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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_415/2023  
 
 
Urteil vom 7. Juni 2023  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Herrmann, Präsident, 
Gerichtsschreiber Möckli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Kreis Emmen, Gersag-Park, 
Rüeggisingerstrasse 29, 6021 Emmenbrücke 1. 
 
Gegenstand 
Anordnung einer Beistandschaft, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern, 2. Abteilung, vom 3. Mai 2023 (3H 23 17). 
 
 
Sachverhalt:  
Für den Beschwerdeführer bestand eine Begleitbeistandschaft und eine Vertretungsbeistandschaft. Mit Entscheid vom 5. Februar 2019 hob die zuständige KESB die Massnahme auf, weil der Schutzbedarf durch eine Privatperson abgedeckt werden konnte. 
Gestützt auf eine Selbstmeldung des Beschwerdeführers errichtete die KESB am 14. Februar 2023 eine Vertretungsbeistandschaft nach Art. 394 Abs. 1 und 3 sowie Art. 395 Abs. 1 und 3 ZGB, unter Betrauung der eingesetzten Beiständin, diesen bei der Verwaltung seines Einkommens insoweit zu vertreten, als dass sie die Begleichung der Mietzinsen und der Krankenkassenprämien sicherstelle. 
Rechtsmittelweise verlangte der Beschwerdeführer sinngemäss, es sei für ihn überdies eine Begleitbeistandschaft für verschiedene konkrete Bereiche zu errichten. Mit Urteil vom 3. Mai 2023 wies das Kantonsgericht Luzern die Beschwerde ab. 
Mit Eingabe vom 27. Mai 2023 wendet sich der Beschwerdeführer an das Bundesgericht. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Der von der Vorinstanz festgestellte Sachverhalt ist für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich (Art. 105 Abs. 1 BGG). Diesbezüglich kann nur eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung gerügt werden, für welche das strenge Rügeprinzip gilt (Art. 97 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG), was bedeutet, dass das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene und belegte Rügen prüft, während es auf ungenügend substanziierte Rügen und rein appellatorische Kritik am Sachverhalt nicht eintritt (BGE 142 III 364 E. 2.4; 144 V 50 E. 4.2; 145 II 32 E. 2.1). 
In rechtlicher Hinsicht hat die Beschwerde eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Begründung erfordert (BGE 140 III 115 E. 2; 142 III 364 E. 2.4). 
 
2.  
Das Kantonsgericht hat festgestellt und erwogen, der Beschwerdeführer sei selbst in der Lage, sich eine neue Wohnung zu organisieren sowie gegenüber Behörden aufzutreten und Anliegen schriftlich zu formulieren. Ausserdem verfüge er über ein grosses Helfernetz und erhalte insbesondere im sozialen und gesundheitlichen Bereich viel Unterstützung und Beratung. Es könne vor diesem Hintergrund nicht Aufgabe eines Beistandes sein, den Beschwerdeführer bei allen Behördengängen und gesundheitlichen Terminen zu begleiten und an diverse Behörden zu gelangen, um ihm zu seinem subjektiv empfundenen Recht zu verhelfen, zumal es einem Begleitbestand an der nötigen Vertretungsmacht fehlen würde. Eine Begleitbeistandschaft könnte dem Beschwerdeführer nicht zu dem verhelfen, was er sich davon verspreche. 
 
3.  
In Bezug auf die Sachverhaltsfeststellung werden keine Willkürrügen erhoben und es findet auch in rechtlicher Hinsicht keine eigentliche und sachgerichtete Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen statt: 
Der Beschwerdeführer äussert sich vorab zur Zustellung (die eingeschriebene Post werde regelmässig falsch avisiert); dies ist ohne Gegenstand, weil die Vorinstanz ihm nach unbenutztem Ablauf der Abholfrist den Entscheid mit A-Post erneut zugestellt hat und er die Beschwerde auch bezogen auf die Fristauslösung durch die Zustellfiktion rechtzeitig eingereicht hat. 
Sodann wirft der Beschwerdeführer den beteiligten Richtern pauschal Befangenheit vor, weil es nicht stichhaltig sei, eine Vertretungsbeistandschaft für angemessen zu halten, eine Begleitbeistandschaft aber für unnötig; dass ein Richter in Erfüllung seiner Richterpflicht ein Urteil gefällt und dieses begründet hat, macht ihn nicht befangen und ohnehin werden keine Ausstandsbegehren gestellt. 
Zur Sache selbst hält der Beschwerdeführer einzig fest, das Betreibungsamt nehme ihm seit Jahren widerrechtlich Geld weg, weshalb die Vertretungsbeistandschaft nichts bringe und ihm zu wenig zum Leben übrig bleibe. Es brauche deshalb einen Begleitbeistand, damit dieser z.B. mit dem Betreibungsamt aushandle, die unsinnigen Pfändungsmassnahmen zu stoppen und das bereits arrestierte Geld zurückzuzahlen. Diese Ausführungen sind nicht geeignet, eine Rechtsverletzung darzutun; vielmehr bestätigen sie, dass sich der Beschwerdeführer von einem Begleitbeistand Dinge verspricht, welche dieser nicht erreichen könnte. 
 
4.  
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). 
 
5.  
Angesichts der konkreten Umstände ist auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der KESB Kreis Emmen und dem Kantonsgericht Luzern, 2. Abteilung, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 7. Juni 2023 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Herrmann 
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli