit. c) die in einem nicht deutschsprachigen Kanton oder Land begonnene Schul-laufbahn abgeschlossen werden soll.  
 
5.2. Die Vorinstanz erwägt, die Beschwerdegegnerin besuche die Privatschule seit acht Jahren, obwohl sie die Voraussetzungen dafür seit Jahren nicht mehr erfülle. Weder hätten sich die Eltern rechtzeitig um die Integration der Tochter in die Regelschule bemüht, noch sei die Kreisschulpflege ihrer Aufsichtspflicht gemäss Art. 62 Abs. 2 BV nachgekommen. Bis zum Abschluss der obligatorischen Schulzeit habe die Beschwerdegegnerin nur noch ein Schuljahr zu durchlaufen. Es sei fraglich, ob der Wechsel nicht schon aufgrund des Zeitablaufs unzumutbar sei. Hinzu komme, dass sowohl die Beschwerdegegnerin in ihrer persönlichen Anhörung bei der KESB explizit den Wunsch geäussert habe, in der V.________ verbleiben zu können, als auch die beigezogenen Fachpersonen festgestellt hätten, dass ein Schulwechsel das Wohl der Beschwerdegegnerin ernsthaft gefährden würde. Letzteres ergebe sich aus dem Abklärungsbericht des Sozialzentrums Z.________ vom 10. Februar 2023, welcher wiederum auf den Bericht der langjährigen Psychologin der Beschwerdegegnerin vom 6. September 2022 verweise. Das Interesse der Beschwerdegegnerin am Verbleib in der V.________ wiege schwer. Demgegenüber sei das öffentliche Interesse an der Einhaltung des Lehrplans zu relativieren, da sie die öffentliche Schule nur noch ein Schuljahr besuchen müsse und über gute bis sehr gute Deutschkenntnisse verfüge. Ferner sei glaubhaft, dass die Beschwerdegegnerin wie ihre Schwester im Ausland studieren wolle, was mit dem internationalen Abschluss der V.________ möglich sei (angefochtener Entscheid E. 5.4).  
 
5.3. Bei den genannten Bestimmungen handelt es sich um kantonales Recht. Die Auslegung und Anwendung von kantonalem Recht prüft das Bundesgericht, von hier nicht gegebenen Ausnahmen abgesehen, lediglich auf Willkür hin (Art. 95 BGG; BGE 143 I 321 E. 6.1; 141 IV 305 E. 1.2). Dabei muss Willkür gerügt werden. Insofern gelten qualifizierte Begründungsanforderungen (vgl. vorstehend E. 2.1). Der Beschwerdeführer äussert sich nicht dazu, weshalb die Vorinstanz § 68 Abs. 2 VSG/ZH und § 2 des Reglements willkürlich angewandt haben soll. Dies ist auch nicht offensichtlich, nachdem die Vorinstanz den Entscheid ausdrücklich gestützt auf die jahrelang einvernehmliche private Beschulung, den erklärten Willen der Tochter, die fachlich belegte Gefährdung des Kindeswohls im Falle des Schulwechsels und die kurze verbleibende Dauer des obligatorischen Schulbesuchs begründet hat. Mangels ausreichend begründeter Willkürrüge muss die Anwendung des kantonalen Rechts nicht geprüft werden (vgl. BGE 149 IV 183 E. 2.4).  
 
5.4. Auch für die geltend gemachte Verletzung von Grundrechten (Art. 8 Abs. 1 BV, Art. 19 BV) gelten erhöhte Begründungsanforderungen (oben E. 2.1). Diesen kommt der Beschwerdeführer nicht nach. Inwiefern die Relativierung des öffentlichen Interesses an der Einhaltung des Lehrplans durch das eine verbleibende Schuljahr gegen das Rechtsgleichheitsgebot verstossen soll, erhellt nicht. Massgebend sind jeweils die Verhältnisse im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Urteils (BGE 127 II 60 E. 1b; Urteil 2C_410/2021 vom 4. November 2021 E. 2.5), sodass die Vorinstanz zu Recht nicht von zwei verbleibenden Jahren ausgegangen ist.  
Sofern der Beschwerdeführer eine Verletzung des Rechts auf ausreichenden Grundschulunterricht rügt, das als Individualrecht in Art. 19 BV und nicht in Art. 62 Abs. 2 BV verbürgt ist, ist darauf schon mangels Legitimation nicht einzutreten. Grundrechtsträger dieses Rechts ist das Kind, nicht der allenfalls zur Zahlung verpflichtete Elternteil (BGE 144 I 1 E. 2.1). Die Tochter wird vorliegend durch die Mutter vertreten, nicht den beschwerdeführenden Vater. Diese beruft sich zu Recht nicht auf das Recht auf unentgeltlichen Grundschulunterricht, gilt dieser doch für Privatschulen nur dann, wenn die Eltern das Kind nicht eigenmächtig aus der öffentlichen Schule genommen haben (zum Ganzen Urteil 2C_561/2018 vom 20. Februar 2018). 
 
6.  
 
6.1. Nach dem Gesagten erweist sich Beschwerde als unbegründet. Sie ist daher abzuweisen.  
 
6.2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dem unterliegenden Beschwerdeführer die Gerichtskosten aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 und Art. 62 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdeführer hat der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 68 Abs. 2 BGG).  
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 2'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Der Beschwerdeführer hat der Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 3'000.-- auszurichten. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 6. November 2023 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin 
 
Die Gerichtsschreiberin: A. Wortha