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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
2C_260/2023  
 
 
Urteil vom 4. August 2023  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin, 
Bundesrichterin Hänni, 
Bundesrichterin Ryter, 
Gerichtsschreiberin Ivanov. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Ecole Polytechnique Fédérale de Lausanne, Bâtiment CE, Station 1, 1015 Lausanne, 
ETH-Beschwerdekommission, 
Effingerstrasse 6a, 3011 Bern. 
 
Gegenstand 
Disziplinarverfügung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung II, 
vom 13. März 2023 (B-2351/2022). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. A.________ begann parallel zu seiner juristischen Teilzeittätigkeit im Sommer 2018 ein 18-monatiges Studium im Executive Master of Business Administration-Programm (EMBA-Programm) an der Ecole polytechnique fédérale de Lausanne EPFL (auch ETHL).  
Im Dezember 2020 wurde seine Abschlussarbeit "Strategic & Innovative Project" (SIP-Arbeit) mit der Note 3 als ungenügend bewertet. Nachdem er innert der bis zum 1. April 2021 festgelegten Überarbeitungsfrist eine umgeschriebene Abschlussarbeit eingereicht hatte, beurteilte die EPFL diese mit Verfügung vom 4. Oktober 2021 als Plagiat und damit als nicht bestanden. 
 
1.2. Die dagegen erhobene Beschwerde wies die ETH-Beschwerdekommission mit Entscheid vom 7. April 2022 ab.  
Mit Urteil vom 13. März 2023 wies das Bundesverwaltungsgericht, Abteilung II, eine gegen den Entscheid der ETH-Beschwerdekommission gerichtete Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat. 
 
1.3. A.________ gelangt mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 5. Mai 2023 (Postaufgabe) an das Bundesgericht. Er beantragt, es sei das Urteil vom 13. März 2023 aufzuheben und es sei festzustellen, dass das dem angefochtenen Urteil zugrunde liegende "Strategic & Innovative Project" kein Plagiat darstelle. Die EPFL sei anzuweisen, seine Abschlussarbeit zu bewerten. Eventualiter sei die Sache zu weiteren Abklärungen und neuem Entscheid an die EPFL zurückzuweisen.  
Das Bundesgericht hat die vorinstanzlichen Akten eingeholt. 
 
2.  
 
2.1. Angefochten ist ein Endentscheid des Bundesverwaltungsgerichts in einer öffentlich-rechtlichen Angelegenheit (Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. a und Art. 90 BGG).  
Gemäss Art. 83 lit. t BGG ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig gegen Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung. Der Ausschlussgrund kommt zur Anwendung, wenn der angefochtene Entscheid die Bewertung der intellektuellen oder physischen Fähigkeiten eines Kandidaten zum Gegenstand hat und diese Frage vor Bundesgericht strittig ist (BGE 147 I 73 E. 1.2.1; 136 I 229 E. 1; Urteile 2C_286/2022 vom 6. Oktober 2022 E. 1.1; 2D_9/2022 vom 10. August 2022 E. 1.1). Sind jedoch andere Entscheide im Zusammenhang mit einer Prüfung strittig, so insbesondere solche organisatorischer oder verfahrensrechtlicher Art, bleibt das Rechtsmittel zulässig (BGE 147 I 73 E. 1.2.1 mit Hinweisen). 
Vorliegend wurde das Nichtbestehen der Abschlussarbeit damit begründet, dass diese ein Plagiat darstelle. Die ungenügende Note wurde somit nicht wegen der inhaltlichen Beurteilung der Arbeit, sondern als disziplinarische Sanktion für unehrliches Verhalten erteilt. Die daraus resultierenden Folgen sind nicht auf intellektuelle oder physische Fähigkeiten zurückzuführen, sodass der Ausschlussgrund von Art. 83 lit. t nicht greift (vgl. Urteile 2C_361/2021 vom 28. September 2021 E. 1.3; 2C_279/2019 vom 24. September 2019 E. 1; 2C_1149/2015 vom 29. März 2016 E. 1; 2C_655/2009 vom 23. März 2010 E. 1). 
 
2.2. Die im Übrigen fristgerecht (Art. 100 Abs. 1 BGG) eingereichte Beschwerde des dazu legitimierten Beschwerdeführers (Art. 89 Abs. 1 BGG) ist somit zulässig, aber offensichtlich unbegründet, sodass darauf im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a zu befinden ist.  
 
2.3. Nicht einzutreten ist auf die Beschwerde, soweit damit beantragt wird, es sei festzustellen, dass die dem angefochtenen Urteil zugrundeliegende Abschlussarbeit kein Plagiat darstelle. Feststellungsbegehren sind im bundesgerichtlichen Verfahren nur zulässig, sofern an der Feststellung ein schutzwürdiges Interesse besteht, das nicht ebenso gut mit einem Leistungs- oder Gestaltungsbegehren gewahrt werden kann (BGE 142 V 2 E. 1.1; 141 II 113 E. 1.7; Urteil 2C_46/2019 vom 29. Januar 2020 E. 1.2 mit weiteren Hinweisen). Die vorliegend angestrebte Feststellung kann mit der Aufhebung des angefochtenen Urteils bzw. mit der beantragten Rückweisung an die EPFL, verbunden mit der Anweisung, die Abschlussarbeit zu bewerten, erreicht werden. Es fehlt demnach diesbezüglich an einem schutzwürdigen Interesse i.S.v. Art. 89 Abs. 1 lit. c BGG.  
 
2.4. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann insbesondere die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), prüft jedoch unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) nur die geltend gemachten Rechtsverletzungen, sofern rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 142 I 135 E. 1.5). In Bezug auf die Verletzung von Grundrechten gilt eine qualifizierte Rüge- und Substanziierungspflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 143 II 283 E. 1.2.2; 142 I 99 E. 1.7.2; 139 I 229 E. 2.2). In der Beschwerde ist klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen, inwiefern verfassungsmässige Individualrechte verletzt worden sein sollen (BGE 148 I 104 E. 1.5; 143 I 1 E. 1.4; 134 II 349 E. 3).  
 
2.5. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung bzw. die Beweiswürdigung kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig bzw. willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (vgl. Art. 105 Abs. 2 BGG) und die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (BGE 140 III 264 E. 2.3).  
 
3.  
Streitgegenstand bildet die Frage, ob die Abschlussarbeit des Beschwerdeführers zu Recht als Plagiat und in der Folge als nicht bestanden beurteilt wurde. 
 
4.  
Zunächst ist in sachverhaltlicher Hinsicht festzuhalten, dass der Beschwerdeführer gemäss dem angefochtenen Urteil an mehreren Orten wörtliche Zitate übernommen hat, ohne diese als solche kenntlich zu machen. Diese Wortzitate entsprechen 24% der Abschlussarbeit (vgl. E. 5.1 und E. 5.3.3 des angefochtenen Urteils). 
Der Beschwerdeführer stellt diese Sachverhaltsfeststellungen - soweit ersichtlich - nicht infrage, sondern macht insbesondere geltend, dass seine Handlungen die Definition des Plagiats im Sinne der anwendbaren Normen nicht erfüllen würden, was eine Rechtsfrage bedeutet. Das Bundesgericht muss daher auf den vom Bundesverwaltungsgericht festgestellten Sachverhalt abstellen (Art. 105 Abs. 1 BGG). 
 
5.  
Der Beschwerdeführer bringt zunächst vor, die universitäre Autonomie umfasse nicht die Freiheit, Plagiat zu definieren. Vielmehr handle es sich um einen bundesrechtlich definierten Begriff. 
 
5.1. Die Vorinstanz hat in diesem Zusammenhang festgehalten, dass die ETH Zürich und die EPFL autonome öffentlich-rechtliche Anstalten des Bundes mit Rechtspersönlichkeit seien, die ihre Angelegenheiten selbständig regeln und verwalten und somit über Autonomie verfügen würden (Art. 5 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes über die Eidgenössisch Technischen Hochschulen vom 4. Oktober 1991 [ETH-Gesetz, SR 414.110]). Bezugnehmend auf die massgebenden Bestimmungen des ETH-Gesetzes (vgl. Art. 2 Abs. 1 und 5 Abs. 1 ETH-Gesetz) hat das Bundesverwaltungsgericht ferner erwogen, dass diese Autonomie unter anderem in den Bereichen Organisation und Prüfungswesen bestehe. Vor diesem Hintergrund würden auch das Erstellen von Vorgaben für das Zitieren und Referenzieren sowie die Durchsetzung dieser Vorgaben zu den Aufgaben und Rechten der EPFL gehören (vgl. insb. E. 5.2.3 des angefochtenen Urteils).  
 
5.2. Mit den blossen Behauptungen, Plagiat sei "ein im Bundesgesetz definierter Begriff" und die Autonomie umfasse nicht "die Freiheit bei der Definition, was ein Plagiat darstellt oder nicht", zeigt der Beschwerdeführer nicht rechtsgenüglich auf, inwiefern die vorinstanzliche Argumentation zur Autonomie Bundesrecht verletzt, wozu er aber gestützt auf seine Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 2 BGG) gehalten wäre (vgl. BGE 140 III 86 E. 2 mit Hinweisen). Dass die Vorinstanz die Autonomie der EPFL im Bereich der Definition des Plagiats in bundesrechtswidriger Weise beurteilt hätte, ist im Übrigen nicht ersichtlich, sodass im Einzelnen auf die entsprechenden Erwägungen im angefochtenen Urteil verwiesen werden kann (Art. 109 Abs. 3 BGG).  
 
6.  
Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, die in seiner Abschlussarbeit festgestellten Unregelmässigkeiten würden kein Plagiat darstellen, da es sich bei den strittigen Textstellen teilweise um allgemeine Informationen handle und zudem aus den Fussnoten klar hervorgehe, aus welchen Quellen die Informationen stammen würden. 
 
6.1. Das Bundesverwaltungsgericht hat die vorliegend massgebenden Rechtsgrundlagen betreffend die Disziplinarmassnahmen und die Zitierregeln korrekt dargelegt (Art. 16 der Verordnung des ETH-Rates über die Eidgenössischen Technischen Hochschulen Zürich und Lausanne vom 13. November 2003 [SR 414.110.37]; Art. 2 lit. d und Art. 4 Abs. 1 der Disziplinarordnung der EPFL betreffend die Studierenden der Eidgenössischen Technischen Hochschule Lausanne, in der hier massgebenden Fassung vom 15. Dezember 2008 [Disziplinarordnung EPFL; AS 2009 825]; Art. 3 Abs. 1 lit. a der Verordnung vom 13. November 2003 des ETH-Rates über die Eidgenössischen Technischen Hochschulen Zürich und Lausanne [ETHZ-ETHL-Verordnung; SR 414.110.37] sowie die von der Schulleitung der EPFL erlassene Directive concernant la citation et la référence des sources dans les travaux écrits rendus par les étudiants vom 1. Januar 2013 [LEX 1.3.3; nachfolgend: Directive]). Es kann auf die detaillierten Ausführungen im angefochtenen Urteil verwiesen werden (Art. 109 Abs. 3 BGG; vgl. E. 4.1-4.3 des angefochtenen Urteils).  
Von Bedeutung sind vorliegend insbesondere Art. 2 lit. d der Disziplinarordnung EPFL sowie Art. 8 Abs. 1 der Directive, welche das Plagiat definieren. Gemäss Art. 2 lit. d der Disziplinarordnung EPFL begeht einen Disziplinarverstoss, wer eine Arbeit einreicht, deren Inhalt ganz oder teilweise aus Arbeiten Dritter übernommen und als eigener ausgegeben wird (Plagiat). Art. 8 Abs. 1 der Directive sieht seinerseits vor, dass ein Plagiat darin besteht, sich die Arbeit oder die Ergebnisse, die in Wirklichkeit von einer oder mehreren anderen Personen stammen, ganz oder teilweise anzueignen, indem die in den Art. 6 und 7 festgelegten Regeln für das Zitieren und die Quellenangabe nicht eingehalten werden ("Le plagiat consiste à s'attribuer tout ou partie du travail ou des résultats émanant en réalité d'une ou plusieurs autre (s) personne (s), par le non-respect des règles de citation et de référence des sources définies aux articles 6 et 7"). Plagiat, ob absichtlich oder fahrlässig begangen, gilt als Betrug und führt zur Einleitung eines internen Disziplinarverfahrens gemäss der Disziplinarordnung (Art. 8 Abs. 3 der Directive). 
Art. 6 der Directive umschreibt die Regeln für das Zitieren. Demnach ist es erlaubt, eine Passage aus einem bestehenden Werk unverändert oder in einer Übersetzung zu übernehmen, soweit verschiedene, kumulativ zu erfüllende Voraussetzungen gegeben sind (Abs. 1 lit. a-d). Vorausgesetzt wird namentlich, dass die zitierte Passage deutlich hervorgehoben wird, z.B. in Anführungs- und Schlusszeichen, kursiv oder durch einen eigenen Absatz ("le passage cité est clairement mis en évidence [p.ex. entre guillemets, en italique ou par un paragraphe séparé]"). 
 
6.2. Sodann hat die Vorinstanz die Vereinbarkeit von Art. 8 Abs. 1 der Directive mit der Disziplinarordnung der EPFL sowie mit dem Urheberrechtsgesetz (URG; SR 231.1) geprüft und bejaht. Sie hat im Wesentlichen erwogen, Art. 8 Abs. 1 der Directive wolle verhindern, dass eine Arbeit oder Teile davon als eigene ausgegeben würden. Die Zitierregeln würden dazu dienen, dem Leser die Herkunft der Informationen zu vermitteln und gleichzeitig der Urheberschaft gerecht zu werden; ansonsten würde der Eindruck vermittelt, dass es sich um einen neuen persönlichen Beitrag handle, was Betrug darstelle. Referenzen hätten ihrerseits zum Zweck, die ursprünglichen Quellen aufzufinden. Weiter hat das Bundesverwaltungsgericht festgehalten, dass es mit Blick auf den Schutz der Urheber von Werken einen Unterschied mache, ob der Betroffene seine Quellen lediglich als Fussnoten aufführe und eine Kennzeichnung als wörtliches Zitat unterlasse oder ob er entsprechend den Vorgaben ein Wortzitat als solches kennzeichne (vgl. E. 5.2.1 des angefochtenen Urteils). Schliesslich stehe die Directive mit Art. 25 URG im Einklang, dessen Abs. 2 vorsieht, dass ein Zitat als solches und die Quelle bezeichnet werden müssen. Diese Voraussetzung sei gemäss der herrschenden Lehre dann gegeben, wenn das Zitat erkennbar sei, d.h. von der zitierten Darstellung unterschieden werden könne, beispielsweise durch Anführungs- und Schlusszeichen. Werde ein Zitat nicht als solches gekennzeichnet, liege Plagiat vor (vgl. E. 5.2.2 des angefochtenen Urteils).  
 
6.3. Der Beschwerdeführer setzt den vorinstanzlichen Erwägungen nichts entgegen, was diese als bundesrechtswidrig erscheinen lassen könnte. Soweit er die Directive und die Zitierregeln als "systemwidrig und falsch" bezeichnet, lassen seine Ausführungen eine hinreichende Begründung vermissen (Art. 42 Abs. 2 BGG). Insbesondere setzt er sich mit den vorinstanzlichen Erwägungen betreffend die Vereinbarkeit der Directive mit der Disziplinarordnung EPFL und das URG nicht sachbezogen auseinander und zeigt nicht konkret auf, inwiefern diese Recht verletzen sollen. Schliesslich kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Unterscheidung zwischen Allgemeinwissen und Zitaten, wie der Beschwerdeführer behauptet, sich in bestimmten Fällen als problematisch erweisen könnte; darauf ist indessen vorliegend nicht weiter einzugehen, zumal die Vorinstanz in für das Bundesgericht verbindlicher Weise festgestellt hat, dass die vom Beschwerdeführer übernommenen Textstellen Wortzitate darstellen (vgl. E. 4 hiervor). Die in diesem Zusammenhang erhobenen Vorbringen bleiben vom Beschwerdeführer unbelegt.  
Es besteht somit kein Anlass, von der Auffassung der Vorinstanz abzuweichen. 
 
6.4. Angesichts des verbindlich festgestellten Sachverhalts und der unsubstanziierten Rügen des Beschwerdeführers ist die Schlussfolgerung der Vorinstanz, wonach die Abschlussarbeit des Beschwerdeführers infolge nicht ausgewiesener Wortzitate im Umfang von 24% ein Plagiat i.S.v. Art. 8 Abs. 1 der Directive darstelle, nicht bundesrechtswidrig (vgl. E. 5.1 und 5.2.4 des angefochtenen Urteils).  
 
7.  
Zu prüfen ist schliesslich die Verhältnismässigkeit der Sanktion. 
 
7.1. Die Vorinstanz hat im Wesentlichen festgehalten, die Bewertung der Arbeit als Nichtbestanden entspreche der mildesten Disziplinarmassnahme nach dem Verweis (vgl. Art. 4 Abs. 1 der Disziplinarordnung EPFL) und sei ohne Weiteres geeignet, das Plagiieren im Rahmen der Abschlussarbeit zu sanktionieren. Zudem erweise sie sich auch als erforderlich, da die Erteilung eines Verweises nicht die gleiche Wirkung habe, zumal in diesem Fall die Arbeit als bestanden gelten würde (vgl. E. 5.3.2 des angefochtenen Urteils).  
Hinsichtlich der Zumutbarkeit hat das Bundesverwaltungsgericht festgehalten, dass der Verstoss zwar nicht besonders schwer wiege. Gestützt auf eine umfassende Interessenabwägung ist es indessen zum Schluss gelangt, dass sich die Massnahme noch als verhältnismässig erweise. Dabei hat es insbesondere dem Umstand Rechnung getragen, dass der Beschwerdeführer selbst Jurist ist und er bereits im Dezember 2020 die Gelegenheit erhalten hatte, seine schon damals als ungenügend bewertete Arbeit zu überarbeiten, wobei er ausdrücklich auf die Zitierregeln hingewiesen wurde. Ins Gewicht sind zudem die Interessen der EPFL gefallen, als seriöse und professionelle Hochschule wahrgenommen zu werden, sowie das öffentliche Interesse, dass gestützt auf eine plagiierte Arbeit nicht unrechtmässig ein akademischer Titel erworben wird (vgl. E. 5.3.3 des angefochtenen Urteils). 
 
7.2. Die vorinstanzliche Verhältnismässigkeitsprüfung hält vor Art. 5 Abs. 2 BV stand, sodass darauf verwiesen werden kann (Art. 109 Abs. 3 BGG). Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, vermag die Unverhältnismässigkeit der Massnahme nicht zu begründen. Zwar ist die gegen den Beschwerdeführer ausgesprochene Disziplinarmassnahme ein-schneidend. Eine mildere Massnahme ist indessen nicht ersichtlich. Insbesondere fällt das Ansetzen einer kurzen Nachfrist, "um die paar Anführungs- und Schlusszeichen" zu setzen, wie von ihm beantragt, ausser Betracht, zumal ihm die Zitierregeln nach dem Gesagten bekannt sein mussten.  
 
8.  
Soweit der Beschwerdeführer schliesslich pauschal vorbringt, das angefochtene Urteil sei willkürlich und die Vorinstanz habe sein rechtliches Gehör verletzt, genügen seine Ausführungen den qualifizierten Anforderungen an die Begründung von Verfassungsrügen nicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. E. 2.4 hiervor). Darauf ist nicht weiter einzugehen. 
 
9.  
 
9.1. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 109 BGG abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Zur Begründung wird ergänzend auf die Erwägungen im angefochtenen Urteil hingewiesen (Art. 109 Abs. 3 BGG).  
 
9.2. Der unterliegende Beschwerdeführer trägt die reduzierten Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Es sind keine Parteientschädigungen geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).  
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung II, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 4. August 2023 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin 
 
Die Gerichtsschreiberin: D. Ivanov