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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
9C_423/2022  
 
 
Urteil vom 4. Oktober 2022  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Parrino, Präsident, 
Gerichtsschreiber Grünenfelder. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Ausgleichskasse des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Alters- und Hinterlassenenversicherung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 13. Juli 2022 (AB.2022.00008). 
 
 
Nach Einsicht 
in die Beschwerde vom 12. September 2022 (Poststempel) gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 13. Juli 2022 betreffend den Aufschub der AHV-Altersrente (Art. 39 Abs. 1 und 3 AHVG in Verbindung mit Art. 21 AHVG und Art. 55quater Abs. 1 AHVV), 
 
 
in Erwägung,  
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, 
dass dabei konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Urteils massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen aufzuzeigen ist, worin eine Verletzung von Bundesrecht liegt (BGE 140 III 86 E. 2; 134 V 53 E. 3.3), 
dass die Eingabe der Beschwerdeführerin diese inhaltlichen Mindestanforderungen offensichtlich nicht erfüllt, da sie zwar ein Rechtsbegehren enthält, den Ausführungen aber nichts entnommen werden kann, was darauf hindeuten würde, die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen seien im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG - soweit überhaupt beanstandet - qualifiziert unzutreffend (unhaltbar, willkürlich; BGE 140 V 22 E. 7.3.1; 135 II 145 E. 8.1) und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft (vgl. Art. 95 BGG), 
dass dies vorab der Fall ist in Bezug auf die vorinstanzliche Erwägung, wonach die Beschwerdeführerin spätestens bis am 31. Januar 2014 eine formelle Aufschubserklärung hätte abgeben müssen, was aber weder in der deutlich nach diesem Datum eingereichten Anmeldung zum Bezug einer Altersrente (vom 14. April 2021) noch zu einem früheren Zeitpunkt erfolgt sei, 
dass das kantonale Gericht in diesem Zusammenhang insbesondere erkannt hat, das Schreiben vom 9. Juni 2021, worin die Beschwerdeführerin erstmals auf einen Rentenaufschub hingewiesen habe, sei - selbst wenn es einen formgültigen Antrag beinhaltet hätte - offensichtlich verspätet eingereicht worden; ebenso wenig stelle die Bestätigung der Beschwerdegegnerin zuhanden des Arbeitgebers, wonach die Beschwerdeführerin ab dem 5. Mai 2014 ordnungsgemäss bei ihr angemeldet gewesen sei, einen hinreichenden Antrag dar, 
dass die Beschwerdeführerin der daraus gezogenen Erkenntnis des kantonalen Gerichts, innert Frist (vgl. Art. 55quater Abs. 1 AHVV) sei keine Aufschubserklärung erfolgt, wobei es auch an Anhaltspunkten für eine Verletzung des Vertrauensprinzips fehle, nichts Substanzielles entgegensetzt, 
dass sich die in der Beschwerde erhobenen Vorbringen darauf beschränken, die eigene Sichtweise wiederzugeben sowie rein appellatorische Kritik zu üben, was im bundesgerichtlichen Verfahren nicht ausreicht (BGE 140 III 264 E. 2.3 mit Hinweisen), 
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, 
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, 
 
 
erkennt der Präsident: 
 
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 4. Oktober 2022 
 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Parrino 
 
Der Gerichtsschreiber: Grünenfelder