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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
7B_2/2021, 7B_3/2021  
 
 
Urteil vom 10. Juli 2023  
 
II. Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Abrecht, Präsident, 
Bundesrichterin Koch, 
Bundesrichter Hurni, 
Gerichtsschreiber Stadler. 
 
Verfahrensbeteiligte 
7B_2/2021 
A.________, 
vertreten durch Fürsprecherin Sabine Schmutz, 
Beschwerdeführerin, 
 
und 
 
7B_3/2021 
B.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dominic Nellen, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
1. Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern, 
2. C.________ AG, 
Beschwerdegegnerinnen. 
 
Gegenstand 
Gewerbs- und bandenmässiger Diebstahl; Landesverweisung; Grundsatz in dubio pro reo, 
 
Beschwerden gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern, 2. Strafkammer, vom 8. November 2021 (SK 20 456+457). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Die Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland warf A.________ und B.________ vor, sich mit D.________ und E.________ sowie evtl. einer weiteren, unbekannten Mittäterschaft zumindest für die Dauer ihres Aufenthaltes in der Schweiz zusammengeschlossen zu haben, um in der Schweiz eine Vielzahl von Diebstählen aus Warenverkaufsautomaten (im Einzelnen noch unbestimmt) zu verüben. Vom 5. Februar 2020 bis am 11. Februar 2020 habe dann jeweils mindestens ein Mitglied der Bande in diversen öffentlich zugänglichen Gebäuden in der Schweiz Warenverkaufsautomaten mit Schlüsseln aufgeschlossen und daraus das sich befindliche Bargeld entwendet (im Betrag von insgesamt rund Fr. 13'000.--), ohne die Automaten zu beschädigen. A.________ und B.________ sollen evtl. nicht bei allen Diebstählen vor Ort gewesen sein, die D.________ und E.________ (und evtl. teilweise eine weitere, unbekannte Mittäterschaft) begangen hätten, wobei die Täter diese aber jeweils im Rahmen des Auftrages der Bande verübt haben sollen. A.________ und B.________ hätten im Deliktszeitraum über kein Vermögen oder regelmässiges Einkommen verfügt; sie sollen die Diebstähle wie einen Beruf ausgeübt haben. 
 
B.  
Mit Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 15. Juni 2020 wurden A.________ und B.________ in Bezug auf einzelne Vorfälle in Schlieren, Bern, Freiburg, Winterthur und Solothurn vom Vorwurf des banden- und gewerbsmässigen Diebstahls freigesprochen, hingegen wurden sie für die übrigen angeklagten Vorfälle in Schlieren, Zürich, Luzern, Freiburg, St. Gallen, Winterthur und Lausanne des banden- und gewerbsmässigen Diebstahls schuldig erklärt und je zu einer bedingten Freiheitsstrafe von acht Monaten sowie zu einer Landesverweisung von acht Jahren verurteilt. Die Zivilklage der C.________ AG gegen A.________ und B.________ wurde auf den Zivilweg verwiesen. 
 
C.  
Auf Berufung je von A.________ und B.________ hin bestätigte das Obergericht des Kantons Bern mit Urteil vom 8. November 2021 die Schuldsprüche und verurteilte A.________ und B.________ je zu einer Freiheitsstrafe und Landesverweisung in derselben Höhe wie das Regionalgericht. Die Zivilklage der C.________ AG wurde ebenso auf den Zivilweg verwiesen. 
 
D.  
Im Verfahren 7B_2/2021 bzw. 7B_3/2021 erheben sowohl A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin 1) als auch B.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin 2) Beschwerde in Strafsachen gegen das obergerichtliche Urteil. Beide beantragen sinngemäss, das angefochtene Urteil sei aufzuheben, sie seien - unter Ausrichtung einer Entschädigung gemäss noch einzureichender Honorarnote sowie Genugtuung - vollumfänglich freizusprechen und nicht des Landes zu verweisen; weiter sei die Zivilklage der C.________ AG abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei; eventualiter sei das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ausserdem ersuchen beide für das bundesgerichtliche Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Das Bundesgericht vereinigt mehrere Verfahren, wenn sie in einem engen sachlichen Zusammenhang stehen, namentlich wenn sie sich gegen denselben Entscheid richten, und wenn sie den gleich gelagerten Sachverhalt, dieselben Parteien sowie ähnliche oder gleiche Rechtsfragen betreffen (vgl. Art. 71 BGG i.V.m. Art. 24 Abs. 2 lit. b BZP; BGE 133 IV 215 E. 1; 126 V 283 E. 1; Urteil 6B_1134/2021 vom 2. Juni 2022 E. 1). Dies ist vorliegend der Fall. Es rechtfertigt sich daher, die beiden Verfahren zu vereinigen und die Beschwerden in einem einzigen Urteil zu behandeln. 
 
2.  
Angefochten ist je ein Endentscheid (Art. 90 BGG) in Strafsachen einer letzten kantonalen Instanz, die als oberes Gericht auf Berufung hin (Art. 80 BGG) geurteilt hat. Die Beschwerdeführerinnen sind zur Beschwerde legitimiert (Art. 81 Abs. 1 lit. a BGG) und haben die Beschwerdefrist eingehalten (Art. 100 Abs. 1 BGG). Unter Vorbehalt rechtsgenüglicher Begründung (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG) ist die Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 78 ff. BGG grundsätzlich zulässig. 
 
 
3.  
Die Beschwerdeführerinnen rügen eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung und eine Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro reo". Die Beschwerdeführerin 2 rügt zudem eine Verletzung von Beweisverwertungsvorschriften. 
 
3.1. Die Beschwerdeführerinnen bringen - über weite Strecken identisch - vor, die Vorinstanz gehe pauschal und zu Unrecht von einer Gruppe aus, die jede Sekunde gemeinsam verbracht und dieselben Ziele verfolgt habe. Auch betreffend die Aktivitäten während des Aufenthalts in der Schweiz beruhten die vorinstanzlichen Sachverhaltsdarstellungen auf einer nicht erwiesenen Schlussfolgerung. Weder gebe es Foto- oder Videoaufnahmen, welche sie beide (die Beschwerdeführerinnen) mit Geldentnahmen aus Warenverkaufsautomaten in Verbindung bringen würden, noch Auswertungen der Mobiltelefone, übereinstimmende DNA-Spuren oder beispielsweise nachteilige Zeugenaussagen; auch seien sie nie in der Nähe von Deliktsorten gesichtet worden und gebe es keinerlei Beweise für irgendeinen Tatbeitrag bzw. einen deliktischen Zweck ihrer Reise in die Schweiz (Beschwerden im Verfahren 7B_2/2021 S. 5 ff. bzw. 7B_3/2021 S. 4 ff.). Die Beschwerdeführerin 2 macht überdies geltend, die Auflistung von Fehlbeträgen in Warenverkaufsautomaten der C.________ AG (nachfolgend: Beschwerdegegnerin 2) sei nach der rechtswidrigen Datenweiterleitung von Verfahrensakten an die Beschwerdegegnerin 2 selbst erfolgt, weshalb diese Listen hätten aus den Akten gewiesen werden müssen (Beschwerde im Verfahren 7B_3/2021 S. 15).  
 
3.2. Unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin 1, ihr Mann, E.________, dessen Schwester, die Beschwerdeführerin 2, sowie D.________ gemeinsam in die Schweiz eingereist sind. Die vier Personen haben zumindest vom 10. auf den 11. Februar 2020 im Hotel F.________ in U.________ übernachtet. Bestritten sind sämtliche fraglichen Diebstähle an den Warenverkaufsautomaten der Beschwerdegegnerin 2 im Zeitraum vom 5. bis 11. Februar 2020.  
Soweit von den Beschwerdeführerinnen bestritten, hielt die Vorinstanz fest, das Aussageverhalten der Beschwerdeführerinnen und die weiteren Beweismittel würden ein eindeutiges Bild zeigen. Alle Gruppenmitglieder hätten über die Geldentnahmen Bescheid gewusst und seien zu diesem Zweck am 5. Februar in die Schweiz eingereist. Die Gruppe sei durchwegs gemeinsam unterwegs gewesen. Sie habe zahlreiche Schlüssel zum Öffnen von Warenverkaufsautomaten der Beschwerdegegnerin 2 mitgeführt. Die Gruppe habe in einem Zimmer im Hotel F.________ logiert, wo mehrere Plastiksäcke voller Bargeld, zahlreiche weitere Schlüssel und beschriftetes Münzrollenpapier deponiert gewesen seien. Als Geldwegnahmen erfolgt seien, habe sich die Gruppe in der Nähe der fraglichen Warenverkaufsautomaten befunden. Damit sei erstellt, dass die Gruppe für die im obergerichtlichen Verfahren gegenständlichen Geldentnahmen verantwortlich sei. Eine bloss zufällige Anwesenheit in der Nähe der betreffenden Warenverkaufsautomaten in der fraglichen Zeitspanne könne ausgeschlossen werden. Die vorliegend interessierenden Warenverkaufsautomaten würden sich ausschliesslich in Schulen und Spitälern befinden; dort sei kein erhöhtes Aufkommen von Reisenden zu erwarten. Überdies könnten die Diebstähle nicht von einzelnen Gruppenmitgliedern ohne Kenntnisse der anderen begangen worden sein, wäre dies doch nicht unbemerkt geblieben. In diesem Fall wären zudem einleuchtende Aussagen der Beschwerdeführerinnen über ihre Tätigkeiten während ihres Aufenthalts in der Schweiz zu erwarten gewesen. Im Zeitpunkt der Anhaltung der Gruppe habe E.________ mehrere Schlüssel zum Öffnen von Warenverkaufsautomaten auf sich getragen. Es sei evident, dass an diesem Tag weitere Diebstähle geplant gewesen seien. Dabei seien die Beschwerdeführerinnen im Fahrzeug mitgefahren. Die teilweise auf Warenverkaufsautomaten angebrachten Fotos möglicher, ausschliesslich männlicher Täter würden dem Beweisergebnis nicht entgegenstehen; den Beschwerdeführerinnen werde nicht vorgeworfen, mehrmals aus denselben Warenverkaufsautomaten Geld genommen zu haben (angefochtenes Urteil S. 15 ff., insb. S. 25 f.). 
 
3.3. Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; vgl. auch Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 147 IV 73 E. 4.1.2). Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung liegt nach ständiger Rechtsprechung vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, d.h. wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich erscheint oder gar vorzuziehen wäre, genügt nicht (BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 88 E. 1.3.1; je mit Hinweisen). Erforderlich ist zudem, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1; 144 III 368 E. 3.1; 141 IV 305 E. 1.2). Die Willkürrüge muss in der Beschwerde anhand des angefochtenen Entscheids explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.6; 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 114 E. 2.1, 88 E. 1.3.1).  
Dem Grundsatz "in dubio pro reo" kommt als Beweiswürdigungsregel im Verfahren vor dem Bundesgericht keine über das Willkürverbot von Art. 9 BV hinausgehende Bedeutung zu (BGE 146 IV 297 E. 2.2.5, 88 E. 1.3.1; 145 IV 154 E. 1.1; je mit Hinweisen). 
 
3.4. Die Sachverhaltsrügen erweisen sich als unbegründet, soweit sie überhaupt zulässig sind:  
Die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen sind nachvollziehbar und unter Willkürgesichtspunkten nicht zu beanstanden. Was die Beschwerdeführerinnen hiergegen vorbringen, erschöpft sich grösstenteils in appellatorischer Kritik am angefochtenen Urteil. Wenn sie namentlich geltend machen, sie bzw. die Gruppe seien mit dem Ziel des Blumenverkaufs und Autokaufs in die Schweiz eingereist, üben sie - wie in einem Plädoyer vor einer Berufungsinstanz - freie Kritik an der vorinstanzlichen Beweiswürdigung, als ob dem Bundesgericht freie Kognition in Tatfragen zukäme. Die Vorinstanz hat sich einlässlich und willkürfrei mit diesen Behauptungen auseinandergesetzt. Nichts anderes gilt, was den gemeinsamen Aufenthalt der Gruppe in der Schweiz und ihre Standortbestimmungen betrifft. Hierzu erwog die Vorinstanz namentlich, die einzige Übereinstimmung in den Aussagen der vier Gruppenmitglieder bestehe darin, dass sie während der Reise stets gemeinsam unterwegs gewesen seien. Bezeichnenderweise habe die Gruppe am Tag der Anhaltung gemeinsam das Hotel F.________ verlassen und den gemieteten Wagen bestiegen. Bei der Gruppe handle es sich darüber hinaus um zwei Geschwister mit ihren Lebenspartnern, was deren Homogenität zusätzlich untermaure. Die Taten könnten nicht von einem Gruppenmitglied ohne Kenntnis der anderen verübt worden sein. Zumal alle Gruppenmitglieder gewusst hätten, um was es gehe, zeige die rückwirkende Teilnehmeridentifikation D.________ betreffend nicht nur dessen Standort, sondern auch jenen der beiden Beschwerdeführerinnen (Urteil S. 21 ff.). Im Übrigen legt die Vorinstanz dar, dass sich der Gesamtbetrag des bei der Gruppe sichergestellten Bargeldes von Fr. 9'158.50 dem Deliktsbetrag von insgesamt Fr. 9'674.70 annähere, wobei davon auszugehen sei, dass die Gruppe einen Teil des Geldes schon in der Schweiz für den Lebensunterhalt verwendet habe. Die Auflistung der Beschwerdegegnerin 2 weise zwar tatsächlich für zahlreiche Warenverkaufsautomaten, bei denen ein Diebstahl bemerkt worden sei, Restbeträge auf; dies ziehe ihre Beweiskraft aber nicht in Zweifel (Urteil S. 23 f.). Wenn die Beschwerdeführerinnen argumentieren, es lägen keine Beweise für ihre Täterschaft vor, setzen sie sich nicht genügend mit den vorinstanzlichen Erwägungen und dem schlüssigen Beweisergebnis (vgl. E. 3.2 hiervor) auseinander. Auch in Bezug auf die angeblich unverlässliche Teilnehmeridentifikation zwecks Standortbestimmung und die angeblich fehlerhafte Auflistung von Fehlbeträgen in Warenverkaufsautomaten der Beschwerdegegnerin 2 vermögen die Beschwerdeführerinnen (auch im Ergebnis) keine Willkür aufzuzeigen, soweit sie ihrer Begründungsobliegenheit überhaupt nachkommen. Schliesslich hält die Vorinstanz nachvollziehbar fest, dass die Beschwerdegegnerin 2 allerspätestens ab dem 10. März 2020 habe als geschädigte Person im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO betrachtet werden müssen, weshalb die Einsichtnahme in die Auswertungen der rückwirkenden Teilnehmeridentifikation und der Durchsuchung des Navigationsgeräts nicht zu beanstanden sei (Urteil S. 11). Inwiefern hierin eine verpönte Beweisausforschung zu erblicken sein soll, ist weder rechtsgenüglich dargetan noch ersichtlich. 
 
4.  
Soweit die Beschwerdeführerinnen in rechtlicher Hinsicht jeweils eine Verletzung von Art. 139 Abs. 2 und 3 StGB geltend machen, ist darauf nicht weiter einzugehen. Ihre Sachverhaltsrügen erweisen sich als unbehelflich und auf die jeweilige vor- bzw. erstinstanzliche rechtliche Würdigung gehen die Beschwerdeführerinnen nicht ein. Dasselbe gilt hinsichtlich der Landesverweisung, ihrer Begehren auf Entschädigung und Genugtuung sowie der Zivilklage. 
 
5.  
Die Beschwerden sind abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Die Gerichtskosten sind den Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Deren Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung sind wegen Aussichtslosigkeit des Rechtsbegehrens abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Der finanziellen Lage der Beschwerdeführerinnen ist mit je herabgesetzten Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Verfahren 7B_2/2021 und 7B_3/2021 werden vereinigt. 
 
2.  
Die Beschwerden werden abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 
 
3.  
Die Gesuche der Beschwerdeführerinnen 1 und 2 um unentgeltliche Rechtspflege werden abgewiesen. 
 
4.  
Die Gerichtskosten werden den Beschwerdeführerinnen 1 und 2, je im Umfang von Fr. 1'200.--, auferlegt. 
 
5.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 2. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 10. Juli 2023 
 
Im Namen der II. Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Abrecht 
 
Der Gerichtsschreiber: Stadler