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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
5A_338/2012 
 
Urteil vom 25. Mai 2012 
II. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Zbinden. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Z.________, 
vertreten durch Rechtsanwältin Ina Ragaller, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Eheschutz (Obhut, Besuchsrecht, Kontaktverbot), 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 13. April 2012. 
 
Nach Einsicht 
in das vorgenannte Urteil, das im Rahmen von Eheschutzmassnahmen die Wohnung der Beschwerdegegnerin zur alleinigen Nutzung zuwies, die Kinder der Parteien der Obhut der Beschwerdegegnerin anvertraute, ein begleitetes Besuchsrecht für den Beschwerdeführer vorsah und diesem unter Androhung der Strafen gemäss Art. 292 StGB (Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen) verbot, die eheliche Wohnung zu betreten und mit der Beschwerdegegnerin Kontakt aufzunehmen, 
in die Empfangsbestätigung, wonach das Urteil der Vorinstanz dem Beschwerdeführer am 18. April 2012 zugestellt worden ist, 
in die erste Beschwerdeeingabe vom 5. Mai 2012, 
in das darin enthalte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung, 
in das Schreiben der Präsidentin der II. zivilrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts vom 11. Mai 2012, welches den Beschwerdeführer zur Verbesserung seiner Eingabe innert einer Frist von 10 Tagen anhielt, 
in die zweite, dem Bundesgericht am 21. Mai 2010 zugegangene Eingabe, 
 
in Erwägung, 
dass die Beschwerde einen Antrag zu enthalten hat, wobei neue Begehren unzulässig sind (Art. 99 Abs. 2 BGG), 
dass sie sodann zu begründen ist, d.h. in gedrängter Form durch Auseinandersetzung mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, inwiefern dieser Bundesrecht verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), 
dass weder die Eingabe vom 5. Mai 2012 noch jene, die dem Bundesgericht am 21. Mai 2012 zugegangen ist, den vorgenannten Anforderungen an die Begründung einer Beschwerde entsprechen, zumal sie einerseits keinen klaren Antrag enthalten und anderseits in keiner Weise ausgeführt wird, worin eine angebliche Bundesrechtsverletzung bestehen soll, 
dass somit in Anbetracht der offensichtlich ungenügenden Begründung im vereinfachten Verfahren (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG) durch die Präsidentin der Abteilung auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, 
dass keine Kosten zu erheben sind (Art. 66 Abs. 1 BGG), 
dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wegen offensichtlicher Aussichtslosigkeit des Beschwerdeverfahrens abzuweisen ist (Art. 64 Abs. 1 BGG), soweit es mangels Erhebung von Gerichtskosten nicht gegenstandslos geworden ist, 
 
erkennt die Präsidentin: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen, soweit es nicht gegenstandslos geworden ist. 
 
3. 
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 25. Mai 2012 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Hohl 
 
Der Gerichtsschreiber: Zbinden