Avis important:
Les versions anciennes du navigateur Netscape affichent cette page sans éléments graphiques. La page conserve cependant sa fonctionnalité. Si vous utilisez fréquemment cette page, nous vous recommandons l'installation d'un navigateur plus récent.
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
6B_322/2020  
 
 
Urteil vom 23. Oktober 2020  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, Präsident, 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, 
Bundesrichterin van de Graaf, 
Gerichtsschreiber Moses. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________ SA, 
vertreten durch Rechtsanwalt Enrico Germano, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
1. Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft, Erste Staatsanwältin, Grenzacherstrasse 8, 4132 Muttenz, 
2. B.________, 
3. C.________, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Beschlagnahme (zwecks Deckung der Verfahrenskosten); Verjährung, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 24. September 2019 (470 19 193). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Auf Berufung gegen das Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 4. November 2009 erklärte das Kantonsgericht Basel-Landschaft B.________ und C.________ mit Urteilen von 29. November 2010 und vom 12. März 2013 des gewerbsmässigen Betrugs, der mehrfachen qualifizierten Veruntreuung, der mehrfachen qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung sowie der Urkundenfälschung schuldig. Es bestrafte B.________ mit einer Freiheitsstrafe von 4 ½ Jahren und C.________ mit einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 3 Jahren. Diese Urteile sind in Rechtskraft erwachsen. 
 
B.   
In einem separaten Entscheid ordnete das Strafgericht am 10. Juli 2019 die Verwertung einer im Eigentum der A.________ SA stehenden Liegenschaft in U.________ und die Verrechnung des Verwertungserlöses mit den B.________ und C.________ auferlegten Verfahrenskosten an. Gleichzeitig hob es die Beschlagnahme über verschiedene weitere Vermögenswerte, darunter zwei Liegenschaften in V.________, auf. Die von D.________ namens der A.________ SA gegen diesen Beschluss erhobene Beschwerde wies das Kantonsgericht Basel-Landschaft am 24. September 2019 ab. 
 
C.   
Namens der A.________ SA führt D.________, vertreten durch Rechtsanwalt Enrico Germano, Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, die Beschlagnahme über die Liegenschaft in U.________ sei aufzuheben. Eventualiter seien die Liegenschaften der A.________ SA in V.________ zu verwerten. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Das Bundesgericht prüft die Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen und mit freier Kognition (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 145 II 153 E. 1.1 mit Hinweis). 
 
1.1. Im angefochtenen Entscheid erwägt die Vorinstanz unter anderem, dass die zuständigen Behörden des Fürstentums Liechtenstein die Originalaktienzertifikate der A.________ SA am 1. Juni 2001 sichergestellt und am 24. Januar 2005 ein Verfügungsverbot erlassen hätten. E.________ hätte die von ihm am 29. Mai 2002 unterzeichneten zusätzlichen Aktienzertifikate nur dann ausgeben dürfen, wenn gleichzeitig bestehende Aktienzertifikate mit gleichem Nominalwert zurückgenommen und vernichtet worden oder bestehende Aktienzertifikate in gleichem Nominalwert gerichtlich für kraftlos erklärt worden wären oder aber eine Kapitalerhöhung über mindestens Fr. 1.05 Mio. beschlossen und vollzogen worden wäre. All dies sei offenkundig nicht geschehen. Die in der Beschwerdeschrift als "Aktionäre" bezeichneten Personen hätten deshalb gar nie Mitgliedschaftsrechte an der Aktiengesellschaft erlangen können, denn zusätzliche Inhaberaktien, die vor einer Volleinzahlung des entsprechenden Nominalwerts ausgegeben werden, seien gemäss Art. 683 Abs. 2 OR nichtig. Aktionärsrechte könnten damit also nicht übertragen werden (Beschluss, S. 12 f.). In der Namens der A.________ SA eingereichten Beschwerdeschrift wird in diesem Zusammenhang vorgetragen, im Verzeichnis der Aktionäre seien derzeit F.________, G.________, H.________, I.________ und J.________ eingetragen. Diese Personen hätten die Aktienzertifikate rechtmässig und gutgläubig erworben. Dies gelte insbesondere für diejenigen Aktionäre, welche die Aktien vor dem 19. März 2001 erworben hätten. In Bezug auf den Erwerb der Aktien durch diese Personen habe die Vorinstanz es unterlassen, Beweise zu erheben. Darüber hinaus wird in der Beschwerdeschrift ausgeführt, dass die Aktienzertifikate der Mehrheit der Aktionäre von E.________ ausgestellt worden seien. Dieser sei aber nicht befugt gewesen, die Aktien zu verkaufen, zumal diese im Fürstentum Liechtenstein beschlagnahmt gewesen seien. Die Vorinstanz sei auf die Frage der strafrechtlichen und zivilrechtlichen Verantwortlichkeit von E.________ nie eingegangen.  
 
1.2. Gemäss Art. 683 OR dürfen auf den Inhaber lautende Aktien erst nach der Einzahlung des vollen Nennwertes ausgegeben werden (Abs. 1). Vor der Volleinzahlung ausgegebene Aktien sind nichtig (Abs. 2). In der im Namen der A.________ SA erhobenen Beschwerde wird weder bestritten, dass die Originalaktienzertifikate der A.________ SA seit dem 1. Juni 2001 im Fürstentum Liechtenstein sichergestellt sind, noch dass die von E.________ am 29. Mai 2002 neu ausgestellten Aktien nicht liberiert worden sind. Die Vorinstanz hat diese zu Recht als nichtig qualifiziert. Folge der Nichtigkeit ist, dass Aktionärsrechte selbst bei gutgläubigem Erwerb der Aktien nicht übertragen werden können (RITA TRIGO TRINDADE, in: Commentaire romand, CO II, 2. Aufl. 2017, N. 22 zu Art. 683 OR), weshalb die Vorinstanz auf diese Frage nicht eingehen musste.  
Gegenstand der Sicherstellung im Fürstentum Liechtenstein waren vier Aktienzertifikate der A.________ SA mit den Nummern 98.01 bis 98.04 und mit einem Nominalwert von insgesamt Fr. 1.2 Millionen (kantonale Akten, pag. 3571 ff.). Dabei handelt es sich - gemäss Handelsregisterauszug (pag. 3545) - um das gesamte Aktienkapital der A.________ SA. In dem im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Verzeichnis der Aktionäre sind - mit Stand am 19. Dezember 2016 - 9 Aktienzertifikate eingetragen, welche wiederum einen Nominalwert von insgesamt Fr. 1.2 Millionen haben. Diese tragen ursprünglich die Nummern 1 bis 8; am 19. Dezember 2016 soll das Aktienzertifikat Nr. 2 von D.________ annulliert und mit den neuen Zertifikaten Nr. 9 und 10 ersetzt worden sein (pag. 3351). Mit Ausnahme des Aktienzertifikats Nr. 6 reichte D.________ im vorinstanzlichen Verfahren sämtliche im Aktionärsverzeichnis aufgeführten Zertifikate in Kopie ein. Diese wurden ursprünglich alle von E.________ am 29. Mai 2002 ausgestellt (pag. 3361, 3363, 3409, 3411, 3521, 3525, 3529, 3533 und 3537). Dies ist auch hinsichtlich des fehlenden Zertifikats Nr. 6 anzunehmen, zumal die Nummern der darin verbrieften Aktien (851 bis 1'000) sich in die Liste der übrigen Aktienzertifikate einreihen. Sämtliche im Aktienbuch eingetragen Personen stützen ihre angebliche Aktionärsstellung auf die am 29. Mai 2002 ausgestellten Aktienzertifikate, womit - entgegen den Vorbringen in der Beschwerde - ausgeschlossen ist, dass einzelne von ihnen die Aktien bereits vor dem 19. März 2001 erworben haben sollen. Das heisst, dass keine der im Aktionärsverzeichnis aufgeführten Personen Aktionär der A.________ SA ist oder war und entsprechend die am 8. Oktober 2015 erfolgte Wahl von D.________ als einziges Verwaltungsratsmitglied (SHAB Nr. 198 vom 13. Oktober 2015, Publ. xxx) ungültig ist. Die A.________ SA verfügt damit über keine Organe, die befugt sind, sie vor dem Bundesgericht zu vertreten. Auf die Beschwerde ist demnach nicht einzutreten. Vorliegend nicht zu beurteilen ist, ob die Gesellschaft nach der Durchführung eines Verfahrens nach Art. 731b OR eine Wiederherstellung beantragen kann. 
 
2.   
D.________ war nicht befugt, für die A.________ SA zu handeln und diese durch Rechtsanwalt Enrico Germano vertreten zu lassen. Als vollmachtsloser Stellvertreter trägt er alleine die Kosten des Verfahrens (Art. 66 Abs. 3 BGG; Urteil 6B_184/2016 vom 7. Juli 2016 E. 6 mit Hinweis). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden D.________ auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 23. Oktober 2020 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Denys 
 
Der Gerichtsschreiber: Moses