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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
4A_251/2023  
 
 
Urteil vom 20. Oktober 2023  
 
I. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jametti, Präsidentin, 
Bundesrichterin Kiss, 
Bundesrichter Rüedi, 
Gerichtsschreiber Gross. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Thilo Pachmann, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Ba.________ Holding AG, 
vertreten durch Rechtsanwalt Felix Rutschmann, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Aktienrecht, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts Appenzell Ausserrhoden, 1. Abteilung, 
vom 28. März 2023 (O1Z 20 1). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. Bei der Ba.________ Holding AG (Beklagte, Beschwerdegegnerin) handelt es sich um die Holdinggesellschaft des B.________-Konzerns. C.C.________ sel. war bis zu ihrem Tod am 31. Januar 2017 Mehrheitsaktionärin und Verwaltungsratspräsidentin der Beklagten. Danach amtete ihr Sohn, D.C.________ sel., als einziges Mitglied des Verwaltungsrats der Beklagten. Am 18. September 2021 verstarb auch D.C.________ sel. Am 26. November 2021 wurde er aus dem Handelsregister gelöscht und E.C.________ als Mitglied des Verwaltungsrats der Beklagten eingetragen.  
 
A.b. Jahre zuvor war A.________ (Kläger, Beschwerdeführer) per 22. Dezember 2006 als Mitglied des Verwaltungsrats der Bb.________ AG, einer Tochtergesellschaft der Beklagten, im Handelsregister eingetragen worden. Am 9. September 2009 schlossen die Bb.________ AG und der Kläger einen Arbeitsvertrag ab, womit ihm der Vorsitz der Geschäftsleitung der Bb.________ AG übertragen wurde. Am 6. August 2010 wurde der Kläger auch in den Verwaltungsrat der Beklagten selbst sowie weiterer ihrer Tochtergesellschaften gewählt.  
Mit Kündigungsschreiben vom 17. Mai 2013 wurde der Kläger fristlos entlassen und das Arbeitsverhältnis mit der Bb.________ AG aufgelöst (vgl. das Urteil 4A_291/2018 vom 10. Januar 2019). Seit März 2014 amtet er auch nicht mehr als Verwaltungsrat der Beklagten oder einer ihrer Tochtergesellschaften. 
 
A.c. Im Streit liegen insbesondere die Eigentumsverhältnisse an den Namenaktien Nrn. 0311-0320 der Beklagten. Die Übertragbarkeit der Aktien ist nach Massgabe der Statuten beschränkt (Vinkulierung). Der Kläger macht geltend, diese Aktien seien ihm im Rahmen eines arbeitsvertraglich vereinbarten Mitarbeiterbeteiligungsplans am 19. Dezember 2009 zu Eigentum übertragen worden. Die Beklagte geht davon aus, die betreffenden Aktien seien nie übertragen worden, da weder ein rechtsgültiges obligatorisches Grundgeschäft vorliege, noch eine Kaufpreiszahlung erfolgt sei.  
 
B.  
 
B.a. Mit Klage vom 17. Mai 2016 (zuletzt geändert am 3. Juni 2019) beantragte der Kläger beim Kantonsgericht Appenzell Ausserrhoden, es sei festzustellen, dass er vom 19. Dezember 2009 bis zum 26. April 2016 rechtmässiger Eigentümer der Aktie Nr. 0320 gewesen sei (Ziff. 1). Weiter sei die Beklagte zu verpflichten, ihn als Eigentümer der Aktie Nr. 1829 sowie der Aktien Nrn. 0311-0319 (wieder) im Aktienregister einzutragen. Eventualiter sei festzustellen, dass er Eigentümer dieser Aktien sei (Ziff. 2). Zudem forderte er Entschädigungen wegen verschiedener Absagen von Generalversammlungen (Ziff. 3-5). Auch sei die Beklagte zu verpflichten, ihm den bisher entstandenen Schaden wegen Verstosses gegen die gerichtlichen Verfügungen betreffend Zulassung zu ihren Generalversammlungen in Höhe von Fr. 2'514.02 nebst Zins zu bezahlen (Ziff. 6). Schliesslich forderte er Verwaltungsratshonorare in Höhe von Fr. 90'548.-- nebst Zins (Ziff. 7).  
Mit Urteil vom 17. September 2019 trat das Kantonsgericht auf die Klageänderung vom 3. Juni 2019 nicht ein (Ziff. 1). Es verpflichtete die Beklagte, den Kläger als Eigentümer der Namenaktie Nr. 1829 im Aktienregister einzutragen (Ziff. 2). Zudem stellte es fest, dass er nicht Eigentümer der Namenaktien Nrn. 0311-0319 sei (Ziff. 3) und vom 19. Dezember 2009 bis zum 26. April 2016 nicht Eigentümer der Namenaktie Nr. 0320 gewesen sei (Ziff. 4). Es verpflichtete die Beklagte, dem Kläger Fr. 2'031.20 nebst Zins wegen der Absage ihrer Generalversammlung vom 22. Juni 2015 zu bezahlen (Ziff. 5). Im Übrigen wies es die Klage ab (Ziff. 6). 
 
B.b. Eine dagegen gerichtete Berufung des Klägers wies das Obergericht Appenzell Ausserrhoden mit Urteil vom 28. März 2023 ab. Gleichzeitig hob es die Dispositiv-Ziffern 3 und 4 des erstinstanzlichen Urteils (von Amtes wegen) ersatzlos auf.  
Es verneinte im Berufungsverfahren ein aktuelles Feststellungsinteresse des Klägers betreffend dessen Feststellungsbegehren, dass er vom 19. Dezember 2009 bis 26. April 2016 rechtmässiger Eigentümer der Aktie Nr. 0320 gewesen sei. Weiter schützte es die erstinstanzliche Schlussfolgerung, dass die rechtsgültige Übertragung der beklagtischen Aktien Nrn. 0311-0319 an den Kläger nicht nachgewiesen sei. Es könne weder festgestellt werden, dass er Eigentum an diesen Aktien erworben habe, noch dass er im Aktienbuch als Eigentümer dieser Titel ausgewiesen gewesen sei. Es bleibe anzufügen, dass die Erstinstanz anstelle der Feststellung, dass der Kläger nicht Eigentümer der Namenaktien Nrn. 0311-0319 sei bzw. der Namenaktie Nr. 0320 gewesen sei (Ziff. 3 und 4 des erstinstanzlichen Dispositivs), die entsprechenden klägerischen Rechtsbegehren hätte abweisen müssen. Das erstinstanzliche Urteil sei in diesem Sinne von Amtes wegen zu korrigieren. 
 
C.  
Mit Beschwerde in Zivilsachen beantragt der Kläger dem Bundesgericht, die Dispositivziffer 3 des Urteils des Obergerichts (Berufungsabweisung) sei aufzuheben und die Beklagte sei zu verpflichten, ihn als Eigentümer der beklagtischen Aktien Nr. 0311-0319 im Aktienregister einzutragen. Eventualiter sei festzustellen, dass er Eigentümer dieser Aktien sei (Ziff. 1). Die Kosten- und Entschädigungsfolgen des vorinstanzlichen Verfahrens seien entsprechend dem Ausgang des bundesgerichtlichen Verfahrens anzupassen (Ziff. 2). Eventualiter sei die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen (Ziff. 3). Die Parteien haben unaufgefordert repliziert und dupliziert. Die Vorinstanz hat auf Vernehmlassung verzichtet. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es prüft aber unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungsanforderungen (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind. Es ist nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen werden (BGE 140 III 86 E. 2, 115 E. 2). Die Beschwerde ist dabei hinreichend zu begründen, andernfalls wird darauf nicht eingetreten. Unerlässlich ist im Hinblick auf Art. 42 Abs. 2 BGG, dass die Beschwerde auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingeht und im Einzelnen aufzeigt, worin eine Verletzung von Bundesrecht liegt. Die beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerdeschrift nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die sie im kantonalen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (vgl. BGE 134 II 244 E. 2.1). 
 
2.  
Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Dazu gehören sowohl die Feststellungen über den streitgegenständlichen Lebenssachverhalt als auch jene über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens, also die Feststellungen über den Prozesssachverhalt (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 140 III 115 E. 2, 264 E. 2.3). Überdies muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein können (Art. 97 Abs. 1 BGG). 
Für eine Kritik am festgestellten Sachverhalt gilt das strenge Rügeprinzip von Art. 106 Abs. 2 BGG (BGE 140 III 264 E. 2.3 mit Hinweisen). Die Partei, welche die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz anfechten will, muss klar und substanziiert aufzeigen, inwiefern die genannten Voraussetzungen erfüllt sein sollen (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Wenn sie den Sachverhalt ergänzen will, hat sie zudem mit präzisen Aktenhinweisen darzulegen, dass sie entsprechende rechtsrelevante Tatsachen und taugliche Beweismittel bereits bei den Vorinstanzen prozesskonform eingebracht hat (BGE 140 III 86 E. 2). Genügt die Kritik diesen Anforderungen nicht, können Vorbringen mit Bezug auf einen Sachverhalt, der vom angefochtenen Entscheid abweicht, nicht berücksichtigt werden (BGE 140 III 16 E. 1.3.1). 
 
3.  
Soweit der Beschwerdeführer die vorinstanzliche Beweiswürdigung kritisiert, ist zu beachten, dass das Bundesgericht in diese nur eingreift, wenn sie willkürlich ist. Die Beweiswürdigung ist mithin nicht schon dann willkürlich, wenn sie nicht mit der Darstellung der beschwerdeführenden Partei übereinstimmt, sondern bloss, wenn sie offensichtlich unhaltbar ist (BGE 141 III 564 E. 4.1; 140 III 16 E. 2.1; 135 II 356 E. 4.2.1). Dies ist dann der Fall, wenn das Gericht Sinn und Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkannt hat, wenn es ohne sachlichen Grund ein wichtiges und entscheidwesentliches Beweismittel unberücksichtigt gelassen oder wenn es auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen gezogen hat (BGE 140 III 264 E. 2.3; 137 III 226 E. 4.2; 136 III 552 E. 4.2). 
Inwiefern die Beweiswürdigung willkürlich sein soll, ist in der Beschwerde klar und detailliert aufzuzeigen (BGE 140 III 264 E. 2.3; 134 II 244 E. 2.2). Namentlich genügt es nicht, einzelne Beweise anzuführen, die anders als im angefochtenen Entscheid gewichtet werden sollen, und dem Bundesgericht in appellatorischer Kritik die eigene Auffassung zu unterbreiten, als ob diesem freie Sachverhaltsprüfung zukäme (vgl. BGE 140 III 264 E. 2.3). 
 
4.  
Die Begründung hat in der Beschwerdeschrift selbst zu erfolgen. Die beschwerdeführende Partei darf eine allfällige Replik nicht dazu verwenden, ihre Beschwerde zu ergänzen oder zu verbessern. Zulässig sind nur Vorbringen, zu denen erst die Ausführungen in der Vernehmlassung eines anderen Verfahrensbeteiligten Anlass geben (vgl. BGE 135 I 19 E. 2.2; 132 I 42 E. 3.3.4). 
 
5.  
Umstritten ist vor Bundesgericht nur noch das Begehren des Beschwerdeführers um seine Eintragung im Aktienbuch betreffend die Namenaktien Nrn. 0311-0319 bzw. eventualiter die Feststellung, dass er Eigentümer dieser Aktien sei. 
 
6.  
Die Vorinstanz hielt fest, aus dem Indossament der Aktientitel sei ersichtlich, dass die Bc.________-Stiftung (vormals: Pensionskasse der Firmen B.________) Eigentum an den streitgegenständlichen Aktien erlangt und die Beschwerdegegnerin die Übertragung am 4. Juni 1992 genehmigt habe. Unbestritten sei, dass die Aktien zu einem Aktienpaket von gesamthaft 53 Aktien gehörten, die im Eigentum der Bc.________-Stiftung gestanden hätten. Gemäss einem von der Beschwerdegegnerin ins Recht gelegten Aktienkaufvertrag vom 22. September 2008 sei das Aktienpaket an C.C.________ sel. verkauft worden. Ein entsprechender Eintrag im Indossament der Aktien fehle aber. Gemäss übereinstimmenden Äusserungen der Parteien seien die Aktien von D.________ (Liquidator der Bc.________-Stiftung) blankoindossiert worden. Als letzter "neuer Eigentümer" werde der Beschwerdeführer aufgeführt, wobei die Übertragung am 19. Dezember 2009 erfolgt sein solle und mit der Unterschrift von D.C.________ sel. und dem Firmenstempel der Bb.________ AG (sic) versehen worden sei. 
 
7.  
 
7.1. Der Aktionär hat Anspruch auf Eintragung ins Aktienbuch, wenn er sich gegenüber der Gesellschaft zu legitimieren vermag. Dies geschieht durch ein Gesuch um Eintragung bzw. im Falle von vinkulierten Namenaktien mit dem Gesuch um Genehmigung. Bei Einzeltiteln legt der Erwerber die mängelfrei vom Rechtsvorgänger indossierten Namenaktien als Wertpapiere vor (Art. 684 Abs. 2 OR; PETER BÖCKLI, Schweizer Aktienrecht, 5. Aufl. 2022, S. 562 § 5 Rz. 278). Bei nicht kotierten vinkulierten Namenaktien muss zusätzlich die Zustimmung des Verwaltungsrats vorliegen. Ohne Zustimmung gibt es bei derartigen Aktien keinen Rechtsübergang und es bleiben trotz Indossament oder Abtretungserklärung alle mit der Aktie verknüpften Rechte beim Veräusserer (Art. 685c Abs. 1 OR; vgl. BÖCKLI, a.a.O., S. 563 § 5 Rz. 279; DU PASQUIER/WOLF/OERTLE, Basler Kommentar Obligationenrecht, Bd. II, 5. Aufl. 2016, N. 2 zu Art. 685c OR; PETER JÄGGI, Der Erwerb von Namenaktien durch Rechtsgeschäft oder Erbgang, SAG 1950/51, S. 155 ff., 158).  
 
7.2. Gemäss Art. 686 Abs. 4 OR gilt im Verhältnis zur Gesellschaft als Aktionär, wer im Aktienbuch eingetragen ist. Dem Aktienbuch kommt somit eine Legitimationsfunktion im Verhältnis der Aktionäre zur Gesellschaft zu. Diese Wirkung des Aktienbuchs ist allerdings beschränkt. Sein Inhalt hat bloss die Bedeutung einer widerlegbaren Vermutung (BGE 124 III 350 E. 2c; eingehend BGE 90 II 164 E. 3). Die Vermutung kann umgestossen werden durch den Nachweis, dass ein Eingetragener nicht Aktionär ist, oder umgekehrt, dass ein Nichteingetragener Aktionär ist (BGE 137 III 460 E. 3.2.2 mit Literaturhinweisen). Für die Rechtsträgerschaft ist der Eintrag im Aktienbuch somit nicht wesentlich (BGE 124 III 350 E. 2c). Zwar darf sich die Gesellschaft grundsätzlich auf den Eintrag verlassen, solange er besteht. Doch gilt dies nur, wenn sie keine Kenntnis davon hat oder haben müsste, dass der Eintrag falsch ist (BGE 137 III 460 E. 3.2.2 mit Literaturhinweis).  
 
8.  
Der Beschwerdeführer argumentierte vor der Vorinstanz, die Beschwerdegegnerin habe ihn im Rahmen einer arbeitsrechtlichen Streitigkeit unzulässigerweise aus dem Aktienbuch ausgetragen und seine Aktionärsstellung bestritten. Er verlangt betreffend die streitgegenständlichen Namenaktien gestützt auf einen angeblich vorbestehenden Eintrag im Aktienbuch (per 31. Dezember 2009) seine Wiedereintragung als Eigentümer dieser Aktien. 
 
8.1. Die Vorinstanz erwog, der Beschwerdeführer habe vor der Erstinstanz ein angebliches Aktienbuch der Beschwerdegegnerin eingebracht. Gemäss dessen Ziff. 5 seien ihm zwischen 2007 und 2009 10 Aktien übertragen worden. Es fehle jedoch das Datum der Eintragung, das Visum und die an ihn übertragende Partei. Gemäss Ziff. 6 dieses Dokuments ergebe sich per 31. Dezember 2009 ein Aktienbestand des Beschwerdeführers von insgesamt 11 Aktien. Weder trage das Aktienbuch Ort und Datum der Erstellung noch irgendeine Unterschrift.  
Die Erstinstanz habe offengelassen, ob das Aktienbuch des Beschwerdeführers oder dasjenige der Beschwerdegegnerin korrekt sei. Die Beschwerdegegnerin habe die Echtheit und Richtigkeit des vom Beschwerdeführer eingebrachten Aktienbuchs substanziiert bestritten. Das (vom Beschwerdeführer eingereichte) Dokument - so die Vorinstanz weiter - weise Merkmale auf, die Fragen aufwerfen würden. So entspreche es der Praxis, dass ein Aktienbuch (selbst wenn es elektronisch geführt werde) einmal jährlich und bei Transaktionen ausgedruckt und unter Verweis auf Ort und Datum vom Verwaltungsrat unterzeichnet werde. Diese Angaben fehlten gänzlich. Auch fehle das Visum des Verwaltungsrats bei den tabellarisch geführten Transaktionen, obwohl eine entsprechende Spalte vorgesehen sei. Sodann sei es inhaltlich nicht vollständig; es mangle an der Bezeichnung der Aktiennummern, die übertragen worden sein sollen. Insbesondere bei den streitgegenständlichen Aktien sei der ehemalige Eigentümer nicht ergänzt (obwohl diese Information bei den übrigen Transaktionen vorhanden sei) und das Datum der Transaktion mit einem Fragezeichen versehen. Folglich könne nicht gesagt werden, ob es sich hier lediglich um einen Entwurf handle bzw. von wem das Dokument erstellt worden sei. 
Betreffend den Einwand des Beschwerdeführers, das angeblich richtige Aktienbuch der Beschwerdegegnerin wäre offenzulegen gewesen, sei zu entgegnen, dass kein materiellrechtliches Auskunftsrecht des Aktionärs auf Herausgabe des gesamten Aktienbuchs bestehe; überdies habe er vor der Erstinstanz ohnehin kein solches Editionsbegehren gestellt. 
 
8.2. Der Beschwerdeführer rügt, indem die Vorinstanz den in seiner Noveneingabe vom 13. Februar 2019 offerierten Zeugen (E.________) nicht befragt habe, habe sie seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt und Art. 229 ZPO falsch angewandt. E.________ habe in seiner Funktion bei der F.________ AG für die Beschwerdegegnerin das Aktienbuch geführt. Er hätte dazu befragt werden sollen, ob er ihn als Aktionär der betreffenden Aktien ins Aktienbuch der Beschwerdegegnerin eingetragen habe.  
Die Rüge geht fehl. Die Vorinstanz hat mit der Erstinstanz die Noveneingabe ohne Verletzung von Bundesrecht als verspätet erachtet. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Beschwerdegegnerin habe in ihrer Duplik erstmals vollkommen neue (zeitlich spätere) Aktienbücher in den Prozess eingebracht. Bis zu diesem Zeitpunkt habe er nicht damit rechnen müssen, dass die Beschwerdegegnerin vollkommen neue Aktienbücher erstellen und ins Verfahren einbringen würde. Die Beschwerdegegnerin zeigt in ihrer Beschwerdeantwort mit Aktenverweis auf, dass sie bereits in ihrer Klageantwort (dort Rz. 32, 69, 70) bestritten hat, dass es sich bei der vom Beschwerdeführer eingereichten Klagebeilage 10 um ein gültiges Aktienbuch der Beschwerdegegnerin handle, das als "Dokument zur 53. Generalversammlung" erstellt und versandt worden sei. Vor diesem Hintergrund ist sein Einwand unbegründet, erst die Ausführungen der Beschwerdegegnerin in ihrer Duplik (bzw. das Einreichen neuer Aktienbücher) hätten dazu Anlass gegeben, die Befragung von E.________ als Zeugen zu verlangen. 
 
8.3. Der Beschwerdeführer macht gleichermassen geltend, die Vorinstanz habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt und Art. 229 ZPO falsch angewandt, weil sie die ebenfalls in seiner Noveneingabe vom 13. Februar 2019 als Zeugen offerierten Aktionäre (Rechtsanwalt G.________, H.________, I.________ und J.________) nicht befragt habe. Die Beschwerdegegnerin habe in der Duplik zum ersten Mal bestritten, dass er als Aktionär der streitgegenständlichen Namenaktien an ihrer 53. Generalversammlung teilgenommen habe, was die als Zeugen offerierten Aktionäre hätten bezeugen können.  
Die Vorinstanz hat die Noveneingabe vom 13. Februar 2019 auch diesbezüglich ohne Verletzung von Bundesrecht als verspätet erachtet. Die Beschwerdegegnerin hat bereits in der Klageantwort bestritten, dass der Beschwerdeführer Aktionär gewesen sei. Damit einhergehend wurde auch bestritten, dass er betreffend die hier noch umstrittenen 9 Namenaktien in seiner Eigenschaft als Aktionär an der 53. Generalversammlung der Beschwerdegegnerin teilgenommen hat. Im Übrigen ist ohnehin nicht ersichtlich und der Beschwerdeführer tut auch nicht dar, inwiefern die betreffenden Aktionäre in der Lage sein sollten, zu bestätigen, in welcher Eigenschafter an der 53. Generalversammlung der Beschwerdegegnerin teilgenommen hat. Sie könnten einzig über die Teilnahme des Beschwerdeführers an sich Aussagen machen. Dessen Teilnahme an ihrer 53. Generalversammlung stellt aber auch die Beschwerdegegnerin nicht mehr in Abrede.  
 
8.4. Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe Bundesrecht verletzt, indem sie seine Noveneingabe vom 16. Juli 2021 betreffend die Einvernahme von K.________ ohne Begründung ignoriert habe. Er habe darin ausgeführt, er habe gerade eben erfahren, dass seinem Nachfolger (K.________) eine sehr ähnliche Geschichte wie ihm selbst durch die Beschwerdegegnerin zugefügt worden sei. K.________ verfüge über Informationen zur taktischen Aberkennung seiner Aktionärsstellung durch die Beschwerdegegnerin.  
 
8.4.1. Die Vorinstanz hat die betreffende Noveneingabe unter dem Titel "Schriftenwechsel im Berufungsverfahren" erwähnt. Daraus konnte der Beschwerdeführer zumindest ableiten, dass sie die betreffende Noveneingabe zur Kenntnis genommen und nicht übersehen hat. Allerdings ist ihm insoweit beizupflichten, als die Vorinstanz in ihren Erwägungen im Hinblick auf die Begründungspflicht näher darauf hätte eingehen müssen, ob sie die Noveneingabe als verspätet erachtet bzw. weshalb sie auf eine Zeugenbefragung von K.________ verzichtet.  
 
8.4.2. Eine Rückweisung kann vorliegend aber (ausnahmsweise) unterbleiben, da sich eine solche als prozessualer Leerlauf erweisen würde (vgl. dazu das Urteil 4A_27/2018 vom 3. Januar 2019 E. 3.2.4). Es ist nicht ersichtlich, was K.________ betreffend die Klärung der hier umstrittenen Aktienübertragungen bzw. die Richtigkeit des Aktienbuchs beitragen könnte. Die Beschwerdegegnerin macht zutreffend geltend, dieser verfüge nicht über direkte eigene Wahrnehmungen im Zusammenhang mit den relevanten Vorgängen und Willensäusserungen im Zeitpunkt der angeblichen Aktienübertragungen. Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde denn im Wesentlichen auch bloss pauschal geltend, K.________ sei im Zusammenhang mit einer angeblichen Schenkung von Luxusuhren eine ähnliche Geschichte wie ihm selbst widerfahren und er habe Einblick in Prozessstrategien der Beschwerdegegnerin gehabt. Im Kern geht es bei der Argumentation des Beschwerdeführers somit erneut um eine angebliche Motivlage von D.C.________ sel. bzw. der Beschwerdegegnerin (vgl. dazu E. 8.6 hiernach).  
 
8.5. Der Beschwerdeführer rügt eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts, weil die Vorinstanz die Echtheit des von ihm eingereichten Aktienbuchs (und seine Eintragung in diesem mit 11 Aktien per 31. Dezember 2009) nicht festgestellt habe.  
Der Beschwerdeführer genügt den Anforderungen an eine Willkürrüge im bundesgerichtlichen Verfahren (vgl. hiervor E. 2 f.) nicht. Er übt über weite Strecken appellatorische Kritik, ohne sich hinreichend mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinanderzusetzen. Wie gezeigt, hat die Vorinstanz die offerierte Zeugeneinvernahme von E.________ bzw. der Aktionäre, die an der 53. Generalversammlung der Beschwerdegegnerin teilgenommen haben sollen, ohne Verletzung von Bundesrecht als verspätet erachtet (vgl. hiervor E. 8.2 f.). Auch vermag er nicht darzutun, dass die Vorinstanz den Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt hätte, wenn sie festhielt, er lege nicht korrekt dar, inwiefern sachdienliche Aussagen hinsichtlich der Echtheit und Korrektheit des von ihm eingereichten angeblichen Aktienbuchs erfragt werden könnten. Er vermag insgesamt nicht darzutun, dass die Vorinstanz in Willkür verfallen wäre, indem sie nicht als erstellt erachtete, dass es sich bei dem von ihm eingereichten Dokument um das Aktienbuch der Beschwerdegegnerin per 31. Dezember 2009 handle. 
 
8.6. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe den Sachverhalt willkürlich festgestellt, weil sie die Motivlage der Beschwerdegegnerin (bzw. deren Verwaltungsräte) nicht berücksichtigt habe.  
 
8.6.1. Die Vorinstanz erwog, der Beschwerdeführer beanstande, die arbeitsrechtliche Streitigkeit sei bei der Beurteilung des Sachverhalts unberücksichtigt geblieben. Er leite aus der missbräuchlichen Kündigung seitens der Beschwerdegegnerin ab, die (angebliche) Aberkennung seiner Stellung als Eigentümer der Aktien habe persönlichen Interessen von D.C.________ sel. gedient. Dabei verkenne er, dass nur rechtserhebliche Sachvorbringen zu berücksichtigen seien. Es werde nicht schlüssig dargelegt, inwiefern aus einer möglichen Motivlage des ehemaligen Verwaltungsrats der Beschwerdegegnerin bzw. aus deren Verhalten die Tatbestandsvoraussetzungen des Eigentumserwerbs an den streitgegenständlichen Aktien oder deren (erfolgte) Eintragung im Aktienbuch abgeleitet werden könnte.  
 
8.6.2. Der Beschwerdeführer setzt sich nicht hinreichend mit den obigen vorinstanzlichen Ausführungen auseinander, sondern übt appellatorische Kritik. Er zeigt namentlich nicht hinreichend auf, inwiefern die Berücksichtigung der Motivlage von D.C.________ sel. bzw. der Beschwerdegegnerin dazu beigetragen hätte, die angeblich erfolgte Eintragung im Aktienbuch betreffend den im bundesgerichtlichen Verfahren noch umstrittenen Aktien zu belegen.  
 
8.7. Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe überhöhte Voraussetzungen an die Führung des Aktienbuchs gestellt und damit Art. 686 Abs. 1 OR verletzt. Ihre undifferenzierte Aussage, das Aktienbuch werde praxisgemäss jährlich sowie bei Übertragungen ausgedruckt und mit Verweis auf Ort und Datum mit der Unterschrift des Verwaltungsrats versehen, verletze Art. 686 Abs. 1 OR. Diese Bestimmung lasse dem Verwaltungsrat freie Hand bei der Führung des Aktienbuchs.  
Die Rüge geht fehl. Die Vorinstanz hat sich in der Erwägung 2.1.8 ("Würdigung - Eintrag im Aktienbuch per 31. Dezember 2009") ausführlich mit dem vom Beschwerdeführer als angebliches Aktienbuch der Beschwerdegegnerin ins Verfahren eingebrachten Dokument auseinandergesetzt. Dabei hat sie als ein Indiz unter vielen auch erwogen, es entspreche der Praxis, dass ein Aktienbuch (selbst wenn es elektronisch geführt werde) einmal jährlich und bei Transaktionen ausgedruckt und unter Verweis auf Ort und Datum vom Verwaltungsrat unterzeichnet werde. Entgegen dem, was der Beschwerdeführer insinuiert, hat die Vorinstanz nicht festgehalten, Art. 686 Abs. 1 OR verlange ein solches Vorgehen. Vielmehr erwog die Vorinstanz nur aber immerhin, ein solches Vorgehen entspreche der Praxis. Es ist jedenfalls nicht willkürlich, wenn die Vorinstanz im Rahmen der Beweiswürdigung als ein Indiz unter vielen auch eine solche Praxis berücksichtigt. Der Beschwerdeführer vermag nicht darzutun, dass die Vorinstanz von einer offensichtlich unrichtigen Praxis ausgegangen wäre. Erst recht nicht tut er dar, dass die Vorinstanz bei der Würdigung des angeblichen Aktienbuchs insgesamt in Willkür verfallen wäre. 
 
8.8. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe die Beweislast falsch verteilt und damit Art. 686 OR und Art. 8 ZGB verletzt. Wenn er betreffend die streitgegenständlichen Aktien einmal im Aktienbuch eingetragen worden sei, liege die Beweislast für eine angeblich fehlende Aktionärseigenschaft bei der Beschwerdegegnerin.  
Die Rüge des Beschwerdeführers setzt notwendigerweise voraus, dass er im vorinstanzlichen Verfahren zweifelsfrei nachzuweisen vermochte, dass es sich bei dem von ihm ins Verfahren eingebrachten Dokument um das echte Aktienbuch der Beschwerdegegnerin per 31. Dezember 2009 handelt. Diesen Nachweis hat die Vorinstanz, ohne in Willkür zu verfallen, nicht als erbracht erachtet (vgl. E. 2.1.8 des vorinstanzlichen Entscheids). Entsprechend kann der Beschwerdeführer gestützt auf das von ihm eingereichte angebliche Aktienbuch der Beschwerdegegnerin per 31. Dezember 2009 von vornherein keine Vermutung ableiten, dass er Eigentümer der vorliegend noch umstrittenen Aktien ist. Entsprechend zielt auch der Vorwurf einer falschen Verteilung der Beweislast von vornherein ins Leere. Damit muss nicht auf die vorinstanzliche Erwägung eingegangen werden, dass die Vermutung ohnehin als widerlegt zu qualifizieren wäre. 
 
9.  
Die Vorinstanz durfte somit im Ergebnis willkürfrei davon ausgehen, der Beschwerdeführer habe betreffend die hier umstrittenen Aktien nicht nachzuweisen vermocht, dass er im Aktienbuch der Beschwerdegegnerin eingetragen war. Damit ist in einem nächsten Schritt zu prüfen, ob ihm der Nachweis gelang, dass er der Beschwerdegegnerin überhaupt ein Gesuch um Genehmigung und Eintragung der (angeblich an ihn übertragenen) streitgegenständlichen vinkulierten Namenaktien gestellt und die Beschwerdegegnerin diesem zugestimmt hat (vgl. hiervor E. 7.1). 
 
9.1. Die Vorinstanz erwog, der Beschwerdeführer bringe vor, mit der Unterschrift von D.C.________ sel. im Feld "Unterschrift der Gesellschaft" sei die Übertragung der Namenaktien akzeptiert worden. Der falsche Firmenstempel schade nicht. Es sei naheliegender, dass D.C.________ sel. versehentlich einen falschen Firmenstempel verwendet habe, als dass er im Namen der Bb.________ AG unterzeichnet habe. Dieser geschilderte Sachverhalt wäre denkbar - so die Vorinstanz weiter - wenn auch die übrigen Beweismittel und Indizien in diese Richtung deuten würden. Vorliegend verhalte es sich jedoch so, dass einzig die Unterschrift von D.C.________ sel. für eine Übertragung spreche. Es sei kein obligatorisches Grundgeschäft, kein Nachweis über einen Anerkennungsantrag (Gesuch um Genehmigung) des Beschwerdeführers, kein zustimmender Verwaltungsratsbeschluss der Beschwerdegegnerin und kein Eintrag im Aktienbuch erstellt. Auch sei nicht nachvollziehbar, wie die Transaktion ausgestaltet gewesen sein solle. Warum D.C.________ sel. auf den Aktientiteln unterzeichnet habe, entziehe sich ihrer Kenntnis, doch sei die Unterschrift letztlich mit dem falschen Firmenstempel angebracht worden, sodass nicht von einer Genehmigung der Beschwerdegegnerin ausgegangen werden könne. Selbst wenn D.C.________ sel. bestätigen würde, dass er den falschen Firmenstempel verwendet habe, würde dies den Makel des fehlenden obligatorischen Grundgeschäfts bzw. des fehlenden Verwaltungsratsbeschlusses der Beschwerdegegnerin nicht beheben. Inwiefern eine Beweisaussage des Beschwerdeführers die Übertragung der Namenaktien Nrn. 0311-0319 hätte nachvollziehbar machen können, werde nicht konkret aufgezeigt, sondern lediglich pauschal behauptet. Das Absehen von einer Parteibefragung oder einer Beweisaussage in antizipierter Beweiswürdigung sei zulässig. Anzufügen bleibe, dass eine Parteibefragung von D.C.________ sel. ohnehin nicht mehr möglich sei.  
 
9.2.  
 
9.2.1. Der Beschwerdeführer setzt sich in seiner Beschwerde nicht hinreichend mit der vorinstanzlichen Feststellung auseinander, dass kein Anerkennungsantrag (Gesuch um Genehmigung) nachgewiesen sei. Er macht einzig geltend, er habe sich nicht um eine schriftliche Genehmigung der Beschwerdegegnerin bemühen müssen, er habe dafür bereits eine Bestätigung in Form des Aktienbuchs und der Teilnahme an der 53. Generalversammlung als Aktionär der hier umstrittenen Aktien (vgl. dazu hiervor E. 8).  
 
9.2.2. Ein Nachweis eines Gesuchs um Genehmigung wäre dann entbehrlich, wenn der Beschwerdeführer stattdessen nachzuweisen vermöchte, dass die Beschwerdegegnerin die Übertragung genehmigt hätte. Im vorinstanzlichen Verfahren leitete er - wie erwähnt - eine solche Zustimmung der Beschwerdegegnerin aus der Unterschrift von D.C.________ sel. im Feld "Unterschrift der Gesellschaft" ab. Die Vorinstanz hat sich mit dieser Argumentation ausführlich auseinandergesetzt und namentlich erwogen, es sei kein obligatorisches Grundgeschäft, kein zustimmender Verwaltungsratsbeschluss und kein Eintrag im Aktienbuch erstellt. Diesbezüglich vermag der Beschwerdeführer keine willkürliche Beweiswürdigung darzutun. Betreffend das Aktienbuch beanstandet er die vorinstanzliche Erwägung nicht, dass er im erstinstanzlichen Verfahren kein Editionsbegehren auf Herausgabe des richtigen Aktienbuchs gestellt habe. Auch zeigt er nicht auf, dass er im vorinstanzlichen Verfahren behauptet hätte, es liege ein zustimmender Verwaltungsratsbeschluss der Beschwerdegegnerin vor.  
Er beanstandet einzig die vorinstanzliche Feststellung, es fehle an stringenten Behauptungen hinsichtlich des obligatorischen Grundgeschäfts. Die Vorinstanz habe durch überspitzte Anforderungen an den Nachweis einer Schenkung Art. 1, Art. 18 Abs. 1 und Art. 239 OR verletzt. Da er in Besitz der originalen Aktientitel mit der Unterschrift von D.C.________ sel. sei, habe er offensichtlich dessen Schenkungsofferte angenommen und sei Eigentümer der streitgegenständlichen Aktien geworden. Weitere Voraussetzungen seien für eine Schenkung nicht erforderlich. 
Diese Ausführungen stehen in Widerspruch zu denjenigen im erstinstanzlichen Verfahren, in dem der Beschwerdeführer primär noch geltend machte, die betreffenden Aktien seien ihm im Rahmen eines Mitarbeiterbeteiligungsplans übertragen worden. Betreffend die ersatzweise behauptete Schenkung vermag er jedenfalls nicht darzutun, dass er in den vorinstanzlichen Verfahren hinreichend substanziierte Behauptungen getätigt hätte. Aus seinen Ausführungen wird bereits nicht ersichtlich, in welcher Rolle (persönlich oder als Verwaltungsrat der Bb.________ AG oder als Verwaltungsrat der Beschwerdegegnerin) ihm D.C.________ sel. die streitgegenständlichen Aktien übertragen haben soll. Das Beweisverfahren dient nicht dazu, fehlende substanziierte Behauptungen zu ersetzen oder zu ergänzen, sondern setzt solche vielmehr voraus (Urteile 4A_24/2021 vom 24. Juni 2021 E. 6.4.2; 4A_449/2017 vom 26. Februar 2018 E. 4.3; 4A_113/2017 vom 6. September 2017 E. 6.1.1 mit Hinweis). Zudem war im Berufungsverfahren eine Befragung von D.C.________ sel. gemäss den für das Bundesgericht verbindlichen vorinstanzlichen Feststellungen ohnehin nicht mehr möglich. 
 
9.2.3. Zusammenfassend ist die Vorinstanz nicht in Willkür verfallen, indem sie allein aufgrund der Unterschrift von D.C.________ sel. auf den Aktientiteln (einschliesslich des falschen Firmenstempels) nicht von einer Genehmigung der (angeblichen) Übertragung der streitgegenständlichen Aktien durch die Beschwerdegegnerin ausging.  
 
10.  
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ergebnis wird der Beschwerdeführer kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 4'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Der Beschwerdeführer hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 5'500.-- zu entschädigen. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht Appenzell Ausserrhoden, 1. Abteilung, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 20. Oktober 2023 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Jametti 
 
Der Gerichtsschreiber: Gross