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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
9C_570/2007{T 0/2} 
 
Urteil vom 5. März 2008 
II. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter U. Meyer, Präsident, 
Bundesrichter Seiler, 
nebenamtlicher Bundesrichter Bühler, 
Gerichtsschreiberin Dormann. 
 
Parteien 
Winterthur-Columna, Stiftung für die berufliche Vorsorge, Paulstrasse 9, 8400 Winterthur, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
A._________, 
B.________, 
C.________, 
Beschwerdegegner, 
alle drei vertreten durch Rechtsanwalt Christoph Häberli, Langstrasse 4, 8004 Zürich, 
 
H.________. 
 
Gegenstand 
Berufliche Vorsorge, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 25. Juni 2007. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Der 1963 geborene A._________, der 1960 geborene B.________, der 1962 geborene C.________ sowie der 1956 geborene D.________ waren (mit Arbeitsbeginn zu unterschiedlichen Zeitpunkten zwischen August 1997 und Dezember 1999) mit Unterbrüchen bei der Einzelunternehmung Tiefbau H._________ tätig. Mit Anschlussvertrag vom 17. Juli 1997 hatte sich H._________ zur Durchführung der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge für seine Mitarbeiter rückwirkend ab 1. März 1997 der Winterthur Columna Stiftung für die berufliche Vorsorge (im Folgenden: Winterthur Columna) angeschlossen, bezahlte aber keine Beiträge für die Altersgutschriften und Risikoleistungen. Am 15. Oktober 2002 meldete er der Winterthur Columna erstmals die Löhne seiner Mitarbeiter für das laufende Jahr. Im Februar 2003 teilte H._________ mit, ab 1. Januar 2002 seien alle Mitarbeiter seiner Einzelunternehmung von der am 25. Oktober 2000 in das Handelsregister eingetragenen Firma X.________ AG übernommen worden, worauf die Winterthur Columna am 30. April 2003 den Anschlussvertrag rückwirkend per 31. Dezember 2001 auflöste. Mit Schreiben vom 23. Juli 2004 liessen A._________, B.________, C.________ sowie D.________ die Winterthur Columna um Zustellung der massgeblichen Anschlussverträge, Nachvollzug der Versicherungsverhältnisse und Berechnung der Freizügigkeitsleistungen auf Ende 2001 ersuchen. Die Winterthur Columna reagierte auf dieses und ein weiteres Schreiben nicht. 
B. 
Am 6. Juli 2005 erhoben A._________, B.________, C.________ und D.________ Klage beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit dem Rechtsbegehren, die Winterthur Columna sei zu verpflichten, zu ihren Gunsten folgende Beträge zuzüglich Zins gemäss Art. 2 FZG an die im Urteilszeitpunkt von ihnen zu bezeichnenden Einrichtungen der beruflichen Vorsorge, evtl. auf ein Freizügigkeitskonto zu überweisen: 
 
- A._________ Fr. 7'649.90 
- B.________ Fr. 13'474.10 
- C.________ Fr. 15'038.15 
- D.________ Fr. 18'961.90. 
 
Das Gericht führte einen doppelten Schriftenwechsel durch und lud H._________ zum Verfahren bei. Auf gerichtliche Aufforderung hin reichte dieser die monatlichen Lohnabrechnungen für die Jahre 1997, 1998 und 2000 sowie die Jahreslohnabrechnungen für die Jahre 1999, 2000 und 2001 ein. In der Folge anerkannte die Winterthur Columna die Klagen von A._________, B.________ (welcher sein Klagebegehren auf einen Betrag von Fr. 14'623.30 nebst Verzugszins erhöht hatte), C.________ sowie D.________ je im Umfang von Fr. 3'564.20, Fr. 10'082.--, Fr. 10'344.70 und Fr. 18'605.60. 
 
In teilweiser Gutheissung der Klagen verpflichtete das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 25. Juni 2007 die Winterthur Columna, den Klägern folgende Freizügigkeitsleistungen je zuzüglich Zins ab dem 1. Januar 2002 gemäss Art. 2 Abs. 3 FZG bzw. ab dem 1. Januar 2005 gemäss Art. 2 Abs. 3 und 4 FZG in Verbindung mit Art. 7 FZV zu überweisen: 
 
- A._________ Fr. 7'649.90 
- B.________ Fr. 14'154.65 
- C.________ Fr. 15'038.15 
- D.________ Fr. 17'890.--. 
C. 
Die Winterthur Columna führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Rechtsbegehren, der Entscheid vom 25. Juni 2007 sei aufzuheben und die Klage abzuweisen; eventuell sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
 
A._________, B.________ und C.________ lassen Abweisung der Beschwerde beantragen, soweit darauf einzutreten ist. H._________ lässt sich nicht vernehmen. Das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichtet auf eine Vernehmlassung. 
 
Erwägungen: 
1. 
1.1 Die Beschwerdeführerin hat den vorinstanzlichen Entscheid nur insoweit angefochten, als die Klage der Kläger 1 - 3 (A._________, B.________ und C.________), nicht aber diejenige des Klägers 4 (D.________) teilweise gutgeheissen worden ist. Mit Bezug auf die Klage des Klägers 4 ist der vorinstanzliche Entscheid unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Die Beschwerdeführerin beantragt dennoch die uneingeschränkte Aufhebung des angefochtenen Entscheides sowie die Abweisung der Klage. Soweit dieses Beschwerdebegehren die Beurteilung und Gutheissung der Klage des Klägers 4 mitumfasst, ist darauf nicht einzutreten. 
1.2 Die Beschwerdeführerin hat die Klage der Kläger 1 - 3 im vorinstanzlichen Verfahren in der Höhe von Fr. 3'564.20 (Kläger 1), Fr. 10'082.-- (Kläger 2) und Fr. 10'344.70 (Kläger 3) anerkannt. Die Klageanerkennung schliesst den Verzicht auf jedes Rechtsmittel mit ein. Der beklagten Partei fehlt nach vollständiger oder teilweiser Anerkennung der Klage das Rechtsschutzinteresse an der Weiterverfolgung des streitigen Rechtsanspruches in dem von ihr anerkannten Umfang (Leuch/Marbach/Kellerhals/Sterchi, Die Zivilprozessordnung für den Kanton Bern, 5. Aufl., Bern 2000, N 3b zu Art. 207; Vogel/Spühler, Grundriss des Zivilprozessrechts, 8. Aufl., Bern 2006, Kap. 9, Rz. 70). Auf die Beschwerde ist daher nur insoweit einzutreten, als das kantonale Gericht den Beschwerdegegnern 1 - 3 höhere als die von der Beschwerdeführerin anerkannten Freizügigkeitsleistungen zugesprochen hat. 
2. 
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen im Sinne von Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). 
3. 
3.1 Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung ihres verfassungsmässigen Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV). Das kantonale Gericht habe nicht begründet, weshalb für die Beantwortung der Frage, ob im Jahre 2001 ein Arbeitsverhältnis der Beschwerdegegner mit der Einzelunternehmung von H._________ oder mit der Firma X.________ AG bestanden habe, einer handschriftlichen Notiz des Beigeladenen und den von ihm erstellten Lohnübersichten höhere Beweiskraft zukomme als den Lohnabrechnungen für das Jahr 2001 und den Auszügen aus den individuellen Konten der Beschwerdegegner. 
3.2 Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) folgt unter anderem die grundsätzliche Pflicht der Behörden, ihren Entscheid zu begründen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Die Begründung muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf die sich sein Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist hingegen, dass sich der Entscheid mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (BGE 133 III 439 E. 3.3 S. 445, 130 II 530 E. 4.3 S. 540, 129 I 232 E. 3.2 S. 236, 126 I 97 E. 2b S. 102 f.). 
3.3 Das kantonale Gericht hat zur Frage, bei welchem Arbeitgeber die Beschwerdegegner im Jahre 2001 angestellt waren, vorab den diesbezüglichen Standpunkt der Beschwerdeführerin (Arbeitgeberin ist die Firma X.________ AG) und die hiefür vorgelegten Beweismittel (Auszüge aus den individuellen Konten der AHV/IV sowie die monatlichen Lohnabrechnungen 2001) dargelegt. Daraufhin erwog es, H._________ habe jedoch gegenüber der Beschwerdeführerin vorprozessual - auf deren Anfrage vom 19. November 2002 hin - erklärt, die Firma X.________ AG habe die Arbeitnehmer seiner Einzelunternehmung erst per 1. Januar 2002 übernommen. Auch die von H._________ für das Jahr 2001 erstellten "Lohnabrechnungen für AHV/SUVA" lauteten auf die Einzelunternehmung. Schliesslich führte die Vorinstanz zur Begründung ihrer Entscheidung an, dass die Einzelunternehmung von H._________ im Jahre 2001 zur Durchführung der beruflichen Vorsorge noch der Beschwerdeführerin angeschlossen gewesen sei, während die Firma X.________ AG sich erst zum 1. Januar 2002 einer Sammelstiftung angeschlossen habe. Die Vorinstanz hat somit die für die Beantwortung der Streitfrage, wer im Jahre 2001 Arbeitgeber der Beschwerdegegner gewesen sei, wesentlichen Beweismittel gewürdigt, deren Widersprüchlichkeit aufgezeigt und dargelegt, weshalb sie auch für das Jahr 2001 auf die ein Arbeitsverhältnis mit der Einzelunternehmung von H._________ indizierenden Beweisurkunden abstellte. Von einer Verletzung der Begründungspflicht kann daher keine Rede sein. 
4. 
4.1 Die Beschwerdeführerin rügt sodann eine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung, weil die Vorinstanz nicht auf jene Urkunden abgestellt habe, welche ein Arbeitsverhältnis der Beschwerdegegner mit der Firma X.________ AG im Jahre 2001 dokumentierten. 
4.2 Eine Sachverhaltsfeststellung ist nicht schon dann offensichtlich unrichtig, wenn sich Zweifel anmelden, sondern erst, wenn sie eindeutig und augenfällig unzutreffend ist (BGE 132 I 42 E. 3.1 S. 44). Eine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung weist damit die Tragweite von Willkür auf (Botschaft des Bundesrates vom 28. Februar 2001 zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001 S. 4338; Markus Schott, Basler Kommentar, N 9 f. zu Art. 97 BGG; Seiler/von Werdt/Güngerich, Bundesgerichtsgesetz BGG, Bern 2007, N 14 zu Art. 97 BGG). Es liegt noch keine offensichtliche Unrichtigkeit vor, nur weil eine andere Lösung ebenfalls in Betracht fällt, selbst wenn diese als die plausiblere erschiene (vgl. BGE 129 I 8 E. 2.1 S. 9). Eine Sachverhaltsfeststellung ist etwa dann offensichtlich unrichtig, wenn das kantonale Gericht den Sinn und die Tragweite eines Beweismittels offensichtlich falsch eingeschätzt, ohne sachlichen Grund ein wichtiges und für den Ausgang des Verfahrens entscheidendes Beweismittel nicht beachtet oder aus den abgenommenen Beweisen unhaltbare Schlüsse gezogen hat (BGE 129 I 8 E. 2.1 S. 9). 
4.3 Von offensichtlicher Unrichtigkeit der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen kann vorliegend nicht gesprochen werden, und zwar umso weniger, als H._________ der Beschwerdeführerin im Oktober 2002 die Arbeitsverhältnisse der Beschwerdegegner mit seiner Einzelunternehmung für das laufende Jahr meldete. Letztlich stellt die Beschwerdeführerin den bestrittenen Feststellungen des kantonalen Gerichts lediglich einen nach eigener Auffassung richtigen Sachverhalt gegenüber, was hinsichtlich der Begründungspflicht nicht genügt (Urteil 9C_688/2007 vom 22. Januar 2008 E. 2.3; Urteil 4A_28/2007 vom 30. Mai 2007 E. 1.3 [in BGE 133 III 421 nicht publiziert]). 
5. 
Schliesslich rügt die Beschwerdeführerin eine Bundesrechtsverletzung dahingehend, dass das kantonale Gericht Art. 10 Abs. 2 lit. b BVG und Art. 18 FZG verletzt habe, weil die Beschwerdegegner im Jahre 2001 zufolge Auflösung der obligatorischen Berufsvorsorgeversicherung per Ende 2000 nicht mehr bei ihr vorsorgeversichert gewesen seien. Dennoch sei sie verpflichtet worden, "Altersgutschriften für das Jahr 2001 sowie Zinsgutschriften vorzunehmen". 
Mit diesen Vorbringen macht die Beschwerdeführerin nicht eine unrichtige Anwendung der erwähnten berufsvorsorgerechtlichen Gesetzesbestimmungen geltend, sondern behauptet wiederum, es sei für die Rechtsanwendung von einem anderen Sachverhalt als dem von der Vorinstanz festgestellten auszugehen. Diesbezüglich kann auf die vorstehenden Erwägungen 4.2 und 4.3 verwiesen werden. 
6. 
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Den obsiegenden und anwaltlich vertretenen Beschwerdegegnern steht eine Parteientschädigung zu (Art. 68 Abs. 1 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
3. 
Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren mit insgesamt Fr. 2'500.-- zu entschädigen. 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
Luzern, 5. März 2008 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: 
 
Meyer Dormann