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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
1C_301/2022  
 
 
Urteil vom 3. November 2023  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Kneubühler, Präsident, 
Bundesrichter Haag, Müller, 
Gerichtsschreiberin Dillier. 
 
Verfahrensbeteiligte 
1. A.________, 
2. B.________, 
3. C.________, 
Beschwerdeführende, 
 
gegen  
 
Sunrise GmbH, 
Thurgauerstrasse 101B, 8152 Glattpark (Opfikon), vertreten durch Rechtsanwalt Lorenzo Marazzotta, 
Beschwerdegegnerin, 
 
Gemeinderat Wil ZH, 
Gemeindehaus, Dorfstrasse 15a, 8196 Wil ZH, 
vertreten durch Rechtsanwältin Maja Saputelli, Waidstrasse 11, 8037 Zürich. 
 
Gegenstand 
Baubewilligung Mobilfunkantenne, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 1. Abteilung, 1. Kammer, vom 3. März 2022 (VB.2021.00606). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Der Gemeinderat Wil ZH erteilte der Sunrise GmbH (vormals Sunrise UPC GmbH bzw. - vor der Fusion mit der UPC Schweiz GmbH - Sunrise Communications AG) mit Beschluss vom 7. Juli 2020 die baurechtliche Bewilligung für den Bau einer Mobilfunk-Antennenanlage auf dem Grundstück Kat.-Nr. 3911 an der Bahnhofstrasse 49 in Wil ZH. 
 
B.  
Dagegen erhoben A.________, B,________, C.________, D.________, E.________ und F.________ am 6. August 2020 Rekurs beim Baurekursgericht des Kantons Zürich. Nach Durchführung eines Augenscheins wies dieses das Rechtsmittel mit Urteil vom 1. Juli 2021 ab. 
Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich wies die dagegen erhobene Beschwerde von A.________, B.________, C.________, D.________ und F.________mit Urteil vom 3. März 2022 ab. 
 
C.  
Am 23. Mai 2022 reichten A.________ sowie B.________ und C.________ dagegen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht ein. Sie beantragen, das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 3. März 2022 sei aufzuheben und die baurechtliche Bewilligung für die Errichtung der Mobilfunkantenne sei zu verweigern. Eventualiter sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung an den Gemeinderat Wil ZH zurückzuweisen mit der Verpflichtung einer vorgängigen Abklärung der effektiven elektrischen Feldstärke am Ort mit empfindlicher Nutzung (OMEN) Nr. 2 (recte wohl OMEN Nr. 5 gemeint) sowie einer Prüfung der Einordnung der geplanten Mobilfunkantenne. Zudem sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und das Verfahren bis zum Vorliegen des Wiedererwägungsbeschlusses des Gemeinderats Wil ZH zu sistieren. 
Mit Präsidialverfügung vom 15. Juni 2022 hat das Bundesgericht der Beschwerde im Hinblick auf eine allfällige Inbetriebnahme der in Frage stehenden Mobilfunkanlage die aufschiebende Wirkung zuerkannt und das Gesuch im Übrigen abgewiesen. Gleichzeitig wies es den Sistierungsantrag ab. 
Die Sunrise GmbH, der Gemeinderat Wil ZH und das Verwaltungsgericht ersuchen um Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Das Bundesamt für Umwelt (BAFU) erachtet das angefochtene Urteil in seiner Vernehmlassung vom 6. September 2022 als konform mit der Umweltschutzgesetzgebung des Bundes. Die Beschwerdeführenden halten in ihrer Replik an ihren Anträgen fest und stellen einen erneuten (jedoch abweichend begründeten) Sistierungsantrag. Die Beschwerdegegnerin erneuert ihre Anträge. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Gegen den angefochtenen, kantonal letztinstanzlichen Endentscheid im Bereich des Baurechts steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten offen (Art. 82 ff. BGG). Die Beschwerdeführenden sind zur Beschwerdeführung legitimiert, da sie am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen haben und innerhalb des Einspracheperimeters wohnen, weshalb sie durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt sind (Art. 89 Abs. 1 BGG; Urteile 1C_527/2021 vom 13. Juli 2023 E. 1; 1C_703/2020 vom 13. Oktober 2022 E. 1; je mit Hinweis).  
 
1.2. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist eine Beschwerdeergänzung auf dem Weg der Replik nur insoweit statthaft, als die Ausführungen in der Vernehmlassung eines anderen Verfahrensbeteiligten dazu Anlass geben (BGE 147 I 16 E. 3.4.3; 143 II 283 E. 1.2.3; Urteile 1C_527/2021 vom 13. Juli 2023 E. 2.1; 1C_101/2021 vom 13. Juli 2023 E. 1.3; 1C_100/2021 vom 14. Februar 2023 E. 2.4; je mit Hinweisen). Die Replik der Beschwerdeführenden enthält zahlreiche zusätzliche Vorbringen, die sie auch mit ihrer Beschwerde hätten geltend machen können. Dazu gehören insbesondere die erstmals in der Replik erhobenen Rügen im Zusammenhang mit dem Qualitätssicherungs-System (QS-System) und den Abnahmemessungen. Diese sind verspätet und somit nicht zu behandeln. Es ist einzig darauf hinzuweisen, dass das Bundesgericht in neueren Entscheiden betreffend adaptive Antennen, die nach dem "worst case"-Szenario bewilligt worden sind, mehrfach bestätigt hat, dass zum heutigen Zeitpunkt keine Veranlassung bestehe, die Tauglichkeit der QS-Systeme zu verneinen (vgl. Urteile 1C_101/2021 vom 13. Juli 2023 E. 4.4; 1C_527/2021 vom 13. Juli 2023 E. 7.5 ff. unter Hinweis auf die Aufgabe des BAFU, das ordnungsmässige Funktionieren der QS-Systeme nun rasch zu überprüfen; 1C_694/2021 vom 3. Mai 2023 E. 6.1; 1C_100/2021 vom 14. Februar 2023 E. 9). Auch den Einwand, wonach keine objektiven und unabhängigen Abnahmemessungen möglich seien, da sich diese auf Angaben der Betreiberin stützten, erachtete das Bundesgericht als unbegründet (vgl. Urteil 1C_100/2021 vom 14. Februar 2023 E. 7 f. mit Hinweisen).  
Weiter stellen die Beschwerdeführenden erstmals mit ihrer Replik die Zulässigkeit der "worst case"-Betrachtung generell in Frage. Insofern sind sie nicht zur Beschwerdeergänzung berechtigt. Dass das neu erhobene Vorbringen erst aufgrund der Ausführungen in der Vernehmlassung eines anderen Verfahrensbeteiligten notwendig geworden ist, ist weder behauptet noch ersichtlich. Im Übrigen erweist sich ihre Kritik ohnehin als unbegründet. Das Bundesgericht hat in neueren Urteilen dargelegt, dass die "worst case"-Betrachtung dem Strahlenschutz diene und entsprechende Rügen verworfen (vgl. Urteile 1C_101/2021 vom 13. Juli 2023 E. 3; 1C_694/2021 vom 3. Mai 2023 E. 4; 1C_153/2022 vom 11. April 2023 E. 7; 1C_100/2021 vom 14. Februar 2023 E. 6). 
Ebenfalls nicht einzugehen ist auf den mit Replik erneuerten Antrag auf Sistierung des Verfahrens bis zum Vorliegen eines ersten Entscheids des Bundesgerichts betreffend adaptive Antennen. Dieser Verfahrensantrag wurde gestellt, nachdem das Bundesgericht den ersten (abweichend begründeten) Sistierungsantrag bereits mit Präsidialverfügung vom 15. Juni 2022 abgelehnt hat. Im Übrigen hat sich das Bundesgericht im Urteil 1C_100/2021 vom 14. Februar 2023 ausführlich mit verschiedenen Aspekten adaptiver Mobilfunkantennen auseinandergesetzt, weshalb der Verfahrensantrag ohnehin gegenstandslos geworden wäre. 
 
1.3. Die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist unter dem genannten Vorbehalt und dem Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen einzutreten.  
 
2.  
Die Beschwerdeführenden fordern das Bundesgericht auf, sich zur Frage zu äussern, ob ein erneutes Baubewilligungsverfahren erforderlich sei, wenn die Beschwerdegegnerin den Korrekturfaktor zur Anwendung bringen möchte. 
Die vorliegend strittige Baubewilligung wurde am 7. Juli 2020 erteilt und berücksichtigt die Strahlung der adaptiven Antennen ohne Anwendung eines Korrekturfaktors nach dem sogenannten "worst case"-Szenario. Dies bedeutet, dass deren Strahlung wie bei konventionellen Antennen nach dem maximalen Gesprächs- und Datenverkehr bei maximaler Sendeleistung und basierend auf (umhüllenden) Antennendiagrammen zu beurteilen ist, die für jede Senderichtung den maximal möglichen Antennengewinn berücksichtigen (vgl. Urteil 1C_100/2021 vom 14. Februar 2023 E. 6.3.2 mit Hinweisen). Der Nachtrag zur Vollzugsempfehlung des BAFU betreffend "Adaptive Antennen" erfolgte am 23. Februar 2021 und damit nach Bewilligungserteilung; er fand auf die hier interessierende Mobilfunkantenne keine Anwendung. 
Streitgegenstand ist somit die dem vorliegenden Verfahren zugrunde liegende Baubewilligung, bei welcher der Korrekturfaktor nicht angewendet wird. Das Bundesgericht hat im Urteil 1C_100/2021 vom 14. Februar 2023 die vorinstanzlich vertretene Rechtsauffassung, wonach eine "Aktivierung" des Korrekturfaktors in einem zusätzlichen Baubewilligungsverfahren mit Einsprachemöglichkeiten zu prüfen sei, nicht beanstandet (Urteil 1C_100/2021 vom 14. Februar 2023 E. 6.3.2 in fine; bestätigt in den Urteilen 1C_527/2021 vom 13. Juli 2023 E. 3.7; 1C_45/2022 vom 9. Oktober 2023 E. 4.5). Folglich wird gegebenenfalls in einem späteren Baubewilligungsverfahren zu klären sein, ob für die streitbetroffene Anlage die Anwendung eines Korrekturfaktors gemäss Ziff. 63 Abs. 2 und 3 Anhang 1 NISV zugelassen werden darf. Diese Frage liegt jedoch ausserhalb des Streitgegenstands des vorliegenden Verfahrens. Auch auf die von den Beschwerdeführenden erstmals mit ihrer Replik vorgebrachte Kritik am Korrekturfaktor und die damit zusammenhängenden Rügen ist demnach - soweit diese nicht ohnehin unbeachtlich ist (vgl. E. 1.2 hiervor) - nicht einzugehen. 
 
3.  
Weiter machen die Beschwerdeführenden - erstmals vor Bundesgericht - geltend, der Anlagegrenzwert am OMEN Nr. 5 werde infolge fehlerhafter Immissionsprognose im Standortdatenblatt überschritten. Es sei zu Unrecht ein Dämpfungsfaktor von 31 (15 dB) berücksichtigt worden, da übersehen worden sei, dass die streitbetroffene Anlage seitlich in das betroffene Gebäude einstrahle und nicht von oben her. Auf der gegen die Antenne gerichteten Fassade besitze das Gebäude mehrere Fenster. 
 
3.1. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG), es sei denn, deren Sachverhaltsfeststellung sei offensichtlich unrichtig (vgl. dazu BGE 140 III 264 E. 2.3) oder beruhe auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG). Eine Richtigstellung des Sachverhalts erfolgt, sofern sie für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (vgl. Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG). Für Sachverhaltsrügen gelten die strengen Begründungsanforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG (BGE 140 III 264 E. 2.3 mit Hinweisen).  
Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG), was in der Beschwerde näher darzulegen ist. Der vorinstanzliche Verfahrensausgang allein bildet noch keinen hinreichenden Anlass im Sinne von Art. 99 Abs. 1 BGG, unechte Noven zuzulassen, die bereits im vorinstanzlichen Verfahren ohne Weiteres hätten vorgebracht werden können (BGE 143 V 19 E. 1.2 mit Hinweisen). 
 
3.2. Die Beschwerdeführenden bringen vor, ihre Rüge bezüglich der Grenzwertüberschreitung am OMEN Nr. 5 werde erst jetzt ins Verfahren eingebracht, da erst kürzlich eine fachkundige Person habe gefunden werden können, die das Standortdatenblatt auf seine Richtigkeit hin habe überprüfen können. Ein vom angefochtenen Entscheid veranlasstes Novum liegt damit jedoch nicht vor. Es fehlt an einer kausalen Beziehung zwischen der vorinstanzlichen Entscheidung und der Notwendigkeit, den eigenen Standpunkt mit neuen tatsächlichen Behauptungen zu untermauern (vgl. JOHANNA DORMANN, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl. 2018, N. 41 zu Art. 99 BGG). Im Übrigen ist nicht nachvollziehbar, weshalb es den Beschwerdeführenden während des fast zwei Jahre dauernden Verfahrens ab Erteilung der Baubewilligung bis zum vorinstanzlichen Entscheid nicht möglich gewesen sein soll, eine fachkundige Person zur Überprüfung des Standortdatenblatts beizuziehen. Dies gilt selbst dann, wenn - wie die Beschwerdeführenden vorbringen - nur wenige Experten auf diesem Gebiet zu finden sein sollten. Auch mit ihrem Einwand, sie hätten auf die Berechnungen des Amts für Abfall, Wasser, Energie und Luft (AWEL) vertraut und angenommen, dass dieses die Standortblätter korrekt beurteilen könne, vermögen sie nichts zu ihren Gunsten abzuleiten.  
 
3.3. Nach dem Gesagten handelt es sich bei der Rüge der Beschwerdeführenden betreffend Grenzwertüberschreitung am OMEN Nr. 5 um ein unzulässiges (unechtes) Novum. Dasselbe gilt für das mit der Replik erstmals geltend gemachte Vorbringen einer Grenzwertüberschreitung am OMEN Nr. 9, soweit dieses nicht bereits aufgrund einer unzulässigen Beschwerdeergänzung unbeachtlich ist (vgl. E. 1.2 hiervor). Der Eventualantrag auf vorgängige Abklärung der effektiven elektrischen Feldstärke am OMEN Nr. 2 (recte OMEN Nr. 5) erweist sich als neues, über den Streitgegenstand hinausgehendes Begehren im Sinne von Art. 99 Abs. 2 BGG, weshalb darauf nicht einzugehen ist.  
Im Übrigen erachtete es das BAFU in seiner Stellungnahme vom 6. September 2022 für vertretbar, beim OMEN Nr. 5 eine Gebäudedämpfung von 15 dB zu berücksichtigen. Es geht davon aus, dass der Anlagegrenzwert vorliegend nicht überschritten werde. Zusätzlich weist das BAFU darauf hin, in der Baubewilligung sei zu Recht angeordnet worden, in Bezug auf das OMEN Nr. 5 sei spätestens drei Monate nach Inbetriebnahme der Anlage eine Abnahmemessung durchzuführen. Werde in diesem Rahmen eine Überschreitung des Anlagegrenzwertes festgestellt, sei die bewilligte Sendeleistung anzupassen. 
 
4.  
Die Beschwerdeführenden machen eine ungenügende Einordnung im Sinne von § 238 Abs. 1 und 2 des Planungs- und Baugesetzes des Kantons Zürich vom 7. September 1975 (PBG/ZH; LS 700.1) geltend. Sie monieren, die geplante Mobilfunkanlage beeinträchtige das dörflich geprägte Ortsbild erheblich, da sie die benachbarten, niedrigeren Gebäude um das Doppelte überrage. Besonders störend trete die Anlage mit Blick auf die im Denkmalschutzinventar eingetragene reformierte Kirche in Erscheinung, welche aufgrund ihrer Höhe und aussergewöhnlichen Bauart einen Blickfang darstelle. 
 
4.1. Gemäss § 238 PBG/ZH sind Bauten, Anlagen und Umschwung für sich und in ihrem Zusammenhang mit der baulichen und landschaftlichen Umgebung im ganzen und in ihren einzelnen Teilen so zu gestalten, dass eine befriedigende Gesamtwirkung erreicht wird (Abs. 1). Auf Objekte des Natur- und Heimatschutzes ist besondere Rücksicht zu nehmen (Abs. 2).  
 
4.2. Die Vorinstanz führte dazu aus, die geplante Mobilfunkanlage liege in der Gewerbezone und werde teilweise von den sie umgebenden Gewerbebauten verdeckt. Sie überrage diese dennoch deutlich und sei auch von weit her sichtbar. Allerdings handle es sich bezogen auf das überbaute Gemeindegebiet nicht um eine kleine Gewerbezone und die Mobilfunkantenne liege deutlich vom Dorfkern und der Kernzone entfernt. Sodann grenze sie lediglich zu einem kleinen Teil an die Wohnzone und sei im Weiteren hauptsächlich von einer kantonalen Landwirtschaftszone, einer Zone für öffentliche Bauten sowie einer Reservezone umgeben, gegenüber welcher die Antenne nicht negativ in Erscheinung trete. Als Infrastrukturbaute falle die sehr hohe Mobilfunkantenne, welche die zulässige Gebäudehöhe deutlich überrage, in der Gewerbezone nicht besonders auf. Ihre Höhe allein vermöge daher einer befriedigenden Einordnung nicht im Weg zu stehen und auch sonst seien keine Anhaltspunkte ersichtlich, weswegen eine befriedigende Einordnung zu verneinen wäre.  
Weiter erwog die Vorinstanz, § 238 Abs. 2 PBG/ZH komme zur Anwendung, sofern zwischen der projektierten Baute oder Anlage und dem Schutzobjekt aufgrund der örtlichen Verhältnisse überhaupt ein optischer Bezug gegeben sei, wenn also die beiden Objekte für einen neutralen Beobachter im Zusammenhang gesehen würden. Es genüge nicht, dass Sichtdistanz bestehe. Ein solcher optischer Bezug sei vorliegend nicht erkennbar. Zwischen dem Schutzobjekt der reformierten Kirche und der geplanten Mobilfunkanlage liege eine Distanz von 400 m. Dazwischen lägen verschiedene Felder sowie vier Strassen. Die Höhendifferenz zwischen der Kirche und der Gewerbezone betrage über 35 m. Lediglich von einzelnen Standorten südlich der Antenne lägen die beiden Objekte überhaupt auf einer Blicklinie. Ansonsten könnten sie gar nicht zusammen gesehen werden. Dies vermöge für einen neutralen Betrachter angesichts der Distanz und der unterschiedlichen räumlichen Umgebung noch keinen Zusammenhang zwischen diesen beiden Objekten herzustellen. Die Kirche liege deutlich im Hintergrund zur Mobilfunkanlage. 
 
4.3. Mit ihren Ausführungen vermögen die Beschwerdeführenden nicht rechtsgenüglich aufzuzeigen, inwiefern die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz bzw. deren Beweiswürdigung offensichtlich unrichtig sein oder auf einer Rechtsverletzung beruhen sollen (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG). Die Ausführungen der Beschwerdeführenden erschöpfen sich im Wesentlichen darin, den vorinstanzlichen Feststellungen erneut ihre eigene Sicht der Dinge entgegenzusetzen, was jedoch den Rüge- und Begründungsanforderungen gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG nicht genügt (vgl. E. 3.1 hiervor). Insbesondere ist weder dargetan noch ersichtlich, inwiefern die Erwägungen des angefochtenen Entscheids, wonach zwischen der Kirche und dem Bauvorhaben kein optischer Bezug bestehe, willkürlich sein sollen. Daran vermag auch der Einwand der Beschwerdeführenden, der Augenschein im Verfahren vor Baurekursgericht habe unter den denkbar schlechtesten Wetterbedingungen mit heftigem Schneegestöber stattgefunden, nichts zu ändern. Es hält vor dem Willkürverbot stand, wenn die Vorinstanz davon ausgeht, die Kirche sei auf den entsprechenden Fotografien des Augenscheins - wenn auch nur schwach - erkennbar und der Sachverhalt sei durch den Augenschein sowie die übrigen Akten rechtsgenüglich erstellt. Somit erweist es sich auch nicht als unhaltbar, wenn die Vorinstanz die Anwendbarkeit von § 238 Abs. 2 PBG/ZH verneint hat.  
 
5.  
Schliesslich rügen die Beschwerdeführenden, die Strahlung von adaptiven Antennen habe gesundheitsschädliche Auswirkungen insbesondere auf die Schulkinder, welche sich in der Nachbarschaft der geplanten Mobilfunkanlage aufhielten. Sie bringen sinngemäss vor, die geltenden Grenzwerte gemäss NISV seien nicht mehr gesetzeskonform und müssten angepasst werden. 
 
5.1. Gemäss Art. 1 Abs. 1 USG soll das Umweltschutzgesetz Menschen, Tiere und Pflanzen, ihre Lebensgemeinschaften und Lebensräume gegen schädliche oder lästige Einwirkungen schützen sowie die natürlichen Lebensgrundlagen dauerhaft erhalten. Einwirkungen, die schädlich oder lästig werden könnten, sind im Sinne der Vorsorge frühzeitig zu begrenzen (Art. 1 Abs. 2 USG). Die Emission von Strahlung wird durch Massnahmen bei der Quelle begrenzt (Emissionsbegrenzungen; Art. 11 Abs. 1 USG), unter anderem durch den Erlass von Emissionsgrenzwerten (Art. 12 Abs. 1 lit. a USG). Für die Beurteilung schädlicher oder lästiger Einwirkungen legt der Bundesrat durch Verordnung Immissionsgrenzwerte fest (Art. 13 Abs. 1 USG). Er berücksichtigt dabei auch die Wirkungen der Immissionen auf Personengruppen mit erhöhter Empfindlichkeit, wie Kinder, Kranke, Betagte und Schwangere (Art. 13 Abs. 2 USG). Gemäss Art. 14 lit. a USG sind die Immissionsgrenzwerte so festzulegen, dass Immissionen unterhalb dieser Werte nach dem Stand der Wissenschaft oder der Erfahrung Menschen, Tiere und Pflanzen, ihre Lebensgemeinschaften und Lebensräume nicht gefährden (vgl. BGE 146 II 17 E. 6.5; Urteil 1C_100/2021 vom 14. Februar 2023 E. 5.3.1; je mit Hinweisen).  
Für den Schutz vor nichtionisierender Strahlung, die beim Betrieb ortsfester Anlagen erzeugt wird, erliess der Bundesrat die NISV. Diese sieht zum Schutz vor den wissenschaftlich erhärteten thermischen Wirkungen Immissionsgrenzwerte vor, die von der Internationalen Kommission zum Schutz vor nichtionisierender Strahlung (ICNIRP) übernommen wurden und überall eingehalten sein müssen, wo sich Menschen aufhalten können (Art. 13 Abs. 1 NISV). Da die Immissionsgrenzwerte auf wissenschaftlich erhärteten Erkenntnissen beruhen, lassen sie keinen Raum für die Berücksichtigung von Studien, die wissenschaftlichen Massstäben nicht zu genügen vermögen oder auf ihre Zuverlässigkeit bisher nicht überprüft worden sind. Die tieferen Anlagegrenzwerte - in denen im Gegensatz zu den Immissionsgrenzwerten das Vorsorgeprinzip zum Ausdruck kommt - nehmen nicht direkt auf nachgewiesene Gesundheitsgefährdungen Bezug, sondern sind nach Massgabe der technischen und betrieblichen Möglichkeit sowie der wirtschaftlichen Tragbarkeit festgelegt worden, um das Risiko schädlicher Wirkungen, die zum Teil erst vermutet werden und noch nicht absehbar sind, möglichst gering zu halten (BGE 126 II 399 E. 3b mit Hinweisen). Mit der Festsetzung der Anlagegrenzwerte hat der Bundesrat im Hinblick auf nachgewiesene Gesundheitsgefährdungen eine Sicherheitsmarge geschaffen (BGE 128 II 378 E. 6.2.2). Auch wenn dabei auf wissenschaftliche Gewissheit verzichtet wird, folgt daraus nicht, dass lediglich vorläufige wissenschaftliche oder erfahrungsbasierte Befunde den Massstab für die Bestimmung der konkreten Höhe des Anlagegrenzwerts abgeben (zum Ganzen: Urteil 1C_100/2021 vom 14. Februar 2023 E. 5.3.2 mit Hinweisen). 
 
5.2. In seiner Stellungnahme hält das BAFU fest, es verfolge weiterhin aufmerksam die Forschung zu den gesundheitlichen Auswirkungen von hochfrequenter nichtionisierender Strahlung und prüfe die weltweit von internationalen Expertengruppen oder Fachbehörden von Regierungen erstellten Übersichtsberichte. Es habe im Jahr 2014 zur fachlichen Unterstützung die beratende Expertengruppe BERENIS einberufen, die schweizweit führende Forschende auf diesem Gebiet vereine. Die BERENIS und das BAFU könnten aufgrund des heutigen Stands von Wissenschaft und Erfahrung keinen Bedarf erkennen, das Schutzkonzept respektive die Grenzwerte der NISV anzupassen. Dies gelte auch in Bezug auf adaptive Mobilfunkantennen, die mit den heute freigegebenen Frequenzen betrieben würden.  
 
5.3. Das Bundesgericht hat sich im Urteil 1C_100/2021 vom 14. Februar 2023 E. 5 bereits ausführlich mit der Gesetzeskonformität der in der NISV verankerten Grenzwerte (Immissions- und Anlagegrenzwerte) auseinandergesetzt. Gestützt auf die von der BERENIS in regelmässig erscheinenden Newslettern publizierten Erkenntnisse und weitere Forschungsergebnisse kam es zum Schluss, dass die Immissions- und Anlagegrenzwerte der NISV gesetzeskonform sind (zit. Urteil 1C_100/2021 E. 5.7). Diese Beurteilung wurde seither mehrfach bestätigt (Urteile 1C_527/2021 vom 13. Juli 2023 E. 4.4; 1C_101/2021 vom 13. Juli 2023 E. 6.2 f.; 1C_694/2021 vom 3. Mai 2023 E. 5; 1C_153/2022 vom 11. April 2023 E. 6).  
 
5.4. Die Vorbringen der Beschwerdeführenden sind nicht geeignet, die Rechtsprechung des Bundesgerichts und die damit in Einklang stehenden Ausführungen des BAFU in Frage zu stellen. Sie vermögen nicht aufzuzeigen, dass die zuständigen Fachbehörden des Bundes oder der Bundesrat als Verordnungsgeber angesichts einer wissenschaftlich nachgewiesenen oder auf Erfahrung beruhenden Gefährdung oder Belästigung untätig geblieben wären und es unterlassen hätten, eine gebotene Anpassung der Grenzwerte zu beantragen bzw. vorzunehmen. Dies gilt auch in Bezug auf die besonders empfindlichen Personengruppen wie z.B. Kinder. In Bezug auf den von den Beschwerdeführenden angesprochenen oxidativen Stress sind vertiefende Studien erforderlich (vgl. Urteile 1C_527/2021 vom 13. Juli 2023 E. 4.4; 1C_101/2021 vom 13. Juli 2023 E. 6.3; 1C_694/2021 vom 3. Mai 2023 E. 5.1.4 sowie ausführlich: Urteil 1C_100/2021 vom 14. Februar 2023 E. 5.5.1).  
 
6.  
Nach diesen Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten den unterliegenden Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 und Abs. 5 BGG). Die Beschwerdegegnerin hat Anspruch auf eine angemessene Parteientschädigung (Art. 68 BGG). Die anwaltlich vertretene Gemeinde hat keinen Anspruch auf Parteientschädigung für das bundesgerichtliche Verfahren, da sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegt (Art. 68 Abs. 3 BGG).  
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung auferlegt. 
 
3.  
Die Beschwerdeführenden haben der Beschwerdegegnerin unter solidarischer Haftbarkeit eine Parteientschädigung von Fr. 4'000.-- zu bezahlen. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Gemeinderat Wil ZH, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 1. Abteilung, 1. Kammer, und dem Bundesamt für Umwelt schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 3. November 2023 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Kneubühler 
 
Die Gerichtsschreiberin: Dillier