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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
2C_10/2023  
 
 
Urteil vom 31. Mai 2023  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin, 
Bundesrichterin Hänni, 
Bundesrichterin Ryter, 
Gerichtsschreiber Hongler. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch Rechtsanwältin Katrin Mäder, 
 
gegen 
 
Sicherheitsdirektion des Kantons Bern (SID), Kramgasse 20, 3011 Bern, 
Einwohnergemeinde Bern, Einwohnerdienste, Migration und Fremdenpolizei, Predigergasse 5, 3000 Bern 7. 
 
Gegenstand 
Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, vom 22. November 2022 (100.2022.55U). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
A.________ (geb. 1984) ist kolumbianischer Staatsangehöriger. Er reiste am 1. Juni 2016 zwecks Vorbereitung der Eheschliessung in die Schweiz ein. Am 25. November 2016 heiratete er die Schweizer Bürgerin B.________ (geb. 1980) und erhielt gestützt auf die Ehe eine Aufenthaltsbewilligung, die regelmässig verlängert wurde. Die Ehe, aus der keine Kinder hervorgegangen sind, wurde am 13. Oktober 2021 geschieden. Aus einer früheren Beziehung ist A.________ Vater einer Tochter (geb. 2003), die in Kolumbien lebt. 
 
B.  
Am 11. Juni 2021 widerrief die Einwohnergemeinde Bern, Einwohnerdienste, Migration und Fremdenpolizei (EMF) die Aufenthaltsbewilligung von A.________ und wies ihn aus der Schweiz weg. Eine dagegen erhobene Beschwerde lehnte die Sicherheitsdirektion des Kantons Bern am 13. Januar 2022 ab. Die daraufhin erhobene Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Bern blieb erfolglos (Urteil vom 22. November 2022). 
 
C.  
Mit Eingabe vom 9. Januar 2023 beantragt A.________ dem Bundesgericht, das Urteil vom 22. November 2022 aufzuheben; ihm sei die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern. Eventuell sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen; subeventualiter sei dem Beschwerd eführer für die Ausreise eine Frist von sechs Monaten anzusetzen. 
Die Abteilungspräsidentin hat der Beschwerde am 10. Januar 2023 antragsgemäss aufschiebende Wirkung beigegeben. 
Das Verwaltungsgericht beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Die Sicherheitsdirektion beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen. Das Staatssekretariat für Migration hat darauf verzichtet, sich vernehmen zu lassen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Auf dem Gebiet des Ausländerrechts ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ausgeschlossen gegen Entscheide, welche Bewilligungen betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumen (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG). Der Beschwerdeführer macht in vertretbarer Weise geltend, gestützt auf die (frühere) Ehe mit einer Schweizer Bürgerin in Anwendung von Art. 50 Abs. 1 AIG (sog. nachehelicher Härtefall) und gestützt auf die Konkubinatsbeziehung zu einer Schweizer Bürgerin (Art. 13 Abs. 1 BV bzw. Art. 8 EMRK) über einen (potenziellen) Bewilligungsanspruch zu verfügen. Die sich daran knüpfenden materiell-rechtlichen Fragen sind in einem Sachurteil und nicht als Eintretensvoraussetzungen zu behandeln (Art. 82 ff. BGG; BGE 137 I 305 E. 2.5; 136 II 177 E. 1.1, vgl. auch das Urteil 2C_648/2014 vom 6. Juli 2015 E. 1.1.2).  
 
1.2. Da auch die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen gegeben sind (Art. 42, 82 lit. a, 86 Abs. 1 lit. d, 89 Abs. 1, 90 und Art. 100 Abs. 1 BGG), ist auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten grundsätzlich einzutreten.  
 
1.3. Nicht eingetreten werden kann auf die Beschwerde insoweit, als der Beschwerdeführer um eine Ermessensbewilligung im Rahmen von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG i.V.m. Art. 31 VZAE (allgemeiner Härtefall) ersucht. Es besteht auch bei Erfüllen sämtlicher Voraussetzungen der genannten Bestimmungen kein Anspruch darauf, dass die zuständige kantonale Behörde die entsprechende Bewilligung erteilt (vgl. z.B. Urteil 2C_5/2022 vom 17. August 2022 E. 2). Es werden auch keine Rügen erhoben, die im Rahmen einer subsidiären Verfassungsbeschwerde entgegengenommen werden könnten (sog. Star-Praxis; BGE 137 II 305 E. 2 und 4; BGE 114 Ia 307 E. 3c).  
 
1.4. Ebenfalls nicht eingetreten werden kann auf die Beschwerde insoweit, als der Beschwerdeführer eventualiter beantragt, im Fall einer Abweisung der Beschwerde sei ihm eine längere Ausreisefrist zu setzen. Bei der Frage der Ausreisefrist handelt es sich um eine Modalität der Wegweisung (Urteil 2C_1079/2018 vom 6. Dezember 2018 E. 2.2), gegen die das ordentliche Rechtsmittel nicht zur Verfügung steht (Art. 83 lit. c Ziff. 4 BGG). Der Antrag kann auch nicht im Rahmen einer subsidiären Verfassungsbeschwerde behandelt werden, weil der Beschwerdeführer zwar Art. 64 Abs. 1 lit. c und Art. 64d AIG als verletzt rügt, aber nicht darlegt, inwiefern deren Anwendung durch die Vorinstanz verfassungsmässige Rechte verletzt (Art. 116 BGG).  
 
2.  
 
2.1. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG); es prüft jedoch unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) nur die vorgebrachten Argumente, falls weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 142 I 135 E. 1.5). In Bezug auf die Verletzung von Grundrechten gilt eine qualifizierte Rüge- und Substanziierungspflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 139 I 229 E. 2.2; 136 II 304 E. 2.5). Das Bundesgericht ist an den Sachverhalt gebunden, wie die Vorinstanz ihn festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), es sei denn, dieser erweise sich in einem entscheidwesentlichen Punkt als offensichtlich falsch oder unvollständig oder er sei in Verletzung von Art. 95 BGG festgestellt worden (Art. 105 Abs. 2 BGG; BGE 142 I 135 E. 1.6; 133 II 249 E. 1.4.3).  
 
2.2. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe den Sachverhalt hinsichtlich der Beendigung der Beziehung zu seiner Ex-Ehegattin und hinsichtlich seiner neuen Partnerschaft (Konkubinat), aber auch mit Bezug auf seine wirtschaftliche und sprachliche Integration sowie der Möglichkeiten seiner Wiedereingliederung im Heimatland offensichtlich unrichtig festgestellt.  
 
2.3. Entgegen der Vorbringen ist der von der Vorinstanz festgestellte Sachverhalt nicht offensichtlich unrichtig:  
 
2.3.1. Gemäss dem durch die Vorinstanz festgestellten Sachverhalt ist die Ex-Ehegattin des Beschwerdeführers nach ihren eigenen Angaben am 10. Juli 2019 aus der gemeinsamen ehelichen Wohnung ausgezogen. Am 16. August 2019 liess sie sich bei der Frauenzentrale in Bern bezüglich Trennung rechtlich beraten, am 17. September 2019 liess sie der Vermieterin der ehelichen Wohnung das Kündigungsschreiben zukommen, in dem sie den 13. August 2019 als Trennungsdatum anführte; diesen Trennungszeitpunkt gab sie im November 2019 auch gegenüber den Steuerbehörden an. Mit einem Nachtrag zum Mietvertrag (betreffend Mieterwechsel), zugestellt am 18. Oktober 2019 durch die Vermieterin, sollte die Ex-Ehegattin aus dem Mietverhältnis entlassen werden, wobei der Beschwerdeführer die Unterschrift verweigerte.  
Der Beschwerdeführer bestreitet diese tatsächlichen Vorgänge nicht. Er macht demgegenüber geltend, es sei "durchaus plausibel", dass die Ehegattin mit diesen Vorgängen Fixkosten sparen wollte und sie entsprechend - wie auch das Schreiben an die Steuerbehörde - bloss der Vorbereitung seiner Ex-Ehegattin für die Abmeldung ins Ausland dienten. 
Es gelingt dem Beschwerdeführer damit zum Vornherein nicht, die Annahme der Vorinstanz in Frage zu stellen: Entgegen der Vorbringen durfte die Vorinstanz die Handlungen willkürfrei als Indiz verstehen, dass sich die Ehegattin aus der Beziehung zurückzog und die Vorgänge so zumindest von ihrer Seite nicht primär zur Einsparung von Fixkosten, sondern mit Blick auf die Beendigung der Beziehung und die spätere Ehescheidung erfolgten. Der Beschwerdeführer bringt seinerseits keine Belege vor, die nahelegen, dass die Ehegemeinschaft weiterhin bestanden hätte. 
Die Feststellung der Vorinstanz, wonach sich die Ehegatten spätestens im Oktober 2019 getrennt hatten, ist daher nicht willkürlich. Das Bundesgericht ist an den diesbezüglich festgestellten Sachverhalt gebunden (Art. 105 Abs. 1 BGG; BGE 128 II 145 E. 2.3; Urteile 2C_104/2023 vom 22. Februar 2023 E. 2.4; 2C_739/2021 vom 27. Januar 2022 E. 4.4.1 mit Hinweisen). 
 
2.3.2. Entgegen der Vorbringen des Beschwerdeführers stellt die Vorinstanz sodann unter dem Gesichtspunkt der Wiedereingliederung keine aktuell bestehenden freundschaftlichen Beziehungen des Beschwerdeführers in seinem Heimatland fest. Die Vorinstanz hat vielmehr anerkannt und festgehalten, dass der Beschwerdeführer seit zwanzig Jahren nicht mehr in seinem Heimatland gelebt hat, dort aber über einzelne Familienmitglieder (Tochter, Mutter, Bruder) verfügt. Weitere Fragen, die der Beschwerdeführer zur Frage der Wiedereingliederung aufwirft, wie etwa, ob sie ihm zumutbar ist, sind - wie dies die Vorinstanz korrekt erwägt -, Rechtsfragen und unter diesem Titel zu prüfen (vgl. dazu hinten E. 3.1).  
 
2.3.3. Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, die Vorinstanz habe seine Beziehung zu seiner neuen Partnerin, namentlich hinsichtlich des Konkubinatsvertrags, und seine Integration in tatsächlicher Hinsicht offensichtlich unrichtig festgestellt.  
Die Vorinstanz hat festgestellt, dass der Beschwerdeführer seit dem 1. Mai 2020 in einer neuen Beziehung lebt und "seit Mai 2020" auch mit seiner neuen Partnerin zusammenwohnt. Weiter hielt sie fest, dass der Beschwerdeführer und seine jetzige Partnerin am 21. April 2021 einen Konkubinatsvertrag abgeschlossen haben, der die Gütertrennung vorsieht. Der Vertrag sieht ebenfalls vor, dass die Wohn- und Haushaltskosten bei etwa gleichem Einkommen hälftig getragen werden und kein gegenseitiger Unterhalt geschuldet ist. Ob die Beziehung des Beschwerdeführers zu seiner neuen Partnerin vor diesem Hintergrund die Kriterien eines aufenthaltsbegründenden Zusammenlebens erfüllt, ist eine Rechtsfrage und unter diesem Titel zu behandeln (vgl. hinten E. 3.3). Dasselbe gilt für weitere als Sachverhaltsverletzung gerügte Fragen, wie etwa ob die Integration unter dem Gesichtspunkt von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG einen Härtefall begründet (vgl. hinten E. 3.2.3). 
Demgegenüber ist die Sachverhaltsfrage, ob der Beschwerdeführer die mittlerweile beglichenen Schulden wegen der Coronapandemie erst später zurückbezahlen konnte, für die vorliegende Streitsache nicht entscheidend und kann offenbleiben (vgl. hinten E. 3.2.3). 
 
3.  
Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Art. 50 Abs. 1 lit. a und b AIG sowie eine Verletzung von Art. 13 BV und von Art. 8 EMRK
 
3.1. Nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG besteht ein Bewilligungsanspruch nach Art. 42 AIG trotz der Auflösung bzw. des definitiven Scheiterns der Ehegemeinschaft fort, wenn diese mindestens drei Jahre gedauert und die betroffene ausländische Person sich hier zudem erfolgreich integriert hat (Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG; BGE 136 II 113 E. 3.3.3; Urteile 2C_888/2022 vom 10. März 2023 E. 3.1; 2C_862/022 vom 16. März 2022 E. 4.2). Eine (relevante) Ehegemeinschaft liegt vor, solange die eheliche Beziehung tatsächlich gelebt wird und ein gegenseitiger Ehewille besteht (BGE 137 II 345 E. 3.1.2; Urteile 2C_888/2022 vom 10. März 2023 E. 3.1; 2C_862/2021 vom 16. März 2022 E. 4.2).  
Für die Berechnung des Beginns der Ehedauer ist, wie die Vorinstanz korrekt erwägt, vorliegend auf das Datum der zivilrechtlichen Eheschliessung in der Schweiz abzustellen (25. November 2016; vgl. BGE 144 I 266 E. 2.6; 140 II 345 E. 4.1 mit Hinweisen). Gemäss dem durch die Vorinstanz willkürfrei festgestellten Sachverhalt zog die Ex-Ehegattin des Beschwerdeführers nach ihren eigenen Angaben am 10. Juli 2019 aus der gemeinsamen ehelichen Wohnung aus und liess sie der Vermieterin der ehelichen Wohnung am 17. September 2019 das Kündigungsschreiben zukommen, in dem sie den 13. August 2019 als Trennungsdatum anführte; diesen Trennungszeitpunkt bestätigte sie im November desselben Jahres auch gegenüber den Steuerbehörden. Mit einem Nachtrag zum Mietvertrag (betreffend Mieterwechsel), zugestellt am 18. Oktober 2019 durch die Vermieterin, sollte die Ex-Ehegattin aus dem Mietverhältnis entlassen werden. Die Vorinstanz durfte gestützt darauf davon ausgehen, der Ehewille sei spätestens im Oktober 2019 erloschen (vgl. vorne E. 2.3.1). Der Beschwerdeführer lebte damit weniger als drei Jahre im gemeinsamen Haushalt mit seiner Ex-Ehegattin. 
Dass der Beschwerdeführer, wie er vorbringt, von dem Untergehen des Ehewillens bei der Ehegattin nichts gewusst haben will oder sein eigener Ehewille damals noch nicht erloschen sein soll, ist praxisgemäss nicht entscheidend; es muss ein gegenseitiger Ehewille bestehen (BGE 138 II 229 E. 2; 137 II 345 E. 3.1.2; Urteil 2C_880/2022 vom 22. März 2023 E. 3.2). Es besteht kein Anspruch auf weiteren Aufenthalt gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG.  
 
3.2. Neben Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG (Ehedauer und erfolgreiche Integration) sieht das Gesetz als nachehelichen ausländerrechtlichen Härtefall einen Rechtsanspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung vor, wenn "wichtige persönliche Gründe" einen "weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen" (Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG). Dabei geht es darum, Härtefälle bei der Bewilligungsverlängerung nach der Auflösung der ehelichen Gemeinschaft zu vermeiden (BGE 138 II 393 E. 3.1; 137 II 345 E. 3.2.1; BGE 136 II 1 E. 5.3; Urteil 2C_47/2023 vom 31. März 2023 E. 3.3). Der nacheheliche Härtefall knüpft an den abgeleiteten Anwesenheitsanspruch nach Art. 42 Abs. 1 bzw. Art. 43 Abs. 1 AIG an; bei der Beurteilung der "wichtigen persönlichen Gründe" sind in der Folge aber sämtliche Umstände des Einzelfalles mitzuberücksichtigen.  
 
3.2.1. Der Beschwerdeführer bringt vor, aufgrund langjähriger Landesabwesenheit sei die Wiedereingliederung in seinem Heimatland stark gefährdet. Er macht zudem sinngemäss geltend, wichtige Gründe im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG lägen aufgrund seiner hervorragenden Integration im Bereich Kunst und Akrobatik und wegen seiner aktuellen Beziehung vor; er stellt sich auf den Standpunkt, die Beziehung zu seiner neuen Partnerin mache einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich.  
 
3.2.2. Mit Bezug auf die Wiedereingliederung in seinem Heimatland macht der Beschwerdeführer geltend, er habe sich seit zwanzig Jahren nicht mehr dort aufgehalten. Auch zu seiner nunmehr erwachsenen Tochter habe er seit jeher nur sporadisch Kontakt. Ein Grossteil seiner Familie lebe in Italien, sodass seine Existenz im Fall der Rückkehr nach Kolumbien gefährdet sei.  
Dazu ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer - wie er selbst vorbringt -, verschiedene Reisen nach Kolumbien unternommen hat. Ebenso leben seine Mutter, seine Tochter und sein Bruder dort. Er wurde in Kolumbien sozialisiert und ist mit der Sprache wie auch den gesellschaftlich-kulturellen Gegebenheiten in seinem Heimatland vertraut. Es ist dem jungen und gesunden Beschwerdeführer zumutbar, an frühere Kontakte anzuknüpfen oder sich allenfalls ein neues soziales Netz aufzubauen. Daran ändert nichts, dass - wie er vorbringt - seine Mutter die Intention habe, nach Italien zu ziehen und die Beziehung zu seiner Tochter seit jeher nicht intensiv gelebt worden sei. Die Wiedereingliederung vermag beim Beschwerdeführer keinen Härtefall im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG zu begründen. 
 
3.2.3. Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, er sei in der Schweiz hervorragend integriert. Er macht sinngemäss geltend, er spreche besser französisch als ein Grossteil der Schweizer Bevölkerung, habe hier seine eigene Tanz- und Akrobatikschule aufgebaut und ebenso ein Festival ins Leben gerufen. Er unterrichte im C.________ und in einer Tanzschule.  
Wie die Vorinstanz zu Recht erwägt, ist die Integration des Beschwerdeführers in der Schweiz gelungen. Der Beschwerdeführer ist hier selbsttragend berufstätig, hat nie Sozialhilfe bezogen und seine Schulden nach Betreibungen zurückbezahlt. Es ist, wie dies der Beschwerdeführer vorbringt, nicht ausgeschlossen, dass er aufgrund seiner Tätigkeit als Akrobatik- und Tanzlehrer gewisse finanzielle Verpflichtungen erst im Anschluss an die Wiederaufnahme des Betriebs nach der Coronakrise zurückbezahlen konnte und die Betreibungen daher rührten. Indessen ist dies nicht entscheidwesentlich: Die auch von der Vorinstanz anerkannte gelungene Integration begründet rechtsprechungsgemäss keinen Anspruch im Rahmen von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG (Urteil 2C_862/2021 vom 16. März 2022 E. 5; 2C_685/2021 vom 4. Oktober 2021 E. 4.4; Urteil 2C_842/2019 vom 20. Dezember 2019 E. 4.3.3). Die Vorinstanz verletzt kein Bundesrecht, wenn sie gestützt auf die konkreten Umstände eine geradezu härtefallbegründende Integration verneinte. 
 
3.3. Der Beschwerdeführer bringt schliesslich vor, Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG sei auch gestützt auf die Konkubinatsbeziehung zu seiner neuen Partnerin verletzt. In nur knapp den Begründungsanforderungen genügender Weise bringt er zudem vor, eine erzwungene Beendigung der Konkubinatsbeziehung würde Art. 13 BV und Art. 8 EMRK verletzen bzw. würde daraus für ihn ein Anspruch auf Aufenthalt resultieren.  
 
3.3.1. Im Rahmen des geltenden Rechts, namentlich von Art. 50 Abs. 1 lit. b und Art. 50 Abs. 2 AIG, werden nachträglich entstandene Konkubinatsverhältnisse nicht als Härtefall im Zusammenhang mit der zuvor bestehenden Ehe oder eingetragenen Partnerschaft betrachtet: Eine neue Konkubinatsbeziehung steht nicht im Zusammenhang mit der Beendigung eines abgeleiteten Aufenthaltsanspruchs aus der aufgelösten anspruchsbegründenden Ehe- oder Partnerschaftsgemeinschaft und ist ihrerseits bisher nicht anspruchsbegründend (BGE 144 I 266 E. 2.6).  
 
3.3.2. Art. 8 EMRK bzw. Art.13 Abs. 1 BV schützen im Zusammenhang mit der Bewilligung des Aufenthalts in erster Linie die Kernfamilie (BGE 144 II 1 E. 6.1; 137 I 113 E. 6.1; 135 I 143 E. 1.3.2 mit Hinweisen). In den Schutzbereich fallen aber auch nicht rechtlich begründete familiäre Verhältnisse, sofern eine genügend nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung besteht, welche sich namentlich durch Zusammenleben in gemeinsamem Haushalt, eine finanzielle Abhängigkeit oder Übernahme von Verantwortung für die andere Person charakterisiert (BGE 144 II 1 E. 6.1; 135 I 143 E. 3.1 mit Hinweisen). Das Bundesgericht hat hieraus abgeleitet dass sich aus einem Konkubinat ein Bewilligungsanspruch dann ergibt, wenn die partnerschaftliche Beziehung seit Langem eheähnlich gelebt wird. Dabei ist wesentlich, ob die Partnerin und der Partner in einem gemeinsamen Haushalt leben. Zudem ist der Natur und Länge ihrer Beziehung sowie ihrem Interesse und ihrer Bindung aneinander, etwa durch Umstände wie die Übernahme wechselseitiger Verantwortung, Rechnung zu tragen (vgl. Urteile 2C_260/2022 vom 23. August 2022 E.1.4.1; 2C_880/2017 vom 3. Mai 2018 E.3.1 f.).  
 
3.3.3. Gestützt auf die diesbezüglich unbestrittenen Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz besteht die Beziehung des Beschwerdeführers zu seiner jetzigen Partnerin seit dem 1. Mai 2020, und wohnen die beiden seit demselben Monat im gleichen Haushalt (vgl. vorne E. 2.3.3). Das Konkubinat des Beschwerdeführers dauerte zum massgeblichen Zeitpunkt des vorinstanzlichen Urteils rund zweieinhalb Jahre. Das Paar schloss zwar am 21. April 2021 einen Konkubinatsvertrag, aus dem eine klare Aufteilung (Mietkosten, keine alternierende Vermögensbildung), jedoch keine besonders vertiefte Übernahme gegenseitiger Verantwortung hervorgeht. Insofern vermag der Beschwerdeführer angesichts der eher kurzen Dauer der Beziehung allein gestützt auf den unterzeichneten Vertrag die von der Rechtsprechung verlangte Tiefe der Konkubinatsbeziehung (noch) nicht aufzuzeigen. Entgegen der Vorbringen in der Beschwerde hat die Vorinstanz aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer und seine neue Partnerin keine gemeinsamen Kinder haben, auch nicht geschlossen, dass das Konkubinat nicht eheähnlich gelebt worden sei. Zum massgeblichen Zeitpunkt vermag die von der Vorinstanz festgestellte Konkubinatsbeziehung (noch) keine Verletzung von Art. 8 EMRK und Art. 13 BV nahezulegen.  
 
3.3.4. Insgesamt begründen weder die neue Konkubinatsbeziehung des Beschwerdeführers noch seine Vorbringen betreffend die Wiedereingliederung in seinem Heimatland und seine bisherige Integration in der Schweiz je einzeln oder zusammen einen Härtefall im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG. Auch besteht - gemäss der Rechtsprechung - keine Verletzung von Art. 13 BV oder Art. 8 EMRK.  
 
4.  
Die Vorinstanz hat kein Bundesrecht verletzt, indem sie dem Beschwerdeführer gestützt auf Art. 50 Abs. 1 AIG und Art. 8 sowie Art. 13 EMRK keinen Aufenthaltsanspruch zuerkannt hat. 
Dies führt zur kostenpflichtigen Abweisung der Beschwerde (Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigungen sind keine geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 31. Mai 2023 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin 
 
Der Gerichtsschreiber: D. Hongler