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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_1306/2022  
 
 
Urteil vom 13. Juni 2023  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, als präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichter Muschietti, 
Bundesrichterin van de Graaf, 
Gerichtsschreiberin Meier. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Fürsprecher Andreas Imobersteg, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
1. Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern, 
2. B.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Pascal Tschan, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Einstellung (sexuelle Nötigung, evt. Schändung, etc.), 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 3. Oktober 2022 (BK 22 137). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
A.________ meldete sich am 29. Juni 2017 auf der Polizeiwache Waisenhaus und gab an, er sei während seines Aufenthalts im Spital C.________ durch einen Pflegemitarbeiter sexuell genötigt worden. Er bezichtigte in der Folge B.________, an ihm, als er unter dem Einfluss von Medikamenten gestanden und aufgrund seines Gesundheitszustandes völlig kraftlos gewesen sei, gegen seinen Willen vier bis fünf Mal sexuelle Handlungen vorgenommen zu haben. 
 
B.  
Mit Verfügung vom 7. März 2022 stellte die Staatsanwaltschaft, Region Bern-Mittelland, das Verfahren gegen B.________ wegen sexueller Nötigung, evt. Schändung, evt. sexueller Belästigung, evt. Ausnützung einer Notlage zum Nachteil von A.________ ein. Eine von A.________ dagegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Bern mit Beschluss vom 3. Oktober 2022 ab. 
 
C.  
A.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, der Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern vom 3. Oktober 2022 sei vollumfänglich aufzuheben. Das Verfahren gegen B.________ sei fortzusetzen bzw. zur Anklage zu erheben. A.________ stellt ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. 
 
D.  
Sowohl die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern als auch das Obergericht des Kantons Bern verzichten auf eine Stellungnahme. 
B.________ beantragt in seiner Vernehmlassung, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten. Eventualiter sei sie abzuweisen. 
A.________ replizierte mit Eingabe vom 24. April 2023. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1.  
 
1.1.1. Gemäss Art. 81 Abs. 1 BGG ist zur Beschwerde in Strafsachen berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten (lit. a) und ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat (lit. b). Die Privatklägerschaft ist zur Beschwerde in Strafsachen nur berechtigt, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG).  
Richtet sich die Beschwerde gegen die Einstellung oder Nichtanhandnahme eines Verfahrens, hat die Privatklägerschaft nicht notwendigerweise bereits vor den kantonalen Behörden eine Zivilforderung geltend gemacht. Die Privatklägerschaft muss vor Bundesgericht daher darlegen, aus welchen Gründen sich der angefochtene Entscheid inwiefern auf welche Zivilforderung auswirken kann. Das Bundesgericht stellt an die Begründung der Legitimation strenge Anforderungen. Genügt die Beschwerde diesen Begründungsanforderungen nicht, kann auf sie nur eingetreten werden, wenn aufgrund der Natur der untersuchten Straftat ohne Weiteres ersichtlich ist, um welche Zivilforderungen es geht (BGE 141 IV 1 E. 1.1; Urteil 6B_1178/2021 vom 17. Januar 2023 E. 1.1; je mit Hinweisen). 
Als Zivilansprüche im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG gelten solche, die ihren Grund im Zivilrecht haben und deshalb ordentlicherweise vor dem Zivilgericht durchgesetzt werden müssen. In erster Linie handelt es sich um Ansprüche auf Schadenersatz und Genugtuung nach Art. 41 ff. OR. Nicht in diese Kategorie gehören Ansprüche, die sich aus öffentlichem Recht ergeben. Öffentlich-rechtliche Ansprüche, auch solche aus öffentlichem Staatshaftungsrecht, können nicht adhäsionsweise im Strafprozess geltend gemacht werden und zählen nicht zu den Zivilansprüchen im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG (BGE 146 IV 76 E. 3.1; 131 I 455 E. 1.2.4; 128 IV 188 E. 2.2 f.; Urteil 6B_968/2022 vom 19. Dezember 2022 E. 2.3; je mit Hinweisen). 
 
1.1.2. Die vom Beschwerdeführer erhobenen Vorwürfe sind gegen eine angestellte Person des Spitals C.________ gerichtet und das ihr angelastete Fehlverhalten erfolgte im Rahmen ihrer angestellten Tätigkeit. Vor diesem Hintergrund sind die Ansprüche, die dem Beschwerdeführer aufgrund des angezeigten Verhaltens allenfalls zustünden, nicht zivilrechtlicher, sondern öffentlich-rechtlicher Natur (vgl. hierzu Art. 117 Abs. 1 des Spitalversorgungsgesetzes des Kantons Bern vom 13. Juni 2013 [SpVG; BSG 812.11]; Art. 100 ff. des Personalgesetzes des Kantons Bern vom 16. September 2004 [PG; BSG 153.01]), die nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts einer Adhäsionsklage der Privatklägerschaft im Strafprozess nicht zugänglich sind (vgl. BGE 146 IV 76 E. 3.1; Urteil 6B_968/2022 vom 19. Dezember 2022 E. 2.3 mit Hinweisen). Auch der Beschwerdeführer geht davon aus, dass es sich um öffentlich-rechtliche Staatshaftungsansprüche handelt. Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG verleiht dem Beschwerdeführer keine Beschwerdelegitimation. Daran ändert auch der vom Beschwerdeführer zitierte Entscheid des Obergerichts des Kantons Zürich nichts, welcher die Beschwerdelegitimation im kantonalen Verfahren und nicht jene nach Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG zum Gegenstand hatte. Mit der einschlägigen bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur Beschwerdelegitimation nach Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander (vgl. Art. 42 Abs. 2 BGG).  
 
1.2.  
 
1.2.1. Der Beschwerdeführer stützt seine Legitimation zur Beschwerde in Strafsachen sinngemäss auf das Verbot von Folter und grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung. Er erwähnt in diesem Zusammenhang Art. 10 Abs. 3 BV, Art. 2 und Art. 3 EMRK, Art. 7des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte sowie Art. 13 des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984.  
 
1.2.2. Ohne im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG zur Beschwerde legitimiert zu sein, kann sich die Privatklägerschaft in der Sache dennoch gegen eine Verfahrenseinstellung zur Wehr setzen, sofern ein verfassungsmässiger oder völkerrechtlicher Anspruch auf Ausfällung der im Gesetz vorgesehenen Strafen besteht. Die Rechtsprechung anerkennt gestützt auf Art. 10 Abs. 3 BV, Art. 3 und Art. 13 EMRK, Art. 7 des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte (IPBPR; SR 0.103.2) sowie Art. 13 des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984 (Anti-Folter-Konvention; SR 0.105) einen Anspruch des Betroffenen auf wirksamen Rechtsschutz (BGE 141 IV 349 E. 3.4.2; 138 IV 86 E. 3.1.1; je mit Hinweisen). In diesem Sinne hat Anspruch auf eine wirksame und vertiefte amtliche Untersuchung, wer in vertretbarer Weise geltend macht, von staatlichen Stellen misshandelt worden zu sein (BGE 131 I 455 E. 1.2.5; Urteile 6B_345/2021 vom 27. April 2022 E. 2.2.2; 6B_1391/2020 vom 1. Dezember 2021 E. 2.1.2; je mit Hinweisen). Um unter Art. 3 EMRK zu fallen, muss eine Behandlung ein Mindestmass an Schwere erreichen. Die Würdigung des Mindestmasses hängt von den gesamten Umständen des Falls ab, insbesondere von der Dauer der Behandlung, ihren physischen und psychischen Auswirkungen sowie allenfalls von Geschlecht, Alter und Gesundheitszustand der betroffenen Person. Zu berücksichtigen sind ferner der Zweck der Behandlung sowie die Absicht und der Beweggrund, die ihr zugrunde liegen, ebenso der Zusammenhang, in dem sie steht. Eine Behandlung ist erniedrigend, wenn sie Gefühle der Angst, Qual oder Unterlegenheit hervorruft und geeignet ist, zu demütigen, zu entwürdigen und gegebenenfalls den physischen oder psychischen Widerstand zu brechen oder jemanden dazu zu bewegen, gegen seinen Willen oder sein Gewissen zu handeln (BGE 134 I 221 E. 3.2.1; 124 I 231 E. 2b). Als unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne dieser Bestimmungen gilt nicht jede Behandlung, die vom Betroffenen als unangenehm oder lästig empfunden wird, sondern nur eine Misshandlung, die ein bestimmtes Mass an Schwere erreicht und körperliche Verletzungen oder intensive physische oder psychische Leiden mit sich bringt. Einschränkungen im Wohlbefinden, die durch den legitimen Zweck einer staatlichen Massnahme zwangsläufig bedingt werden, fallen nicht unter diese Bestimmungen (Urteil 6B_1062/2021 vom 27. Mai 2022 E. 4 mit Hinweisen).  
 
1.2.3. Der Beschwerdeführer erhebt den Vorwurf, während seines Aufenthaltes im Spital C.________ soll der Beschwerdegegner 2, als er (der Beschwerdeführer) unter dem Einfluss von Medikamenten gestanden habe und aufgrund seines Gesundheitszustandes völlig kraftlos gewesen sei, gegen seinen Willen vier bis fünf Mal sexuelle Handlungen vorgenommen haben. Namentlich soll der Beschwerdeführer geschlafen haben und erwacht sein, weil der Beschwerdegegner 2 am Penis des Beschwerdeführers manipuliert habe. Ein anderes Mal soll der Beschwerdegegner 2 den Beschwerdeführer in der Dusche missbraucht haben, indem der Beschwerdegegner 2 sich blitzartig entkleidet habe, vor ihm auf die Knie gefallen sei, den Penis des Beschwerdeführers in den Mund genommen und während drei Minuten daran gelutscht habe. Die vorgeworfenen Handlungen stellen einen Eingriff in die Persönlichkeitsrechte sowie die Intimsphäre dar (vgl. Art. 28 ZGB) und erreichen vorliegend unter Berücksichtigung der gesamten Umstände das geforderte Mindestmass an Schwere. Damit ist der Beschwerdeführer gestützt auf die verfassungs- und konventionsrechtlichen Rechtsschutzgarantien zur Beschwerde in Strafsachen berechtigt.  
 
2.  
 
2.1. Der Beschwerdeführer moniert, Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO und der Grundsatz "in dubio pro duriore" seien verletzt.  
 
2.2. Die Staatsanwaltschaft verfügt gemäss Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO die Einstellung des Verfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt.  
Der Entscheid über die Einstellung eines Verfahrens hat sich nach dem Grundsatz "in dubio pro duriore" zu richten. Danach darf ein Verfahren grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit oder offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen eingestellt werden. Sofern nicht die Erledigung mit einem Strafbefehl in Frage kommt, ist Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Ist ein Freispruch genauso wahrscheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, eine Anklageerhebung auf. Bei zweifelhafter Beweis- oder Rechtslage hat nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur materiellen Beurteilung zuständige Gericht. Der Grundsatz, dass im Zweifel nicht eingestellt werden darf, ist auch bei der Überprüfung von Einstellungsverfügungen im Beschwerdeverfahren zu beachten (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1 mit Hinweisen; Urteil 6B_1055/2020, 6B_823/2021 vom 13. Juni 2022 E. 4.3.2 mit Hinweisen). 
Die Sachverhaltsfeststellung obliegt grundsätzlich dem urteilenden Gericht. Die Staatsanwaltschaft und die kantonalen Gerichte dürfen bei einer Einstellung des Verfahrens den Sachverhalt daher nicht wie ein urteilendes Gericht feststellen. Feststellungen müssen in Berücksichtigung des Grundsatzes "in dubio pro duriore" jedoch auch bei Einstellungen zulässig sein, soweit gewisse Tatsachen "klar" bzw. "zweifelsfrei" feststehen, sodass im Falle einer Anklage mit grosser Wahrscheinlichkeit keine abweichende Würdigung zu erwarten ist. Wie die Beweise nach dem Grundsatz "in dubio pro duriore" zu würdigen sind und ob die Vorinstanz gestützt darauf einen hinreichenden Tatverdacht verneinen durfte, prüft das Bundesgericht nur auf Willkür. Es prüft aber im Rahmen einer Beschwerde gegen eine Einstellung nicht, wie beispielsweise bei einem Schuldspruch, ob die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen willkürlich sind (Art. 97 Abs. 1 BGG), sondern ob die Vorinstanz willkürlich von einer "klaren Beweislage" ausging oder gewisse Tatsachen willkürlich für "klar erstellt" annahm. Dies ist der Fall, wenn offensichtlich nicht gesagt werden kann, es liege ein klarer Sachverhalt vor, beziehungsweise wenn ein solcher Schluss schlechterdings unhaltbar ist (vgl. BGE 143 IV 241 E. 2.3.2 f.; Urteil 6B_1055/2020, 6B_823/2021 vom 13. Juni 2022 E. 4.3.2 mit Hinweisen). 
Stehen sich gegensätzliche Aussagen gegenüber ("Aussage gegen Aussage"-Situation) und ist es nicht möglich, die einzelnen Aussagen als glaubhafter oder weniger glaubhaft zu bewerten, ist nach dem Grundsatz "in dubio pro duriore" in der Regel Anklage zu erheben. Dies gilt insbesondere, wenn typische "Vier-Augen-Delikte" zu beurteilen sind, bei denen oftmals keine objektiven Beweise vorliegen. Auf eine Anklageerhebung kann verzichtet werden, wenn der Strafkläger ein widersprüchliches Aussageverhalten offenbarte und seine Aussagen daher wenig glaubhaft sind oder wenn eine Verurteilung unter Einbezug der gesamten Umstände aus anderen Gründen als von vornherein unwahrscheinlich erscheint (BGE 143 IV 241 E. 2.2.2 mit Hinweisen; Urteil 6B_130/2021 vom 8. Juni 2022 E. 2.3.2 mit Hinweis). 
Die Willkürrüge muss in der Beschwerde anhand des angefochtenen Entscheids explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 114 E. 2.1, 88 E. 1.3.1). 
 
2.3. Die Vorinstanz erwägt zusammengefasst, die Einstellungsverfügung erweise sich als rechtens. Gestützt auf den aktuellen Stand der Akten hält sie eine Verurteilung des Beschwerdegegners 2 für ausgeschlossen. Der Beschwerdeführer impliziere selbst, dass keine zielführenden Ermittlungshandlungen mehr ersichtlich seien; seine Argumentation betreffend Anklageerhebung zwecks Sicherung eines fairen Verfahrens aus Sicht des Beschwerdeführers überzeuge nicht.  
 
2.4. Die Rüge ist unberechtigt. Zwar sind die vorinstanzlichen Erwägungen nicht in jeglicher Hinsicht kongruent. Jedoch ist die Begründung so abgefasst, dass sie insgesamt verständlich ist und über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft gibt. Die Vorinstanz führt aus, der Beschwerdeführer habe zweimal detailreich (womöglich übermässig) und im Wesentlichen widerspruchsfrei das mehrfache Manipulieren seines Geschlechtsteils sowie den Vorfall in der Dusche beschrieben. Wiederum erachtet sie den aktuellen Tatverdacht bei Weitem nicht hinreichend für eine Verurteilung und mithin für eine Anklage. Aus den Darstellungen des Beschwerdeführers ergäben sich Zweifel. Im Gegensatz dazu stuft sie die Aussagen des Beschwerdegegners 2 als nicht unglaubhaft ein. Die Vorinstanz nimmt eine ausführliche Würdigung vor. Neben den Aussagen des Beschwerdeführers berücksichtigt sie die Aussagen des Beschwerdegegners 2, diejenigen von Dr. med. D.________ sowie Prof. Dr. med. E.________, das Konsilium vom 15. sowie 30. Mai 2017 und eine Fotodokumentation der Brustbehaarung des Beschwerdegegners 2. In Bezug auf den Beschwerdeführer befasst sich die Vorinstanz namentlich mit seiner Sprache wie auch seinem Verhalten und dem Inhalt sowie der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen. Die Vorinstanz schliesst nachvollziehbar auf ein widersprüchliches Aussageverhalten des Beschwerdeführers. Zudem legt sie detailliert und schlüssig dar, weshalb kein (hinreichender) Tatverdacht vorliegen soll. Es erweist sich weder der Schluss der Vorinstanz, wonach die Aussagen des Beschwerdeführers weniger glaubhaft sind als jene des Beschwerdegegners 2, noch die von ihr zugrunde gelegte Beweislage als willkürlich. Zu keinem anderen Ergebnis führt, dass die Vorinstanz die Vorwürfe des Beschwerdeführers nicht mit Sicherheit als nicht zutreffend einstuft, zumal dies nicht erforderlich ist (vgl. oben E. 2.2). Zusammengefasst liegt keine Verletzung von Bundesrecht vor.  
 
3.  
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege ist infolge Aussichtslosigkeit abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG). Seinen finanziellen Verhältnissen ist mit reduzierten Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG). Dem Beschwerdegegner 2 wurde im bundesgerichtlichen Verfahren die Möglichkeit zur Vernehmlassung eingeräumt, wobei er am Verfahren vor dem Bundesgericht teilnahm und sich dabei vertreten liess. Er hat daher Anspruch auf eine Parteientschädigung im Umfang seines Obsiegens (Art. 68 Abs. 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.  
Der Beschwerdeführer hat dem Beschwerdegegner 2 eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.-- zu bezahlen. 
 
5.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 13. Juni 2023 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Denys 
 
Die Gerichtsschreiberin: Meier