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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
2C_336/2022  
 
 
Urteil vom 29. November 2022  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin, 
Bundesrichterin Hänni, 
Bundesrichter Beusch, 
Gerichtsschreiber Marti. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion 
Basel-Landschaft, Verwaltungsgebäude, 
Rheinstrasse 31, 4410 Liestal, 
Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, 
Regierungsgebäude, Rathausstrasse 2, 4410 Liestal, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Schulwesen; spezielle Förderung an einer Privatschule, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, vom 6. April 2022 (810 22 12). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
A.________ ersuchte mit Schreiben vom 3. Mai 2021, dass der Schulpsychologische Dienst Baselland beim Amt für Volksschulen des Kantons Basel-Landschaft die Fortführung der bestehenden "Speziellen Förderung an einer Privatschule" seines Sohnes, B.________, für alle noch nicht genehmigten Schuljahre der obligatorischen Schulzeit beantragen solle. 
Mit Schreiben vom 10. Juni 2021 bestätigte das Amt für Volksschulen, dass dem Antrag von A.________ entsprochen werde und die erfolgte Erstindikation zugunsten seines Sohnes als Antrag für die Fortführung der bestehenden "Speziellen Förderung an einer Privatschule" für alle noch nicht genehmigten Schuljahre der obligatorischen Schulzeit gelte. Auf einen erneuten Antrag von A.________ vom 12. August 2021 teilte es ihm mit, dass der Unterstützungsbedarf seines Sohnes bis Ende der obligatorischen Schulzeit ausgewiesen und daher eine jährliche Neuindikation durch den Schulpsychologischen Dienst nicht erforderlich sei. 
 
B.  
In der Folge gelangte A.________ mit Schreiben vom 29. November 2021 wegen Rechtsverzögerung ans Generalsekretariat der Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion des Kantons Basel-Landschaft. Dieses trat auf seine Beschwerde mit Verfügung vom 4. Februar 2022 nicht ein: Es bestehe kein aktuelles Rechtsschutzinteresse, weil seinen Anträgen bereits vollumfänglich stattgegeben worden sei. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft mit Beschluss vom 22. März 2022 ab. Der Regierungsrat schützte die Auffassung des Generalsekretariats der Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion, wonach A.________ kein schutzwürdiges Interesse habe, Beschwerde wegen Rechtsverweigerung bzw. Rechtsverzögerung zu erheben. 
Gegen den Entscheid des Regierungsrats des Kantons Basel-Landschaft erhob A.________ mit Eingabe vom 5. April 2022 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft. Dessen Präsidentin trat mit Urteil vom 6. April 2022 zufolge Fristversäumnis nicht auf die Beschwerde ein. 
 
C.  
Dagegen gelangte A.________ mit Eingabe vom 1. Mai 2022 ans Bundesgericht. Dieses wies ihn mit Schreiben vom 3. Mai 2022 darauf hin, dass seine Rechtsschrift den gesetzlichen Anforderungen nicht genügen dürfte, er sie jedoch innerhalb der noch laufenden Beschwerdefrist verbessern könne. Nunmehr anwaltlich vertreten, reichte der Beschwerdeführer am 13. Mai 2022 eine neue Eingabe ein mit dem Hinweis, dass hinsichtlich des Inhalts ausschliesslich die zweite Eingabe gelte. Darin beantragt A.________, das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 6. April 2022 sei vollumfänglich aufzuheben und das Verfahren sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
Das Generalsekretariat der Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion des Kantons Basel-Landschaft verzichtet auf eine Vernehmlassung. Das Kantonsgericht Basel-Landschaft reichte am 14. Juni 2022 eine Vernehmlassung ein und beantragt die Abweisung der Beschwerde. Der Rechtsdienst von Regierungsrat und Landrat des Kantons Basel-Landschaft verlangt ebenfalls, die Beschwerde sei abzuweisen. A.________ repliziert und hält dabei sinngemäss an seinen Rechtsbegehren fest. 
Mit Schreiben vom 23. Juli 2022 informierte A.________ das Bundesgericht, dass er nicht mehr anwaltlich vertreten sei. 
Das Kantonsgericht Basel-Landschaft teilte dem Bundesgericht sein Urteil vom 11. Oktober 2022 im Verfahren 810 22 211 betreffend "Bewilligung der Speziellen Förderung an einer Privatschule" zur Kenntnisnahme mit. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Angefochten ist das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 6. April 2022, mit dem die Vorinstanz infolge Fristversäumnis nicht auf die Beschwerde von A.________ eintrat. Gegen Nichteintretensentscheide ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nur zulässig, wenn auch ein Entscheid in der Sache mit diesem Rechtsmittel anfechtbar wäre, d.h. wenn kein Ausschlussgrund gemäss Art. 83 BGG vorliegt (vgl. BGE 137 I 371 E. 1.1; Urteile 2C_496/2021 vom 30. November 2021 E. 1.1; 2C_139/2016 vom 14. Juni 2016 E. 1.2). Ein Ausschlussgrund liegt hier nicht vor; die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten steht demnach offen. Da auch alle weiteren Sachurteilsvoraussetzungen gegeben sind (Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d, Art. 90, Art. 100 Abs. 1, Art. 42 und Art. 89 Abs. 1 BGG), ist darauf einzutreten. 
 
2.  
Mit der Beschwerde kann namentlich die Verletzung von Bundes- und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a und b BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), wobei es - unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 2 BGG) - nur die geltend gemachten Vorbringen prüft, sofern allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 142 I 135 E. 1.5). In Bezug auf die Verletzung von Grundrechten gilt eine qualifizierte Rüge- und Substanziierungspflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 139 I 229 E. 2.2). Die Anwendung von kantonalem Gesetzesrecht prüft das Bundesgericht sodann - von hier nicht relevanten Ausnahmen abgesehen - nur auf Willkür (BGE 143 I 321 E. 6.1; 141 IV 305 E. 1.2). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). 
 
3.  
Streitig ist vor Bundesgericht die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht einen Nichteintretensentscheid gefällt hat. 
 
3.1. Gemäss § 48 Abs. 1 des Gesetzes vom 16. Dezember 1993 über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung des Kantons Basel-Landschaft (VPO/BL; SGS 271) ist die verwaltungsgerichtliche Beschwerde innert zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung oder des Entscheids schriftlich beim Kantonsgericht einzureichen. Nach § 4 VPO/BL gelten Rechtsschriften, die innert der vorgeschriebenen Frist bei einer anderen kantonalen Amtsstelle eingehen, als rechtzeitig eingereicht und sind von Amtes wegen an das zuständige Gericht zu überweisen.  
 
3.2. Die Vorinstanz erwog im angefochtenen Entscheid, die vom 5. April 2022 datierende und gleichentags dem Kantonsgericht überbrachte Beschwerde sei verspätet erfolgt: Der damit angefochtene Entscheid des Regierungsrats vom 22. März 2022 sei dem Beschwerdeführer nach eigenen Angaben und dem Track & Trace-Auszug der Post am 23. März 2022 zugestellt worden; damit sei die nach § 48 Abs. 1 VPO/BL geltende 10-tägige Beschwerdefrist bereits am 4. April 2022 abgelaufen.  
 
3.3. Der Beschwerdeführer bringt dagegen im Wesentlichen vor, seiner Eingabe vom 5. April 2022 sei am 28. März 2022 ein Schreiben vorausgegangen, dass er vor Ablauf der Beschwerdefrist zu Handen des Regierungsrats bei der Landeskanzlei eingereicht habe. Dieses Schreiben vom 28. März 2022 sei zwar formell nicht als Beschwerde bezeichnet gewesen, habe inhaltlich allerdings als solche angesehen werden müssen. Deshalb habe es der Rechtsdienst des Regierungsrats und Landrats am 4. April 2022 auch gestützt auf § 4 VPO/BL zuständigkeitshalber an das Kantonsgericht weitergeleitet. Das Kantonsgericht habe das Schreiben vom 28. März 2022 in der Folge jedoch zu Unrecht unberücksichtigt gelassen und im Rahmen des Nichteintretensentscheids einzig auf die zweite Eingabe vom 5. April 2022 abgestellt. Damit habe die Vorinstanz, laut Beschwerdeführer, den Sachverhalt unrichtig festgestellt, in mehrfacher Hinsicht seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, sowie gegen das Verbot der Rechtsverweigerung und des überspitzten Formalismus verstossen (Art. 29 BV).  
 
3.4. Im Rahmen der Vernehmlassung bestätigt die Vorinstanz vor Bundesgericht, dass sich der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 28. März 2022 an die Landeskanzlei wandte und dieses Schreiben dem Kantonsgericht am 4. April 2022 mit dem Hinweis übermittelt wurde, dass sich der Beschwerdeführer darin sinngemäss über den Beschluss des Regierungsrats vom 22. März 2022 beschwere. Die Vorinstanz bringt jedoch vor, der Beschwerdeführer habe sein Schreiben vom 28. März 2022 nicht versehentlich, sondern bewusst an den Regierungsrat gerichtet; ihm sei klar gewesen, dass eine allfällige Beschwerde gegen den Beschluss des Regierungsrats vom 22. März 2022 an das Kantonsgericht zu richten und die 10-tägige Beschwerdefrist zu wahren gewesen sei. Sowohl die Weiterleitungspflicht als auch die damit einhergehende fingierte Fristwahrung nach § 4 Abs. 1 VPO/BL entfalle, wenn eine Eingabe - wie vorliegend - bewusst bei der unzuständigen Behörde eingereicht werde.  
 
3.5. In der Replik hält der Beschwerdeführer an der Auffassung fest, dass (bereits) sein Schreiben vom 28. März 2022 als Beschwerde zu gelten habe; dieses sei am 30. März 2022 und damit unter Wahrung der 10-tägigen Beschwerdefrist eingegangen.  
 
4.  
Der Beschwerdeführer rügt zunächst, die Vorinstanz habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, indem sie im angefochtenen Entscheid die Eingabe vom 28. März 2022 unerwähnt liess. 
 
4.1. Art. 29 Abs. 2 BV verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt insbesondere die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Dabei ist es nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 145 IV 99 E. 3.1; 143 III 65 E. 5.2; 136 I 229 E. 5.2).  
Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur, womit seine Verletzung ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids führt (BGE 143 IV 380 E. 1.4.1; 142 II 218 E. 2.8.1), wenn eine Heilung in oberer Instanz ausser Betracht fällt (zu den Voraussetzungen: BGE 142 II 218 E. 2.8.1). 
 
4.2. Der Beschwerdeführer bringt zu Recht vor, dass die Vorinstanz seine Eingabe vom 28. März 2022 gänzlich unerwähnt liess, obschon ihr diese mit Schreiben vom 4. April 2022 vom Rechtsdienst des Regierungsrats und Landrats zuständigkeitshalber überwiesen wurde (vgl. vorstehende E. 3.4). Aus dem angefochtenen Entscheid geht folglich nicht hervor, ob die Vorinstanz die Eingabe vom 28. März 2022 überhaupt zur Kenntnis nahm, und wenn ja, weshalb sie diese nicht berücksichtigte. Die Begründung des angefochtenen Entscheids ist in diesem für die Eintretensfrage entscheidwesentlichen Punkt mangelhaft und verletzt den Gehörsanspruch des Beschwerdeführers.  
 
4.3. Eine allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs kann im Verfahren vor Bundesgericht ausnahmsweise geheilt werden, wenn ausschliesslich Rechtsfragen streitig sind, die das Bundesgericht mit freier Kognition beurteilen kann, und dem Beschwerdeführer durch die Heilung kein Nachteil erwächst (BGE 147 IV 340 E. 4.11.3; 142 III 48 E. 4.3). Eine solche Heilung muss jedoch die Ausnahme bleiben und ist grundsätzlich nur dann zulässig, wenn die Verfahrensrechte der betroffenen Partei nicht besonders schwer beeinträchtigt werden (BGE 142 II 218 E. 2.8.1). Ausnahmsweise ist eine Heilung nach der Rechtsprechung indes selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör möglich, wenn die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 147 IV 340 E. 4.11.3; 142 II 218 E. 2.8.1; 137 I 195 E. 2.3.2; Urteil 4A_35/2015 vom 12. Juni 2015 E. 2.3).  
 
4.4. Die Vorinstanz begründete im Rahmen der Vernehmlassung vor Bundesgericht - sozusagen im Nachfassen - weshalb sie die Eingabe des Beschwerdeführers vom 28. März 2022 nicht als massgeblich erachtete und weshalb sie diese nicht berücksichtigte (vgl. vorstehende E. 3.4). Hierzu konnte sich der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Replik zwar äussern (vgl. vorstehende E. 3.5), doch prüft das Bundesgericht sowohl die von ihm erhobene Rüge einer Verletzung des Verbots der Rechtsverweigerung und des überspitzten Formalismus als auch die infragestehende Anwendung des kantonalen Prozessrechts nicht frei (Art. 106 Abs. 2 BGG). Bereits deshalb fällt hier eine Heilung der Verletzung des Gehörsanspruchs im bundesgerichtlichen Verfahren ausser Betracht.  
 
4.5. Bei dieser Sachlage erweist sich die Rüge einer Verletzung des rechtlichen Gehörs als begründet; das angefochtene Urteil ist deshalb aufzuheben und die Sache zur Begründung und neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen (vgl. Art. 112 Abs. 3 BGG). Es erübrigt sich damit, auf die weiteren Rügen des Beschwerdeführers einzugehen.  
 
5.  
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist gutzuheissen und das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 6. April 2022 aufzuheben. Die Sache ist zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. Diesem Verfahrensausgang entsprechend sind keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 66 Abs. 4 BGG). Der Kanton Basel-Landschaft hat dem im Zeitpunkt der Beschwerdeschrift anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer eine Parteientschädigung für das bundesgerichtliche Verfahren auszurichten (Art. 68 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird gutgeheissen. Das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 6. April 2022 wird aufgehoben und die Sache zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückgeweisen. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.  
Der Kanton Basel-Landschaft hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'000.-- zu entschädigen. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 29. November 2022 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin 
 
Der Gerichtsschreiber: C. Marti