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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
1C_215/2022  
 
 
Urteil vom 15. Februar 2024  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Kneubühler, Präsident, 
Bundesrichter Haag, 
nebenamtlicher Bundesrichter Fellmann, 
Gerichtsschreiberin Trutmann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
vertreten durch Rechtsanwalt Marc Wyssen, 
 
gegen  
 
Einwohnergemeinde Steg-Hohtenn, 
Kirchstrasse 37, Postfach 48, 3940 Steg, 
vertreten durch Rechtsanwalt David Gruber, 
 
Staatsrat des Kantons Wallis, 
Regierungsgebäude, Avenue de France 71, Postfach 670, 1950 Sitten. 
 
Gegenstand 
Bauwesen, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Wallis, Öffentlichrechtliche Abteilung, 
vom 16. März 2022 (A1 21 229). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
A.________ ist Eigentümerin der ausserhalb der Bauzone liegenden Parzelle Nr. 2261 in Mittal auf dem Gebiet der Gemeinde Steg-Hohtenn. Die bewaldete Parzelle befindet sich im Gewässerraum der Lonza und im Gebiet des BLN-Objekts 1706/1507 (Berner Hochalpen und Aletsch-Bietschhorn-Gebiet).  
Im Herbst 2017 liess A.________ auf der Parzelle Nr. 2261 Aushubmaterial deponieren. Am 12. Oktober 2017 reichte sie ein Baugesuch für die Wiederinstandstellung einer Alpwiese mit Tränke/Brunnen beziehungsweise von Weideland für Kühe und Schafe auf ihrer Parzelle ein. Am 5. Juli 2018 verweigerte die kantonale Baukommission des Kantons Wallis (KBK) die Baubewilligung. Dieser Entscheid blieb unangefochten.  
Gleichentags ersuchte das Bausekretariat des Kantons Wallis A.________ um Stellungnahme hinsichtlich des ohne Baubewilligung auf der Parzelle Nr. 2261 deponierten Aushubmaterials. Am 25. Juli 2018 führte A.________ aus, die Parzelle Nr. 2261 sei im Herbst 2011 mit Geröll und Geschiebe überschwemmt worden. Im Frühjahr 2012 habe die Gemeinde Aufräumarbeiten veranlasst. Dabei sei das Gelände beschädigt worden. In der Folge habe mit der Gemeinde keine Einigung erzielt werden können. Zur Schadenreduktion habe sie im Herbst 2017 Aushubmaterial auf ihre Parzelle zuführen lassen.  
Nach einer Ortsschau und der Einholung von weiteren Stellungnahmen sowie Vormeinungen ordnete die KBK am 21. Januar 2021 an, A.________ habe den rechtmässigen Zustand auf der Parzelle Nr. 2261 bis am 30. Juni 2021 unter Strafandrohung wiederherzustellen, indem sie das zugeführte Aushubmaterial von ca. 550m3 (Standorte gemäss Übersichtsplan mit Foto) abführe und fachgerecht entsorge. 
 
B.  
Einer dagegen erhobenen Beschwerde an den Staatsrat des Kantons Wallis war kein Erfolg beschieden. Am 16. März 2022 wies auch das Kantonsgericht des Kantons Wallis die von A.________ gegen den Entscheid des Staatsrats erhobene Beschwerde ab. 
 
C.  
Gegen das Urteil des Kantonsgerichts gelangt A.________ mit Beschwerde vom 19. April 2022 an das Bundesgericht. Sie beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben. Eventualiter sei die Angelegenheit zu neuer Entscheidfindung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
Die KBK beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Der Staatsrat verzichtet auf eine Stellungnahme. Das Kantonsgericht und die Einwohnergemeinde Steg-Hohtenn schliessen auf Abweisung der Beschwerde. 
 
D.  
Mit Verfügung vom 13. Mai 2022 erkannte der Präsident der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichts der Beschwerde antragsgemäss die aufschiebende Wirkung zu. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Endentscheid in einer öffentlich-rechtlichen Angelegenheit über die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands. Dagegen steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht offen (vgl. Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 sowie Art. 90 BGG); ein Ausschlussgrund nach Art. 83 BGG liegt nicht vor. Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und ist als zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands Verpflichtete zur Beschwerde berechtigt (Art. 89 Abs. 1 BGG). Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten (Art. 100 Abs. 1 BGG).  
 
1.2. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann insbesondere die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Soweit es um die Anwendung kantonalen Rechts geht, kann unter Vorbehalt von Art. 95 lit. c-e BGG im Wesentlichen vorgebracht werden, der angefochtene Entscheid verstosse gegen Bundesrecht, namentlich das Willkürverbot im Sinne von Art. 9 BV (BGE 141 I 36 E. 1.3; 138 I 143 E. 2; je mit Hinweisen). Das Bundesgericht wendet das Recht dabei grundsätzlich von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Nach Massgabe der allgemeinen Anforderungen an die Beschwerdebegründung (Art. 42 Abs. 1 und Abs. 2 BGG) prüft es jedoch nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel des angefochtenen Entscheids nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 144 V 388 E. 2 mit Hinweis). Die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht prüft es zudem nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und ausreichend begründet worden ist (qualifizierte Rüge- und Begründungspflicht; Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 142 I 99 E. 1.7.2; 139 I 229 E. 2.2; je mit Hinweisen).  
 
1.3. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG), es sei denn, deren Sachverhaltsfeststellung sei offensichtlich unrichtig, oder beruhe auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG (Art. 105 Abs. 2 BGG). Die Rüge einer unrichtigen Feststellung des Sachverhalts ist sodann nur zulässig, wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG).  
 
2.  
Die Beschwerdeführerin rügt in verschiedener Hinsicht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs gemäss Art. 29 Abs. 2 BV
 
2.1.  
Die Beschwerdeführerin macht vorab geltend, die Vorinstanz habe zu Unrecht in antizipierter Beweiswürdigung auf die Durchführung eines Augenscheins und einer Zeugenbefragung sowie auf die Aktenedition des parallel hängigen Zivilprozesses verzichtet. 
 
2.1.1. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV ergibt sich für die Parteien das Recht, Beweisanträge zu stellen, und für die Behörden die Pflicht, rechtzeitig und formgültig angebotene Beweisbegehren entgegenzunehmen und zu berücksichtigen sowie ihren Entscheid zu begründen. Keine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt indes vor, wenn ein Gericht auf die Abnahme beantragter Beweismittel verzichtet, weil es aufgrund der bereits abgenommenen Beweise in nachvollziehbarer Weise seine Überzeugung gebildet hat und in vorweggenommener Beweiswürdigung annimmt, dass seine Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde. Die antizipierte Beweiswürdigung betrifft die Sachverhaltsfeststellung, die das Bundesgericht nur bei offensichtlicher Unrichtigkeit bzw. auf Willkür hin prüft (vgl. E. 1.3 hiervor; BGE 145 I 167 E. 4.1; 144 II 427 E. 3.1.3; 136 I 229 E. 5.2 und 5.3; je mit Hinweisen).  
 
2.1.2. Die Vorinstanz erwog, sie habe die von der Beschwerdeführerin eingereichten Dokumente zu den Akten genommen und beim Staatsrat die Akten eingeholt. Das Protokoll der Ortsschau vom 28. September 2018 befinde sich in diesen Unterlagen. Die Beschwerdeführerin lege nicht dar, was die beantragte Zeugin, die als (Verwaltungs-) Juristin an der Ortsschau vom 28. September 2018 teilgenommen habe, noch aussagen solle, was nicht schon im entsprechenden Protokoll festgehalten worden sei. Ebenfalls sei nicht ersichtlich, welche zusätzlichen Erkenntnisse aus einer Wiederholung der Ortsschau oder aus einer Edition der Akten des parallel laufenden zivilrechtlichen Verfahrens zwischen der Beschwerdeführerin und der Gemeinde gewonnen werden könnten.  
 
2.1.3. Die Beschwerdeführerin gibt selber an, seit der Deponierung des streitgegenständlichen Aushubmaterials im Jahr 2017 sei ihre Parzelle unverändert. Am 28. September 2018 fand bereits eine Ortsschau statt. Wenn die Vorinstanz in Anbetracht dessen auf die Wiederholung einer Ortsschau verzichtet hat, liegt darin keine willkürliche antizipierte Beweiswürdigung (E. 2.1.2).  
 
2.1.4. Im Zusammenhang mit der Abweisung der Zeugenbefragung macht die Beschwerdeführerin geltend, anlässlich der Ortsschau vom 28. September 2018 habe die Verwaltungsjuristin die Baubewilligungspflicht des Vorhabens verneint und ein Wiedererwägungsverfahren in Aussicht gestellt. Aufgrund dieser Aussage habe sie den Bauabschlag nicht angefochten. Das werde ihr nun zum Vorwurf gemacht. Dieser Umstand hätte ohne weiteres korrigiert und der Sachverhalt richtig ermittelt werden können.  
Gegenstand des hängigen Verfahrens ist die Rechtmässigkeit der Pflicht zur Wiederherstellung des gesetzmässigen Zustands auf der Parzelle Nr. 2261. Die Gründe, weshalb die Beschwerdeführerin gegen den Bauabschlag vom 5. Juli 2018 kein Rechtsmittel erhoben hatte, sind vorliegend nicht relevant. Die Rechtsmittelfrist gegen die Verweigerung der Baubewilligung war zum Zeitpunkt der genannten Ortsschau bereits unbenutzt verstrichen. Ein Wiedererwägungsgesuch reichte die Beschwerdeführerin nicht ein. Auch in der Abweisung der Zeugenbefragung ist daher keine willkürliche Sachverhaltsfeststellung und Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erblicken. 
 
2.1.5. Zur beantragten Aktenedition des parallelen Haftungsprozesses führt die Beschwerdeführerin aus, der Grundsatz der Einheit der Rechtsordnung verlange, widersprüchliche Entscheide im Rahmen des Möglichen zu vermeiden. Die Vorinstanzen hätten sich geweigert, die Akten des Prozesses gegen die Gemeinde einzuholen. Das Kantonsgericht habe das unrechtmässige Verhalten der Gemeinde daher nicht berücksichtigt. Dabei sei gerade dieser Einwand von Bedeutung für den hier angefochtenen Entscheid.  
Der Grundsatz der Einheit der Rechtsordnung gebietet, widersprüchliche Entscheide im Rahmen des Vertretbaren zu vermeiden. Daraus abgeleitet wird beispielsweise, dass die Verwaltungsbehörde nicht ohne gewichtigen Grund von den Sachverhaltsfeststellungen oder den rechtlichen Würdigungen des Strafrichters abweichen soll (BGE 143 II 8 E. 7.3; 136 II 447 E. 3.1; je mit Hinweisen). Wie die Vorinstanz zutreffend erwog, stehen im vorliegenden Verfahren primär raumplanungsrechtliche und baupolizeiliche Fragen zur Diskussion. Das Baupolizeirecht dient der Gefahrenabwehr, richtet sich gegen den Störer und bedient sich Geboten und Verboten (PETER HÄNNI, Planungs-, Bau- und besonderes Umweltschutzrecht, 7. Aufl. 2022, S. 331 f.). Die konkreten Umstände, die zum behaupteten Schaden am Gelände und zur Deponierung des streitigen Aushubmaterials auf der Parzelle Nr. 2261 führten, sind für die Beurteilung, ob der rechtmässige Zustand wiederherzustellen ist, somit nicht entscheiderheblich. Das Ergebnis der Vorinstanz, das vorliegende Verfahren sei unabhängig vom Haftungsprozess zu beurteilen, ist vor diesem Hintergrund nicht zu beanstanden (vgl. E. 5.3 des angefochtenen Urteils). Das Kantonsgericht durfte das entsprechende Editionsbegehren daher ohne Verstoss gegen das Willkürverbot in antizipierter Beweiswürdigung abweisen (E. 2.1.2). Auch in diesem Zusammenhang ist eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) zu verneinen. 
 
2.2. Weiter ist die Beschwerdeführerin der Auffassung, die Vorinstanz habe ihr rechtliches Gehör auch dadurch verletzt, dass sie sich mit ihren Argumenten nicht genügend auseinandergesetzt und diese nicht angemessen berücksichtigt habe. Zudem habe sie zur Begründung der antizipierten Beweiswürdigung auf eine Erwägung 5.5 verwiesen. Eine entsprechende Erwägung finde sich im angefochtenen Urteil aber nicht.  
Vorliegend hat das Kantonsgericht dargelegt, weshalb es von den beantragten Beweismassnahmen (Ortsschau, Zeugeneinvernahme und Aktenedition des parallellaufenden Haftungsprozesses) abgesehen hat und seiner Auffassung nach der rechtmässige Zustand auf der Parzelle Nr. 2261 wiederhergestellt werden müsse. Der Beschwerdeführerin war es daher ohne weiteres möglich, das Urteil der Vorinstanz sachgerecht anzufechten. Dass sich die vorinstanzliche Verweisung auf Erwägung 5.5 ihres Entscheids als unrichtig erweist, ändert daran nichts. Die entsprechenden Überlegungen ergeben sich aus Erwägung 4.3 des angefochtenen Entscheids. Die Vorinstanz ist ihrer Begründungspflicht nachgekommen. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt somit nicht vor. 
 
2.3. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin prüfte die Vorinstanz gestützt auf die Vorakten und die Angaben im Baugesuch, ob nach Massgabe der kantonalen Baugesetzgebung eine Baubewilligungspflicht für die Deponierung des Aushubmaterials besteht (vgl. E. 6.2 des angefochtenen Urteils). Es kann ihr daher nicht vorgeworfen werden, sie habe sich nicht die Mühe gemacht, abzuklären, ob die Terrainaufschüttung einer Baubewilligung bedarf. Weder eine Gehörsverletzung noch eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung liegen vor. Ob die Vorinstanz die Baubewilligungspflicht gestützt auf ihre Feststellungen zum Ausmass und zur Tragweite der Terrainveränderungen zu Recht bejahte, stellt im Übrigen eine Rechtsfrage dar und beschlägt nicht den Sachverhalt. Darauf ist im Folgenden einzugehen (E. 3).  
 
3.  
Gemäss Art. 16 Abs. 1 lit. c Ziff. 10 der Bauverordnung des Kantons Wallis vom 22. März 2017 (BauV/VS; SGS 705.100) ist für Ablagerungs- und Abstellplätze unter freiem Himmel, namentlich für die dauerhafte Lagerung von Materialien, wie Baumaterialien, Eisen, Kistendepots und dergleichen, eine Baubewilligung erforderlich. Nach Art. 16 Abs. 2 lit. c BauV/VS sind Terrainveränderungen ausserhalb der Bauzone, die eine Fläche von 500 Quadratmetern und/oder eine Höhe beziehungsweise Tiefe von 1.5 Meter übersteigen, unter Vorbehalt von Buchstabe e, ebenfalls bewilligungspflichtig. Laut Art. 16 Abs. 2 lit. e BauV/VS bedürfen ferner alle übrigen bedeutenden Arbeiten, welche dazu angetan sind, die Oberflächengestaltung, die Bodennutzung oder das Landschaftsbild (durch Erstellen von Entwässerungsanlagen und von Quellfassungen, durch Schaffung von Ski-, Schlitten- und Bobpisten, durch Errichtung von Anlagen für den Automobilsport, Karting, Motocross, Trial usw.) merklich zu verändern, einer Baubewilligung. 
 
3.1. Die Vorinstanz erwog unter Verweisung auf die genannten Bestimmungen (E. 3), die Beschwerdeführerin gebe im Baugesuch vom 12. Oktober 2017 an, das Aushubmaterial diene der Wiederauffüllung und Bewirtschaftung der Alpwiese, der Wiederherstellung der Tränke und des Brunnens sowie der Planierung der Weide. Nach dem Projektplan 1:500 betreffe das Bauvorhaben die gesamte, 2584 m2 umfassende Parzelle Nr. 2261 (Beilage 2g und 22 der KBK). Damit unterliege das Vorhaben der Bewilligungspflicht nach Art. 16 Abs. 2 lit. c BauV/VS. Überdies bedürfe auch das dauerhafte Lagern von Materialien einer Baubewilligung (Art. 16 Abs. 1 lit. c Ziff. 10 BauV/VS).  
 
3.2. Die Beschwerdeführerin wendet dagegen ein, die begonnenen und geplanten Bauarbeiten seien nicht baubewilligungspflichtig, weshalb es bereits an einer grundlegenden Voraussetzung der Wiederherstellungsverfügung mangle. Mit dem streitgegenständlichen Aushubmaterial werde weder eine Höhe bzw. Tiefe von 1.5 Metern erreicht, noch eine Fläche von 500 Quadratmetern beansprucht. Das ergebe sich aus den Baugesuchsunterlagen, einem früher ergangenen Bundesgerichtsurteil im Haftungsverfahren sowie der Materialmenge von 500 m3. Höchstrichterlich sei eine Absenkung des Geländes von 80 cm infolge Abtransport durch die Armee festgestellt worden. Mit dem Aushubmaterial hätten lediglich der Vorplatz und bestehende Löcher planiert werden sollen. Die Vorinstanz verfalle in überspitzten Formalismus, wenn sie basierend auf den Baubewilligungsunterlagen die Annahme treffe, mit dem Aushubmaterial hätte die gesamte Parzelle planiert werden sollen und sie damit eine Baubewilligungspflicht konstruiere. Dies sei schlicht tatsachenwidrig. Die Vorinstanz habe deshalb den Sachverhalt willkürlich festgestellt und Art. 16 Abs. 2 lit. c BauV/VS willkürlich angewandt.  
 
3.3. Nach der Darstellung des Kantonsgerichts wurden am 31. August und 1. September 2017 insgesamt ca. 550 m3 Aushubmaterial auf der Parzelle Nr. 2261 deponiert. Am 12. Oktober 2017 reichte die Beschwerdeführerin ein Baugesuch für die Wiederinstandstellung einer Alpwiese mit Tränke/Brunnen beziehungsweise von Weideland für Kühe und Schafe auf der Parzelle Nr. 2261 ein. Am 5. Juli 2018 verweigerte die KBK die entsprechende Baubewilligung. Dass sich die Vorinstanz zur Beurteilung der Bewilligungspflicht des Materialdepots unter anderem auf den Bedürfnisnachweis im genannten Baugesuch stützte, ist in Anbetracht der zeitlichen Abfolge der Geschehnisse (Ablagerung des Materials Ende August / Anfang September 2017 / Baugesuchseingabe im Oktober 2017) nicht offensichtlich falsch. Ob die mit dem Aushubmaterial verursachte Terrainveränderung tatsächlich eine Fläche von 500 Quadratmetern und/oder eine Höhe bzw. Tiefe von 1.5 Metern beansprucht, ist aber letztlich nicht ausschlaggebend, da die Vorinstanz die Baubewilligungspflicht mit der dauerhaften Lagerung des Aushubmaterials unter freiem Himmel begründete (Art. 16 Abs. 1 lit. c Ziff. 10 BauV/VS). Dazu äussert sich die Beschwerdeführerin nicht. Inwiefern die vorinstanzliche Erwägung gegen das Willkürverbot verstösst, zeigt sie damit nicht auf (E. 1.2). Das vorinstanzliche Ergebnis, das Deponieren des Aushubmaterials unterstehe der Baubewilligungspflicht, erweist sich als bundesrechtskonform.  
 
4.  
Die Beschwerdeführerin rügt sodann einen Verstoss gegen Treu und Glauben und das Willkürverbot (Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 BV). 
 
4.1. Der Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 BV) verleiht Rechtssuchenden unter gewissen Umständen Anspruch auf Schutz ihres Vertrauens in die Richtigkeit behördlichen Handelns. Dieser Anspruch hindert die Behörden, von ihrem früheren Handeln abzuweichen, auch wenn sie dieses zu einem späteren Zeitpunkt als unrichtig erkennen. Potenzielle Vertrauensgrundlage sind dabei alleine jene behördlichen Handlungen, die sich auf eine konkrete, die Rechtssuchenden berührende Angelegenheit beziehen und von einer Behörde ausgehen, die für die betreffende Handlung zuständig ist oder die Rechtssuchende aus zureichenden Gründen für zuständig halten. (BGE 148 II 233 E. 5.5.1; 146 I 105 E. 5.1.1; 143 V 341 E. 5.2.1; je mit Hinweisen).  
 
4.2. Die Vorinstanz verneinte einen Anspruch aus Vertrauensschutz. Sie erwog, die Aussage der Gemeinde Steg-Hohtenn im Schreiben vom 6. Juli 2012, wonach sie "darauf hinwirken" werde, dass "im Rahmen einer militärischen Dienstleistung Terrainanpassungsarbeiten im Raume ihrer Hütte erfolgen" könnten, beziehe sich nicht auf die Bewilligungsfähigkeit des im Oktober 2017 eingereichten Baugesuchs für die Erstellung einer Alpwiese mit Tränke/Brunnen bzw. eines Materialdepots, sondern auf die von der Gemeinde veranlassten Aufräumarbeiten nach dem Unwetter im Herbst 2011 und die dadurch allenfalls verursachten Schäden. Die Beschwerdeführerin lege nicht dar, dass sie aufgrund des Schreibens vom 6. Juli 2012 die Gemeinde als zuständige Behörde für die Erteilung einer Baubewilligung erachtet und deshalb Dispositionen getroffen habe, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden könnten.  
 
4.3. Die Beschwerdeführerin vermag mit dem Argument, sie habe auf die behördliche Zusicherung vertrauen dürfen, wonach das Terrain ihrer Parzelle aufgeschüttet werde, nicht aufzuzeigen, dass sich die Gemeinde im Schreiben vom 6. Juli 2012 - fünf Jahre vor der umstrittenen Terrainaufschüttung - in verbindlicher Weise zur Bewilligungsfähigkeit oder -freiheit eines solchen Bauvorhabens geäussert und in baupolizeilicher Hinsicht eine Vertrauensgrundlage geschaffen hat. Auch mit den pauschalen Aussagen, als juristische Laiin könne ihr nicht vorgehalten werden, die Kompetenzaufteilung zwischen der Gemeinde und dem Kanton gekannt zu haben und aus den Akten des zivilrechtlichen Verfahrens hätte sich ergeben, dass sie gestützt auf die Aussage der Gemeinde Dispositionen getroffen habe, entkräftet sie die vorinstanzliche Erwägung nicht. Selbst wenn sie aufgrund des genannten Schreibens die Gemeinde als zuständige Bewilligungsbehörde erachtete, hätte sie nicht ohne Abklärung der Baubewilligungspflicht Aushubmaterial im Volumen von 550 m3 auf der Parzelle Nr. 2261 deponieren und damit Fakten schaffen dürfen. Dies gilt erst recht vor dem Hintergrund, dass ihre Parzelle ausserhalb der Bauzone liegt, bewaldet ist und sich im Gebiet eines BLN-Objekts befindet. Die vorinstanzliche Ansicht, wonach keine Verletzung von Treu und Glauben vorliegt, ist somit nicht bundesrechtswidrig.  
Ob sich die Gemeinde mit dem Schreiben vom 6. Juli 2012 haftbar gemacht hat, ist sodann nicht Gegenstand des hiesigen Verfahrens (E. 2.1.6). Auf die in diesem Zusammenhang erhobenen Rügen, wie die Unterschreitung des Ermessens durch die Vorinstanz durch Ausklammerung von privaten Interessen der Beschwerdeführerin, ist daher nicht einzugehen. 
 
5.  
Weiter ist die Beschwerdeführerin der Auffassung, die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands verstosse gegen das Verhältnismässigkeitsprinzip. 
 
 
5.1. Formell rechtswidrige Bauten und Anlagen, die nachträglich nicht bewilligt werden können, müssen grundsätzlich beseitigt werden (BGE 147 II 309 E. 5.5; 136 II 359 E. 6; je mit Hinweisen). Die mit der Anordnung der Beseitigung einer Baute bzw. Anlage verbundene Eigentumsbeschränkung ist jedoch nur zulässig, wenn sie auf einer gesetzlichen Grundlage beruht, im öffentlichen Interesse liegt und verhältnismässig ist (Art. 36 BV). Das Verhältnismässigkeitsprinzip verlangt, dass eine Massnahme für das Erreichen des im öffentlichen oder privaten Interesse liegenden Ziels geeignet und erforderlich ist und sich für die Betroffenen in Anbetracht der Schwere der Grundrechtseinschränkung als zumutbar erweist (BGE 145 I 156 E. 4.1; 140 I 2 E. 9.2.2; je mit Hinweisen).  
 
5.2. Die Vorinstanz erblickte in Art. 57 des Baugesetzes des Kantons Wallis vom 15. Dezember 2016 (BauG/VS; SGS 705.1) und Art. 46 Abs. 2 BauV/VS eine gesetzliche Grundlage für die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands. Gemäss Art. 46 Abs. 2 BauV/VS verfügen die Baupolizeibehörden die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands, wenn Bauarbeiten widerrechtlich ausgeführt oder Bauvorschriften, Bedingungen und Auflagen missachtet worden sind. Sie berücksichtigen dabei die Grundsätze der Verhältnismässigkeit und des Vertrauensschutzes. Das Kantonsgericht begründete vorliegend umfassend, weshalb es die Zonenkonformität (Art. 16a Abs. 1 RPG [SR 700]) und Standortgebundenheit (Art. 24 RPG) des Materialdepots verneinte. Seiner Auffassung nach ist das streitgegenständliche Aushubmaterial auf der Parzelle Nr. 2261 nicht nur formell, sondern auch materiell rechtswidrig. Die Beschwerdeführerin bestreitet zwar pauschal die materielle Rechtswidrigkeit. Dass ihr zu Unrecht keine (Ausnahme-) Bewilligung erteilt wurde, zeigt sie mit ihren oberflächlichen Ausführungen jedoch nicht auf und ist auch nicht ohne Weiteres ersichtlich (Art. 42 Abs. 2 BGG; E. 1.2 hiervor). Darauf ist somit nicht näher einzugehen.  
 
5.3. Die Beschwerdeführerin zeigt sodann nicht auf, inwiefern die Anordnung zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands weder geeignet noch erforderlich ist, um den rechtmässigen Zustand wiederherzustellen. Die Behauptung, es handle sich beim Materialdepot nur um eine minimale Abweichung von der zulässigen Bauweise, ist unbehelflich. Dies zum einen, weil auf der bewaldeten Parzelle Nr. 2261 ausserhalb der Bauzone grundsätzlich ein Bauverbot gilt. Zum anderen ist das streitige Depot mit einem Volumen von 550 m3 nicht mehr als geringfügig zu bezeichnen. Auch die Behauptung, es sei erstellt, dass der ursprüngliche Zustand zur Vermeidung weiterer Schäden und aufgrund einer bestehenden Gefahr für Leib und Leben nur teilweise wiederhergestellt werden sollte, entbehrt einer Grundlage. Nach der Darstellung des Kantonsgerichts wurden weder im Baugesuch vom 12. Oktober 2017 noch anlässlich der Ortsschau vom 28. September 2018 Sicherheitsbedenken geäussert. Worin die konkrete Gefahr der Entfernung des Aushubmaterials bestehen soll, ist nicht ersichtlich.  
 
5.4. Die Vorinstanz führte im Rahmen der Interessenabwägung aus, gemäss einem Schreiben der B.________ AG vom 20. Oktober 2021 sei eine Restwassersanierung im Bereich Mittal geplant. Für die Realisierung des Projekts sei der Erwerb der Parzellen Nrn. 2261 und 2258 notwendig. Das Renaturierungskonzept halte fest, dass dem Gewässer im Interesse des Natur- und Landschaftsschutzes sowie des Hochwasserschutzes wieder mehr Raum gegeben werde. Die nach dem Hochwasser im Jahr 2011 erfolgten Terrainaufschüttungen hätten dazu geführt, dass die auentypische Vegetation verschwunden sei und die durch die Aufschüttung gewonnenen Flächen zum Teil illegal als Ablagerungsplatz für Bauschutt, Schnittgut und Aushub genutzt würden, was sich insbesondere auf der linken Flussseite auswirken würde; die Schutzziele des Natur- und Landschaftsschutzes würden dadurch nicht mehr erfüllt. Das Konzept sehe den Rückbau der aufgeschütteten Flächen und die fachgerechte Entsorgung von Altlasten wie Bauschutt und die mit Neophyten belasteten Böden vor. Das öffentliche Interesse am Landschafts- und Naturschutz sowie an der Durchsetzung des Prinzips der Trennung von Bau- und Nichtbauzone überwögen daher die privaten Vermögensinteressen der Beschwerdeführerin.  
 
5.5. Diesen Ausführungen ist beizupflichten. Der Anordnung einer Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands kommt massgebendes Gewicht für den ordnungsgemässen Vollzug des Raumplanungsrechts zu, insbesondere, wenn wie hier der Grundsatz der Trennung von Bau- und Nichtbaugebiet in Frage steht (BGE 147 II 309 E. 5.5; 136 II 359 E. 6; Urteil 1C_474/2021, 1C_544/2021 vom 2. Juni 2022 E. 5.4; je mit Hinweisen). Das rechtswidrige Materialdepot verletzt indes nicht nur das für die Raumplanung grundlegende Prinzip der Trennung von Bau- und Nichtbauzone. Die Parzelle Nr. 2261 liegt auch im Gewässerraum der Lonza und ist bewaldet. Darüber hinaus liegt sie im Gebiet des BLN-Objekts 1706/1507. Das öffentliche Interesse an der Wiederherstellung des gesetzmässigen Zustands ist demnach erheblich. Die finanziellen Einbussen der Beschwerdeführerin, die sie durch die Entfernung des Materialdepots erleidet, fallen demgegenüber nicht massgeblich ins Gewicht. Neben ihren finanziellen Interessen beruft sie sich noch auf das ihrer Ansicht nach widerrechtliche Verhalten der Gemeinde und den Verlust des Vertrauens in die öffentliche Hand. Wie bereits dargelegt (E 2.1.5) können die im Zuge der Aufräumarbeiten nach dem Hochwasser 2011 entstandene Beschädigung der Parzelle Nr. 2261 und die Frage nach dem Verschulden im vorliegenden Verfahren nicht berücksichtigt werden. Die privaten Interessen der Beschwerdeführerin vermögen das öffentliche Interesse an der Wiederherstellung des gesetzmässigen Zustands somit bei Weitem nicht zu überwiegen.  
Im Ergebnis ist es daher nicht unverhältnismässig, wenn von der Beschwerdeführerin verlangt wird, das streitgegenständliche Materialdepot abzuführen und fachgerecht zu entsorgen, selbst wenn später im Rahmen einer Renaturierung erneut Änderungen am Gelände vorgenommen werden müssen. 
 
6.  
Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, sie ist abzuweisen. 
Die von der KBK festgesetzte Frist zur Wiederherstellung ist inzwischen abgelaufen. Der Staatsrat und das Kantonsgericht äusserten sich nicht dazu. Es ist daher eine neue Wiederherstellungsfrist festzulegen, wobei es sich rechtfertigt, die Frist in Anlehnung an die erstinstanzliche Verfügung auf eine Dauer von fünf Monaten anzusetzen. 
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der Einwohnergemeinde Steg-Hohtenn steht keine Parteientschädigung zu (Art. 68 Abs. 3 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
Die Frist zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands wird auf den 31. Juli 2024 festgesetzt. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 4000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Kantonsgericht Wallis, Öffentlichrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 15. Februar 2024 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Kneubühler 
 
Die Gerichtsschreiberin: Trutmann