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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_762/2017  
   
   
 
 
 
Urteil vom 8. November 2017  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Maillard, Präsident, 
Gerichtsschreiber Grünvogel. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
IV-Stelle Bern, 
Scheibenstrasse 70, 3014 Bern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. September 2017 (200 15 1002 IV und 200 16 348). 
 
 
Nach Einsicht  
in die Beschwerde vom 30. Oktober 2017 gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. September 2017, 
 
 
in Erwägung,  
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, 
dass dabei konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 und 134 V 53 E. 3.3 S. 60), während eine rein appellatorische Kritik nicht genügt (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266), 
dass die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid in Auseinandersetzung mit den Parteivorbringen und Würdigung der im Recht gelegenen Beweismittel zur Überzeugung gelangte, die IV-Stelle habe dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 12. Oktober 2015 zu Recht ab dem 1. September 2014 keine Taggelder mehr ausgerichtet, da die gemäss Art. 22 Abs. 1 IVG hierfür vorausgesetzte Teilnahme an einer beruflichen Eingliederungsmassnahme ab diesem Zeitpunkt nicht mehr gegeben gewesen sei, 
dass sie dabei insbesondere davon ausging, auf diesen Zeitpunkt hin habe der Beschwerdeführer aus invaliditätsfremden, von ihm allein zu verantwortenden Gründen einseitig jedwelche Kommunikation mit der Schule abgebrochen, an keinem der von der Filmschule angebotenen Kurse mehr teilgenommen und ebenso wenig eine weitere Zusammenarbeit mit dem ihm von der Schule zur Ausarbeitung eines Drehbuches beigegebenen Coach stattgefunden habe, woran auch das von der IV-Stelle durchgeführte Mahn- und Bedenkzeitverfahren nach Art. 7b IVG und Art. 21 Abs. 4 ATSG nichts geändert habe, 
dass sie sodann die zweite Verfügung der IV-Stelle (vom 25. Februar 2015) ebenfalls bestätigte, wonach aus denselben Gründen für die Ausbildung zum Filmregisseur/Drehbuchautor über den 31. Dezember 2015 hinaus keine weitere Kostengutsprache (u.a. Schulgeld) gewährt werde, 
dass der Beschwerdeführer darauf nicht hinreichend eingeht, wenn eretwa das angebliche Nichtbezahlen von Schulgeldern durch die IV-Stelle beanstandet, ohne zugleich zu behaupten, geschweige denn aufzuzeigen, deswegen auf den 1. September 2014 hin von der Schule ausgeschlossen worden zu sein, oder indem er etwa Kontaktversuche von Seiten der Schule oder des Coaches bestreitet, weil damit die vorinstanzlichen Feststellungen zur seit dem 1. September 2014 unterbliebenen Teilnahme an den schulischen Aktivitäten und fehlenden Initiative des Beschwerdeführers nicht zu widerlegen ist, 
dass es ebenso wenig ausreicht, verfassungsmässige Rechte und Verfahrensgrundsätze anzurufen, ohne zugleich aufzuzeigen, inwiefern die Vorinstanz dagegen konkret verstossen haben soll; sich dabei auf offensichtlich Aktenwidriges zu berufen, genügt nicht, 
dass der Begründungsmangel offensichtlich ist, 
dass deshalb auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist, 
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden kann, 
 
 
erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 8. November 2017 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Maillard 
 
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel