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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_1493/2022  
 
 
Urteil vom 22. Juni 2023  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin, 
Bundesrichter Rüedi, 
Bundesrichterin van de Graaf, 
Gerichtsschreiber Matt. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Fürsprecher Sararard Arquint, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Thurgau, Maurerstrasse 2, 8510 Frauenfeld, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz; Landesverweisung; Willkür, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 6. Oktober 2022 (SBR.2022.41). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Am 3. Mai 2022 verurteilte das Bezirksgericht Weinfelden A.________ wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c und d i.V.m. Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG zu 18 Monaten Freiheitsstrafe und ordnete eine Landesverweisung von 10 Jahren sowie deren Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) an. Das Obergericht des Kantons Thurgau wies die Berufung von A.________ am 6. Oktober 2022 ab. 
 
B.  
Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt A.________, das angefochtene Urteil sei aufzuheben und die Sache sei zur Wiederholung und Ergänzung der Berufungsverhandlung und Neubeurteilung an die erste Instanz zurückzuweisen. Eventualiter sei auf eine Landesverweisung zu verzichten. Er ersucht um unentgeltliche Rechtspflege. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG ein Begehren oder mit anderen Worten einen Antrag in der Sache zu enthalten. Ein Antrag auf Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz ist nicht zulässig. Die Rechtsprechung lässt dies jedoch genügen, wenn aus der Beschwerdebegründung klar hervorgeht, in welchem Sinne der angefochtene Entscheid abgeändert werden soll (BGE 137 III 617 E. 6.2; 137 II 313 E. 1.3; 134 III 235 E. 2). Aus der Eingabe des Beschwerdeführers erhellt, dass er in der Sache einzig die Landesverweisung anficht. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 
 
2.  
Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei im kantonalen Verfahren infolge gravierender Fehler seines früheren amtlichen Verteidigers nicht wirksam verteidigt worden. Insbesondere habe dieser seinen ausländerrechtlichen Status nicht abgeklärt. Anscheinend bestünden Vollzugshindernisse, da der Beschwerdeführer trotz Entzugs des Status F nach einer Vorstrafe von 39 Monaten im Jahre 2009 nicht ausgeschafft, mithin vorläufig aufgenommen worden sei. Den Vorinstanzen wirft der Beschwerdeführer eine Verletzung der richterlichen Fürsorgepflicht vor, da sie infolge der ungenügenden Verteidigung hätten eingreifen müssen. Ausserdem hätten sie den ausländerrechtlichen Status nach dem Untersuchungsgrundsatz von Amtes wegen abklären müssen. Eventualiter rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 409 StPO
 
2.1.  
 
2.1.1. Die Bestimmungen von Art. 29 Abs. 3 BV, Art. 32 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK garantieren den Anspruch der beschuldigten Person auf sachkundige, engagierte und effektive Wahrnehmung ihrer Parteiinteressen. Mit Art. 132 und Art. 133 StPO wurde die bisherige Rechtsprechung zur Garantie auf eine wirksame Verteidigung kodifiziert (BGE 139 IV 113 E. 4.3). Der Verteidigung steht in der Ausgestaltung der Prozessführung ein erhebliches Ermessen zu (BGE 126 I 194 E. 3d mit Hinweisen). Als schwere Pflichtverletzung fällt nur sachlich nicht vertretbares bzw. offensichtlich fehlerhaftes Prozessverhalten der Verteidigung in Betracht, sofern die beschuldigte Person dadurch in ihren Verteidigungsrechten substanziell eingeschränkt wird. Ein solcher eklatanter Verstoss gegen allgemein anerkannte Verteidigerpflichten liegt etwa vor bei krassen Frist- und Terminversäumnissen, Fernbleiben an wichtigen Zeugeneinvernahmen, mangelnder Sorgfalt bei der Vorbereitung von Einvernahmen und anderen Prozesshandlungen oder fehlender Vorsorge für Stellvertretungen (BGE 143 I 284 E. 2.2.2).  
Die Strafbehörden haben gemäss den in Art. 3 StPO festgeschriebenen Grundsätzen des Strafverfahrensrechts für ein faires Verfahren zu sorgen und eine genügende Verteidigung zu gewährleisten. Die richterliche Fürsorgepflicht gebietet im Fall einer offenkundig ungenügenden Verteidigung, den amtlichen Verteidiger zu ersetzen, und bei einer privaten Verteidigung einzuschreiten sowie nach der Aufklärung der angeschuldigten Person über ihre Verteidigungsrechte das zur Gewährleistung einer genügenden Verteidigung Erforderliche vorzukehren (BGE 131 I 350 E. 4.1 und E. 4.2; 124 I 185 E. 3b; je mit Hinweisen). Wird von den Behörden untätig geduldet, dass die amtliche Verteidigung ihre anwaltlichen Berufs- und Standespflichten zum Nachteil der beschuldigten Person in schwerwiegender Weise vernachlässigt, kann darin eine Verletzung der von Verfassung und EMRK gewährleisteten Verteidigungsrechte liegen (BGE 143 I 284 E. 2.2.2; 138 IV 161 E. 2.4). Der Behörde kann indes nicht die Verantwortung für jegliches Versäumnis auferlegt werden; die Verteidigungsführung obliegt im Wesentlichen der beschuldigten Person und ihrer Verteidigung (Urteil 6B_1253/2022 vom 26. April 2023 E. 2.1 mit Hinweis). 
 
2.1.2. Nach dem Untersuchungsgrundsatz klären die Strafbehörden von Amtes wegen alle für die Beurteilung der Tat und der beschuldigten Person bedeutsamen Tatsachen ab (Art. 6 StPO). Der Untersuchungsgrundsatz gilt sowohl für die Strafverfolgungsbehörden als auch für die Gerichte. Über Tatsachen, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind, wird kein Beweis geführt (Art. 139 Abs. 2 StPO).  
 
2.1.3. Weist das erstinstanzliche Verfahren wesentliche Mängel auf, die im Berufungsverfahren nicht geheilt werden können, so hebt das Berufungsgericht gemäss Art. 409 Abs. 1 StPO das erstinstanzliche Urteil auf und weist die Sache zur Durchführung einer neuen Hauptverhandlung und zur Fällung eines neuen Urteils an die Erstinstanz zurück. Aufgrund des reformatorischen Charakters des Berufungsverfahrens bildet die kassatorische Erledigung durch Rückweisung die Ausnahme und kommt nur bei derart schwerwiegenden, nicht heilbaren Mängeln des erstinstanzlichen Verfahrens in Betracht, in denen die Rückweisung zur Wahrung der Parteirechte, in erster Linie zur Vermeidung eines Instanzenverlusts, unumgänglich ist (BGE 143 IV 408 E. 6.1 mit Hinweisen). Dies ist etwa der Fall bei der Verweigerung von Teilnahmerechten oder nicht gehöriger Verteidigung, bei nicht richtiger Besetzung des Gerichts oder bei unvollständiger Behandlung sämtlicher Anklage- oder Zivilpunkte (BGE 143 IV 408 E. 6.1; Urteil 6B_776/2022 vom 14. September 2022 E. 1.3 mit Hinweisen).  
 
2.2. Dem Beschwerdeführer kann nicht gefolgt werden. Zunächst liegt darin, dass sein vormaliger Verteidiger trotz Vorstrafe eine bedingte Strafe beantragte, weder ein grobes Versäumnis noch ist ersichtlich, welcher Nachteil dem Beschwerdeführer daraus erwachsen wäre. Es bestand daher für die Vorinstanz kein Anlass, in die Verteidigungsführung einzugreifen, zumal sie das Recht ohnehin von Amtes wegen anzuwenden hatte. Dies gilt ebenso für die von der Verteidigung zwar thematisierte aber angeblich ungenügend substanziierte besondere Strafempfindlichkeit. Auch, soweit der Beschwerdeführer bemängelt, der vormalige Verteidiger habe seinen ausländerrechtlichen Status nicht genügend abgeklärt und thematisiert, kann er daraus nichts für sich ableiten. Entgegen seiner Auffassung hat der vormalige Verteidiger die ausländerrechtliche Situation augenscheinlich nicht verkannt. Der Beschwerdeführer weist selbst darauf hin, dass jener mehrfach Vollzugshindernisse gegen die Landesverweisung anführte. Wenn er rügt, der frühere Verteidiger habe wesentliche Sachverhaltsumstände zum ausländerrechtlichen Status, zur Möglichkeit, Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sowie zur Situation im Empfangsland (Sri Lanka) nicht in das Verfahren eingeführt, so ist dem Beschwerdeführer zudem entgegenzuhalten, dass dies auch sein jetziger Verteidiger nicht in nachvollziehbarer und substanziiert begründeter Weise tut. Auch in der Beschwerde ist bloss von Vollzugshindernissen die Rede, wobei weder diese noch der ausländerrechtliche Status des Beschwerdeführers präzisiert würden. Es erscheint daher fragwürdig, diese Unterlassung dem vormaligen Verteidiger als krassen Verstoss gegen seine Interessen anzulasten. Ein solcher ist nicht genügend dargetan (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG).  
Ferner leuchtet aufgrund seiner Ausführungen nicht ein, dass zwingend der Frage hätte nachgegangen werden müssen, weshalb die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers - offenbar in einem Entscheid des Staatssekretariats für Migration (SEM) im Jahre 2021 - trotz Vorstrafe nicht widerrufen wurde. Entscheidend erscheint mit Blick auf die Prüfung der Landesverweisung allein, dass ein vorläufiges Aufenthaltsrecht bestand. Der Beschwerdeführer erläutert diesbezüglich auch die Relevanz des Entscheids des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. April 2020 nicht, worin sein Asylantrag abgewiesen wurde, soweit darauf eingetreten worden war. Aus seinen Ausführungen erhellt, dass es um ein Wiedererwägungsgesuch ging, wobei das Bundesverwaltungsgericht die behauptete Verfolgung des Beschwerdeführers durch den sri-lankischen Staat nicht prüfte, die beantragten Beweise nicht abnahm und sich zu Vollzugshindernissen nicht äusserte. Es ist nicht ersichtlich, was die Vorinstanz daraus mit Blick auf die Landesverweisung zugunsten des Beschwerdeführers hätte ableiten sollen. Es schadet daher nicht, dass sie den Entscheid allenfalls nicht zur Kenntnis nahm oder genauer prüfte. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist auch nicht ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz die strafrechtliche Beweislastregel verletzt haben soll, indem sie ihm mit Bezug auf die geltend gemachten Vollzugshindernisse eine Mitwirkungspflicht auferlegt. Nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist schliesslich, ob die erste Instanz ihrer Untersuchungspflicht nachkam. 
 
2.3. Nach dem Gesagten sind weder schwere Mängel in der Verteidigung oder eine Verletzung der Fürsorgepflicht noch ein Verstoss gegen den Untersuchungsgrundsatz und das rechtliche Gehör ersichtlich oder genügend dargetan. Eine Rückweisung der Sache an die kantonalen Instanzen ist nicht angezeigt.  
 
3.  
Der Beschwerdeführer beanstandet die Landesverweisung. Er rügt die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung. 
 
3.1.  
 
3.1.1. Das Gericht verweist den Ausländer, der wegen Widerhandlung gegen Art. 19 Abs. 2 BetmG oder Art. 20 Abs. 2 BetmG verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für 5-15 Jahre aus der Schweiz (Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB). Die obligatorische Landesverweisung wegen einer Katalogtat im Sinne von Art. 66a Abs. 1 StGB greift grundsätzlich unabhängig von der konkreten Tatschwere (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1; 144 IV 332 E. 3.1.3). Sie muss zudem unabhängig davon ausgesprochen werden, ob es beim Versuch geblieben ist und ob die Strafe bedingt, unbedingt oder teilbedingt ausfällt (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1; 144 IV 168 E. 1.4.1).  
Von der Landesverweisung kann nur "ausnahmsweise" unter den kumulativen Voraussetzungen abgesehen werden, dass sie (1.) einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und (2.) die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind (Art. 66a Abs. 2 StGB; sog. Härtefallklausel). Die Härtefallklausel dient der Umsetzung des Verhältnismässigkeitsprinzips (vgl. Art. 5 Abs. 2 BV; BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; 145 IV 364 E. 3.2; 144 IV 332 E. 3.1.2; je mit Hinweisen). Sie ist restriktiv anzuwenden (BGE 144 IV 332 E. 3.3.1). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung lässt sich zur kriteriengeleiteten Prüfung des Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB der Kriterienkatalog der Bestimmung über den "schwerwiegenden persönlichen Härtefall" in Art. 31 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) heranziehen. Zu berücksichtigen sind namentlich der Grad der (persönlichen und wirtschaftlichen) Integration, einschliesslich familiärer Bindungen des Ausländers in der Schweiz und in der Heimat, Aufenthaltsdauer und Resozialisierungschancen. Die Rückfallgefahr soll nicht mehr beim Härtefall erwähnt werden, nur noch bei der Interessenabwägung. 
Die Sachfrage entscheidet sich in einer Interessenabwägung nach Massgabe der "öffentlichen Interessen an der Landesverweisung". Nach der gesetzlichen Systematik ist die obligatorische Landesverweisung anzuordnen, wenn die Katalogtaten einen Schweregrad erreichen, sodass die Landesverweisung zur Wahrung der inneren Sicherheit notwendig erscheint. Diese Beurteilung lässt sich strafrechtlich nur in der Weise vornehmen, dass massgebend auf die verschuldensmässige Natur und Schwere der Tatbegehung, die sich darin manifestierende Gefährlichkeit des Täters für die öffentliche Sicherheit und auf die Legalprognose abgestellt wird (Urteil 6B_138/2022 vom 4. November 2022 E. 3.1.2 mit Hinweisen). Das Gericht darf auch vor dem Inkrafttreten von Art. 66a StGB begangene Straftaten berücksichtigen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; 144 IV 332 E. 3.3.2). 
 
3.1.2. Art. 8 EMRK verschafft praxisgemäss keinen Anspruch auf Einreise oder Aufenthalt oder auf einen Aufenthaltstitel. Der EGMR anerkennt das Recht der Staaten, die Einwanderung und den Aufenthalt von Nicht-Staatsangehörigen auf ihrem Territorium zu regeln (BGE 144 I 266 E. 3.2). Soweit ein Anspruch aus Art. 8 EMRK in Betracht fällt, ist die Rechtsprechung des EGMR zu beachten. Die Staaten sind nach dieser Rechtsprechung berechtigt, Delinquenten auszuweisen; berührt die Ausweisung indes Gewährleistungen von Art. 8 Ziff. 1 EMRK, ist der Eingriff nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu rechtfertigen (Urteil in Sachen I.M. c. Suisse vom 9. April 2019, Req. 23887/16, Ziff. 68). Nach diesem Urteil haben sich die nationalen Instanzen von den im Urteil Üner c. Niederlande vom 18. Oktober 2006 (Req. 46410/99) resümierten Kriterien leiten zu lassen (vgl. auch Urteil des EGMR in Sachen M.M. c. Suisse vom 8. Dezember 2020, Req. 59006/18, Ziff. 42 ff.). Unter dem Titel der Achtung des Privatlebens im Sinne von Art. 8 Ziff. 1 EMRK genügen selbst eine lange Anwesenheit und die damit verbundene normale Integration nicht; erforderlich sind besonders intensive, über eine normale Integration hinausgehende private Beziehungen beruflicher oder gesellschaftlicher Natur (BGE 144 II 1 E. 6.1). Es ist auch nicht schematisch, ab einer gewissen Aufenthaltsdauer eine Verwurzelung in der Schweiz anzunehmen (zum Ganzen: BGE 146 IV 105 E. 3.4.4, E. 4.2; Urteile 6B_138/2022 vom 4. November 2022 E. 3.1.3; 6B_149/2021 vom 3. Februar 2022 E. 2.3.1 ff.; je mit Hinweisen).  
 
3.1.3. Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV darf niemand in einen Staat ausgeschafft werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art grausamer und unmenschlicher Behandlung oder Bestrafung droht. Zufolge Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Nach der Rechtsprechung des EGMR sind, um ein solches reelles Risiko zu bejahen, restriktive Kriterien anzuwenden. Es gilt unter Betrachtung der Gesamtumstände des Einzelfalls zu erörtern, ob das Risiko einer Behandlung oder Strafe i.S.v. Art. 3 EMRK für den Fall einer Landesverweisung mit stichhaltigen Gründen konkret und ernsthaft glaubhaft gemacht wird. Den Beschuldigten trifft bei der Feststellung von Umständen, die eine individuell-persönliche Gefährdung in seinem Heimatland begründen, trotz des Untersuchungsgrundsatzes eine Mitwirkungspflicht (Urteile 6B_33/2022 vom 9. Dezember 2022 E. 3.2.7; 6B_45/2020 vom 14. März 2022 E. 3.3.5, E. 3.4.1; je mit Hinweisen).  
Nach Art. 5 Abs. 2 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (SR 142.31; AsylG) i.V.m. Art. 66d Abs. 1 lit. a Teilsatz 2 StGB kann sich ein Flüchtling nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass er die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn er als gemeingefährlich einzustufen ist, weil er wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist (Urteil 6B_921/2022 vom 11. Oktober 2022 E. 4.1 mit Hinweis auf Urteil 6B_1102/2020 vom 20. Mai 2021 E. 3.4.5 zu Art. 32 und Art. 33 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [SR 0.142.30]). 
Für den Begriff des besonders schweren Verbrechens oder Vergehens sind Art. 65 AsylG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG heranzuziehen. Art. 65 AsylG verweist unter Vorbehalt von Art. 5 AsylG zur Weg- oder Ausweisung von Flüchtlingen insbesondere auf Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG. Nach dieser Bestimmung kann die Niederlassungsbewilligung nur widerrufen werden, wenn die Ausländerin oder der Ausländer in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet. Wenn die aus ländische Person durch ihre Handlungen besonders hochwertige Rechtsgüter, wie namentlich die körperliche, psychische und sexuelle Integrität eines Menschen verletzt oder gefährdet hat, werden die qualifizierten Voraussetzungen erfüllt und verstösst sie gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung in der Regel in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz. Bereits vergleichsweise weniger gravierende Pflichtverletzungen können als "schwerwiegend" i.S. von Art. 63 Abs. 1 lit. b A I G bezeich net werden, namentlich wenn sich eine ausländische Person von straf rechtlichen Massnahmen nicht beeindrucken lässt und damit zeigt, dass sie auch zukünftig weder gewillt noch fähig ist, sich an die Rechtsordnung zu halten. Ob der Ausländer willens und in der Lage ist, sich in die hier geltende Ordnung einzufügen, kann nur anhand einer Gesamtbetrachtung seines Verhaltens beurteilt werden. Hieraus folgerte das Bundesgericht in früheren Entscheiden, dass auch eine Summierung von Verstössen, die für sich genommen für einen Widerruf nicht ausreichen würden, einen Bewilligungsentzug rechtfertigen könne; sogar das Bestehen privatrechtlicher Schulden könne gegebenenfalls einen schwerwiegenden Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellen, wenn die Verschuldung mutwillig erfolgt ist (BGE 137 II 297 E. 3.3; Urteil 6B_551/2021 vom 17. September 2021 E. 3.3.1 f.; je mit Hinweisen). 
Ist der Betroffene kein von der Schweiz anerkannter Flüchtling, kann der Vollzug der obligatorischen Landesverweisung gemäss Art. 66d Abs. 1 lit. b StGB aufgeschoben werden, wenn ihm zwingende Bestimmungen des Völkerrechts (welche nicht an eine Flüchtlingseigenschaft anknüpfen) entgegenstehen (BGE 145 IV 455 E. 9.4; Urteil 6B_1176/2021 vom 26. April 2023 E. 5.1.3 mit Hinweisen). 
 
3.1.4. Vollzugshindernisse, wie sie sich unter anderem aus der Flüchtlingseigenschaft ergeben, spielen schon bei der strafgerichtlichen Anordnung der Landesverweisung nach Art. 66a Abs. 2 StGB, das heisst bei der dort vorgesehenen Interessenabwägung, eine Rolle (BGE 144 IV 332 E. 3.3). Das Sachgericht prüft die rechtliche Durchführbarkeit der Landesverweisung, soweit sie definitiv bestimmbar ist. Im Übrigen sind die Vollzugsbehörden zur Prüfung allfälliger Vollzugshindernisse, welche im Zeitpunkt des Sachurteils noch nicht feststehen, zuständig (vgl. Urteil 6B_921/2022 vom 11. Oktober 2022 E. 4.1 mit Hinweisen).  
 
3.1.5. Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist und damit willkürlich im Sinne von Art. 9 BV (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 148 IV 409 E. 2.2; 146 IV 114 E. 2.1). Für Rügen der Verletzung von Grundrechten, inklusive Willkür bei der Beweiswürdigung, gelten erhöhte Begründungsanforderungen (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 146 IV 297 E. 1.2). Auf ungenügend begründete Rügen tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 114 E. 2.1).  
 
3.2. Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer eine Katalogtat nach Art. 66a StGB begangen hat, welche grundsätzlich die Landesverweisung nach sich zieht.  
 
3.2.1. Die Vorinstanz verneint einen schweren persönlichen Härtefall. Sie erwägt, der 1974 geborene Beschwerdeführer lebe seit 1991 in der Schweiz und habe hier zwei Asylanträge gestellt, die abgewiesen worden seien. Er spreche auch nach 30 Jahren nur sehr gebrochen Deutsch. Von 1992 bis zu einem Unfall 2001 sei er an verschiedenen Arbeitsstellen tätig gewesen, später als Hilfsarbeiter und als Chauffeur. Er arbeite im Rahmen seiner Resteinsatzfähigkeit zu 60 % bei einer Metallbaufirma in U.________. Der Beschwerdeführer habe in der Schweiz keine Kollegen und auch von der Familie habe ihn im Gefängnis niemand besucht. Bisherige Kollegen seien im Wesentlichen dem Drogenmilieu zuzuordnen. Nach eigenen Angaben wolle er sich künftig zurückziehen. Eine besonders intensive, nachhaltige berufliche Integration liege nicht vor, zumal der Beschwerdeführer ausser einer Anlehre als Koch über keine berufliche Ausbildung verfüge.  
Auch die privaten Beziehungen des Beschwerdeführers vermöchten keinen Härtefall zu begründen. Er lebe bei seiner Schwester und deren Ehemann. Ebenso lebten ein Onkel und eine Tante in der Schweiz. Besonders intensive Beziehungen seien aber weder ersichtlich noch dargetan. Ohnehin handle es sich bei den genannten Personen nicht um die Kernfamilie des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 8 EMRK. Der Rest der Familie lebe in der Welt verstreut, unter anderem in Sri Lanka, Kanada und England. Eine feste und auf Dauer angelegte Partnerschaft bestehe nicht. Somit sei trotz der langen Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in persönlicher, gesellschaftlicher oder beruflicher Hinsicht keine für einen besonderen Härtefall ausreichende Integration festzustellen. Von besonders intensiven Bindungen könne keine Rede sein. Die Resozialisierungschancen und Besserungsaussichten in der Schweiz seien nicht intakt. Die Vorinstanz verweist in diesem Zusammenhang auf ihre Erwägungen zur Legalprognose im Rahmen der Strafzumessung. Demnach wurde der Beschwerdeführer am 30. März 2017 aufgrund des Verkaufs von 610 Gramm Kokain innert zwei Jahren wegen mehrfachen gewerbsmässigen Verbrechens gegen das BetmG zu 39 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. Am 21. Mai 2019 wurde er bedingt entlassen. Die im vorliegenden Verfahren beurteilten Betäubungsmitteldelikte beging er zwischen August 2020 und Januar 2021. 
Die Reintegration im Heimatland sei dem Beschwerdeführer im Hinblick auf die in der Schweiz ausgeübten Tätigkeiten möglich und zumutbar, so die Vorinstanz weiter. Er habe bis zu seinem 17. Altersjahr in Sri Lanka gelebt und sei mit den dortigen Lebensumständen sowie mit der Sprache vertraut. Da seine Mutter weiterhin in Sri Lanka lebe, sei zumindest dieser Kontakt noch vorhanden und könne sich der Beschwerdeführer in der Heimat wiedereingliedern. Die geltend gemachten medizinischen Gründe würden unter dem Gesichtspunkt von Art. 3 EMRK einer Rückkehr nicht entgegenstehen. Dem Beschwerdeführer drohe keine ernste, rasche und unwiederbringliche Verschlechterung seines Gesundheitszustandes, die zu einem intensiven Leiden oder einer erheblichen Verkürzung seiner Lebenserwartung führen würde. Der Beschwerdeführer könne seiner Depression offenbar medikamentös entgegenwirken; einen Psychologen besuche er nur punktuell. Die medizinische Versorgung sei auch in Sri Lanka gewährleistet. 
 
3.2.2. In einer Eventualbegründung nimmt die Vorinstanz eine Interessenabwägung vor, wobei sie die öffentlichen Interessen an einer Landesverweisung höher gewichtet als die Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib. Dies aufgrund der wiederholten und schwerwiegenden Delinquenz und der dadurch manifestierten Unbelehrbarkeit sowie der schlechten Legal- und Zukunftsprognose bei trotz der langen Aufenthaltsdauer ungenügender Integration.  
Entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers seien keine definitiven Vollzugshindernisse erkennbar oder dargelegt. Das SEM und das Bundesverwaltungsgericht hätten die Flüchtlingseigenschaft am 20. September 2018 resp. 14. April 2020 verneint. Das SEM habe namentlich die geltend gemachte Tätigkeit bei der Organisation B.________ als nicht glaubhaft eingestuft, zumal angesichts des Vorbringens erst spät im Verfahren und verschiedener Widersprüchlichkeiten im Aussageverhalten. Dass das Bundesverwaltungsgericht am 29. Oktober 2010 die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers trotz einer Vorstrafe von 2009 nicht widerrufen habe, sei gemäss dem Urteil hauptsächlich auf begünstigende Faktoren wie die IV- und Unfallrente, den Rückhalt in der Familie sowie die relativ geringe Rückfallgefahr zurückzuführen. Das Bundesverwaltungsgericht habe jedoch bereits damals angedeutet, dass der Beschwerdeführer bei einer erneuten Straffälligkeit mit derart hohem Strafmass nicht mehr mit Milde rechnen könne. 
Auf die Behauptungen des Beschwerdeführers zu seiner angeblichen Tätigkeit für die Organisation B.________ geht die Vorinstanz nicht neuerlich ein. Diese seien angesichts der Rechtskraft des Bundesverwaltungsgerichtsurteils vom 14. April 2020 widerlegt. Weitere Aspekte, die im Fall einer Rückkehr des Beschwerdeführers nach Sri Lanka eine individuell-persönliche, konkrete Gefährdung aufzeigen oder belegen würden, seien nicht ersichtlich oder dargetan. Der Verweis auf die allgemein schwierige Lage begründe kein massgebliches Vollzugshindernis. Auch die allgemeine Menschenrechtslage in Sri Lanka lasse den Vollzug der Landesverweisung als zulässig erscheinen. Dieser sei auch möglich. 
 
3.3. Die Erwägungen der Vorinstanz sind schlüssig. Es ist nicht ersichtlich, dass sie in tatsächlicher Hinsicht in Willkür verfallen wäre oder sonst Bundes- oder Völkerrecht verletzt hätte.  
 
3.3.1. Zunächst verneint die Vorinstanz einen schweren persönlichen Härtefall zu Recht. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers lässt sich Gegenteiliges nicht allein mit der langen Aufenthaltsdauer in der Schweiz begründen (oben E. 3.1.2). Dies gilt auch für die enge Beziehung zu nahen Familienangehörigen, welche die Vorinstanz keineswegs verkennt. Wie sie aber zutreffend erwägt, bilden die Schwester des Beschwerdeführers und deren Ehemann bzw. Familie nicht Teil seiner nach Art. 8 EMRK primär geschützten Kernfamilie. Der Beschwerdeführer kann daraus nichts für sich ableiten, zumal er keine besonderen, über ein normales Mass hinausgehende Beziehungen oder Abhängigkeiten dieser Personen oder von diesen Personen behauptet.  
Der Beschwerdeführer bringt auch nichts vor, was die vorinstanzlichen Feststellungen zum Fehlen persönlicher Beziehungen über die genannten Familienangehörigen hinaus als willkürlich ausweisen würde. Er bestreitet nicht, sich von früheren Kontakten zurückgezogen zu haben, wobei die Vorinstanz diese schlüssig im Drogenmilieu verortet. Es genügt nicht zu behaupten, es sei dennoch von einer sozialen Integration auszugehen. Der Beschwerdeführer bestreitet auch nicht, dass er trotz 30-jähriger Landesanwesenheit nur gebrochen Deutsch spricht sowie, dass er über keine abgeschlossene Ausbildung verfügt, obwohl er bereits im Alter von 17 Jahren in die Schweiz migrierte. Soweit er vorbringt, stets arbeitstätig gewesen zu sein, begründet dies jedenfalls keine besondere Integration. Unter dem Aspekt der Achtung des Privatlebens im Sinne von Art. 8 Ziff. 1 EMRK sind aber besonders intensive, über eine normale Integration hinausgehende private Beziehungen beruflicher oder gesellschaftlicher Natur erforderlich, was der Beschwerdeführer ausser Acht lässt. Mit Bezug auf die im vorliegenden Verfahren beurteilten Straftaten trifft zwar zu, dass die Vorinstanz das Verschulden als leicht bis mittelschwer beurteilt. Der Einwand, wonach deshalb von keiner schweren Delinquenz auszugehen sei, geht dennoch fehl, handelt es sich beim dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Delikt doch um ein Verbrechen. Auf die Ausführungen zu seiner Stellung innerhalb des Betäubungsmittelhandels und zum Ausmass der Gefährdung individuell-konkreter Rechtsgüter ist hier nicht einzugehen. 
Die Vorinstanz begründet auch die Möglichkeit einer Reintegration des Beschwerdeführers in Sri Lanka überzeugend, wobei sie seine gesundheitliche Situation gebührend berücksichtigt. Angesichts dessen, dass der Beschwerdeführer bis zu seinem 17. Lebensjahr in Sri Lanka lebte, mit der dortigen Kultur und Sprache vertraut ist und dort über eine nahe Familienangehörige - die Mutter - verfügt, ist ihm eine Rückkehr möglich und zumutbar. Der Beschwerdeführer begründet Gegenteiliges weder mit Bezug auf seine Gesundheit noch auf die behauptete und von den Asylbehörden verworfene Verfolgung aufgrund der angeblichen Tätigkeit für die Organisation B.________. Die Vorinstanz hält zutreffend fest, dass dem Beschwerdeführer kein reales Risiko einer unmenschlichen Behandlung und keine persönliche Gefährdungssituation droht bzw. dass solches nicht dargetan ist. Entgegen seiner Darstellung wäre er in der Heimat auch nicht auf sich allein gestellt. 
 
3.3.2. Wenngleich dies nach dem Gesagten offenbleiben kann, hält auch die von der Vorinstanz eventualiter vorgenommene Interessenabwägung vor Bundes- und Völkerrecht stand.  
Der Vorinstanz ist zuzustimmen, dass das öffentliche Interesse an einer Landesverweisung angesichts der mehreren schweren Straftaten resp. Vorstrafen, der negativen Legal- und Zukunftsprognose sowie der höchstens durchschnittlichen persönlichen und beruflichen Integration des Beschwerdeführers besonders schwer wiegt. Gerade bei Straftaten gegen das Betäubungsmittelgesetz hat sich das Bundesgericht hinsichtlich der Ausweisung zwecks Verhinderung neuer Straftaten zur Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit stets besonders streng gezeigt; diese Strenge bekräftigte der Gesetzgeber mit Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB. "Drogenhandel" führt von Verfassungs wegen in der Regel zur Landesverweisung (Art. 121 Abs. 3 lit. a BV; Urteil 6B_994/2020 vom 11. Januar 2021 E. 2.1.1). 
Die privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib vermögen die öffentlichen Interessen nicht aufzuwiegen, jedenfalls aber nicht zu überwiegen. Dies gilt insbesondere für die lange Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in der Schweiz, zumal die Vorinstanz überzeugend darlegt, dass auch eine Reintegration in Sri Lanka angesichts der familiären Beziehungen möglich und zumutbar ist. Mit Bezug auf die vom Beschwerdeführer angeführte frühere Tätigkeit für die Organisation B.________ steht zudem jedenfalls fest, dass dieser Umstand nicht zur Anerkennung als Flüchtling führte. Es ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die diesbezüglichen Feststellungen des SEM und des Bundesverwaltungsgerichts übernimmt und keine eigenen, neueren Abklärungen vornimmt. Der Beschwerdeführer hat im Verfahren nichts vorgebracht, was dazu Anlass gäbe. Im Übrigen wäre die Landesverweisung selbst bei Annahme eines Flüchtlingsstatus nicht per se versagt (oben E. 3.1.3) und vorliegend zulässig. Dies muss erst recht für den bloss vorläufig aufgenommenen Beschwerdeführer gelten. Er hat wiederholt in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Ordnung verstossen und, zumindest abstrakt, Leben und Gesundheit vieler Menschen gefährdet. Zudem hat er sich selbst durch eine erhebliche Vorstrafe nicht von weiterer Delinquenz abhalten lassen und damit nicht willens oder fähig gezeigt, sich in die hier geltende Ordnung einzufügen. Einen Grund für ein absolutes Rückschiebungsverbot im Sinne von Art. 66d Abs. 1 lit. b StGB macht der Beschwerdeführer nicht geltend und ein solcher ist nicht ersichtlich. 
Soweit der Beschwerdeführer in der gleichzeitigen Aussprache einer Freiheitsstrafe und der Landesverweisung eine Verletzung des Diskriminierungsverbots sowie des Anspruchs auf ein faires Verfahren gemäss Art. 6 und 14 EMRK erblickt, kann ihm nicht gefolgt werden. Der EGMR anerkennt das Recht der Staaten, die Einwanderung und den Aufenthalt von Nicht-Staatsangehörigen auf ihrem Territorium zu regeln (oben E. 3.1.2). Aus dem von ihm angeführten Entscheid des EGMR in Sachen Gurguchiani c. Spanien vom 15. Dezember 2009 (Req. 16012/06, § 32, 47) kann der Beschwerdeführer nichts für sich ableiten. Jedenfalls begründet er solches nicht hinlänglich (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG). Dies gilt ebenso für den Entscheid in Sachen Rangelov c. Deutschland vom 22. März 2012 (Req. 5123/07). Anders als der Beschwerdeführer zu insinuieren scheint, basiert die Landesverweisung im Übrigen auf einer genügenden formellgesetzlichen Grundlage, sodass auch ein Verstoss gegen Art. 7 EMRK (keine Strafe ohne Gesetz) nicht dargetan ist.  
 
4.  
Die Beschwerde ist abzuweisen soweit darauf einzutreten ist. Der Beschwerdeführer hat die Gerichtskosten zu tragen, da sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege infolge Aussichtslosigkeit abzuweisen ist. Den finanziellen Verhältnissen des Beschwerdeführers ist bei der Kostenfestsetzung Rechnung zu tragen (Art. 64 ff. BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.  
Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten von Fr. 1'200.--. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 22. Juni 2023 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari 
 
Der Gerichtsschreiber: Matt