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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_14/2023  
 
 
Urteil vom 11. Januar 2023  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Herrmann, Präsident, 
Gerichtsschreiber Möckli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
B.A.________, 
vertreten durch MLaw Diana Follpracht, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Eheschutz, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 8. Dezember 2022 (LE220062-O/U). 
 
 
Sachverhalt:  
Mit Eheschutzentscheid vom 9. Juni 2022 regelte das Bezirksgericht Zürich das Getrenntleben der Parteien, wobei es die Obhut über die Kinder C.A.________ und D.A.________ (geb. 2017 und 2020) der Beschwerdegegnerin zuteilte. 
Mit Entscheid vom 24. Oktober 2022 regelte das Bezirksgericht die finanziellen Belange, wobei es den Beschwerdeführer zu Unterhaltsbeiträgen für C.A.________ ab Trennung (15. Dezember 2021) bis Mai 2022 von Fr. 1'100.--, ab Juni 2022 bis Februar 2023 von Fr. 840.-- und ab März 2023 von Fr. 885.--, für D.A.________ ab Trennung bis Mai 2022 von Fr. 1'850.-- (wovon Fr. 750.-- Betreuungsunterhalt), ab Juni 2022 bis Februar 2023 von Fr. 1'460.-- (wovon Fr. 640.-- Betreuungsunterhalt) und ab März 2023 von Fr. 1'580.-- (wovon Fr. 720.-- Betreuungsunterhalt) sowie für die Beschwerdegegnerin ab Trennung bis Mai 2022 von Fr. 525.-- und ab März 2023 von Fr. 50.-- verpflichtete. 
Diesen Entscheid nahm der Beschwerdeführer am 14. November 2022 in Empfang. Am 19. (Postaufgabe: 20.) November 2022 erhob er Berufung, ohne darin konkrete Rechtsbegehren zu stellen. Mit Schreiben vom 23. November 2022 teilte ihm das Obergericht des Kantons Zürich mit, dass innert der zehntägigen Berufungsfrist bezifferte Rechtsbegehren zu stellen sind. Dieses Schreiben nahm der Beschwerdeführer am 24. November 2022 in Empfang. Mit Eingabe vom 3. Dezember 2022 hielt er fest, dass er für die Kinder und die Ehefrau in Anbetracht seiner Finanzen höchstens Fr. 1'000.-- bezahlen könne, wenn alles gut laufe. 
Mit Entscheid vom 8. Dezember 2022 trat das Obergericht des Kantons Zürich auf die Berufung mangels bezifferter Rechtsbegehren nicht ein mit der Begründung, in der fristgerechten Berufungsschrift seien diese gänzlich unbeziffert geblieben und selbst im Zusammenhang mit der verspäteten Eingabe vom 3. Dezember 2022 könne nicht von genügend bezifferten Rechtsbegehren gesprochen werden, da insbesondere nicht ersichtlich sei, an wen wie viel an Unterhalt zu bezahlen wäre. 
Mit Eingabe vom 6. Januar 2023 wendet sich der Beschwerdeführer an das Bundesgericht. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Bei Eheschutzsachen handelt es sich um vorsorgliche Massnahmen im Sinn von Art. 98 BGG (BGE 133 III 393 E. 5.1), so dass nur die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte möglich ist. Es gilt somit das strenge Rügeprinzip im Sinn von Art. 106 Abs. 2 BGG und das Bundesgericht prüft in diesem Fall nur klar und detailliert erhobene Rügen, während es auf appellatorische Kritik nicht eintritt (BGE 142 III 364 E. 2.4). 
Im Übrigen ist zu beachten, dass die Vorinstanz auf das Rechtsmittel des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist. Anfechtungsgegenstand kann deshalb nur die Frage bilden, ob sie zu Recht einen Nichteintretensentscheid gefällt hat (BGE 135 II 38 E. 1.2; 139 II 233 E. 3.2). Diesbezüglich hat die Beschwerde ein Rechtsbegehren zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG) und hierauf haben sich die erwähnten Verfassungsrügen zu beziehen. 
 
2.  
Die Beschwerde enthält kein Rechtsbegehren und der Beschwerdeführer nimmt auch keinerlei Bezug auf die Nichteintretenserwägungen des angefochtenen Entscheides. Vielmehr äussert er sich in allgemeiner Weise zur Sache (sie hätten einen Ehevertrag gehabt und dort sei alles geregelt; seine Ehefrau habe die Scheidung gewünscht und müsse somit die Kosten selbst zahlen; das Bezirksgericht habe diverse Auslagen nicht berücksichtigt; als vielbeschäftigter Unternehmer könne man nicht immer sofort Sendungen entgegennehmen; er verdiene nicht viel mehr als ein angestellter Sanitärmonteur; er müsse oft warten, bis die Kunden die Rechnungen begleichen würden und er habe Ausgaben für die neue Wohnungseinrichtung etc. gehabt, hoffe aber, dass er in Zukunft die Mitarbeiterzahl und somit auch seine Einnahmen steigern könne). All diese Ausführungen, welche ohnehin nicht in Form von Verfassungsrügen erfolgen, gehen an den Erwägungen des Obergerichtes vorbei, wonach auf die Berufung mangels bezifferter Rechtsbegehren nicht eingetreten werden könne. 
Der Vollständigkeit halber sei festgehalten, dass das Bezifferungserfordernis bei Geldforderungen insbesondere auch für die Berufung gilt (Art. 311 Abs. 1 ZPO; BGE 137 III 617 E. 4.3 S. 619), und zwar selbst dort, wo im Zusammenhang mit der Unterhaltsfestsetzung für Kinder die Offizialmaxime und der Untersuchungsgrundsatz zum Tragen kommen (BGE 137 III 617 E. 4.5 bzw. E. 5 S. 620 f.). 
 
3.  
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). 
 
4.  
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 11. Januar 2023 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Herrmann 
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli