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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
9C_163/2014  
   
   
 
 
 
Urteil vom 4. April 2014  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Kernen, Präsident, 
Bundesrichterin Glanzmann, Bundesrichter Parrino, 
Gerichtsschreiber Traub. 
 
Verfahrensbeteiligte 
F.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
1. O.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Titus Pachmann, 
2.  Swisscanto Flex Sammelstiftung der Kantonalbanken,  
Beschwerdegegnerinnen. 
 
Gegenstand 
Berufliche Vorsorge, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 20. Dezember 2013. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Die Ehe von F.________ und O.________ wurde mit Urteil des Bezirksgerichts X.________ vom xxx geschieden. Im Scheidungspunkt wurde das Urteil am 11. Oktober 2010 rechtskräftig, hinsichtlich der Anordnung einer hälftigen Teilung der Austrittsleistung der beruflichen Vorsorge hingegen erst mit Urteil des Bundesgerichts vom 26. Januar 2012 (5A_355/2011). 
 
B.   
Das Obergericht des Kantons Zürich überwies die Akten an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, damit es die Teilung der Austrittsleistung (Vorsorgeausgleich) durchführe (Schreiben vom 23. März 2012). Das Sozialversicherungsgericht prüfte, ob, wie von F.________ beantragt, während der Dauer der Ehe erfolgte Einkäufe in die berufliche Vorsorge in Höhe von Fr. 86'000.- von der Teilung auszunehmen seien, weil sie aus Eigengut stammten. Es bejahte diese Frage teilweise und setzte den an O.________ zu überweisenden Betrag unter Ausklammerung einer Einkaufssumme von Fr. 40'973.- fest (Entscheid vom 20. Dezember 2013). 
 
C.   
F.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Rechtsbegehren, die Sache sei infolge von Verfahrensmängeln an die Vorinstanz zurückzuweisen. Es sei festzustellen, dass diese nicht befugt sei, das Scheidungsurteil nachzubessern. Eventuell sei das Verfahren zu sistieren, "bis zur Frage der rechtskonformen Anwendung des Vorsorgereglements bei vorzeitiger Pensionierung ein rechtskräftiger Entscheid der hierfür zuständigen Rechtsinstanz vorliegt". 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Das kantonale Gericht erwog, in den Jahren 2006 und 2007 getätigte Einkäufe über Fr. 24'000.- und 20'000.- stammten aus Errungenschaft (Art. 197 ZGB). Daher seien diese Betreffnisse - ungeachtet der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Kritik betreffend die auf Vereinbarung beruhende güterrechtliche Auseinandersetzung im Scheidungsurteil - der zu teilenden Austrittsleistung zuzurechnen (E. 3.2.2 des angefochtenen Entscheids). Anders verhalte es sich hinsichtlich eines Einkaufs im Jahr 2005 (über Fr. 42'000.-). Es sei überwiegend wahrscheinlich, dass dafür der Erlös aus dem Rückkauf einer Lebensversicherung von Fr. 36'897.10 verwendet wurde. Aus der Art der Finanzierung dieser Lebensversicherung ergebe sich, dass es sich dabei um Mittel des Eigenguts (Art. 198 f. ZGB) gehandelt habe. Unter Einrechnung von Zinsen (für den Zeitraum vom Einkauf am 19. August 2005 bis zur Rechtskraft des Scheidungsurteils im Scheidungspunkt am 11. Oktober 2010) sei demnach ein Betrag von Fr. 40'973.- von der zu teilenden Austrittsleistung über Fr. 576'203.85 abzuziehen (Art. 22 Abs. 3 FZG). Die Teilung sei gemäss Meldung der Vorsorgeeinrichtung des Beschwerdeführers durchführbar. Daher verpflichtete das kantonale Gericht die Vorsorgeeinrichtung, den Betrag von Fr. 267'615.40 (0,5 x [576'203.85 - 40'973]) zuzüglich Zinsen zu Lasten des Beschwerdeführers auf ein von dessen geschiedener Ehefrau noch zu bezeichnendes Freizügigkeitskonto zu überweisen (E. 3.2.3 und 3.2.4 sowie E. 4). 
 
2.   
 
2.1. Der Beschwerdeführer beanstandet, die Vorinstanz habe das Scheidungsurteil unzulässigerweise "nachgebessert". Diese Rüge ist unbegründet. Es wird auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid (E. 3.2.2 und 3.2.3 a.E.) verwiesen (Art. 109 Abs. 3 BGG).  
 
2.2.   
 
2.2.1. Im angefochtenen Entscheid (BV.2012.28) bestimmte die Vorinstanz den Anteil der Austrittsleistung des Beschwerdeführers, wie er dessen geschiedener Ehegattin nach Art. 122 Abs. 1 ZGB und Art. 22 FZG zusteht. Der Beschwerdeführer rügt, dass das kantonale Gericht sein Gesuch um Sistierung des Verfahrens mit Hinweis auf einen zwischenzeitlich ergangenen Entscheid BV.2012.46 vom 6. Dezember 2012 im Rahmen der Instruktion abgewiesen hat (Verfügung vom 8. Januar 2013). Es habe dadurch sein rechtliches Gehör verletzt. Mit dem Entscheid BV.2012.46 habe sich eine neue Situation ergeben, zu welcher er im Verfahren BV.2012.28 keine Anträge mehr habe stellen können.  
 
2.2.2. Mit Entscheid BV.2012.46 vom 6. Dezember 2012 hatte das kantonale Gericht eine Klage des jetzigen Beschwerdeführers gegen seine Vorsorgeeinrichtung abgewiesen, mit welcher er eine "vorzeitige teilweise Pensionierung per 1. August 2010" erwirken wollte. Das Bundesgericht bestätigte den Entscheid und wies darauf hin, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seines Gesuchs um vorzeitige Teilpensionierung vom 24. Februar 2011 bereits (seit dem 11. Oktober 2010) rechtskräftig geschieden war. Eine Teilung der für die Ehedauer zu ermittelnden Austrittsleistungen ist nur dann nicht mehr möglich, wenn der Vorsorgefall "Alter" - und sei es durch eine Erklärung betreffend vorzeitigen Altersrücktritts - im Zeitpunkt der rechtskräftigen Scheidung (hier der 11. Oktober 2010) bereits eingetreten ist (vgl. BGE 133 V 288; 132 V 236). Die nachträgliche Willenserklärung vom 24. Februar 2011 vermochte daran nichts mehr zu ändern. Damit konnte das Bundesgericht offen lassen, ob Art. 67 Abs. 1bis AHVV (Ausschluss der rückwirkenden Geltendmachung eines Altersrenten-Vorbezugs) im Bereich der beruflichen Vorsorge sinngemäss anwendbar war (Urteil 9C_96/2013 vom 15. Juli 2013 E. 2.2).  
 
2.2.3. Der Beschwerdeführer geht davon aus, der Ausgang des Verfahrens betreffend vorzeitiger Teilpensionierung habe massgeblichen Einfluss auf die Frage des Vorsorgeausgleichs. Es gelte nunmehr weitere Sachverhalte ("u.a. zur Frage der rechtskonformen Anwendung des Vorsorgereglements bei vorzeitiger Pensionierung") zu klären. Er habe deshalb im Oktober 2013 eine Anfrage an den Rechtsdienst des BSV gerichtet und der zuständigen BVG-Aufsichtsbehörde am 21. Februar 2014 eine Anzeige eingereicht.  
 
Der vom Beschwerdeführer angenommene Zusammenhang besteht nicht. Nach dem bundesgerichtlichen Entscheid 9C_96/2013 vom 15. Juli 2013, mit welchem der kantonale Entscheid BV.2012.46 vom 6. Dezember 2012 bestätigt wurde, gibt es hinsichtlich Zulässigkeit einer vorzeitigen Pensionierung und allfälligen Auswirkungen auf den Vorsorgeausgleich keine offenen Fragen mehr. Folgt der Vorsorgefall, wie in den erwähnten Entscheiden festgestellt, zeitlich dem rechtskräftigen Scheidungsurteil, so steht fest, dass eine Teilung der Austrittsleistung stattfinden muss. Gegenstand des jetzt angefochtenen Entscheids war die - sich dieser Grundsatzentscheidung anschliessende - Frage, in welchem Umfang das Freizügigkeitsguthaben in die Teilung einzubeziehen ist (vgl. oben E. 1). Der Ausgang des Klageverfahrens betreffend Teilpensionierung zeigte nur,  dass diese Frage zu behandeln war, präjudizierte aber nichts dazu,  wie sie zu beantworten sein würde.  
 
2.3. Somit ist weder ersichtlich, inwiefern der angefochtene Entscheid an einem Verfahrensmangel leiden sollte, noch besteht ein Grund, das bundesgerichtliche Verfahren im Hinblick auf eine hängige Aufsichtsbeschwerde zu sistieren.  
 
3.   
Dem Verfahrensausgang entsprechend werden die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Das Sistierungsgesuch wird abgewiesen. 
 
2.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
3.   
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 4. April 2014 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Kernen 
 
Der Gerichtsschreiber: Traub