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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
9C_281/2023  
 
 
Urteil vom 4. Mai 2023  
 
III. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Parrino, Präsident, 
Gerichtsschreiber Seiler. 
 
Verfahrensbeteiligte 
1. A.________, 
2. B.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Steuerverwaltung des Kantons Zug, Bahnhofstrasse 26, 6300 Zug, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Zug, Steuerperioden 2016 und 2017, 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug vom 27. März 2023 (A 2023 3). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Mit Einspracheentscheid vom 16. Januar 2022 (recte: 2023) trat die Steuerverwaltung des Kantons Zug infolge Fristversäumnis nicht auf die Einsprache von A.________ und B.________ vom 3. Mai 2022 gegen die Veranlagungsverfügungen vom 21. September 2021 (Steuerjahr 2016) und vom 2. November 2021 (Steuerjahr 2017) ein.  
 
1.2. Hiergegen gelangten A.________ und B.________ am 16. Februar 2023 mit einem als "Einsprache" bezeichneten Schreiben an die Steuerverwaltung, die das Schreiben am 17. Februar 2023 zuständigkeitshalber an das Verwaltungsgericht des Kantons Zug weiterleitete und diese Weiterleitung A.________ und B.________ mittels per A-Post-Plus zugestellter Kopie anzeigte.  
 
1.3. Mit Verfügung vom 20. Februar 2023 forderte das Verwaltungsgericht A.________ und B.________ auf, bis zum 23. März 2023 einen Kostenvorschuss von Fr. 2'000.- zu bezahlen. Am 21. Februar 2023 wurde A.________ und B.________ eine Abholeinladung für die Kostenvorschussverfügung in ihren Briefkasten gelegt (Abholfrist bis zum 28. Februar 2023). A.________ und B.________ verlängerten die Abholfrist am 27. Februar 2023 bis zum 21. März 2023, holten die Kostenvorschussverfügung aber auch innerhalb der verlängerten Frist nicht ab.  
 
1.4. Weil der Kostenvorschuss nicht fristgerecht geleistet wurde, trat das Verwaltungsgericht mit Verfügung vom 27. März 2023 auf die Beschwerde nicht ein.  
 
2.  
Mit Beschwerde vom 25. April 2023 beantragen A.________ und B.________ den Widerruf der Verfügung und die Wiederaufnahme des Verfahrens. 
 
3.  
Die Beschwerde hat nach Art. 42 Abs. 1 BGG unter anderem eine Begründung mit Angabe der Beweismittel zu enthalten. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung in in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. 
 
 
4.  
Diesen Anforderungen wird die vorliegende Beschwerde offensichtlich nicht gerecht. Die Beschwerdeführer beschränken sich in ihrer Beschwerde auf die unsubstanziierte Behauptung, dass sie erfolglos versucht hätten, die Kostenvorschussverfügung abzuholen. Der beigelegte Track & Trace-Auszug belegt dies in keiner Art und Weise. 
 
5.  
Da die Beschwerde offensichtlich keine hinreichende Begründung enthält, ist darauf durch Entscheid des Präsidenten im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Die Beschwerdeführer tragen die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Es ist keine Parteientschädigung geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung den Beschwerdeführern auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Abgaberechtliche Kammer, mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 4. Mai 2023 
 
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Parrino 
 
Der Gerichtsschreiber: Seiler