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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_744/2023  
 
 
Urteil vom 21. Februar 2024  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Herrmann, Präsident, 
Bundesrichter von Werdt, Hartmann, 
Gerichtsschreiber Monn. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwältin Daniela Fischer, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
B.________, 
vertreten durch Advokatin Dr. Catherine Westenberg, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Eheschutz, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 13. September 2023 (LE220064). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
A.________ (geb. 1976, belgischer Staatsangehöriger) und B.________ (geb. 1986, norwegische Staatsangehörige) haben am 15. April 2020 in U.________ (Republik Singapur) geheiratet. Sie sind die Eltern von C.________. Das Kind kam am xx.xx.2020 zur Welt und hat die norwegische Staatsbürgerschaft. Die eheliche Liegenschaft befand sich in V.________ (ZH). 
 
B.  
 
B.a. Mit Eingabe vom 28. Februar 2022 machte A.________ beim Bezirksgericht Horgen ein Eheschutzgesuch anhängig. Soweit für das bundesgerichtliche Verfahren relevant, beantragte er, C.________ unter seine alleinige Obhut zu stellen und der Mutter ein grosszügiges Besuchsrecht einzuräumen. Auch B.________ verlangte für sich das alleinige Obhutsrecht. Ausserdem stellte sie das Begehren, ihr das Recht zu erteilen, C.________s Wohnsitz per 1. August 2022 nach W.________ (Norwegen) zu verlegen und C.________ in V.________ (ZH) abzumelden und in W.________ (Norwegen) anzumelden. Dem Vater sollte jedes zweite Wochenende von Freitag- bis Sonntagabend ein in W.________ (Norwegen) auszuübendes Besuchsrecht und in den Jahren 2023 bis 2025 ein jährliches, nicht am Stück zu beziehendes Ferienrecht von zwei Wochen zustehen. Weitere Streitpunkte betrafen die Benutzung der ehelichen Liegenschaft in V.________ (ZH) sowie den Kindes- und den Ehegattenunterhalt.  
 
B.b. Mit Urteil vom 16. September 2022 bewilligte das Bezirksgericht den Eheleuten das Getrenntleben und entschied, C.________ unter der gemeinsamen elterlichen Sorge der Parteien zu belassen. B.________s Antrag, C.________s Aufenthaltsort nach Norwegen zu verlegen, wies es ab und stellte die Tochter für die Dauer des Getrenntlebens unter die alternierende Obhut der Parteien, wobei sich der Hauptwohnsitz des Kindes bei A.________ befinden sollte. Die Regelung der Betreuungsanteile sieht vor, dass die Eltern C.________ je zur Hälfte betreuen, wobei das Mädchen in einem Vierzehntagesrythmus alle zwei bis drei Tage vom einen Elternteil zum andern wechselt. Hinzu tritt eine detaillierte Feiertags- und Ferienregelung. Für den Fall ihres Wegzugs nach Norwegen erteilte das Bezirksgericht B.________ das Recht, C.________ alle zwei Wochen von Donnerstag- bis Sonntagabend in der Schweiz zu besuchen. Unterhaltsbeiträge wurden keine gesprochen; die eheliche Liegenschaft wurde dem Mann zugewiesen, verbunden mit der Anweisung an die Frau, bis spätestens 31. Dezember 2022 auszuziehen.  
 
B.c. B.________ legte beim Obergericht des Kantons Zürich Berufung ein und hielt an ihrem Begehren betreffend den Wegzug nach Norwegen (Bst. B.a) fest, wobei A.________s vierzehntägliches Besuchsrecht neu von Freitag- bis Montagmorgen dauern sollte. Für den Fall der Verweigerung des Umzugs beantragte sie, den Wohnsitz des Kindes an ihren eigenen (künftigen) Wohnsitz zu knüpfen und den Betreuungsanteil des Vaters im Vierzehntagesrhythmus (Bst. B.b) um einen Tag zu reduzieren. Weiter bestand sie darauf, dass A.________ sowohl im Fall ihres Wegzugs nach Norwegen als auch im Fall eines Verbleibs in der Schweiz Kinder- und Frauenalimente zahlen müsse. A.________ beantragte, die Berufung vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.  
 
B.d. Das Obergericht entsprach dem Wegzugsbegehren. Es erklärte B.________ für berechtigt, C.________s Wohnsitz frühestens nach Ablauf von dreissig Tagen ab Zustellung des Entscheids nach W.________ (Norwegen) zu verlegen, und stellte C.________ mit Wirkung ab dem Wegzug nach W.________ (Norwegen) unter die alleinige Obhut der Mutter. A.________ wurde berechtigt und verpflichtet, vom Wegzug an mit C.________ zweimal wöchentlich per Videotelefonie zu kommunizieren. Auch bezüglich des in W.________ (Norwegen) auszuübenden Besuchsrechts folgte das Obergericht dem Antrag der Mutter (Bst. B.c). Das Ferienrecht wurde auf fünf Wochen pro Jahr (mit maximal einer Woche am Stück) festgesetzt; ab dem vierten Altersjahr sollte der Vater C.________ während der Hälfte der Kindergarten- bzw. Schulferien betreuen, und zwar auch länger als eine zusammenhängende Woche. Hinzu trat eine detaillierte Feiertagsregelung sowie eine Betreuungsregelung für die Zeit bis zum Wegzug, die dem erstinstanzlichen Urteil (Bst. B.b) entspricht. Mit Bezug auf den Kindes- und Ehegattenunterhalt beschloss das Obergericht, die Sache zu neuer Entscheidung an das Bezirksgericht zurückzuweisen. Der Entscheid datiert vom 13. September 2023 und wurde tags darauf an die Parteien versandt.  
 
C.  
A.________ wendet sich mit Beschwerde vom 29. September 2023 an das Bundesgericht. Der Beschwerdeführer beantragt, den angefochtenen Entscheid aufzuheben, das Wegzugsbegehren von B.________ (Beschwerdegegnerin) abzuweisen und C.________ für die Dauer des Getrenntlebens unter die alternierende Obhut der Parteien zu stellen, wobei sich der "Hauptwohnsitz" der Tochter bei ihm, dem Beschwerdeführer, befinden soll. Die Betreuungsanteile soll das Bundesgericht entsprechend dem erstinstanzlichen Entscheid (Bst. B.b) regeln. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an das Obergericht zurückzuweisen. Dem Begehren des Beschwerdeführers, der Beschwerde (vorab superprovisorisch) die aufschiebende Wirkung zu erteilen, entsprach die II. zivilrechtliche Abteilung mit Verfügungen vom 2. und 17. Oktober 2023. 
Vom Bundesgericht dazu eingeladen, sich zur Beschwerde zu äussern, beantragt die Beschwerdegegnerin, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist (Beschwerdeantwort vom 29. November 2023). Das Obergericht verzichtete auf eine Vernehmlassung (Schreiben vom 2. November 2023). In seiner Replik vom 29. Januar 2024 hält der Beschwerdeführer an den Rechtsbegehren fest, die er in der Beschwerde stellte. Die Beschwerdegegnerin bestritt die Ausführungen in dieser Replik, verzichtete jedoch auf eine weitere Stellungnahme. Ihr Schreiben vom 5. Februar 2024 wurde dem Beschwerdeführer zur Wahrung des rechtlichen Gehörs übermittelt. Im Übrigen hat sich das Bundesgericht die kantonalen Akten überweisen lassen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 147 I 89 E. 1; 145 II 168 E. 1; 144 II 184 E. 1). 
 
1.1. Angefochten ist ein Entscheid betreffend die Kinderbelange im Rahmen der Regelung des Getrenntlebens (Art. 176 Abs. 3 ZGB). Der Streit dreht sich um einen Wechsel des Aufenthaltsorts des Kindes (Art. 301a Abs. 2 ZGB) und - damit zusammenhängend - um die Regelung der elterlichen Obhut und des persönlichen Verkehrs (Art. 301a Abs. 5 ZGB). Das ist eine Zivilsache (Art. 72 Abs. 1 BGG) nicht vermögensrechtlicher Natur. Die Vorinstanz hat als oberes Gericht auf Rechtsmittel hin entschieden (Art. 75 BGG). Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerde berechtigt (Art. 76 Abs. 1 BGG).  
 
1.2. Entscheide betreffend die Anordnung von Eheschutzmassnahmen gelten an sich als Endentscheide im Sinne von Art. 90 BGG (BGE 133 III 393 E. 4). Im konkreten Fall regelt das Obergericht die Obhuts- und Wegzugsfrage einschliesslich des Besuchsrechts, weist die Streitsache betreffend den Kindes- und Ehegattenunterhalt aber zu neuer Entscheidung an das Bezirksgericht zurück. Das erstinstanzliche Verfahren ist mithin nicht abgeschlossen. Der angefochtene Entscheid über die elterliche Obhut und den Wegzug nach Norwegen kann auch nicht als Teilentscheid im Sinne von Art. 91 Bst. a BGG gelten, hängt jedenfalls der Kindesunterhalt doch unmittelbar davon ab, welchem Elternteil die Obhut zugeteilt wird. Mithin können die vom Obergericht behandelten Begehren nicht unabhängig voneinander beurteilt werden, wie Art. 91 Bst. a BGG es voraussetzt (s. dazu ausführlich BGE 146 III 254 E. 2.1). In der Folge stellt der angefochtene Entscheid einen selbständig eröffneten Zwischenentscheid dar, gegen den die Beschwerde - abgesehen von den hier nicht gegebenen Fällen nach Art. 92 und Art. 93 Abs. 1 Bst. b BGG - nur zulässig ist, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 Bst. a BGG).  
Der Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 Bst. a BGG muss rechtlicher Natur sein (BGE 138 III 333 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Nicht wieder gutzumachen ist der Nachteil nur, wenn ihn auch ein für den Beschwerdeführer günstiger Endentscheid nicht oder nicht vollumfänglich zu beheben vermöchte (BGE 141 III 395 E. 2.5). Ausschlaggebend ist, wie sich der Zwischenentscheid auf die Hauptsache auswirkt (BGE 137 III 380 E. 1.2.2). Rein tatsächliche Nachteile wie die Verfahrensverlängerung oder -verteuerung reichen nicht aus (BGE 138 III 190 E. 6 mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung obliegt es der rechtsuchenden Partei, in der Beschwerdebegründung aufzeigen, inwiefern ihr im konkreten Fall ein nicht wieder gutzumachender Nachteil rechtlicher Natur droht (BGE 144 III 475 E. 1.2; 142 III 798 E. 2.2; 137 III 324 E. 1.1). Äussert sie sich überhaupt nicht zu dieser Eintretensfrage, so tritt das Bundesgericht mangels hinreichender Begründung nicht auf die Beschwerde ein (BGE 144 III 475 E. 1.2), es sei denn, der nicht wieder gutzumachende Nachteil springe ohne Weiteres in die Augen (BGE 141 III 80 E. 1.2; 138 III 46 E. 1.2). Letzteres ist hier der Fall: Den Verlust der elterlichen Obhut und die neue Regelung des Besuchsrechts, die der angefochtene Entscheid für den Beschwerdeführer mit sich bringt, vermöchte auch ein späterer, für den Beschwerdeführer günstiger Ausgang des noch offenen Unterhaltsstreits offensichtlich nicht zu beheben. Entsprechend gereicht es dem Beschwerdeführer hier nicht zum Nachteil, dass er irrtümlich von einem Endentscheid ausgeht. 
 
1.3. Auf die im Übrigen rechtzeitig (Art. 100 Abs. 1 BGG) eingereichte Beschwerde kann somit eingetreten werden.  
 
2.  
 
2.1. Eheschutzentscheide unterstehen Art. 98 BGG (BGE 133 III 393 E. 5). Daher kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (BGE 137 III 193 E. 1.2). Auch eine Berichtigung oder Ergänzung der Sachverhaltsfeststellungen kommt nur infrage, wenn die kantonale Instanz verfassungsmässige Rechte verletzt hat (BGE 133 III 585 E. 4.1). Es gilt das strenge Rügeprinzip nach Art. 106 Abs. 2 BGG. Die rechtsuchende Partei muss präzise angeben, welches verfassungsmässige Recht durch den angefochtenen Entscheid verletzt wurde, und im Einzelnen darlegen, worin die Verletzung besteht. Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene und soweit möglich belegte Rügen. Auf ungenügend begründete Rügen und rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein (BGE 142 II 369 E. 2.1 und 140 III 264 E. 2.3, je mit Hinweisen).  
 
2.2. Wird die Verletzung des Willkürverbots (Art. 9 BV) gerügt, reicht es nicht aus, wenn der Beschwerdeführer die Sach- oder Rechtslage aus seiner Sicht darlegt und den davon abweichenden angefochtenen Entscheid als willkürlich bezeichnet. Er muss im Einzelnen dartun, inwiefern das kantonale Gericht willkürlich entschieden haben soll und der angefochtene Entscheid deshalb an einem qualifizierten und offensichtlichen Mangel leidet (BGE 134 II 244 E. 2.2 mit Hinweis).  
Willkür in der Sachverhaltsfeststellung und in der Beweiswürdigung liegt vor, wenn die kantonale Instanz Sinn und Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkennt, wenn sie ohne sachlichen Grund ein wichtiges Beweismittel, das für den Entscheid wesentlich sein könnte, unberücksichtigt lässt oder wenn sie auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen trifft (BGE 142 II 433 E. 4.4 mit Hinweisen). Vorausgesetzt ist dabei, dass die angefochtene Tatsachenermittlung den Entscheid im Ergebnis und nicht bloss in der Begründung als willkürlich erscheinen lässt (BGE 129 I 8 E. 2.1 mit Hinweisen). Hinsichtlich der Rechtsanwendung ist ein Entscheid willkürlich, wenn er offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Willkürlich ist ein kantonaler Entscheid ferner dann, wenn ein Gericht ohne nachvollziehbare Begründung von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung abweicht (BGE 148 III 95 E. 4.1 mit Hinweisen). Das Bundesgericht hebt einen Entscheid jedoch auch in diesem Fall nur auf, wenn nicht bloss die Begründung, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist. Dass eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht (BGE 144 I 113 E. 7.1; 142 II 369 E. 4.3). 
 
3.  
Anlass zur Beschwerde gibt der Entscheid, die Obhut über C.________ der Beschwerdegegnerin zuzuweisen und diese damit für berechtigt zu erklären, C.________s Aufenthaltsort nach W.________ (Norwegen) zu verlegen. 
 
3.1. Nach der Rechtsprechung bildet der vom Gesetzgeber getroffene Entscheid, dass die Niederlassungs- bzw. die Bewegungsfreiheit der Eltern zu respektieren ist, den Ausgangspunkt für die Auslegung von Art. 301a ZGB und insbesondere für die Beurteilung der Kriterien, die für die Wegzugsfrage relevant sind. Art. 301a Abs. 2 ZGB ist eine gesetzliche Regel für den Wechsel des Aufenthaltsorts des Kindes. Die Frage lautet nicht, ob es für das Kind vorteilhafter wäre, wenn beide Elternteile im Inland verbleiben würden. Entscheidend ist, ob das Wohl des Kindes dann besser gewahrt ist, wenn es mit dem auswanderungswilligen Elternteil wegzieht, oder dann, wenn es sich beim zurückbleibenden Elternteil aufhält. Auszugehen ist von der Prämisse, dass der eine Elternteil wegziehen will, dass also nicht ein Vorzustand zu perpetuieren, sondern eine neue Situation zu regeln ist. Die hierbei aufkommende Frage, wo sich im Rahmen der neuen Gegebenheiten der Aufenthaltsort des Kindes befinden soll, ist ausgerichtet am Kindeswohl unter Berücksichtigung der auf Art. 301a Abs. 5 ZGB gestützten Anpassung der Kinderbelange (Betreuung, persönlicher Verkehr, Unterhalt) an die bevorstehende neue Situation zu beantworten (BGE 142 III 481 E. 2.6; Urteil 5A_945/2015 vom 7. Juli 2016 E. 4.3, nicht publ. in: BGE 142 III 498). Zwischen der Anpassung der Kinderbelange und der unter dem Aspekt des Kindeswohls zu prüfenden Frage, ob die Verlegung des Aufenthaltsortes zu bewilligen ist, besteht eine enge Interdependenz. Damit sind die Kriterien, die das Bundesgericht im Zusammenhang mit der Obhutszuteilung im Trennungs- oder Scheidungsfall entwickelt hat, auf die Anwendung von Art. 301a ZGB zu übertragen (BGE 142 III 481 E. 2.7, 498 E. 4.4).  
Für die Zuteilung der Obhut an den einen oder den anderen Elternteil hat das Wohl des Kindes als oberste Maxime des Kindesrechts Vorrang vor allen anderen Überlegungen, insbesondere vor den Wünschen der Eltern (vgl. BGE 143 III 361 E. 7.3.1141 III 328 E. 5.4; 131 III 209 E. 5). Nach der familienrechtlichen Praxis ist als Erstes die Erziehungsfähigkeit der Eltern zu klären. Ist sie bei beiden Elternteilen gegeben, kann die Stabilität der örtlichen und familiären Verhältnisse ausschlaggebend sein. Diesen Kriterien lassen sich die weiteren Gesichtspunkte zuordnen, namentlich die Bereitschaft eines Elternteils, mit dem andern in Kinderbelangen zusammenzuarbeiten, oder die Forderung, dass eine Zuteilung der Obhut von einer persönlichen Bindung und echter Zuneigung getragen sein sollte (Urteile 5A_589/2021 vom 23. Juni 2022 E. 3.1.2; 5A_262/2019 vom 30. September 2019 E. 6.1 mit Hinweisen). Die Möglichkeit der Eltern, ihr Kind persönlich zu betreuen, spielt hauptsächlich dann eine Rolle, wenn spezifische Bedürfnisse des Kindes eine persönliche Betreuung notwendig erscheinen lassen oder wenn ein Elternteil auch in den Randzeiten (morgens, abends und an den Wochenenden) nicht bzw. kaum zur Verfügung stünde; ansonsten ist von der Gleichwertigkeit von Eigen- und Fremdbetreuung auszugehen (Urteil 5A_363/2023 vom 8. November 2023 E. 3.3.1 mit Hinweisen; vgl. BGE 144 III 481 E. 4.6.3 und 4.7). Je nach Alter ist auch den Äusserungen der Kinder bzw. ihrem eindeutigen Wunsch Rechnung zu tragen. Während bei älteren Kindern zunehmend die Wohn- und Schulumgebung sowie der sich ausbildende Freundeskreis wichtig werden, sind kleinere Kinder noch stärker personenorientiert (BGE 142 III 481 E. 2.7). Entsprechend können im Zusammenhang mit dem wichtigen Kriterium der Stabilität und Kontinuität die Beurteilungselemente je nach Lebensalter des Kindes variieren. 
Nachdem es um eine Anpassung der bestehenden Betreuungsregelung an die neue Situation geht (vgl. Art. 301a Abs. 5 ZGB), bildet das bisher gelebte Betreuungsmodell den Ausgangspunkt der Beurteilung. Ist ein Kind bislang von beiden Elternteilen weitgehend zu gleichen Teilen betreut worden (geteilte bzw. alternierende Obhut) und sind beide Teile weiterhin willens und in der Lage, persönlich oder im Rahmen eines im Kindeswohl liegenden Betreuungskonzeptes für das Wohl des Kindes zu sorgen, so ist die Ausgangslage gewissermassen neutral. Diesfalls ist anhand weiterer Kriterien (wie familiäres und wirtschaftliches Umfeld, Stabilität der Verhältnisse, Sprache und Beschulung, gesundheitliche Bedürfnisse, Meinungsäusserung älterer Kinder) zu eruieren, welche Lösung im besten Interesse des Kindes liegt. War hingegen der wegzugswillige Elternteil nach dem bisher tatsächlich gelebten Betreuungskonzept ganz oder überwiegend die Bezugsperson (namentlich beim klassischen Besuchsrechtsmodell), wird es tendenziell zum besseren Wohl des Kindes sein, bei diesem Elternteil zu bleiben und folglich mit ihm wegzuziehen. Die für einen Verbleib des Kindes am bisherigen Aufenthaltsort notwendige Umteilung an den zurückbleibenden Elternteil - die ohnehin voraussetzt, dass dieser fähig und bereit ist, das Kind bei sich aufzunehmen und für eine angemessene Betreuung zu sorgen - bedarf jedenfalls der sorgfältigen Prüfung, ob sie tatsächlich dem Kindeswohl entspricht (s. BGE 142 III 481 E. 2.7). 
 
3.2. Das Obergericht konstatiert, dass sich C.________s Aufenthaltsort und Lebensmittelpunkt immer in der Schweiz befunden hätten. Im Februar 2020 hätten die Eheleute eine Eigentumswohnung in W.________ (Norwegen) erworben, die sie von Beginn weg an Dritte vermietet hätten. Von Plänen, gemeinsam nach W.________ (Norwegen) umzuziehen, hätten die Parteien nach C.________s Geburt Abstand genommen. Ein allfälliges Einverständnis des Beschwerdeführers mit einem Wegzug habe sich auf den Umzug als Familie bezogen; eine Zustimmung zu einem Wegzug der Beschwerdegegnerin mit C.________ allein lasse sich daraus nicht ableiten. Zur bisherigen Betreuungssituation ist dem angefochtenen Entscheid zu entnehmen, dass C.________ während des sechsmonatigen Mutterschaftsurlaubs überwiegend von der Beschwerdegegnerin betreut wurde. Der Beschwerdeführer habe nach einem einmonatigen Vaterschaftsurlaub sein Vollpensum wieder aufgenommen, sei aufgrund der Coronavirus-Pandemie aber zu Hause gewesen und habe die Beschwerdegegnerin in C.________s Betreuung unterstützt. Hinsichtlich der Betreuungssituation ab Anfang 2021 schildert die Vorinstanz ausführlich die auseinandergehenden Darstellungen der Parteien. Zusammenfassend sei davon auszugehen, dass beide Parteien ab Januar 2021 mehr als 50 %, aber weniger als 100 % im Homeoffice arbeiteten. Wer C.________ im Einzelnen wie oft betreute, lasse sich nicht eruieren; eine klassische Rollenverteilung sei jedenfalls nicht gelebt worden. Vielmehr hätten beide Parteien wohl versucht, Kinderbetreuung und Arbeit im Homeoffice unter einen Hut zu bringen. Nach der Einleitung des Eheschutzverfahrens im März 2022 hätten die Parteien vereinbart, dass C.________ vormittags vom Vater und nachmittags von der Mutter betreut wird, was unbestrittenermassen funktioniert habe. Vereinzelte mehrtägige Abwesenheiten würden für die Frage, ob ein Elternteil als Hauptbetreuungs- oder Hauptbezugsperson anzusehen ist, keine Rolle spielen. Könne der andere Elternteil für das Kind sorgen, so liege darin zumindest ein Indiz dafür, dass (auch) dieser Elternteil eine Hauptbezugsperson ist. Am 31. Dezember 2022 habe die Beschwerdegegnerin die eheliche Liegenschaft verlassen; seither werde C.________ gemäss den Vorgaben des erstinstanzlichen Urteils (s. Sachverhalt Bst. B.b) betreut. Im Ergebnis sei davon auszugehen, dass C.________ zu beiden Eltern eine enge Beziehung hat, weshalb das Bezirksgericht zu Recht beide Parteien gleichermassen als C.________s Hauptbetreuungs- und Hauptbezugspersonen angesehen habe.  
In der Folge kommt die Vorinstanz auf weitere Beurteilungskriterien zu sprechen. Zur "Wunschheimat" der Beschwerdegegnerin hält sie fest, dass offenbleiben könne, ob die Beschwerdegegnerin mit C.________ in Norwegen oder längerfristig in Singapur leben wolle. Aktuell deute nichts darauf hin, dass sie nach Singapur ziehen möchte; aufgrund des unterzeichneten Arbeitsvertrags mit Arbeitsort in W.________ (Norwegen) sei vielmehr glaubhaft, dass sie nach Norwegen wegziehen will. Daran ändere nichts, dass die Beschwerdegegnerin aktuell eine eigene Wohnung miete, nachdem sie drei Monate bei Freunden untergekommen sei. Sich so zu verhalten, als ob der Wegzug bewilligt würde, könne nicht verlangt werden, noch sei es angesichts der ungewissen Verfahrensdauer zumutbar, bei Freunden zu wohnen. Das Kriterium der Stabilität der Verhältnisse gewichtet das Obergericht mit Blick auf das bisher gelebte Betreuungsmodell als neutral. Zum künftigen Betreuungskonzept ist seinem Entscheid zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer erkläre, die Betreuung selbst übernehmen zu wollen und zu können, und geltend mache, seine Arbeit "massiv" auf 50 % eingeschränkt zu haben und flexibel zu sein. Darin liegt laut Vorinstanz kein Betreuungskonzept. Allein schon aufgrund seiner Einkünfte, die sich nicht um 50 % reduziert hätten, sei nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer nur in einem Pensum von 50 % arbeite. Noch unglaubhafter erscheine, dass er als einziger Geschäftsführer für die D.________ GmbH tätig sein und zugleich die Tochter betreuen könne, ohne auf die Hilfe Dritter angewiesen zu sein. Schon während des Zusammenlebens, als die Beschwerdegegnerin einen gewichtigen Teil der Betreuung übernommen habe, seien die Parteien auf Unterstützung angewiesen gewesen. Es leuchte nicht ein, weshalb es anders sein sollte, wenn der Betreuungsanteil der Beschwerdegegnerin entfiele und C.________ älter und damit aktiver werde. Das Betreuungskonzept der Beschwerdegegnerin sehe vor, dass sie von 09:00/10:00 Uhr bis 15:00/16:00 Uhr arbeite und C.________ in dieser Zeit den Kindergarten besuche. Dass dies so umsetzbar ist, habe der Beschwerdegegner nicht bestritten; diesbezügliche Zweifel seien auch nicht ersichtlich. Zusammenfassend hält die Vorinstanz fest, dass das künftige Betreuungskonzept schon deshalb für die Beschwerdegegnerin spreche, weil der Beschwerdeführer "kein solches darzulegen" vermocht habe. Die Fremdbetreuung sei insofern zu relativieren, als C.________ neben ihren Eltern schon früh mit diversen Bezugspersonen in Kontakt gekommen und zudem davon auszugehen sei, dass auch der Beschwerdeführer auf Fremdbetreuung angewiesen wäre. 
Weiter stellt die Vorinstanz fest, dass die Beschwerdegegnerin in Norwegen - anders als der Beschwerdeführer in der Schweiz - über ein familiäres Umfeld verfüge. Aufgrund der bisherigen räumlichen Distanz sei indes nicht davon auszugehen, dass die Familienmitglieder in W.________ (Norwegen) enge Bezugspersonen von C.________ sind. Vor diesem Hintergrund spreche das familiäre Umfeld zwar für die Obhutszuteilung an die Beschwerdegegnerin; das Kriterium sei indessen "nur schwach zu gewichten". Mit Blick auf C.________s Alter, Sprache, Beschulung und übriges soziales Umfeld zieht das Obergericht in Erwägung, dass sich C.________ in Norwegen zuerst einleben müsste, dafür die dortige Sprache spreche; demgegenüber sei sie mit den hiesigen Verhältnissen vertraut, der deutschen Sprache aber nicht mächtig. Da sich Kleinkinder in der Regel leicht einleben und neue Sprachen erlernen würden, seien die Kriterien nur von untergeordneter Natur und neutral zu gewichten. Mit Bezug auf die Förderung der Kontakte zum anderen Elternteil widerspricht das Obergericht dem Einwand des Beschwerdeführers, dass der Beschwerdegegnerin C.________s enge Beziehung zu ihrem Vater entweder nicht bewusst sei oder sie diese nicht zulassen könne. Das Vorbringen sei unsubstanziiert. Zutreffend sei aber der Hinweis, dass die Beschwerdegegnerin auch für den Fall ihres Verbleibs in der Schweiz auf einem minimalen Besuchsrecht beharre. Als relevant für die Bindungstoleranz des Beschwerdeführers erachtet die Vorinstanz die unbestrittene Tatsache, dass er die Beschwerdegegnerin Anfang März 2022 nach ihrer Rückkehr aus Singapur aus der ehelichen Wohnung ausschloss und ihr das Kind vorenthielt, was zu einem Polizeieinsatz führte. Allein wegen dieses Vorfalls sei es jedoch nicht zu einer Entfremdung gekommen; zudem dürfe die seitherige Entwicklung nicht ausgeblendet werden. Im Zusammenhang mit Differenzen betreffend C.________s Betreuung über die Weihnachtsfeiertage 2022 stellt der angefochtene Entscheid klar, dass sich der Beschwerdeführer nicht fehlende Bindungstoleranz vorwerfen lassen müsse, wenn er im Einklang mit den Vorgaben des Gerichts handelte. Im Ergebnis sei die Bindungstoleranz bei beiden Parteien grundsätzlich zu bejahen, wenn auch in etwas eingeschränktem Ausmass. 
Gestützt auf die hiervor resümierten Erwägungen ist für das Obergericht entscheidend, dass der Beschwerdeführer über kein Betreuungskonzept verfügt und C.________ in W.________ (Norwegen) auch ein familiäres Umfeld erwartet. Folglich überwögen die Gründe, die Obhut über C.________ der Beschwerdegegnerin zuzuweisen und ihr zu bewilligen, ihren Wohnsitz zusammen mit der Tochter nach W.________ (Norwegen) zu verlegen. Was den persönlichen Verkehr zwischen Vater und Tochter angeht, erachtet es das Obergericht angesichts der grossen Entfernung zwischen den Wohnsitzen der Eltern als sachgerecht, dem Beschwerdeführer neben dem Besuchsrecht auch Videotelefonate zuzugestehen. Hinsichtlich des Besuchsrechts stellt das Obergericht auf den Antrag der Beschwerdegegnerin ab; die von ihr beantragten drei Wochen Ferien pro Jahr erachtet es aber als unzureichend, da sich der Kontakt zwischen Vater und Kind durch den Wegzug zwangsläufig verringern werde. Ab dem vierten Altersjahr sei eine Beschränkung auf höchstens eine zusammenhängende Woche unangebracht, zumal der Beschwerdeführer nicht mehr an C.________s Alltag werde teilnehmen können. Schliesslich sei es unter den gegebenen Umständen angezeigt, den sich aus C.________s Umzug ergebenden zusätzlichen Kosten für die Ausübung des Besuchsrechts im Rahmen der Festsetzung der Kinderalimente angemessen Rechnung zu tragen und sie unter Berücksichtigung der jeweiligen finanziellen Leistungsfähigkeit auf beide Eltern zu verteilen. Für die Zeit bis zum Wegzug bleibt es dem angefochtenen Entscheid zufolge bei der erstinstanzlichen Betreuungsregelung (vgl. Sachverhalt Bst. B.d). 
 
3.3. Der Beschwerdeführer rügt Willkür (Art. 9 BV), die Verletzung der allgemeinen Verfahrensgarantien (Art. 29 BV) sowie des Schutzes von Kindern und Jugendlichen (Art. 11 BV) und des Rechts auf Familie (Art. 14 BV).  
Mit Blick auf C.________s bisherige Betreuung erinnert der Beschwerdeführer daran, dass er seine Arbeitstätigkeit nach C.________s Geburt zu Gunsten der persönlichen Kinderbetreuung auf 50 % reduziert habe. Demgegenüber habe die Beschwerdegegnerin nach dem Mutterschaftsurlaub wieder im Vollpensum gearbeitet und sogar eine Führungsposition als CEO angenommen, was ihre Flexibilität und Verfügbarkeit für C.________s Betreuung zunehmend erschwert habe. Dass er sein Arbeitspensum im Jahr 2021 reduzierte, sei unbestritten geblieben; dass die Beschwerdegegnerin nach C.________s Geburt wieder im Vollpensum arbeitete, sei "angesichts der Akten mit entsprechenden Urkunden belegt" worden. Indem das Obergericht die Wiederaufnahme des Vollpensums trotz der im Recht liegenden Arbeitsverträge allein unter Hinweis auf die protokollierten Aussagen von ihm, dem Beschwerdeführer, als nicht glaubhaft erachte, verfalle es in Willkür. Die Beschwerdegegnerin habe ihr 100 %-Pensum zweifellos erfüllen können, habe sie doch unbestrittenermassen bereits in den frühen Morgenstunden den ganzen Vormittag über gearbeitet, am Nachmittag für einige Stunden C.________ betreut und sich abends, nachdem C.________ schlief, wiederum der Arbeit gewidmet. Auch die Zeitverschiebung zum Arbeitsplatz der Beschwerdegegnerin in Singapur lasse die Vorinstanz unberücksichtigt. Hinsichtlich des seit 2021 ausgeübten Arbeitspensums der Beschwerdegegnerin und damit ihrer zeitlichen Verfügbarkeit für C.________s Betreuung sei die vorinstanzliche Beweiswürdigung nicht nachvollziehbar, diametral widersprüchlich zum Arbeitsvertrag der Beschwerdegegnerin und damit genauso willkürlich wie die daraus gezogenen Schlussfolgerungen. 
Auch die obergerichtlichen Erwägungen zu seinem eigenen Arbeitspensum will der Beschwerdeführer nicht gelten lassen. Die Vorinstanz lasse jegliche Begründung vermissen, wie sie darauf kommt, dass er sein Pensum nur "ein wenig" herabgesetzt habe, und von welcher Reduktion des Arbeitspensum sie "effektiv konkret" ausgeht. Sowohl ihre Tatsachenermittlung als auch ihr Schluss seien angesichts der Aktenlage und der im Recht liegenden Dokumente "völlig willkürlich". Der aktenkundige Arbeitsvertrag sei zwar "rückwirkend" geschlossen worden, datiere aber Monate vor der Trennung der Parteien, weshalb sich daraus nicht ableiten lasse, dass er im Hinblick auf den vorliegenden Prozess abgeschlossen wurde oder die Reduktion auf ein 50 %-Pensum per 1. September 2021 aus anderen Gründen nicht glaubhaft sei. Den Arbeitsvertrag gänzlich zu ignorieren und davon auszugehen, dass er nicht der Realität entspreche, sei unhaltbar und willkürlich. Der Beschwerdeführer schildert, wie die Wiederaufnahme des Vollzeitpensums der Beschwerdegegnerin dazu führte, dass er seine Tätigkeit ab August 2021 "offiziell gegenüber seinen Geschäftspartnern" auf 50 % reduzierte. Auf den zuerst eingereichten Lohnabrechnungen sei irrtümlich ein 75 %-Pensum eingetragen gewesen; die korrigierten Unterlagen habe er darauf samt einer erklärenden E-Mail der Buchhaltung E.________ AG ins Recht gelegt. Die Sachverhaltserstellung der Vorinstanz tadelt er als willkürlich. Sie widerspreche diametral dem Arbeitsvertrag und den Lohnabrechnungen. Nur weil sein Lohn nicht proportional zum Pensum gesunken sei, könne nicht davon ausgegangen werden, dass die eingereichten Dokumente "per se nicht glaubwürdig" sind, ja von Drittpersonen mit unwahrem Inhalt erstellt wurden. Selbst wenn nur von einer Reduktion von 25 % ausgegangen würde, erscheine klar, dass er damit zeitlich deutlich mehr verfügbar war als die Beschwerdegegnerin, und sei damit auch glaubhaft gemacht, dass er C.________ ab Sommer 2021 sogar mehr betreute als die Beschwerdegegnerin. Im Ergebnis hätte die Vorinstanz nach der Meinung des Beschwerdeführers gestützt auf die im Recht liegenden Beweise zum Schluss kommen müssen, dass er seit Sommer 2021 als C.________s Hauptbetreuungsperson gelten muss und es damit für den Fall eines Wegzugs der Beschwerdegegnerin ins Ausland in C.________s Interesse sei, beim Vater zu verbleiben. Zu diesem Ergebnis passen laut dem Beschwerdeführer auch die aktenkundigen mehrtägigen Abwesenheiten der Beschwerdegegnerin während des Eheschutzverfahrens. Wäre er, der Beschwerdeführer, nicht die Hauptbezugs- und Hauptbetreuungsperson gewesen, hätte die Beschwerdegegnerin ihm C.________ Anfang 2022 zweifellos nicht einfach für fast zwei Wochen zur alleinigen Betreuung überlassen. Nachdem er seine beruflichen Verpflichtungen bis heute voll und ganz C.________s Betreuung unterordnen könne und dies auch aktenkundig unter Beweis gestellt habe, werfe ihm das Obergericht in willkürlicher Art und Weise vor, überhaupt über kein Betreuungskonzept zu verfügen. 
Was sein zukünftiges Betreuungskonzept betrifft, insistiert der Beschwerdeführer, während des ganzen Verfahrens konsistent angegeben zu haben, dass er C.________ unabhängig von einem allfälligen Wegzug der Beschwerdegegnerin zu 100 % selbst betreuen werde. Dem angefochtenen Entscheid sei zu entnehmen, dass er seit der Trennung die ihm zustehenden Betreuungsanteile zu 100 % übernahm und flexible Absprachen mit der Beschwerdegegnerin seit jeher problemlos möglich waren. Im gesamten Verfahren gebe es "keinerlei Hinweise" darauf, dass er je nicht zu 100 % für C.________s Betreuung zur Verfügung gestanden hätte; etwas anderes habe die Beschwerdegegnerin nie behauptet und sei auch dem vorinstanzlichen Urteil nicht zu entnehmen. Dennoch komme die Vorinstanz "ohne jeglichen Hinweis auf Beweismittel, nicht nachvollziehbar und völlig willkürlich" zum Schluss, dass er kein Betreuungskonzept glaubhaft gemacht habe. Bezüglich der Reduktion seines Arbeitspensums verweist der Beschwerdeführer auf seine oben resümierten Vorbringen. Der vorinstanzliche Hinweis auf die Nanny sage nichts über seine Verfügbarkeit seit der Pensumsreduktion im Sommer 2021 aus; die Nanny sei aktenkundig nur stundenweise eingesetzt worden und seit langem nicht mehr für die Parteien tätig. Der Schluss der Vorinstanz, dass er aufgrund seines Erwerbseinkommens und seiner Position als Geschäftsführer gemäss Handelsregister nicht in der Lage sei, die Tochter künftig persönlich zu betreuen, sei "reine Willkür". Allein die im Handelsregister ersichtliche Position lasse keine Rückschlüsse auf ein Arbeitspensum oder auf die zeitliche Verfügbarkeit für die Kinderbetreuung zu. Dass sein Einkommen mit der Reduktion des Arbeitspensums deutlich (wenn auch nicht proportional) sank, sei unbestritten; damit sei glaubhaft gemacht, dass er seine Arbeitstätigkeit seit Sommer 2021 zu Gunsten der Übernahme von mehr Kinderbetreuungszeit deutlich reduzierte. Der gegenteilige Schluss des Obergerichts sei willkürlich, ebenso seine Folgerung, dass er, der Beschwerdeführer, über gar kein Betreuungskonzept verfüge. Davon könnte der Beschwerde zufolge selbst dann nicht die Rede sein, wenn er bis zu C.________s Kindergarteneintritt punktuell auf Fremdbetreuung angewiesen wäre oder lediglich seinen bisherigen Betreuungsanteil von 50 % aufrechtzuerhalten vermöchte, denn auch so erführe C.________ im Falle eines Verbleibs in der Schweiz viel mehr persönliche Betreuung als bei der Beschwerdegegnerin, die neben der staatlichen Fremdbetreuung nur die Morgen- und Abendbetreuung sowie die Wochenenden persönlich abdecken könnte. Gänzlich unerwähnt bleibe im angefochtenen Entscheid, dass mit dem Eintritt in den Kindergarten im Sommer 2024 nach der Rechtsprechung selbst bei einer alleinigen Obhut ohnehin ein Teilzeitpensum von 50 % gefordert würde. Dazu komme, dass die persönliche Betreuung namentlich bei Vorschulkindern nach wie vor ein gewichtiges Kriterium darstelle, weshalb das Obergericht umso willkürlich entscheide, wenn es die Möglichkeit der Weiterführung einer seit C.________s Geburt gelebten und von beiden Eltern favorisierten persönlichen Betreuung gänzlich ignoriere. Zukünftig zu 100 % in einer staatlichen Fremdbetreuung untergebracht zu werden, infolge des Wegzugs ins Ausland eine Hauptbezugsperson im Alltag gänzlich zu verlieren und vom anderen Elternteil nur noch zu den Randzeiten betreut zu werden, sei mit den Bedürfnissen eines Kindes in C.________s Alter und mit der bisher gelebten praktisch ausschliesslich persönlichen Betreuung durch die Eltern nicht zu vereinen. 
Die weiteren Beanstandungen betreffen das Kriterium der Stabilität und die Situation in W.________ (Norwegen). Der Beschwerdeführer bemängelt, dass C.________s dortige Lebens- und Betreuungssituation im gesamten Verfahren unklar, diffus und seitens der Beschwerdegegnerin unsubstantiiert geblieben sei. Obwohl diese weder eine konkrete Wohnadresse noch eine Kindertagesstätte oder sonst irgendetwas Konkretes benannt habe, halte es das Obergericht für glaubwürdig, dass die Beschwerdegegnerin fixe Arbeitszeiten von 09.00 bis 16.00 Uhr haben und keine Geschäftsreisen mehr tätigen werde. Tatsächlich sei völlig unklar, ob das von der Mutter skizzierte Modell "überhaupt irgendwie realistisch erscheint". Ebenso sei ungewiss, wie C.________ betreut werden soll, wenn die Mutter doch einmal länger arbeiten muss, und ob die Beschwerdegegnerin (wie bis anhin) Geschäftsreisen unternehmen wird. Die Beschwerdegegnerin arbeite für ein international tätiges Unternehmen mit Niederlassungen rund um den Globus. Sie habe nie ein Betreuungskonzept für berufliche Abwesenheiten präsentiert. Damit sei die Bewilligung des Wegzugs auch unter dem Blickwinkel der Stabilität willkürlich. Soweit das Obergericht auch das Kriterium des familiären Umfelds zu Gunsten der Beschwerdegegnerin gewichte, lasse sie willkürlich ausser Acht, dass C.________ seit ihrer Geburt in der Schweiz lebt und kein einziges Familienmitglied der Beschwerdegegnerin je Betreuungsaufgaben übernahm. Allein dass die Familie der Beschwerdegegnerin in Norwegen lebt, während seine eigene Familie nicht in der Schweiz wohnt, könne sich nicht auf die Beurteilung dieses Kriteriums auswirken. Der Beschwerdeführer erinnert in diesem Kontext daran, dass seine Eltern nach dem Ende des Mutterschaftsurlaubs aus Belgien angereist waren, um ihn und die Beschwerdegegnerin zu unterstützen. Ungeachtet des Wohnorts habe C.________ zur väterlichen Familie somit einen engeren Bezug als zur mütterlichen; Letztere sei ihr nur aus kurzen Ferienaufenthalten bekannt. Überdies sei es absurd zu behaupten, dass er, der seit weit über zehn Jahren in der Schweiz wohne, über kein soziales Umfeld verfüge. Damit stehe fest, dass auch dieses Kriterium für eine Obhutszuteilung an ihn spreche und die gegenteilige Erkenntnis des Obergerichts willkürlich sei. Schliesslich wirft der Beschwerdeführer der Vorinstanz vor, mit Blick auf die Stabilität willkürlich das Risiko einer erneuten Entwurzelung von C.________ durch einen weiteren Umzug unberücksichtigt zu lassen. Er zählt die Gründe auf, welche die Beschwerdegegnerin vor zwölf Jahren bewogen hätten, von Norwegen nach Singapur auszuwandern. Nachdem sich daran nichts geändert habe, sei das Risiko gross, dass die Beschwerdegegnerin wiederum nach Singapur umziehen werde und sich für die Erteilung einer Wegzugsbewilligung für Norwegen höhere Chancen ausrechne als für einen Wegzug nach Singapur. Soweit das Obergericht auf W.________ (Norwegen) als vertraglich vereinbarten Arbeitsort der Beschwerdegegnerin verweise, verkenne es, dass die Beschwerdegegnerin ihren Arbeitsort jederzeit problemlos wieder verlegen könnte. Die Beschwerdegegnerin versteuere ihr Einkommen gemäss eigenen Angaben nach wie vor in Singapur und die dortige Aufenthaltsbewilligung für C.________ sei auch nach über drei Jahren nicht erloschen. 
Zuletzt erinnert der Beschwerdeführer daran, dass C.________ im Sommer 2024 in den Kindergarten eintreten wird und damit die heute an ihrem Wohnort gepflegten sozialen Kontakte im Hinblick auf die bevorstehende Einschulung einen besonderen Stellenwert für sie haben. Auch dies spreche - entgegen der Vorinstanz, die diesem Kriterium aufgrund des Alters nur eine untergeordnete Bedeutung beimesse - "doch ebenfalls klar für C.________s Verbleib in der seit ihrer Geburt bekannten und stabilen Situation in der Schweiz". C.________ befinde sich aktuell in einer aus entwicklungspsychologischer Sicht sehr fragilen Entwicklungsphase, in der die elternbegleitete Eingewöhnung in den Kindergarten und das Interesse an Gleichaltrigen deutlich an Bedeutung zunehme. Darüber setze sich das Obergericht willkürlich hinweg. C.________ in einer "derart sensiblen Phase" mit einem Umzug komplett zu entwurzeln, ihr die persönliche Betreuung durch die Eltern zu verwehren und ihr in der Person des Vaters in dieser Entwicklungsstufe eine der beiden Hauptbezugspersonen zu entreissen, sei mit dem Schutz der Kinder und Jugendlichen (Art. 11 BV) und dem Recht auf Familie (Art. 14 BV) nicht zu vereinbaren. 
 
3.4. Wie seine soeben resümierten Beanstandungen zeigen, beschränkt sich der Beschwerdeführer im Wesentlichen darauf, dem angefochtenen Entscheid seine eigene Sicht der Dinge gegenüberzustellen und die vorinstanzlichen Erkenntnisse als willkürlich zu bezeichnen, ohne sich mit den entscheidwesentlichen Erwägungen des Obergerichts gehörig auseinanderzusetzen.  
So will der Beschwerdeführer die vorinstanzliche Erkenntnis zu Fall bringen, wonach beide Eltern gleichermassen Hauptbetreuungspersonen von C.________ sind. Bei all seinen Erörterungen zum Umfang der Erwerbstätigkeit der Parteien übersieht er indes, dass mit Blick auf die bisherige Betreuungssituation nicht im Vordergrund steht, welches Arbeitspensum die Parteien nach dem Mutterschaftsurlaub absolvierten. Wie auch die Beschwerdegegnerin zutreffend betont, ist vielmehr ausschlaggebend, wie C.________ seit Anfang 2021 tatsächlich betreut wurde (E. 3.1). Diesbezüglich fusst der angefochtene Entscheid auf der Erkenntnis, dass die Parteien ab Januar 2021 keine klassische Rollenverteilung lebten und die Kinderbetreuung mit dem Homeoffice zu vereinbaren versuchten, die Tagesbetreuung nach der Einleitung des Eheschutzprozesses untereinander je zur Hälfte aufteilten und C.________ seit Anfang 2023 gemäss dem erstinstanzlichen Urteil hälftig betreuen (E. 3.2). Inwiefern diese Feststellungen offensichtlich unrichtig sein sollen, ist der Beschwerde nicht zu entnehmen. Allein mit dem pauschalen Einwand, dass die Beschwerdegegnerin wegen ihrer Berufstätigkeit nach C.________s Geburt immer weniger flexibel und verfügbar gewesen sei, vermag der Beschwerdeführer nichts auszurichten. Unbehelflich sind sodann seine Beteuerungen, wonach er sein Pensum zu Gunsten der Kinderbetreuung reduziert habe und seit Sommer 2021 nur noch zu 50 % erwerbstätig sei. Dass er eine Hauptbezugsperson von C.________ ist, wird im angefochtenen Entscheid an keiner Stelle in Abrede gestellt. Auch der vorinstanzlichen Klarstellung, wonach vereinzelte mehrtägige Abwesenheiten für die Beurteilung der Betreuungssituation gar keine Rolle spielen, hat der Beschwerdeführer nichts Konkretes entgegenzusetzen. Von Willkür in der Sachverhaltsfeststellung oder Beweiswürdigung kann im Zusammenhang mit der vorinstanzlichen Beurteilung der bisherigen Betreuungssituation nicht die Rede sein. 
Auch den vorinstanzlichen Erwägungen zu C.________s künftiger Betreuung vermag der Beschwerdeführer nichts anzuhaben. Was sein eigenes Betreuungskonzept angeht, laufen seine Reklamationen - wie schon vor der Vorinstanz - auf die Behauptung hinaus, C.________ zu 100 % persönlich betreuen zu können. Die vorinstanzliche, auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung (Urteil 5A_627/2016 vom 28. August 2017 E. 4.2) gestützte Erwägung, dass allein die Behauptung von zeitlicher Flexibilität kein Betreuungskonzept darstelle, lässt er unangefochten stehen. Auf diese Weise ist keine Willkür darzutun. Im Zentrum der obergerichtlichen Zweifel am zukünftigen Betreuungskonzept des Beschwerdeführers steht die Frage, wie er ohne Mitwirkung der Beschwerdegegnerin und ohne Fremdbetreuung sein behauptetes 50 %-Arbeitspensum und die (vollzeitliche) persönliche Betreuung von C.________ miteinander vereinbaren könne. Auf diese Frage mag der Beschwerdeführer auch vor Bundesgericht keine Antwort geben. Er macht auch nicht geltend, dass er dies im kantonalen Verfahren getan hätte und damit vom Obergericht bundesrechtswidrig nicht gehört worden wäre. Mithin bleibt es bei der vorinstanzlichen Erkenntnis, dass eine Reduktion des Arbeitspensums auf 50 % nicht glaubhaft erscheint. Sodann hilft dem Beschwerdeführer auch nicht weiter, wenn er darauf pocht, C.________ (selbst bei punktueller Fremdbetreuung) in grösserem Umfang persönlich betreuen zu können als die Beschwerdegegnerin. Nach der heute geltenden bundesgerichtlichen Praxis ist vorbehältlich spezifischer Bedürfnisse des Kindes von der Gleichwertigkeit von Eigen- und Fremdbetreuung auszugehen (s. oben E. 3.1). Einen Grund, weshalb sich hier eine Abweichung von dieser Regel aufdrängen würde, nennt der Beschwerdeführer nicht, noch beruft er sich darauf, dass entsprechende Vorbringen im kantonalen Verfahren übersehen worden wären. Entsprechend ist auch seinen Beteuerungen der Boden entzogen, wonach das Betreuungskonzept der Beschwerdegegnerin mit C.________s Wohl nicht vereinbar sei. 
Ebenso wenig helfen dem Beschwerdeführer seine weiteren Beanstandungen weiter. So gereicht es der Beschwerdegegnerin angesichts der Ungewissheit über den Ausgang des Wegzustreits nicht zum Nachteil, wenn sie vorläufig noch keine Angaben über ihre Wohnadresse, die Kindertagesstätte und weitere Belange ihres Alltagslebens in Norwegen machen kann. Soweit der Beschwerdeführer seine Willkürvorwürfe gegen die vorinstanzliche Beurteilung des Kriteriums des familiären Umfelds richtet, begnügt er sich mit Hinweisen auf die vergangene Zeit in der Schweiz und übersieht, dass es mit Blick auf die Obhutszuteilung und den Wegzug auf die künftigen Verhältnisse ankommt. Nichts gewonnen ist schliesslich mit den Mutmassungen darüber, dass die Beschwerdegegnerin W.________ (Norwegen) lediglich als "taktischen Zwischenstopp" ansehe und eigentlich nach Singapur auswandern wolle. Der Beschwerdeführer erklärt nicht, weshalb das Obergericht in Willkür verfällt, wenn es die Absicht der Beschwerdegegnerin, nach W.________ (Norwegen) wegzuziehen, gestützt auf den vertraglich vereinbarten Arbeitsort als glaubhaft erachtet. Einfach zu behaupten, dass die Beschwerdegegnerin ihren Arbeitsort jederzeit problemlos verlegen könne, genügt nicht. 
Soweit er schliesslich eine Verletzung von C.________s Anspruch auf besonderen Schutz ihrer Unversehrtheit und auf Förderung ihrer Entwicklung (Art. 11 BV) sowie ihres Rechts auf Familie (Art. 14 BV) ausgemacht haben will, fehlt es dem Beschwerdeführer schon am Beschwerderecht (Art. 76 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdeführer erhebt die Beschwerde in eigenem Namen und nicht als (gesetzlicher) Vertreter seiner Tochter. Um sich auf eine Grundrechtsverletzung berufen zu können, muss die Person in den Schutzbereich des fraglichen Grundrechts fallen, also Rechtsträgerin ebendieses Grundrechts sein (Urteil 5A_310/2023 vom 6. Juli 2023 E. 1.2.2 mit Hinweis). Diese Voraussetzung ist hier nicht erfüllt: Der Beschwerdeführer ist nicht Rechtsträger des Grundrechts auf Schutz der Kinder und Jugendlichen (Art. 11 BV). Er macht auch nicht geltend, dass sein eigenes Recht auf Familie (Art. 14 BV) verletzt wäre. Er begründet seine diesbezügliche Rüge mit der besonders sensiblen Entwicklungsphase, in der sich C.________ gerade befinde, und mit ihrem baldigen Kindergarteneintritt. Mithin verfolgt er mit den erwähnten Rügen keine eigenen Interessen, sondern macht Grundrechtsverletzungen geltend, die eine Drittperson betreffen. Insofern ist die Beschwerde in Zivilsachen unzulässig. Daran ändert nichts, dass mit der Obhut und dem Wechsel des Aufenthaltsorts die Elternrechte in Frage stehen und der Beschwerdeführer insofern durch den angefochtenen Entscheid in seinen eigenen schutzwürdigen Interessen (Art. 76 Abs. 1 Bst. b BGG) berührt ist. Daraus folgt nicht, dass er sich auch über die Verletzung von Grundrechten beschweren kann, die nicht ihn, sondern seine Tochter betreffen (vgl. zit. Urteil 5A_310/2023 a.a.O.). 
 
4.  
Nach alledem erweist sich die Beschwerde als unbegründet. Sie ist deshalb abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat der Beschwerdeführer für die Gerichtskosten aufzukommen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG) und der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 6'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Der Beschwerdeführer hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 7'000.-- zu entschädigen. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 21. Februar 2024 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Herrmann 
 
Der Gerichtsschreiber: Monn