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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_185/2023  
 
 
Urteil vom 7. Juni 2023  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Herrmann, Präsident, 
Bundesrichter von Werdt, 
Bundesrichterin De Rossa, 
Gerichtsschreiberin Gutzwiller. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Martin Gärtl, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
B.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Harald Gattlen, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Sachenrecht (Eigentum), 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Wallis, I. Zivilrechtliche Abteilung, vom 30. Januar 2023 (C1 22 16). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Am 15. Januar 2020 klagte B.________ beim Bezirksgericht Leuk und Westlich-Raron gegen A.________ auf Herausgabe des in dessen Garage stehenden Fahrzeugs Lamborghini Urraco P300. Letzterer widersetzte sich dem Herausgabebegehren unter Berufung auf ein Faustpfand nach Art. 884 ZGB, welches zwischen ihm und seinem ehemaligen Mieter C.________ begründet worden sei. Das Bezirksgericht hiess die Klage gut (Entscheid vom 20. Dezember 2021). 
 
B.  
Das Kantonsgericht Wallis wies die von A.________ ergriffene Berufung am 30. Januar 2023 ab und bestätigte den erstinstanzlichen Entscheid. 
 
C.  
Mit Beschwerde in Zivilsachen vom 6. März 2023 wendet sich A.________ (Beschwerdeführer) an das Bundesgericht, dem er die Abweisung der Klage, eventualiter die Rückweisung der Sache zu neuem Entscheid beantragt. 
Mit Verfügung vom 18. April 2023 gewährte der Präsident der urteilenden Abteilung der Beschwerde die aufschiebende Wirkung. 
Das Bundesgericht hat die kantonalen Akten, hingegen keine Vernehmlassungen in der Sache eingeholt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Die Beschwerde richtet sich gegen den Endentscheid einer letzten kantonalen Instanz, die als oberes Gericht auf Rechtsmittel hin über eine vermögensrechtliche Zivilsache entschieden hat (Art. 72 Abs. 1, Art. 75 Abs. 1 und Art. 90 BGG; vgl. Urteile 5A_71/2022 vom 14. September 2022 E. 1; 5A_797/2019 vom 1. Mai 2020 E. 1). Der Streitwert der Klage beträgt nach den unbestrittenen Angaben des Kantonsgerichts Fr. 50'000.-- und erreicht die gesetzliche Streitwertgrenze (Art. 74 Abs. 1 Bst. b BGG). Die Beschwerde in Zivilsachen ist damit das zutreffende Rechtsmittel. Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 76 Abs. 1 BGG zur Beschwerde berechtigt und die Beschwerdefrist ist eingehalten (Art. 100 Abs. 1 i.V.m. Art. 45 Abs. 1 BGG). Insofern kann auf die Beschwerde eingetreten werden.  
 
1.2. Im ordentlichen Beschwerdeverfahren sind in rechtlicher Hinsicht alle Rügen gemäss Art. 95 f. BGG zulässig. Das Bundesgericht wendet das Recht grundsätzlich von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG) und urteilt mit freier Kognition. Es ist allerdings nicht gehalten, wie ein erstinstanzliches Gericht alle sich stellenden rechtlichen Fragen von sich aus zu untersuchen, wenn die beschwerdeführende Partei diese nicht mehr thematisiert (BGE 142 III 402 E. 2.6 in fine, 364 E. 2.4; je mit Hinweisen). Deshalb ist in der Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Die beschwerdeführende Partei muss auf den angefochtenen Entscheid eingehen und aufzeigen, worin eine Verletzung von Bundesrecht liegt; sie soll in der Beschwerde mit ihrer Kritik an den Erwägungen der Vorinstanz ansetzen, die sie als rechtsfehlerhaft erachtet (BGE 142 III 364 E. 2.4; 140 III 115 E. 2, 86 E. 2 mit Hinweisen). Für Vorbringen betreffend die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gilt ausserdem das strenge Rügeprinzip (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 142 III 364 E. 2.4 mit Hinweisen; 141 I 36 E. 1.3).  
 
1.3. Was den Sachverhalt angeht, legt das Bundesgericht seinem Urteil die vorinstanzlichen Feststellungen zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG). Diesbezüglich kann die rechtsuchende Partei nur vorbringen, die vorinstanzlichen Feststellungen seien offensichtlich unrichtig (Art. 97 Abs. 1 BGG), das heisst willkürlich (vgl. BGE 140 III 264 E. 2.3; 135 III 127 E. 1.5 in fine mit Hinweis), oder würden auf einer anderen Rechtsverletzung im Sinn von Art. 95 BGG (z.B. Art. 29 Abs. 2 BV oder Art. 8 ZGB) beruhen (Urteil 5A_191/2023 vom 19. April 2023 E. 2.1). In der Beschwerde ist auch darzutun, inwiefern die Behebung der gerügten Mängel für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 137 III 226 E. 4.2 mit Hinweis).  
 
2.  
Das Kantonsgericht ging von folgendem Sachverhalt aus: D.________ war Eigentümer eines Grundstücks in der Gemeinde U.________. Darauf befand sich eine Autowerkstatt. Mit Vertrag vom 1. Mai 2004 vermietete er die Liegenschaft an C.________. Dieser führte die Einzelunternehmung mit der Firma "Garage C.________, Carrosserie & Autotechnik". C.________ war zuvor in V.________ (Deutschland) als Automechaniker tätig gewesen. Zu jener Zeit hatte der Beschwerdegegner diesem das Fahrzeug Lamborghini Urraco P300 zur Reparatur übergeben. Im Fahrzeugbrief ist die vor ungefähr dreissig Jahren abgeschiedene Ehefrau des Beschwerdegegners als letzte Halterin eingetragen. Als Zeugin befragt, erklärte diese, sie habe den Lamborghini ihrem damaligen Ehemann geschenkt. In der Folge überführte C.________ das Fahrzeug von Deutschland nach U.________. Über die Einzelunternehmung wurde am 4. Mai 2010 der Konkurs eröffnet. C.________ führte seinen Betrieb jedoch weiter. 
Anfangs 2013 erwarb der Beschwerdeführer die oben beschriebene Liegenschaft. 2016 leitete er gegen C.________ ein gerichtliches Ausweisungsverfahren ein, worauf dieser die Liegenschaft verliess und den streitgegenständlichen Lamborghini in den dortigen Räumlichkeiten hinterliess. Am 4. April 2016 unterzeichnete C.________ eine Schuldanerkennung über den Betrag von Fr. 88'400.--. Diese ergänzte der Beschwerdeführer am 25. April 2016 handschriftlich mit folgendem Text: "Bis zur Restlosen Bezahlung der Schuld bleiben Werkzeuge und Fahrzeuge unser Eigentum"; C.________ hat diesen Zusatz gegengezeichnet. 
 
3.  
Strittig ist die Eigentümerstellung und damit die Aktivlegitimation des Beschwerdegegners. 
 
3.1. Zusammengefasst ging das Kantonsgericht davon aus, die vormalige Ehefrau des Beschwerdegegners habe den Lamborghini käuflich erworben und ihm diesen in der Folge geschenkt. Im Detail erwog es, der Beschwerdeführer beanspruche ein Pfandrecht am Lamborghini, womit er anerkenne, dass dieser nicht in seinem Eigentum stehe, sondern Eigentum einer anderen Person bilde. Dabei mache er nicht geltend, dass das strittige Fahrzeug Eigentum seines Mieters gewesen wäre und dass er dies im erstinstanzlichen Schriftenwechsel behauptet hätte. Als einzigen objektiven Beweis anerkenne er einen älteren Fahrzeugausweis, in welchem die vormalige Ehefrau des Beschwerdegegners als Halterin eingetragen sei. Genau diese Person bestätige nun aber als Zeugin die Darstellung des Beschwerdegegners, dass sie ihm den Lamborghini während des ehelichen Zusammenlebens geschenkt habe. Dem Beschwerdeführer sei zuzustimmen, dass die Zeugin dem Beschwerdegegner, mit welchem sie während 20 Jahren verheiratet gewesen sei, näher stehe als dem für sie fremden Beschwerdeführer. Dieser Umstand sei bei der richterlichen freien Beweiswürdigung zu berücksichtigen, schliesse indes nicht von vornherein aus, dass ihre Aussage für glaubhaft gehalten werde. Ein eigenes Interesse der Zeugin am Verfahrensausgang sei demgegenüber nicht ersichtlich. Denn mit der Scheidung habe die diesbezügliche Rechtsbeziehung geendet und es bestünden keinerlei Hinweise dafür, dass die Zeugin an einem Prozessgewinn ihres Ex-Gatten in irgendeiner Weise beteiligt wäre. Zu ihrem heutigen Verhältnis zueinander habe die Zeugin angegeben, seit ungefähr 30 Jahren vom Beschwerdegegner geschieden zu sein, eigentlich wenig miteinander zu tun zu haben und hin und wieder einmal zu telefonieren. Daraus könne geschlossen werden, dass das ehemalige Ehepaar nach der Scheidung nicht zerstritten sei, jedoch keinen engen Kontakt zueinander unterhalte, auch wenn es immerhin gelegentlich miteinander telefoniere. Dieser sporadische, unbelastete Umgang zueinander genüge in keiner Weise, um der Zeugin eine Falschaussage zu unterstellen. Wie der Beschwerdeführer selber vorbringe, habe diese die Echtheit ihrer angeblichen eidesstattlichen Erklärung nicht einfach bestätigt, mithin gerade nicht einseitig und unbesehen zugunsten des Beschwerdegegners ausgesagt, was generell für den Wahrheitsgehalt ihrer Ausführungen spreche. Zur Erklärung vom 10. Dezember 2018, welche ihr wohl nicht vorgelegt worden sei, habe sie keinerlei Angaben zu machen vermocht. Zurückhaltend sei sie auch in ihrer Aussage zu einem allfälligen Auftragsverhältnis des Beschwerdegegners zu C.________ gewesen. Sie habe klar und begründet festgehalten, dass sie diesen gekannt habe, weil sie bzw. ihre Firma in dessen grosser Werkstatt in V.________ ihre Autos hätten reparieren lassen. Weiter habe sie erklärt zu wissen, dass der Beschwerdegegner mit dem Lamborghini einen Unfall gebaut habe, wohingegen sie es als blosse Möglichkeit dargestellt habe, dass dieser das Fahrzeug C.________ zur Reparatur gebracht habe. Näheres dazu habe sie aber nicht gewusst. Demgegenüber habe sie wiederholt klar und unmissverständlich ausgeführt, dass sie den Lamborghini ihrem damaligen Ehemann zum Geburtstag geschenkt habe. Dass die Zeugin und der Beschwerdegegner in Einzelheiten zur Abwicklung des Autokaufes, welcher laut der Ersten rund 30-40 Jahre zurückliege, divergierten, vermöge an dieser Kernaussage, der Schenkung unter Ehegatten, nichts zu ändern. Weiter habe die Ex-Gattin bezeugt, dass der Beschwerdegegner mit dem Fahrzeug einen Unfall gehabt habe und dass es sich bei C.________ um ihren Garagisten in Deutschland gehandelt habe. Dass der Beschwerdegegner den durch ihn beschädigten Lamborghini unter diesen Umständen zu C.________ zur Reparatur gebracht habe, bei welchem sie ihre Fahrzeuge ja üblicherweise hätten reparieren lassen, erscheine naheliegend und glaubhaft. So sei nach der Übersiedlung von C.________ in die Schweiz auch der genannte Sportwagen hierhin gelangt. Demzufolge sei für das Kantonsgericht bewiesen, dass der Lamborghini Eigentum des Beschwerdegegners sei und sich das Fahrzeug lediglich zwecks Reparaturarbeiten bei C.________ befunden habe.  
 
3.2.  
 
3.2.1. Das Gericht bildet sich seine Überzeugung nach freier Würdigung der Beweise (Art. 157 ZPO). Demnach hat das Gericht die Beweise ohne Bindung an förmliche Beweisregeln zu würdigen. Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung ist etwa verletzt, wenn bestimmten Beweismitteln im Voraus in allgemeiner Weise die Beweiseignung abgesprochen wird oder wenn das Gericht bei Würdigung der Beweise im Ergebnis nicht seiner eigenen Überzeugung folgt (Urteil 5A_250/2012 vom 18. Mai 2012 E. 7.4.1 mit Hinweisen). Die Bestimmung von Art. 157 ZPO ändert nichts an der für das Bundesgericht im Ergebnis grundsätzlichen Verbindlichkeit der vorinstanzlichen Beweiswürdigung (E. 1.3 oben). Insoweit führt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung nicht dazu, dass die Beweiswürdigung als solche zur frei überprüfbaren Rechtsfrage nach Art. 95 BGG wird (zit. Urteil 5A_250/2012 E. 7.4.2 mit Hinweisen). Die Beweiswürdigung als solche prüft das Bundesgericht vielmehr nur auf Willkür hin.  
Willkür bei der Beweiswürdigung bzw. bei der Sachverhaltsfeststellung liegt vor, wenn das Gericht den Sinn und die Tragweite eines Beweismittels offensichtlich nicht erkannt, ohne vernünftigen Grund ein entscheidendes Beweismittel ausser Acht gelassen oder aus den vorhandenen Beweismitteln einen unhaltbaren Schluss gezogen hat; keine Willkür in der Beweiswürdigung ist hingegen gegeben, wenn die von Sachgerichten gezogenen Schlüsse nicht mit der eigenen Darstellung der beschwerdeführenden Partei übereinstimmen (BGE 147 V 35 E. 4.2; 144 II 281 E. 3.6.2 mit Hinweis; 140 III 264 E. 2.3 mit Hinweisen) oder wenn eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar erscheint oder sogar vorzuziehen wäre (BGE 144 I 28 E. 2.4 mit Hinweisen). 
 
3.2.2. Das Zeugnis ist ein zulässiges Beweismittel (Art. 168 Abs. 1 Bst. a ZPO). Ein Zeuge bzw. eine Zeugin kann über Tatsachen Zeugnis ablegen, die er oder sie unmittelbar wahrgenommen hat (Art. 169 ZPO). Ein Zeuge hat wahrheitsgemäss auszusagen (Art. 160 Abs. 1 Bst. a ZPO); er wird vor der Einvernahme zur Wahrheit ermahnt und nach Vollendung des 14. Altersjahrs zudem auf die strafrechtlichen Folgen des falschen Zeugnisses (Art. 307 StGB) hingewiesen (Art. 171 Abs. 1 ZPO). Eine Person wird nicht vom Zeugnis ausgeschlossen, nur weil sie allenfalls ein eigenes Interesse am Ausgang des Verfahrens hat; Aussagen einer solchen Person berücksichtigt das Gericht im Rahmen der freien Beweiswürdigung (Urteil 4A_673/2016 vom 3. Juli 2017 E. 2.1.2 mit Hinweisen). Wer mit einer Partei verheiratet ist oder war, darf die Mitwirkung verweigern (Art. 165 Abs. 1 Bst. a ZPO). Genauso wie bei der Parteibefragung und der Beweisaussage (vgl. BGE 143 III 297 E. 9.3.2 mit Hinweis) verbietet es das Gebot der freien Beweiswürdigung, der Zeugenaussage einer Person, die mit einer Partei verheiratet war, vom Zeugnisverweigerungsrecht aber keinen Gebrauch macht, von vornherein einen reduzierten Beweiswert bzw. eine verminderte Überzeugungskraft beizumessen. Eine geschickte Befragung durch das Gericht kann erfahrungsgemäss ein gutes Mittel sein, die Wahrheit zu erforschen, wenn die befragte Person - zumal in Konfrontation mit der Gegenpartei - eindringlich verhört wird und auf unerwartete Fragen Antwort geben muss, vor allem aber, weil das Gericht, welches die Befragung durchführt, dabei einen persönlichen Eindruck gewinnt, der es ihm gestatten kann, die Glaubwürdigkeit der befragten Person zu beurteilen (a.a.O.). Der Beweiswert einer Zeugenaussage, auch jene einer "selbstbefangenen" Zeugin, ist stets aufgrund der Umstände des Einzelfalls zu beurteilen.  
 
3.3.  
 
3.3.1. Der Beschwerdeführer wirft dem Kantonsgericht vor, sich nicht zu seinen Rügen hinsichtlich des Beweiswerts des Fahrzeugbriefs geäussert zu haben. Wie sich aus den Feststellungen in E. 2.3.1 des angefochtenen Entscheids ergibt, hatte er im Berufungsverfahren geltend gemacht, im Fahrzeugbrief aus dem Jahr 1993 sei die ehemalige Ehefrau des Beschwerdegegners als Fahrzeughalterin eingetragen, was dessen Eigentum nicht beweise, sondern vielmehr ein Beweis oder Indiz sei, dass eben nicht er Eigentümer des Lamborghinis gewesen sei, sondern seine ehemalige Ehefrau. Das heisse, dass das Fahrzeug zum Zeitpunkt der Klage aller Wahrscheinlichkeit nach in ihrem Eigentum und nicht im Eigentum des Beschwerdegegners gestanden habe. Mit anderen Worten ist der Beschwerdeführer selber vom jedenfalls ursprünglichen Eigentum der ehemaligen Ehefrau des Beschwerdegegners ausgegangen. Das Kantonsgericht hat sich dieser Auffassung angeschlossen, sodass es keine besondere Veranlassung hatte, sich weiter mit dem Beweiswert des Fahrzeugbriefs zu befassen. Jedenfalls hat es an keiner Stelle unmittelbar vom Fahrzeugbrief ausgehend auf das Eigentum des Beschwerdegegners geschlossen. Selbst in der Beschwerde an das Bundesgericht stellt sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt, es müsse auf den Fahrzeugbrief aus dem Jahr 1993, in welchem die Ex-Frau des Beschwerdegegners aufgeführt sei, und somit darauf abgestellt werden, dass der Lamborghini in ihrem Eigentum stehe, um alsdann die Schenkung als Schutzbehauptung zu bezeichnen.  
 
3.3.2. Hinsichtlich der Schenkung des Fahrzeugs an den Beschwerdegegner beschränkt sich der Beschwerdeführer darauf, seine Würdigung an die Stelle der Würdigung durch das Kantonsgericht zu setzen. Inwieweit dieses dabei in Willkür verfallen sein soll, ist weder dargetan noch ersichtlich. Dass das Kantonsgericht die Aussagen der Zeugin nicht hätte berücksichtigen dürfen, behauptet der Beschwerdeführer zu Recht nicht. Er stellt auch nicht infrage, dass die Zeugin bloss über Tatsachen Zeugnis abgelegt hat, die sie unmittelbar wahrgenommen hat, und behauptet nicht, dass die Zeugin vor ihrer Einvernahme nicht zur Wahrheit ermahnt und auf die strafrechtlichen Folgen des falschen Zeugnisses hingewiesen wurde. Ebenso wenig hält er an der im kantonalen Verfahren noch vertretenen, vom Kantonsgericht verworfenen Auffassung fest, die Zeugin habe ein eigenes Interesse am Ausgang des Verfahrens.  
Vielmehr wirft der Beschwerdeführer dem Kantonsgericht vor, verkannt zu haben, "dass zwischen der Zeugin und dem Beschwerdegegner offensichtlich nach wie vor ein enormes Vertrauensverhältnis" bestehe. Es mag zwar sein, dass eine (fortbestehende) emotionale Verbundenheit und ein Vertrauensverhältnis den Beweiswert einer Zeugin, die mit einer Partei verheiratet war, zu mindern geeignet sind. Indes hat das Kantonsgericht weder eine emotionale Verbundenheit noch ein besonderes Vertrauensverhältnis zwischen dem Beschwerdegegner und seiner Ex-Frau festgestellt. Weshalb "offensichtlich nach wie vor ein enormes Vertrauensverhältnis" bestehen soll, erläutert der Beschwerdeführer denn auch nicht weiter; namentlich nennt er keine Umstände, aus welchen sich die von ihm behauptete Schlussfolgerung geradezu aufdrängen würde. Die Tatsache allein, dass ehemals verheiratete Personen zivilisiert miteinander umzugehen in der Lage sind, lässt die unterlassene Feststellung einer emotionalen Verbundenheit bzw. eines Vertrauensverhältnisses nicht offensichtlich unhaltbar erscheinen. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die frühere Ehefrau des Beschwerdegegners anlässlich der Zeugenbefragung von ihrem "Mann" und nicht von ihrem "Ex-Mann" gesprochen hat. 
Weiter wendet der Beschwerdeführer ein, der Beschwerdegegner habe anlässlich seiner Einvernahme zugegeben, dass die Ex-Ehegatten vor der Befragung der Ex-Frau nicht nur zusammen telefoniert hätten, sondern er von ihrer Seite über die Befragung informiert worden sei. Der Beschwerdegegner habe ausgeführt: "Weiter haben wir nicht über den Fall gesprochen, dies war auch nicht nötig. Sie wusste, dass ich das Fahrzeug zurückhaben will." Im Rahmen der Befragung habe seine Ex-Frau sogar wortwörtlich ausgesagt: "Mein Mann hat mich nur kontaktiert und gesagt, ich solle bestätigen, dass ihm das Auto gehört, obwohl ich noch im Kfz-Schein stehe." Damit habe der Beschwerdegegner seiner Ex-Frau Anweisungen gegeben, wie sie auszusagen habe. Weshalb der Beweiswert der Aussage der Ex-Frau sinken soll, weil der Beschwerdegegner seitens der Ex-Frau über die (damals wohl noch bevorstehende) Befragung informiert worden ist (und nicht etwa umgekehrt), leuchtet von vornherein nicht ein. Die Aufforderung, die Ex-Frau solle bestätigen, dass das Auto ihm, dem Beschwerdegegner, gehöre, obwohl sie noch im Fahrzeugbrief stehe, geht zugestandenermassen in Richtung einer Anweisung. Indes behauptet der Beschwerdeführer nicht, der Beschwerdegegner habe seiner Ex-Frau auch vorgegeben, wie - nämlich durch Schenkung - er zum Eigentum am Fahrzeug gekommen sei. Diese Aussage hat die Ex-Frau von sich aus gemacht. Ausserdem hat das Kantonsgericht das Aussageverhalten der Zeugin insgesamt gewürdigt und daraus geschlossen, es gebe nichts, was gegen den Wahrheitsgehalt ihrer Aussagen spreche. Daher kann dem Kantonsgericht keine Willkür vorgeworfen werden, wenn es die Aussage der Zeugin, sie habe das Fahrzeug dem Beschwerdegegner geschenkt, für wahr gehalten hat. 
Sodann wirft der Beschwerdeführer dem Kantonsgericht vor, die "Interessenkonvergenz" und einen "Solidaritätsgeist" zwischen dem Beschwerdegegner und seiner Ex-Frau ausser Acht gelassen zu haben. Auch hier muss sich der Beschwerdeführer vorhalten lassen, nicht näher auszuführen, aufgrund welcher Tatsachen er seine Schlussfolgerungen zieht und das Kantonsgericht dieselben hätte ziehen müssen. 
Seine Einwendung, wonach die Tatsache, dass bis dato kein Kaufvertrag über den Lamborghini eingereicht worden sei, erheblich am Eigentum des Beschwerdegegners zweifeln lasse, läuft von vornherein ins Leere, zumal Beweisthema ist, ob das Eigentum durch Schenkung an diesen übergegangen ist. Mit Blick auf die sich hier stellende Frage nicht nachvollziehbar ist sodann die Bemerkung, es erscheine nicht glaubwürdig, dass der Beschwerdegegner einen nicht gerade preisgünstigen Lamborghini, welchem in der Regel erheblicher Liebhaberwert zukomme, über zehn Jahre für eine einfache Reparatur in der Schweiz habe stehen lassen und nicht einmal gewusst habe, ob die Ersatzteile geliefert worden seien und in welchem Zustand der Wagen überhaupt sei. 
 
3.4. Bei diesem Ergebnis könnte dem Beschwerdegegner die Aktivlegitimation nur dann abgehen, wenn das Eigentum am Fahrzeug zwischenzeitlich an einen Dritten übergangen wäre. Wie das Kantonsgericht festgestellt hat, beanspruche der Beschwerdeführer das Eigentum nicht und habe auch nicht geltend gemacht, dieses sei auf C.________ übergegangen (vgl. E. 3.1). Diese Feststellungen beanstandet der Beschwerdeführer nicht und er macht in seiner Beschwerde an das Bundesgericht nichts davon Abweichendes geltend.  
 
3.5. Damit hat es bei der Erkenntnis, dass der Beschwerdegegner das Eigentum am Lamborghini Urraco P300 durch Schenkung erworben hat und bislang Eigentümer desselben geblieben ist, sein Bewenden. Die Bejahung der Aktivlegitimation des Beschwerdegegners hält vor Bundesrecht stand und die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet.  
 
4.  
In der Folge dreht sich die Auseinandersetzung um die Frage, ob der Beschwerdeführer wie behauptet über ein Faustpfand am Fahrzeug verfügt. 
 
4.1. Dazu erwog das Kantonsgericht zusammengefasst, bei objektiver Auslegung der vom Beschwerdeführer und von C.________ am 25. April 2016 unterzeichneten ergänzenden Erklärung handle es sich um die Vereinbarung einer Sicherungsübereignung. Da der Lamborghini aber im Besitz von C.________ verblieben sei, sei eine solche nicht gültig zustande gekommen. Selbst wenn man die Erklärung als Pfandvertrag verstehen wollte, könnte der Beschwerdeführer aus diesem aus mehreren Gründen nichts zu seinen Gunsten ableiten. Erstens sei darin das Pfandobjekt weder bestimmt noch bestimmbar umschrieben. Zweitens sei das Faustpfandrecht nie ordentlich bestellt worden; einschlägige, nach den prozessualen Vorgaben vorgebrachte Tatsachenbehauptungen des Beschwerdeführers fehlten. Drittens habe sich der Beschwerdeführer hinsichtlich der Eigentümerschaft am Fahrzeug zumindest nicht in gutem Glauben befunden. Die konkreten Umstände liessen sogar darauf schliessen, dass er um die fehlende Eigentümerstellung seines Mieters gewusst habe, womit er bösgläubig gewesen wäre; diese Frage habe das Bezirksgericht indessen nicht beantwortet.  
 
4.2. Wie sich aus den vorstehend wiedergegebenen Erwägungen des Kantonsgerichts ergibt, hat es den Standpunkt des Beschwerdeführers aus mehreren, voneinander unabhängigen Argumenten verworfen. Bei dieser Ausgangslage ist jede der den Entscheid tragenden Erwägungen zu beanstanden (BGE 142 III 364 E. 2.4 in fine; 139 II 233 E. 3.2; 138 III 728 E. 3.4; je mit Hinweisen), denn die beschwerdeführende Partei hat keinen Anspruch auf Beurteilung einer Rechtsfrage, die sich nicht auf das Ergebnis auswirkt; es fehlt diesfalls das schützenswerte Interesse an der Beschwerde (Art. 76 Abs. 1 BGG; Urteil 5A_681/2022 vom 5. Mai 2023 E. 2.4.1). Der Beschwerdeführer unterlässt es, sich mit der Erwägung auseinanderzusetzen, wonach es sich bei der ergänzenden Erklärung vom 25. April 2016 um die Vereinbarung einer Sicherungsübereignung handle, die aber nicht gültig zustande gekommen sei. Damit ist auf die bloss die Frage des Bestandes eines Faustpfandes betreffenden Ausführungen (das Pfandobjekt sei genügend bestimmt; es habe eine Besitzübertragung stattgefunden; der Beschwerdeführer sei gutgläubig gewesen) nicht einzutreten.  
 
5.  
Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Der Beschwerdeführer unterliegt und hat die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Hingegen ist keine Parteientschädigung geschuldet, zumal sich der Beschwerdegegner erfolglos gegen die Gewährung der aufschiebenden Wirkung wehrte und sich in der Sache nicht vernehmen lassen musste, sodass ihm kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden ist (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG). 
 
 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht des Kantons Wallis, I. Zivilrechtliche Abteilung, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 7. Juni 2023 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Herrmann 
 
Die Gerichtsschreiberin: Gutzwiller