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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_131/2023  
 
 
Urteil vom 6. März 2024  
 
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Wirthlin, Präsident, 
Bundesrichter Maillard, Bundesrichterin Viscione, 
Gerichtsschreiberin Huber. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Wehrlin, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
IV-Stelle Bern, Scheibenstrasse 70, 3014 Bern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung (Integrationsmassnahmen), 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Januar 2023 (200 22 491 IV). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Der 2003 geborene A.________ begann im August 2020 eine Berufslehre als Uhrmacher EFZ im Berufsbildungszentrum B.________. Am 20. November 2020 teilte der Lehrbetrieb mit, dass das Lehrverhältnis auf den 30. November 2020 hin aufgelöst werde. 
Am 4. Februar 2021 meldete sich A.________ bei der IV-Stelle Bern an und beantragte Massnahmen für die berufliche Eingliederung. Als gesundheitliche Beeinträchtigungen wurden ADHS gemischter Typ mit Lese- und Rechtschreibstörung, Verhaltensauffälligkeiten, soziale Interaktionsschwierigkeiten, tiefe Impulskontrolle und Verdacht auf eine Autismusspektrumsstörung angegeben. Die Verwaltung bejahte den Anspruch auf eine erstmalige berufliche Ausbildung (Mitteilung vom 1. März 2021). A.________ führte seine Lehre als Uhrmacher EFZ im Berufsbildungszentrum B.________ ab März 2021 fort und die IV-Stelle erteilte Kostengutsprache für ein Coaching sowie für Nachhilfeunterricht. Aufgrund einer gesundheitlichen Verschlechterung brach die IV-Stelle die beruflichen Massnahmen mit Mitteilung vom 12. Januar 2022 auf den 14. Januar 2022 hin ab. 
Nach einer "kinderpsychiatrischen Abklärung" und Behandlung vom 27. September 2021 bis 20. Januar 2022 im Spital C.________ und einem stationären Aufenthalt in der Klinik D.________ vom 21. Januar bis 23. März 2022 bot die IV-Stelle A.________ eine Integrationsmassnahme in der Stiftung E.________ an. 
Am 5. April 2022 trat er in die Institution F.________ ein. Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens verfügte die IV-Stelle am 27. Juni 2022 den Abschluss der beruflichen Eingliederungsmassnahmen, da sich A.________ zurzeit in der Institution F.________ aufhalte und deren Angebot keine solche Massnahme darstelle. 
 
B.  
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Urteil vom 23. Januar 2023 ab. 
 
C.  
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt A.________, das kantonale Urteil sei aufzuheben und die IV-Stelle sei zu verpflichten, ihm rückwirkend auf den 5. April 2022 hin eine Kostengutsprache für ein Aufbautraining (inklusive Wohnen) in der Institution F.________ zu erteilen. 
Nach Beizug der Akten verzichtet das Bundesgericht auf einen Schriftenwechsel. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Pflicht zur Begründung der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 147 I 73 E. 2.1; 145 V 304 E. 1.1). 
 
2.  
 
2.1. Streitig und zu prüfen ist, ob das kantonale Gericht die Verfügung der IV-Stelle zu Recht bestätigt hat, wonach die "beruflichen Eingliederungsmassnahmen" abgeschlossen und das Angebot der Institution F.________ nicht finanziert werde.  
 
2.2. Am 1. Januar 2022 trat das revidierte Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) in Kraft (Weiterentwicklung der IV [WEIV]; Änderung vom 19. Juni 2020, AS 2021 705, BBl 2017 2535). Die dem angefochtenen Urteil zugrunde liegende Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022 und betrifft Integrationsmassnahmen ab April 2022. Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 144 V 210 E. 4.3.1) beurteilt sich die Streitigkeit demnach nach der ab 1. Januar 2022 geltenden Rechtslage.  
 
2.3. Die Vorinstanz hat die massgeblichen Bestimmungen und Grundsätze zum allgemeinen Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen (Art. 8 IVG; BGE 142 V 523 E. 2.3) sowie zu den Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung (Art. 14a IVG) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.  
 
2.4. Zu ergänzen ist Folgendes:  
 
2.4.1. Die Integrationsmassnahmen sind auf die berufliche Eingliederung gerichtet, indem die Massnahmen zur sozialberuflichen Rehabilitation die Eingliederungsfähigkeit in Bezug auf Massnahmen beruflicher Art herstellen sollen. "Gezielt" auf die berufliche Eingliederung gerichtet sind die Integrationsmassnahmen, indem sie im Rahmen eines individuellen Eingliederungsplanes im Hinblick auf ein konkretes Ziel der beruflichen Eingliederung erfolgen (SILVIA BUCHER, Eingliederungsrecht der Invalidenversicherung, 2011, S. 278 Rz. 538). Dieser vom Bundesrat betonten, sich auch aus dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit ergebenden Fokussierung (vgl. Botschaft vom 22. Juni 2005 zur Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [5. Revision], BBl 2005 4459 ff. Ziff. 1.6.1.3.2) dienen der individuelle Eingliederungsplan mit Zielvereinbarung sowie der ausdrückliche Auftrag an die IV-Stelle in aArt. 14a Abs. 4 IVG (in der bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung), die versicherte Person zu begleiten und den Erfolg der Massnahmen zu überwachen. "Gezielt" bedeutet auch, dass auf den Einzelfall bezogen und verbindlich geplant vorzugehen ist und dass - auch als Korrelat zur intensivierten Begleitung durch die IV-Stelle (vgl. Botschaft, a.a.O.) - die Mitwirkungspflicht der versicherten Person einzufordern ist (ERWIN MURER, Invalidenversicherungsgesetz [Art. 1-27 bis IVG], 2014, N. 64 zu Art. 14a IVG). Die Integrationsmassnahmen sollen möglichst niederschwellig ausgestaltet werden (Botschaft, a.a.O.).  
 
2.4.2. Die IV-Stelle überwacht den Erfolg der Massnahme (aArt. 14a Abs. 4 IVG; neu: Art. 41a Abs. 2 lit. c IVV [in Kraft seit 1. Januar 2022]). Das geschieht in dem Sinne, dass sie anhand des sich in einer schriftlichen Zielvereinbarung zwischen dem Anbieter der Integrationsmassnahme, der versicherten Person und der IV-Stelle niederschlagenden Eingliederungsplanes überprüft, ob die Zwischenziele erreicht wurden. Bei Nichterreichung der Zwischenziele stellt sich die Frage einer vorzeitigen Beendigung oder Unterbrechung der Massnahme nach Art. 4 sexies Abs. 3 IVV (SILVIA BUCHER, a.a.O., S. 299 Rz. 579).  
 
3.  
 
3.1. Es steht fest, dass der Beschwerdeführer an einer Autismusspektrumsstörung (ICD-10 F84.5), einer einfachen Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (ICD-10 F90.0) sowie an einer (mittelgradigen) depressiven Episode (ICD-10 F32.1) leidet. Weiter ist bei ihm eine hohe Intelligenz festgestellt worden.  
 
3.2. Die Vorinstanz hat erwogen, aus den Akten gehe nicht hervor, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Institution F.________ "gezielt" gewesen sei. Die dort durchgeführten Arbeitstrainings (z.B. handwerkliche Tätigkeiten [Spezialanfertigung eines Tisches], Mitarbeit an der Tinyhouse Bauhütte, Schnupperpraktikum im Koch- und Servicebereich) hätten nicht der Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung mit einem konkreten Eingliederungsziel (namentlich der Fortsetzung der Lehre als Uhrmacher EFZ) gedient. Vielmehr habe die Entwicklung bzw. Förderung von Grundarbeitskompetenzen (u.a. Zuverlässigkeit, Pünktlichkeit, Selbstständigkeit) und von weiteren Kompetenzen (personelle Interaktions- und Kommunikationsfähigkeiten) im Vordergrund gestanden. Dementsprechend sei zwischen der Institution F.________ und dem Beschwerdeführer auch kein individueller Eingliederungsplan mit Zielvereinbarung erstellt worden. Mangels eines individuellen Eingliederungsplanes bzw. einer Zielvereinbarung wäre es der IV-Stelle somit nicht möglich gewesen, die ihr obliegende Fallführung wahrzunehmen.  
Darüber hinaus hat das kantonale Gericht festgehalten, dass der Vater des Beschwerdeführers gemäss Protokolleintrag vom 22. März 2022 mitgeteilt habe, die von der IV-Stelle vorgeschlagene Stiftung E.________ komme nach dem Aufenthalt in der Institution F.________ und somit in einer späteren Phase wieder in Frage, wenn es um die Absolvierung einer Ausbildung gehe. Ausserdem habe der Vater in einer E-Mail an die IV-Stelle vom 11. April 2022 berichtet, es gehe beim Beschwerdeführer um den zeitnahen Beginn einer "Stabilisierungsphase" bzw. darum, die Wahrscheinlichkeit einer Destabilisierung nach erfolgreicher Krisenintervention in der Klinik D.________ zu minimieren und so das mittelfristige Ziel des Wiedereinstiegs in die Berufsbildung zu sichern. Die Vorinstanz hat dargelegt, gemäss Aussagen des Vaters habe die Massnahme in der Institution F.________ primär der Stabilisierung und (im Umkehrschluss) nicht der gezielten Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung gedient. Diese Folgerung stehe im Einklang mit der Empfehlung der Klinik D.________, wonach der Beschwerdeführer in die Institution F.________ eintreten solle, um "die lebenspraktischen Fähigkeiten im Alltag zu stärken" und das "Ziel des selbstständigen Wohnens" anzustreben, da die psychiatrische Krankheitskonstellation momentan eine selbstständige Lebensführung verhindere. 
Nach dem Gesagten ist die Vorinstanz zum Schluss gelangt, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Institution F.________ nicht als Integrationsmassnahme im Sinne von Art. 14a IVG zu qualifizieren sei. Dem Beschwerdeführer habe es ferner an einem Eingliederungswillen bzw. einer subjektiven Eingliederungsfähigkeit für eine gezielte Vorbereitungsmassnahme gefehlt, sodass die Verwaltung die beruflichen Eingliederungsmassnahmen ohne Durchführung eines Mahn- und Bedenkzeitverfahrens habe abschliessen dürfen. 
 
4.  
 
4.1. In erster Linie sind die vom Beschwerdeführer gerügten Verletzungen des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 43 und Art. 61 lit. c ATSG) sowie der Regeln zur Beweislastverteilung zu prüfen.  
 
4.2. Dazu ist festzuhalten, dass das kantonale Gericht für seine Schlussfolgerung, der Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Institution F.________ sei nicht "gezielt" gewesen, deren Zwischenbericht vom 22. August 2022, die Aussagen des Vaters des Beschwerdeführers im Rahmen des IV-Protokolls vom 22. März 2022, dessen E-Mail vom 11. April 2022 sowie den Bericht der Klinik D.________ vom 31. März 2022 berücksichtigt hat. Entgegen dem Beschwerdeführer beruht die Erkenntnis der Vorinstanz mithin nicht auf einer lückenhaften Aktenlage und damit auf einer Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes sowie der Regeln zur Beweislastverteilung, sondern sie ist nach dem Gesagten das Ergebnis vorinstanzlicher Beweiswürdigung.  
 
5.  
 
5.1. Der Beschwerdeführer wendet weiter ein, das kantonale Gericht habe überhöhte Anforderungen an die "Gezieltheit" der Massnahme gestellt, indem es ein Eingliederungsziel im Sinne der Fortsetzung der Lehre als Uhrmacher EFZ gefordert habe. Ein Eingliederungsziel in dieser Form verlange weder das Gesetz oder die Verordnung noch das Kreisschreiben des Bundesamtes für Sozialversicherungen über die beruflichen Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung (KSBEM).  
 
5.2. Als Massnahmen zur sozialberuflichen Rehabilitation (Art. 14a Abs. 2 lit. a IVG; vgl. E. 2.4.1 hiervor) gelten Massnahmen zur Gewöhnung an den Arbeitsprozess, zur Förderung der Arbeitsmotivation, zur Stabilisierung der Persönlichkeit, zum Einüben sozialer Grundfähigkeiten und zum Aufbau der Arbeitsfähigkeit (Art. 4 quinquies Abs. 1 IVV). Ziele und Dauer aller Integrationsmassnahmen werden nach den Fähigkeiten der versicherten Person festgelegt (Art. 4 quinquies Abs. 4 IVV). Es kann somit nicht zweifelhaft sein, dass entgegen der Vorinstanz die Entwicklung und Förderung von Grundarbeitskompetenzen und weiteren Kompetenzen wie personelle Interaktions- und Kommunikationsfähigkeiten grundsätzlich Teile einer Massnahme nach Art. 14a Abs. 2 lit. a IVG sein können, wie der Beschwerdeführer geltend macht. Ebenfalls ist ihm beizupflichten, dass auch Massnahmen zur Stabilisierung im Rahmen von Art. 14a IVG möglich sind (vgl. Urteil 9C_385/2009 vom 13. Oktober 2009; KSBEM, gültig ab 1. Januar 2022, Rz. 0904).  
 
5.3. Vor diesem Hintergrund scheint das kantonale Gericht grundsätzlich überhöhte Anforderungen an eine Integrationsmassnahme zu stellen, die möglichst niederschwellig ausgestaltet sein sollte (vgl. E. 2.4.1 hiervor). Denn im Fokus einer solchen stehen insbesondere die Gewöhnung an den Arbeitsalltag und an Arbeitsprozesse, die Arbeit an Sozial-, Selbst- und Methodenkompetenzen sowie das Erlernen von Bewältigungsstrategien (KSBEM, a.a.O., Rz. 0912). Mit Blick auf die nachfolgende Erwägung 6 kann jedoch offen bleiben, ob die im kantonalen Urteil formulierten Anforderungen im konkreten Fall tatsächlich überhöht gewesen sind und ob der Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Institution F.________ die (vorinstanzlich formulierten oder allenfalls herabgesetzten) Voraussetzungen an eine Integrationsmassnahme letztlich erfüllte oder nicht.  
 
6.  
 
6.1. Die IV-Stelle bot dem Beschwerdeführer eine Integrationsmassnahme in der Stiftung E.________ an (Mitteilung vom 4. April 2022). Sie legte dar, dass dadurch die notwendige Präsenz- und Leistungsfähigkeit für eine Folgemassnahme, wie etwa eine Massnahme beruflicher Art, erreicht werden könne, welche die Stiftung E.________ ebenfalls anbiete. Entsprechend sei dort das passende Angebot für den Beschwerdeführer gefunden worden. Die IV-Stelle hielt fest, dass dieser an einem Gespräch in der Stiftung E.________ erklärt habe, er werde nicht mit einer dortigen Integrationsmassnahme starten, sondern das Angebot der Institution F.________ annehmen und mit dem Sozialdienst die Finanzierung klären. Daraufhin trat der Beschwerdeführer am 5. April 2022 in die Institution F.________ ein, obwohl ihm die Eingliederungsfachperson der IV-Stelle eröffnete, dass das Angebot der Institution F.________ nicht unterstützt werde, da die Stiftung E.________ das passende Programm inklusive einer Anschlusslösung anbiete (Protokolleintrag vom 31. März 2022). Am 13. April 2022 teilte die IV-Stelle mit, dass sie die beruflichen Eingliederungsmassnahmen abschliesse, da der Beschwerdeführer aktuell keine Massnahme der Invalidenversicherung absolviere. Falls er zu einem späteren Zeitpunkt eine Unterstützung benötige, könne er sich wieder anmelden. Nachdem der Beschwerdeführer einen anfechtbaren Verwaltungsakt verlangt hatte, verfügte die IV-Stelle am 27. Juni 2022 dasselbe wie bereits in der Mitteilung vom 13. April 2022 (Abschluss der beruflichen Eingliederungsmassnahmen und keine Übernahme der Kosten für das Angebot der Institution F.________).  
 
6.2.  
 
6.2.1. In Anbetracht des Gesagten kann festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer von sich aus die von der IV-Stelle angebotene Integrationsmassnahme in der Stiftung E.________ (inklusive bereits angedachter anschliessender Lösung) nicht antrat. Er entschied sich eigenmächtig für die Institution F.________, ohne die Verfügung der Verwaltung in dieser Angelegenheit abzuwarten, und nahm das damit einhergehende Kostenrisiko in Kauf. Er entzog sich der Integrationsmassnahme mit bereits angedachter Anschlusslösung mit der Begründung, die von ihm ausgewählte Institution sei als Einstieg passend (vgl. Protokolleintrag vom 31. März 2022). Gemäss Art. 7 Abs. 2 IVG muss die versicherte Person jedoch an allen zumutbaren Massnahmen, die zur Erhaltung des bestehenden Arbeitsplatzes oder zu ihrer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in einen dem Erwerbsleben gleichgestellten Aufgabenbereich dienen, aktiv teilnehmen (Selbsteingliederungspflicht [vgl. ERWIN MURER, a.a.O., N. 43 zu Art. 7-7b IVG; siehe auch BGE 141 V 281 E. 4.3.1.2]). Dies sind insbesondere Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung (Art. 7 Abs. 2 lit. b in Verbindung mit Art. 14a IVG).  
Der Beschwerdeführer erkennt zwar richtig, dass sich die Vorgabe einer Zielvereinbarung im Rahmen der Integrationsmassnahme an die IV-Stelle und nicht an ihn richtet. Allerdings verhinderte er mit seinem eigenmächtigen Handeln, dass die Verwaltung die in Art. 41a IVV beschriebene Fallführung wahrnehmen konnte. Dadurch, dass er auf Eigeninitiative hin in die Institution F.________ eintrat, war es der IV-Stelle von vornherein nicht möglich, eine Zielvereinbarung zu treffen (mit allen Beteiligten), über die Ziele zu wachen und entsprechend zu reagieren (vgl. E. 2.4.2 hiervor). 
 
6.2.2. Bei dieser Ausgangslage hat die Vorinstanz weder offensichtlich unrichtig noch sonstwie bundesrechtswidrig festgestellt, dem Beschwerdeführer fehle es an einem Eingliederungswillen bzw. einer subjektiven Eingliederungsfähigkeit (Tatfrage; vgl. dazu Urteile 8C_202/2021 vom 17. Dezember 2021 E. 7.2, in: SVR 2022 IV Nr. 23 S. 73 und 8C_611/2018 vom 7. Januar 2019 E. 6.2). Etwas anderes macht der Beschwerdeführer denn auch nicht geltend. Im Anschluss hat das kantonale Gericht, ohne Bundesrecht zu verletzen, erwogen, dass die IV-Stelle bei diesem Sachverhalt die Massnahmen ohne Durchführung eines Mahn- und Bedenkzeitverfahrens abschliessen durfte (vgl. Urteil 8C_503/2022 vom 8. Februar 2023 E. 4.2.2 mit Hinweisen).  
 
6.3. Mit Blick auf das Gesagte hat die Vorinstanz im Ergebnis kein Bundesrecht verletzt, indem sie die Verfügung der IV-Stelle bestätigt hat. Es kann offen bleiben, ob es sich bei den vom Beschwerdeführer im bundesgerichtlichen Verfahren aufgelegten Dokumenten (Vier-Monatsplanung der Institution F.________ ab September 2022 sowie eine Übersicht über die von ihm absolvierten Praktika) um unzulässige unechte Noven nach Art. 99 Abs. 1 BGG handelt, da sie am Verfahrensausgang so oder anders nichts zu ändern vermöchten. Die Beschwerde ist unbegründet.  
 
7.  
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 6. März 2024 
 
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Wirthlin 
 
Die Gerichtsschreiberin: Huber