Avis important:
Les versions anciennes du navigateur Netscape affichent cette page sans éléments graphiques. La page conserve cependant sa fonctionnalité. Si vous utilisez fréquemment cette page, nous vous recommandons l'installation d'un navigateur plus récent.
 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
2A.222/2004/kil 
 
Urteil vom 19. Oktober 2004 
II. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Merkli, präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichter Hungerbühler, Müller, 
Gerichtsschreiberin Diarra. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt 
lic. iur. Fritz Tanner, 
 
gegen 
 
Migrationsamt des Kantons Aargau, 
Bahnhofstrasse 86/88, Postfach, 5001 Aarau, 
Rekursgericht im Ausländerrecht des Kantons Aargau, Bahnhofstrasse 70, Postfach, 5001 Aarau. 
 
Gegenstand 
Ausweisung, 
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen das Urteil des Rekursgerichts im Ausländerrecht des Kantons Aargau vom 12. März 2004. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Der aus Kroatien stammende X.________ (geb. ... 1956) heiratete im Jahre 1977 in seinem Heimatland die Landsmännin A.________ (geb. ... 1959). Aus dieser Ehe gingen die beiden Töchter B.________ (geb. ... 1978) und C.________ (geb. ...1980) hervor. A.________ war vom Dezember 1980 bis zum September 1987 als Saisonangestellte in der Schweiz tätig. X.________ arbeitete im Jahre 1983 während einer Saison in der Schweiz, kehrte aber anschliessend wieder in seine Heimat zurück. Am 1. Juli 1983 wurde er zu einer Busse von Fr. 100.-- verurteilt, weil er "wegen Trunkenheit Gegenstand öffentlichen Ärgernisses war und Skandal verursachte". Im Jahre 1986 liessen sich X.________ und A.________ scheiden. 
 
Im Herbst 1987 erhielt A.________ eine Jahresaufenthaltsbewilligung. Am 15. April 1988 reiste X.________ erneut in die Schweiz ein und heiratete A.________ ein zweites Mal. Im Rahmen des Familiennachzugs erhielt er mit den gemeinsamen Töchtern, die seit dem Aufenthalt ihrer Mutter in der Schweiz von den Grosseltern mütterlicherseits in Jugoslawien betreut worden waren, eine Jahresaufenthaltsbewilligung. 
B. 
Am 22. Juli 1989 verurteilte das Polizeigericht Saas-Grund X.________ zu einer Busse von Fr. 100.--, weil er "wegen Trunkenheit Gegenstand öffentlichen Ärgernisses war und Sachschaden leichter Natur anrichtete". 
 
Am 1. Juni 1990 verurteilte das Untersuchungsrichteramt Oberwallis in Visp X.________ wegen Führens eines Motorfahrzeuges in angetrunkenem Zustand sowie anderen Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz zu einem Monat Gefängnis und einer Busse von Fr. 500.--. Gestützt darauf verwarnte ihn die Fremdenkontrolle des Kantons Wallis mit Schreiben vom 10. August 1990. Im Laufe des Jahres 1990 übersiedelte die Familie in den Kanton Aargau. 
 
Am 21. Mai 1991 verurteilte das Polizeigericht Brig-Glis X.________ wegen Verursachens öffentlichen Ärgernisses infolge Trunkenheit, Verursachung leichten Sachschadens am Dienstfahrzeug der Stadtpolizei Brig und Nichtbefolgens polizeilicher Weisungen zu einer Busse von Fr. 100.--. 
C. 
Am 21. Juli 1992 erhielt A.________ die Niederlassungsbewilligung. Am 2. Mai 1996 wurde der gemeinsame Sohn D.________ geboren; unmittelbar nach seiner Geburt wurde ihm die Niederlassungsbewilligung erteilt. 
D. 
Mit Urteil vom 16. Januar 1997 bestrafte das Bezirksgericht Zofingen X.________ wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand, Widerhandlung gegen die Verordnung über den Erwerb und das Tragen von Schusswaffen durch jugoslawische Staatsangehörige sowie gegen das Bundesgesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere mit vier Monaten Gefängnis unbedingt und einer Busse von Fr. 1'500.--. 
 
Seit dem 16. Februar 1998 ist X.________ im Besitz einer Niederlassungsbewilligung. 
 
Mit Strafbefehl vom 16. Mai 2000 verurteilte das Bezirksamt Zofingen X.________ wegen einfacher Körperverletzung, Angriff, Drohung und Hausfriedensbruchs zu 30 Tagen Gefängnis unbedingt und zu einer Busse von Fr. 800.--. X.________ hatte seine eigene Tochter zusammen mit einer Drittperson spitalreif geschlagen. 
E. 
Am 30. Januar 2001 wurde X.________ in Rothrist wegen Verdachts auf Betäubungsmitteldelikte verhaftet und in Untersuchungshaft genommen. Mit Verfügung vom 11. Mai 2001 gewährte das Obergericht des Kantons Aargau die vorzeitige Versetzung in die Strafanstalt E.________ auf den 6. Juni 2001. Am 18. November 2002 trat X.________, nach vorheriger einwöchiger (Alkohol-)Entzugsbehandlung in der psychiatrischen Klinik F.________, in die Klinik für Suchtkranke G.________ ein. Am 20. Februar 2003 verurteilte ihn das Bezirksgericht Zofingen wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, Verletzung von Verkehrsregeln, Führens eines Motorfahrzeuges in angetrunkenem Zustand, versuchter Vereitelung einer Blutprobe, pflichtwidrigen Verhaltens nach einem Unfall mit Sachschaden sowie Missachtung einer Auflage des Führerausweises zu einer dreijährigen Zuchthausstrafe, einer Busse von Fr. 2'000.-- und einer bedingten Landesverweisung von 5 Jahren. Da X.________ seit 18 Jahren an einer Alkohol- und seit Jahren zusätzlich an einer Spielsucht leidet, ordnete es zudem eine stationäre suchtspezifische Therapie an und schob den Vollzug der Freiheitsstrafe zu Gunsten dieser Massnahme auf. Mit Verfügung vom 27. März 2003 wies das Departement des Innern des Kantons Aargau X.________ rückwirkend ab dem 20. Februar 2003 in die Klinik für Suchtkranke G.________, H.________, ein. 
F. 
Mit Verfügung vom 25. April 2003 teilte das Migrationsamt des Kantons Aargau X.________ mit, dass sie ihn auszuweisen gedenke, und gewährte ihm hierzu die Gelegenheit zur Stellungnahme. Mit Schreiben vom 19. Mai 2003 ersuchte X.________ darum, von einer Ausweisung abzusehen. Er betonte, dass er nur habe verurteilt werden müssen, weil er krankhaft spielsüchtig gewesen sei; sobald er geheilt sei, werde er keine Gefahr mehr für die öffentliche Sicherheit darstellen. 
G. 
Mit Verfügung vom 2. Juni 2003 wies das Migrationsamt X.________ für unbestimmte Zeit aus der Schweiz aus und verfügte, er habe die Schweiz auf den Zeitpunkt der Beendigung der stationären Massnahme zu verlassen. 
 
Gegen diese Verfügung erhob X.________ am 24. Juni 2003 erfolglos Einsprache beim Migrationsamt des Kantons Aargau. Die gegen den Einspracheentscheid eingereichte Beschwerde wurde vom Rekursgericht im Ausländerrecht des Kantons Aargau mit Urteil vom 12. März 2004 abgewiesen. 
H. 
Dagegen hat X.________ am 19. April 2004 beim Bundesgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben. Er beantragt, den Entscheid des Rekursgerichts aufzuheben und von einer Ausweisung abzusehen. 
Das Migrationsamt und das Rekursgericht im Ausländerrecht des Kantons Aargau beantragen die Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Zuwanderung, Integration und Auswanderung ist der Meinung, die unbefristete Ausweisung erscheine eher hart; es beantragt aber ebenfalls die Abweisung der Beschwerde. 
I. 
Mit Eingabe vom 10. Mai 2004 übermittelte der Beschwerdeführer dem Bundesgericht ein Schreiben des ärztlichen Leiters der Klinik für Suchtkranke G.________. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
1.1 Gegen die sich auf Art. 10 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG; SR 142.20) stützende Ausweisungsverfügung ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde zulässig (Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 OG e contrario; BGE 114 Ib 1a S. 2). 
1.2 Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 104 lit. a und b OG), nicht jedoch die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (vgl. Art. 104 lit. c OG) gerügt werden (vgl. BGE 125 II 105 E. 2a S. 107, 521 E. 2a S. 523, mit Hinweisen). Hat - wie hier - eine richterliche Behörde als Vorinstanz entschieden, ist das Bundesgericht an deren Sachverhaltsfeststellung gebunden, sofern diese nicht offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften zustande gekommen ist (Art. 105 Abs. 2 OG). Damit wird die Möglichkeit, vor Bundesgericht Noven vorzubringen, weitgehend eingeschränkt. Es sind nur solche neuen Tatsachen und Beweismittel zulässig, welche die Vorinstanz von Amtes wegen hätte berücksichtigen müssen und deren Nichtbeachtung eine Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften darstellt (BGE 121 II 97 E. 1c S. 99 f., mit Hinweisen). Das mit Eingabe vom 10. Mai 2004 eingereichte Schreiben des ärztlichen Leiters der Klinik für Suchtkranke G.________ ist neu und kann daher nicht berücksichtigt werden. Im Übrigen würde es am Ergebnis der Beurteilung ohnehin nichts ändern. 
 
Das Bundesgericht wendet im Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist an die Begründung der Begehren nicht gebunden (Art. 114 Abs. 1 OG in fine) und kann die Beschwerde gegebenenfalls auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen (BGE 128 II 145 E. 1.2.2 S. 150 f.). 
2. 
2.1 Gemäss Art. 10 Abs. 1 lit. a ANAG kann ein Ausländer aus der Schweiz ausgewiesen werden, wenn er wegen eines Verbrechens oder Vergehens gerichtlich bestraft wurde. Die Ausweisung darf jedoch nur ausgesprochen werden, wenn sie nach den gesamten Umständen angemessen, d.h. verhältnismässig, erscheint (Art. 11 Abs. 3 ANAG). Hierbei sind vor allem die Schwere des Verschuldens des Ausländers, die Dauer seiner Anwesenheit in der Schweiz und die ihm und seiner Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen (Art. 16 Abs. 3 der Vollziehungsverordnung vom 1. März 1949 zum Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAV; SR 142.201]). Es handelt sich dabei um eine Rechtsfrage, die vom Bundesgericht im Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde frei überprüft wird (Art. 104 lit. a OG). Dem Bundesgericht ist es jedoch verwehrt, sein eigenes Ermessen - im Sinne einer Überprüfung der Zweckmässigkeit (Opportunität; vgl. BGE 116 Ib 353 E. 2b) der Ausweisung - an die Stelle desjenigen der zuständigen kantonalen Behörde zu setzen (BGE 125 II 521 E. 2a S. 523). 
 
2.2 Verübt ein Ausländer ein Verbrechen oder Vergehen, hat bereits der Strafrichter die Möglichkeit, die strafrechtliche Landesverweisung anzuordnen (Art. 55 StGB). Sieht er hiervon ab oder gewährt er für die Landesverweisung den bedingten Strafvollzug, bleibt es den Fremdenpolizeibehörden unbenommen, den Ausländer auszuweisen; sie dürfen strenger urteilen als der Strafrichter und ihre Interessenabwägung unabhängig von dessen Beurteilung vornehmen. Dem Resozialisierungsgedanken ist aber im Rahmen der umfassenden fremdenpolizeilichen Interessenabwägung ebenfalls Rechnung zu tragen (BGE 129 II 215 E. 3.2 S. 216 f., mit Hinweisen). 
3. 
Der Beschwerdeführer wurde wiederholt straffällig und wurde zuletzt unter anderem wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer dreijährigen Zuchthausstrafe, einer Busse von Fr. 2'000.-- und einer bedingten Landesverweisung verurteilt. Damit ist der Ausweisungsgrund von Art. 10 Abs. 1 lit. a ANAG erfüllt (vgl. BGE 125 II 521 E. 3a S. 524). Entscheidend für die Beurteilung der Zulässigkeit einer Ausweisung ist aber stets die Verhältnismässigkeitsprüfung, die gestützt auf die gesamten wesentlichen Umstände des Einzelfalls vorzunehmen ist (vgl. 122 II 433 E. 2c S. 436 f.). 
3.1 Ausgangspunkt und Massstab für die Schwere des Verschuldens und die fremdenpolizeiliche Interessenabwägung sind die vom Strafrichter verhängten Strafen (BGE 129 II 215 E. 3.1 S. 21). Aufgrund des hohen Strafmasses ist vorliegend auch aus fremdenpolizeilicher Sicht von einem schweren Verschulden auszugehen. Der Beschwerdeführer ist selber nicht drogensüchtig und ist aus rein finanziellen Interessen in das Drogengeschäft eingestiegen. Die Art und Menge der vom Beschwerdeführer erworbenen, geschmuggelten und gehandelten Betäubungsmittel (gegen 100'000 Stück Ecstasy, 15 Kilo Amphetamin und 3 Kilo Haschisch) zeigt, wie skrupellos er die Beeinträchtigung der Gesundheit vieler Menschen in Kauf genommen hat. Seine krankhafte Spielsucht vermag dies nicht zu beschönigen. Dass das Gericht die Zuchthausstrafe zugunsten einer stationären Therapie aufgeschoben hat, ändert am Verschulden des Beschwerdeführers nichts. Die wiederholt verhängten Strafen sowie die fremdenpolizeiliche Verwarnung vermochten ihn bis anhin weder davon abhalten, erneut straffällig zu werden, noch dazu bewegen, etwas gegen seine Alkoholerkrankung und die krankhafte Spielsucht zu unternehmen. Insbesondere fällt ins Gewicht, dass sich der Beschwerdeführer durch die ersten Verurteilungen nicht nur nicht beeindrucken liess, sondern dass er zudem immer intensiver delinquierte, namentlich auch im Betäubungsmittelbereich. Hinsichtlich des Rückfallrisikos muss berücksichtigt werden, dass es sich bei der Suchterkrankung des Beschwerdeführers um eine seit mehreren Jahren chronifizierte Störung handelt. Laut psychiatrischem Gutachten vom 20. März 2002 (S. 22) kann über die Dauer und das Ausmass der Störung langfristig keine sichere Prognose gewagt werden. Rückfälle seien um so häufiger, je schlechter strukturiert das Leben und die soziale Situation seien. Aufgrund der ehelichen Schwierigkeiten, der zumindest problematischen Beziehung zu seinen Töchtern und der Tatsache, dass ihm die langjährige Stelle gekündigt wurde, kann nicht davon ausgegangen werden, der Beschwerdeführer werde sich in der Schweiz nach dem Massnahmenvollzug auf stabile Lebensverhältnisse stützen können. Die Gefahr eines Rückfalls kann unter diesen Umständen nicht ausgeschlossen werden. Es besteht somit ein erhebliches öffentliches Interesse an der Ausweisung bzw. Fernhaltung des Beschwerdeführers. 
3.2 Der Beschwerdeführer ist im Jahre 1988 im Alter von 32 Jahren in die Schweiz eingereist. Er kann hier als sprachlich und beruflich integriert angesehen werden. Seit seinem Zuzug in den Kanton Aargau arbeitete er bei der gleichen Firma. Inzwischen wurde ihm diese langjährige Stelle jedoch gekündigt. Der Beschwerdeführer wird sich somit nach der Entlassung aus dem Massnahmenvollzug neu orientieren müssen. Er hat seine gesamte Kindheit und das prägende Jugendalter in seinem Heimatland verbracht. Es kann daher davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer, der mit den Gepflogenheiten in seinem Heimatland vertraut ist, sich dort wieder zurechtfinden wird. Zudem wohnen seine Eltern und ein Bruder in Kroatien. Unter den vorliegenden Umständen dürfte sich somit die Wiedereingliederung in die Gesellschaft in seinem Heimatland nicht erheblich schwieriger gestalten als in der Schweiz. Im Übrigen ist - wie das Migrationsamt bereits ausführte - nicht auszuschliessen, dass eine durch die Rückkehr in sein Heimatland bewirkte völlige Umstellung der Lebensverhältnisse die Gefahr des Rückfalls in das Suchtverhalten und die damit verbundene Straffälligkeit herabzusetzen vermag. 
3.3 Die Ehefrau hat von 1980 bis 1987 als Saisonangestellte in der Schweiz gearbeitet. Seit 1987, d.h. seit dem 28. Altersjahr, hält sie sich ununterbrochen in der Schweiz auf. Sie ist zurzeit arbeitslos. Wie aus dem psychiatrischen Gutachten vom 20. März 2002 betreffend den Beschwerdeführer hervorgeht, leidet sie offenbar an Lupus erythematodes und befindet sich deshalb "in IV-Abklärung". In den Akten sind bezüglich der Erkrankung der Ehegattin keine näheren Angaben enthalten, namentlich wurde kein Arztzeugnis eingereicht. Es wird auch nicht geltend gemacht, die für die medizinische Behandlung der Ehefrau notwendigen Medikamente seien im Heimatland nicht erhältlich. Es ist somit weder dargetan noch ersichtlich, dass für die Ehefrau eine Ausreise nach Kroatien wegen ihrer Erkrankung unzumutbar wäre, falls sie sich trotz der ehelichen Schwierigkeiten dafür entscheiden sollte, dem Beschwerdeführer zu folgen. Im Übrigen ist die Ehefrau - wie der Beschwerdeführer - im gemeinsamen Heimatland aufgewachsen. Eine Rückkehr, selbst wenn diese mit Schwierigkeiten verbunden sein mag, erscheint daher nicht zum vornherein als unzumutbar. Der Sohn ist noch in einem anpassungsfähigen Alter, weshalb ihm ohne weiteres zugemutet werden kann, mit seiner Mutter nach Kroatien auszureisen. 
4. 
Ferner steht auch Art. 8 Ziff. 1 EMRK der Ausweisung des Beschwerdeführers nicht entgegen, da die nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK erforderlichen Voraussetzungen für einen Eingriff in den Anspruch auf Achtung des Privat- und Familienlebens erfüllt sind. Die Ausweisung des Beschwerdeführers stützt sich auf Art. 10 ANAG und hat damit eine gesetzliche Grundlage im Landesrecht. Es handelt sich dabei um eine Massnahme, die zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und zur Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen des Beschwerdeführers notwendig ist. 
5. 
5.1 Zusammenfassend überwiegt das öffentliche Interesse an einer Ausweisung des Beschwerdeführers dessen private Interessen an einem weiteren Verbleib in der Schweiz. Dass die Ausweisung auf unbestimmte Zeit ausgesprochen wurde, mag streng erscheinen, doch erweist sich die verfügte Massnahme aufgrund des Verschuldens des Beschwerdeführers und des den kantonalen Behörden zuzugestehenden Ermessensspielraums als verhältnismässig. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen. 
5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 153 und Art. 153a OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 
3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Migrationsamt des Kantons Aargau und dem Rekursgericht im Ausländerrecht des Kantons Aargau sowie dem Bundesamt für Zuwanderung, Integration und Auswanderung schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 19. Oktober 2004 
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Das präsidierende Mitglied: Die Gerichtsschreiberin: