Avis important:
Les versions anciennes du navigateur Netscape affichent cette page sans éléments graphiques. La page conserve cependant sa fonctionnalité. Si vous utilisez fréquemment cette page, nous vous recommandons l'installation d'un navigateur plus récent.
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
5D_200/2012 
 
Urteil vom 8. Januar 2013 
II. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber Füllemann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Z.________, 
vertreten durch Advokat Niggi Dressler, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Definitive Rechtsöffnung, 
 
Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn (Zivilkammer) vom 22. November 2012. 
 
Nach Einsicht 
in die Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil vom 22. November 2012 des Obergerichts des Kantons Solothurn, das eine Beschwerde des Beschwerdeführers, mit welcher dieser (in einer gegen den Beschwerdegegner gerichteten Betreibung) die Erteilung der definitiven Rechtsöffnung für Fr. 15'000.-- (nebst Zins und Kosten) beantragt hatte, abwies, 
 
in Erwägung, 
dass gegen das in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangene Urteil des Obergerichts mangels Erreichens der Streitwertgrenze (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) und mangels Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art. 74 Abs. 2 BGG allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen steht, weshalb die Eingabe des Beschwerdeführers als solche entgegengenommen worden ist, 
dass in einer subsidiären Verfassungsbeschwerde die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorzubringen und zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG sowie Art. 116 BGG), d.h. anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen (BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG), 
dass das Obergericht im Urteil vom 22. November 2012 erwog, gemäss dem (vom Beschwerdeführer als Rechtsöffnungstitel ins Recht gelegten, infolge Vergleichs ergangenen und in Rechtskraft erwachsenen) Abschreibungsbeschluss des Amtsgerichts Dorneck-Thierstein vom 24. Februar 2012 sei zwar der Betrag von Fr. 15'000.-- unter der Bedingung der nicht fristgemässen Erbringung von Ratenzahlungen durch den Beschwerdegegner geschuldet und unstreitig sei eine der beiden Raten (Fr. 10'000.--) dem Beschwerdeführer erst am 1. Juni 2012 (statt wie vereinbart am 31. Mai 2012) gutgeschrieben worden, indessen habe der Beschwerdeführer selbst bestätigt, dass ihm (durch Telefon an seine Frau) vom Beschwerdegegner die Leistung am späteren Abend des 31. Mai 2012 angeboten worden sei und dass ihn berufliche Gründe an der persönlichen Entgegennahme des Geldes gehindert hätten, diese persönlichen Gründe rechtfertigten die Annahmeverweigerung nicht, der Beschwerdeführer habe sich somit in einem Annahmeverzug im Sinne von Art. 91 OR befunden, weshalb kein Schuldnerverzug vorliege und die im Abschreibungsbeschluss vereinbarte Bedingung nicht eingetreten sei, im Ergebnis sei daher die erstinstanzliche Abweisung des Rechtsöffnungsgesuchs des Beschwerdeführers (in Abweisung der Beschwerde) zu bestätigen, 
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht keine verfassungsmässigen Rechte anruft, 
dass er erst recht nicht anhand der obergerichtlichen Erwägungen nach den gesetzlichen Anforderungen, d.h. klar und detailliert aufzeigt, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch das Urteil des Obergerichts vom 22. November 2012 verletzt sein sollen, 
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Verfassungsbeschwerde in Anwendung von Art. 117 i.V.m. Art 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist, 
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG), 
dass in den Fällen des Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist, 
erkennt das präsidierende Mitglied: 
 
1. 
Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 8. Januar 2013 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Escher 
 
Der Gerichtsschreiber: Füllemann