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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_839/2023  
 
 
Urteil vom 30. November 2023  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Herrmann, Präsident, 
Gerichtsschreiber Möckli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, Hirschengraben 13/15, 8001 Zürich, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Rechtsverzögerung (Kinderbelange), 
 
Beschwerde gegen den Verfahren des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, (LZ230026-O/Z02). 
 
 
Sachverhalt:  
Der Beschwerdeführer steht sich mit zwei Kindern bzw. mit zwei Müttern in Unterhaltsverfahren gegenüber und gelangt in diesem Zusammenhang regelmässig bis vor Bundesgericht. Beide Unterhaltsverfahren sind momentan berufungsweise vor dem Obergericht des Kantons Zürich hängig (vgl. zuletzt die beiden Urteile 5A_849/2023 und 5A_896/2023 heutigen Datums). 
Vorliegend geht es sinngemäss um eine Rechtsverzögerungsbeschwerde, welche der Beschwerdeführer in einem Verfahren gegen das Obergericht einreicht. Er stellt den Antrag, dass sein vierjähriger Sohn schnellstmöglich Ferien bei ihm machen dürfe; die Ferien seien noch 2023 zu erlauben und er würde bei Bedarf mit ihm Home-Schooling machen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Grundsätzlich können nur kantonal letztinstanzliche Entscheide beim Bundesgericht angefochten werden (Art. 75 Abs. 1 BGG). Nach Rückfrage mit dem Obergericht ist in der letzten Zeit kein solcher Entscheid ergangen, welcher anfechtbar sein könnte, und ein solcher wäre auch aus den beigezogenen kantonalen Akten nicht ersichtlich. Indes enthält die Beschwerde durchaus den sinngemässen Vorwurf der Rechtsverzögerung und diesbezüglich kann jederzeit Beschwerde geführt werden (Art. 94 BGG). 
 
2.  
Auch Rechtsverzögerungsbeschwerden unterliegen freilich den allgemeinen Begründungsvoraussetzungen von Art. 42 Abs. 2 BGG. Der Beschwerdeführer tut indes nicht konkret dar, inwieweit das Obergericht das momentan hängige Berufungsverfahren verzögern soll, und solches ist aus den beigezogenen Akten auch nicht ersichtlich. Vielmehr beklagt er sich in allgemeiner Weise über eine Verletzung von Art. 8 und 9 BV. Ansatzweise konkretisierende Vorwürfe betreffend angeblicher Verfahrensverschleppung erhebt der Beschwerdeführer einzig in Bezug auf das Bezirksgericht; dabei geht es allerdings nicht um ein kantonal letztinstanzliches Verfahren (Art. 75 Abs. 1 BGG); hier hätte zuerst eine Rechtsverzögerungsbeschwerde beim Obergericht erhoben werden müssen. 
 
3.  
Nach dem Gesagten fehlt es der Beschwerde an einem sachbezogenen Rechtsbegehren und ist sie im Übrigen offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). 
 
4.  
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 30. November 2023 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Herrmann 
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli