Avis important:
Les versions anciennes du navigateur Netscape affichent cette page sans éléments graphiques. La page conserve cependant sa fonctionnalité. Si vous utilisez fréquemment cette page, nous vous recommandons l'installation d'un navigateur plus récent.
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
2D_75/2008 
 
Verfügung vom 23. September 2008 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Merkli, Präsident, 
 
Gerichtsschreiber Feller. 
 
Parteien 
X.________ AG, 
Beschwerdeführerin, 
vertreten durch Advokat Anton Arnold, 
 
gegen 
 
Ingenieurbüro Y.________, 
Beschwerdegegner, 
vertreten durch Rechtsanwalt Sergio Biondo, 
Staatsrat des Kantons Wallis. 
 
Gegenstand 
Arbeitsvergabe, 
 
Verfassungsbeschwerde und Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen das Urteil des Kantonsgerichts Wallis, Öffentlichrechtliche Abteilung, vom 11. Juli 2008. 
 
Nach Einsicht 
in die subsidiäre Verfassungsbeschwerde vom 17. Juli 2008 und die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten der X.________ AG gegen das Urteil des Kantonsgerichts Wallis, Öffentlichrechtliche Abteilung, vom 11. Juli 2008 betreffend Arbeitsvergabe, 
in das Schreiben des Vertreters der Beschwerdeführerin vom 15. September 2008, womit beide Beschwerden zurückgezogen werden, 
 
in Erwägung, 
dass das Verfahren gestützt auf Art. 32 Abs. 2 BGG mit Verfügung des Instruktionsrichters bzw. des Abteilungspräsidenten (vgl. Art. 32 Abs. 1 BGG) abgeschrieben werden kann, wobei über die Gerichtskosten zu entscheiden und die Höhe einer (allfälligen) Parteientschädigung zu bestimmen ist (Art. 5 Abs. 2 BZP in Verbindung mit Art. 71 BGG), 
dass die Beschwerdeführerin, welche die Beschwerde vorbehaltlos zurückgezogen hat, im Hinblick auf die Kostenregelung als unterliegende Partei zu betrachten ist, 
dass der Beschwerdeführerin mithin die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG) und sie zur Bezahlung einer Parteientschädigung an den Beschwerdegegner, dessen Vertreter eine Stellungnahme zum Gesuch um aufschiebende Wirkung verfasst hat, zu verpflichten ist (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG), 
dass der Kanton Wallis keinen Anspruch auf Parteientschädigung hat (Art. 68 Abs. 3 BGG), 
 
verfügt der Präsident: 
 
1. 
Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3. 
Die Beschwerdeführerin hat den Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 1'500.-- zu entschädigen. 
 
4. 
Diese Verfügung wird den Parteien sowie dem Staatsrat des Kantons Wallis und dem Kantonsgericht Wallis, Öffentlichrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 23. September 2008 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Merkli Feller