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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
7B_794/2023  
 
 
Urteil vom 9. November 2023  
 
II. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Abrecht, Präsident, 
Bundesrichter Hurni, Kölz, 
Gerichtsschreiberin Lustenberger. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Julian Burkhalter, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Postfach 3439, 6002 Luzern, 
2. Vollzugs- und Bewährungsdienst des Kantons Luzern, 
Murmattweg 8, 6000 Luzern 30, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Bedingte Entlassung aus der Verwahrung; Willkür, Beschleunigungsgebot, Kosten, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern, 2. Abteilung, vom 20. Februar 2023 
(4H 20 31 / 4H 21 17). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
A.________ verübte zwischen 1978 und 1990 zahlreiche Sexualdelikte, wofür er zu verschiedenen Freiheitsstrafen verurteilt wurde. Zwischenzeitlich befand er sich in Haft, mehrmals gelang ihm jedoch die Flucht. Am 8. Juli 1999 verurteilte ihn das Obergericht des Kantons Luzern zu sieben Jahren Freiheitsstrafe und ordnete die Verwahrung an. Nachdem es im Rahmen von Vollzugslockerungen zu weiteren Sexualstraftaten durch A.________ zum Nachteil von zwei Frauen gekommen war, sprach das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt am 27. Juni 2016 eine Freiheitsstrafe von viereinhalb Jahren und (ebenfalls) eine Verwahrung (Art. 64 StGB) aus (siehe auch Urteil 6B_1046/2016 vom 30. Januar 2017). Seit 16. August 2016 befindet sich A.________ im Verwahrungsvollzug, vorher verbüsste er die Freiheitsstrafen. 
 
B.  
 
B.a. Einen Antrag auf bedingte Entlassung aus der Verwahrung vom 25. August 2020 wies die Dienststelle Militär, Zivilschutz und Justizvollzug des Kantons Luzern (MZJ) am 28. September 2020 ab. Dagegen erhob A.________ mit Datum vom 20. Oktober 2020 Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Kantonsgericht Luzern (Verfahren 4H 20 31). Dieses ordnete am 1. April 2021 eine forensisch-psychiatrische Begutachtung von A.________ an. Eine gegen die Einsetzung des Gutachters erhobene Beschwerde von A.________ hiess das Bundesgericht mit Urteil 1B_238/2021 vom 19. August 2021 aufgrund einer Gehörsverletzung gut, woraufhin das Kantonsgericht Luzern den Gutachtensauftrag widerrief.  
 
B.b. Im Zuge der jährlichen Überprüfung wies der (nunmehr zuständige) Vollzugs- und Bewährungsdienst des Kantons Luzern (VBD) die bedingte Entlassung von A.________ mit Entscheid vom 9. November 2021 erneut ab.  
 
B.c. A.________ wandte sich wiederum mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Kantonsgericht Luzern (Verfahren 4H 21 17). Dieses vereinigte die beiden Verfahren 4H 20 31 und 4H 21 17 und erteilte am 18. Januar 2022 abermals den Auftrag zur forensisch-psychiatrischen Begutachtung von A.________. Das Gutachten wurde am 30. Juni 2022 von Dr. med. B.________ erstattet und am 30. September 2022 ergänzt.  
 
B.d. Mit Urteil vom 20. Februar 2023 wies das Kantonsgericht Luzern die Beschwerden ab. Aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege nahm es die Verfahrenskosten einstweilen aus der Staatskasse, unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht.  
 
C.  
A.________ gelangt mit Beschwerde in Strafsachen vom 17. April 2023 ans Bundesgericht. Er beantragt, es sei festzustellen, dass das Beschleunigungsgebot verletzt worden ist. Ihm sei eine Genugtuung von Fr. 25'000.-- zu bezahlen und er sei bedingt aus der Verwahrung zu entlassen. Eventualiter sei das angefochtene Urteil aufzuheben und zur neuen Begründung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Prozessual ersucht er um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Anfechtungsgegenstand ist ein letztinstanzlicher kantonaler Entscheid (Art. 80 und Art. 90 BGG), worin über die bedingte Entlassung aus der Verwahrung befunden wird. Es handelt sich um eine Strafsache im Sinne von Art. 78 Abs. 2 lit. b BGG, gegen welche die Beschwerde in Strafsachen zulässig ist. Der Beschwerdeführer als verwahrte Person ist hierzu legitimiert (vgl. Art. 81 Abs. 1 lit. a und lit. b BGG). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen geben einleitend zu keinen Bemerkungen Anlass, weshalb auf die Beschwerde im Grundsatz und unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen einzutreten ist. 
 
2.  
 
2.1. Der Beschwerdeführer verlangt die Aufhebung der Verwahrung. Er rügt eine Verletzung des Willkürverbots und des Grundsatzes des "fair trial" (Art. 6 EMRK). Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz habe er eine neurologische Untersuchung nie verweigert. Es werde bestritten, dass er überhaupt jemals eine Anfrage für eine solche Untersuchung erhalten habe. Durch dieses intransparente Vorgehen werde ein faires Verfahren verunmöglicht. Es sei sodann einseitig, willkürlich und unfair, wenn die Vorinstanz ohne neurologische Begutachtung darüber spekuliere, dass er seine Lähmung nur vortäusche.  
 
2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig, das heisst willkürlich sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG). Die Willkürrüge muss nach Art. 106 Abs. 2 BGG explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden. Auf rein appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 IV 356 E. 2.1; 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 88 E. 1.3.1; je mit Hinweisen).  
 
2.3. Zunächst bewegt sich die Kritik des Beschwerdeführers einzig auf der appellatorischen Ebene, wenn er behauptet, eine neurologische Untersuchung nie verweigert zu haben. Er setzt sich dabei nicht ansatzweise mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinander, die gestützt auf verschiedene aktenkundige Berichte (namentlich Kurzbericht des Spitals C.________ vom 5. August 2022 und Stellungnahme des VBD vom 6. Dezember 2022) feststellt, der Beschwerdeführer verweigere aktuell eine neurologische Abklärung. Davon abgesehen zeigt er auch nicht auf, inwiefern der gerügte Sachverhaltsmangel für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein und zu seiner Entlassung aus der Verwahrung führen könnte (und müsste). Sein Hinweis, es liege "auf der Hand, dass die neurologische Untersuchung wichtig wäre für die Einschätzung des Rückfallrisikos und der Fluchtgefahr", reicht in dieser Hinsicht nicht aus. Die Sachverhaltskritik erweist sich nach dem Gesagten als unzulässig. Da die Rüge der Verletzung von Art. 6 EMRK inhaltlich nicht über die Willkürrüge hinausgeht, ist auch darauf nicht weiter einzugehen (Art. 106 Abs. 2 BGG).  
 
3.  
 
3.1. Unter Verweis auf Art. 5 Ziff. 4 EMRK rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung des Beschleunigungsgebots. Die Zeitdauer zwischen seinem erstmaligen Gesuch um bedingte Entlassung vom 25. August 2020 und dem angefochtenen Beschluss vom 20. Februar 2023 betrage deutlich über zwei Jahre. Diese Frist lasse sich nicht mit der kurzen Frist von Art. 5 Ziff. 4 EMRK vereinbaren. Er übersehe nicht, dass ein forensisch-psychiatrisches Gutachten eingeholt worden sei. Allein auf die Erstellung des Gutachtens würden aber 15 Monate entfallen. Die Dauer zwischen dem Urteil des Bundesgerichts bis zum definitiven Gutachtensauftrag sei sodann nicht nachvollziehbar (19. August 2021 bis 24. Januar 2022) und auch danach sei das Verfahren nicht "innert kurzer Frist" behandelt worden. Das Gutachten hätte im Übrigen bereits erstinstanzlich in Auftrag gegeben werden müssen. In Bezug auf die Verfahrensdauer liege ein Extremfall vor, weshalb die Verwahrung aufzuheben sei. Allenfalls sei eine gerichtsübliche Genugtuung von Fr. 25'000.-- zuzusprechen.  
 
3.2. Nach Art. 5 Ziff. 4 EMRK hat jede Person, die festgenommen oder der die Freiheit entzogen ist, das Recht zu beantragen, dass ein Gericht innerhalb kurzer Frist über die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs entscheidet und die Entlassung anordnet, wenn der Freiheitsentzug nicht rechtmässig ist.  
 
3.2.1. Die Frage, welche Verfahrensdauer in diesem Sinne noch als angemessen erscheint, kann nicht abstrakt beantwortet werden, sondern hängt von der Würdigung der konkreten Umstände des Einzelfalles ab. Der Anspruch auf einen raschestmöglichen Entscheid wird nicht verletzt, wenn der Behörde aufgrund der Umstände des Falles ein früherer Entscheid vernünftigerweise nicht möglich war. Zu berücksichtigen sind insbesondere allfällige besondere verfahrensrechtliche oder materielle Schwierigkeiten sowie das Verhalten der betroffenen Person. Auch ist nach der Natur des Freiheitsentzugs zu differenzieren (Urteile 6B_1068/2022 vom 8. Februar 2023 E. 5.2; 6B_919/2021 vom 30. Januar 2023 E. 2.3.2; 6B_699/2019 vom 16. Januar 2020 E. 3.2; je mit Hinweisen).  
Das zeitliche Kriterium ist bei der jährlichen Überprüfung der Verwahrung nach Art. 64b StGB ein wesentliches Kriterium unter anderen. Das Primäre ist der sachgerechte Entscheid. Die Behörden haben ihren Entscheid aber innert nützlicher Frist unter Beachtung des Beschleunigungsgebots zu fällen. Eine neunmonatige Verfahrensdauer vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz kann diesen Grundsatz verletzen (vgl. BGE 147 I 259 E. 1.3.3). 
 
3.2.2. Gemäss konstanter Rechtsprechung des Bundesgerichts ist einer festgestellten Verletzung des Beschleunigungsgebotes angemessen Rechnung zu tragen. Bei der Frage nach der sachgerechten Folge ist zu berücksichtigen, wie schwer die beschuldigte bzw. im vorliegenden Fall die verurteilte und verwahrte Person durch die Verfahrensverzögerung getroffen wurde, wie gravierend die ihr vorgeworfenen Taten sind und welche Strafe ausgesprochen werden müsste, wenn das Beschleunigungsgebot nicht verletzt worden wäre. Rechnung zu tragen ist auch den Interessen allfälliger Geschädigter und der Komplexität des Falles. Schliesslich ist in Betracht zu ziehen, wer die Verfahrensverzögerung zu vertreten hat. Das Gericht ist verpflichtet, die Verletzung des Beschleunigungsgebots mindestens im Urteilsdispositiv ausdrücklich festzuhalten und darzulegen, in welchem Ausmass es diesen Umstand berücksichtigt (Urteile 6B_1068/2022 vom 8. Februar 2023 E. 5.2; 6B_919/2021 vom 30. Januar 2023 E. 2.3.4; je mit Hinweisen).  
 
3.3.  
 
3.3.1. Die Verfahrensdauer von rund zweieinhalb Jahren vom Gesuch um bedingte Entlassung vom 25. August 2020 bis zum vorinstanzlichen Entscheid vom 20. Februar 2023 ist lange. Problematisch ist dabei die Zeit nach dem gutheissenden Urteil des Bundesgerichts vom 19. August 2021. Die Vorinstanz benötigte danach rund fünf Monate, bis sie am 18. Januar 2022 ein neues Gutachten in Auftrag gab. Die Gutachtenserstellung dauerte anschliessend ca. fünfeinhalb Monate, die Beantwortung der Ergänzungsfragen lag am 30. September 2022 vor. Danach verstrichen nochmals über fünf Monate bis zum vorinstanzlichen Entscheid. Zwar gilt es zu berücksichtigen, dass die Erstellung eines forensisch-psychiatrischen Gutachtens gerichtsnotorisch gewisse Zeit in Anspruch nimmt, den Parteien im Zusammenhang mit dem neuen Gutachtensauftrag das rechtliche Gehör gewährt wurde, die Vorinstanz verschiedentlich verfahrensleitende Anordnungen zu treffen hatte und im Zuge der jährlichen Überprüfung der Verwahrung mit einer neuen Beschwerde des Beschwerdeführers konfrontiert war. Nichtsdestotrotz ist die Dauer des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens von 18 Monaten vom bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheid bis zum vorinstanzlichen Urteil mit der von Art. 5 Ziff. 4 EMRK vorgesehenen "kurzen Frist" nicht vereinbar (für vergleichbare zeitliche Verhältnisse: Urteil 6B_1068/2022 vom 8. Februar 2023 E. 5.3).  
 
3.3.2. Nach der Rechtsprechung ist dem Beschwerdeführer als Folge der Verletzung des Beschleunigungsgebots jene Rechtswohltat zuzugestehen, welche die schweizerische Rechtsordnung dafür vorsieht (vgl. Art. 46 Ziff. 1 EMRK; Urteile 6B_919/2021 vom 30. Januar 2023 E. 2.5; 6B_699/2019 vom 16. Januar 2020 E. 3.3; je mit Hinweis). Die Aufhebung der Verwahrung fällt nicht darunter (vgl. zu den entsprechenden Voraussetzungen Art. 64a StGB). Weiter merkt der Beschwerdeführer an, unter der überlangen Verfahrensdauer gelitten zu haben, namentlich weil ihm vorgeworfen worden sei, ein Simulant zu sein. Damit vermag er nicht aufzuzeigen, inwiefern er eine besonders schwere Verletzung seiner persönlichen Verhältnisse erlitten hat, die nach Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO und Art. 5 Ziff. 5 EMRK einen Genugtuungsanspruch begründen könnte. Dies ist auch nicht ersichtlich, zumal die Verwahrung weiterhin rechtmässig Bestand hat und die Verfahrensverzögerung keine Verlängerung des Freiheitsentzugs bewirkt hat. Die Verletzung des Beschleunigungsgebots wird jedoch im bundesgerichtlichen Urteilsdispositiv festgehalten. Damit und mit einer für den Beschwerdeführer vorteilhaften Kosten- und Entschädigungsregelung wird ihm hinreichende Wiedergutmachung für die lange Verfahrensdauer - auch des vorliegenden bundesgerichtlichen Verfahrens - verschafft (vgl. BGE 147 I 259 E. 1.3.3).  
 
4.  
Abschliessend wendet sich der Beschwerdeführer gegen die vorinstanzliche Kostenverteilung. 
Zunächst ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang kein Rechtsbegehren in der Sache stellt und die Beschwerde bereits aus diesem Grund an einem Begründungsmangel leidet (Art. 42 Abs. 1 BGG). 
Davon abgesehen verlegt die Vorinstanz die Kosten (inkl. Kosten für das Gutachten) aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen zulasten des Staates, verweist aber auf die Nachzahlungspflicht nach § 204 Abs. 4 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege des Kantons Luzern vom 3. Juli 1972 (VRG/LU; SRL Nr. 40). Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die Kosten des Gutachtens hätten aufgrund des Verursacherprinzips nicht ihm auferlegt werden dürfen und seien "völlig überrissen", wobei ihm in Bezug auf die Höhe der Kosten das rechtliche Gehör verweigert worden sei, übersieht er, dass bis anhin gar keine Kostenauflage zu seinen Lasten erfolgt ist. Lediglich die vom kantonalen Recht vorgesehene Nachzahlungspflicht wurde vorbehalten. Dazu äussert sich der Beschwerdeführer jedoch nicht und er zeigt nicht auf, inwiefern der Vorbehalt der Nachzahlung Recht verletzen könnte. Auch die im Anschluss geltend gemachte Verletzung von Delegationsgrundsätzen bzw. der Kantonsverfassung zielt einzig auf die Gebührenbemessung und damit auf die Höhe der Kosten, nicht aber auf die Nachzahlungspflicht. Damit verfehlt der Beschwerdeführer die - hinsichtlich der Anwendung kantonalen Rechts nach Art. 106 Abs. 2 BGG qualifizierten - Begründungsanforderungen klar. 
 
5.  
 
5.1. Im Ergebnis ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. Es ist festzustellen, dass das Beschleunigungsgebot verletzt wurde. In der Sache ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.  
 
5.2. Der Mangel, der zur teilweisen Gutheissung der Beschwerde führt, ist verfahrensrechtlicher Natur, weshalb auf das Einholen von Vernehmlassungen verzichtet werden kann (Urteile 6B_402/2022 vom 24. April 2023 E. 6; 6B_1147/2020 vom 26. April 2021 E. 4.2; 6B_124/2021 vom 24. März 2021 E. 3, nicht publ. in: BGE 147 I 259; je mit Hinweis[en]).  
 
5.3. Als Ausgleich für die bis zum heutigen Zeitpunkt überlange Verfahrensdauer ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gutzuheissen, obwohl die Beschwerde in der Sache aussichtslos war (vgl. Urteile 6B_1521/2022 vom 27. April 2023 E. 3; 6B_1147/2020 vom 26. April 2021 E. 4.3; 6B_124/2021 vom 24. März 2021 E. 3). Dementsprechend ist auf eine Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten und der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ist aus der Bundesgerichtskasse angemessen zu entschädigen (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG).  
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Es wird festgestellt, dass das Beschleunigungsgebot verletzt worden ist. Im Übrigen wird auf die Beschwerde nicht eingetreten. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen. 
 
2.1. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.  
 
2.2. Rechtsanwalt Burkhalter wird als unentgeltlicher Rechtsvertreter ernannt und aus der Bundesgerichtskasse mit Fr. 3'000.-- entschädigt.  
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 2. Abteilung, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 9. November 2023 
 
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Abrecht 
 
Die Gerichtsschreiberin: Lustenberger