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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
4C.15/2005 /bie 
 
Urteil vom 20. Juni 2005 
I. Zivilabteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Corboz, Präsident, 
Bundesrichterin Klett, Bundesrichter Nyffeler, 
Gerichtsschreiber Mazan. 
 
Parteien 
X.________, Kläger und Berufungskläger, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Bruno Häfliger, 
 
gegen 
 
Y.________, Beklagten und Berufungsbeklagten, 
vertreten durch Rechtsanwalt Stefan Aschwanden-Lichti, 
 
Gegenstand 
Auftrag; Sorgfaltspflicht des Anwaltes, 
 
Berufung gegen das Urteil des Obergerichts des 
Kantons Luzern, I. Kammer als Appellationsinstanz, 
vom 17. November 2004. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Am 7. November 1997 erlitt X.________ (Kläger) bei seiner Tätigkeit als Hilfskoch einen Unfall. Er glitt beim Tragen eines Harasses aus und zog sich eine Verletzung an der rechten Hüfte zu. Dieser Unfall machte eine Hüfttotalprothesenoperation (rechts) erforderlich. 
 
Mit Schreiben vom 21. September 2000 teilte die D.________ Versicherungs-Gesellschaft (D.________) dem Kläger mit, dass sie beabsichtige, ihre Leistung für das besagte Unfallereignis einzustellen. Am 29. September 2000 suchte der Kläger Rechtsanwalt Y.________ (Beklagter) auf und beauftragte ihn mit der anwaltlichen Vertretung gegenüber der Zürich. 
 
Am 16. November 2000 erliess die D.________ die angekündigte UVG-Verfügung. Der Beklagte erhob dagegen keine Einsprache, so dass die erwähnte Verfügung in Rechtskraft erwuchs. 
B. 
In der Folge warf der Kläger dem Beklagten vor, er habe es pflichtwidrig unterlassen, gegen die Verfügung der D.________ vom 16. November 2000 Einsprache zu erheben. Am 21. Februar 2002 gelangte der Kläger ans Amtsgericht Luzern-Stadt und beantragte, der Beklagte sei zu verpflichten, ihm Fr. 725'744.-- Schadenersatz zuzüglich 5 % Zins seit 15. September zu bezahlen. Mit Urteil vom 8. Oktober 2003 (berichtigt am 22. Oktober 2003) verpflichtete das Amtsgericht den Beklagten, dem Kläger Fr. 242'010.20 nebst 5 % Zins seit 15. September 2001 zu bezahlen. Gegen dieses Urteil appellierten beide Parteien. Mit Urteil vom 17. November 2004 wies das Obergericht des Kantons Luzern die Klage ab. 
C. 
Mit Berufung vom 6. Januar 2005 beantragt der Kläger dem Bundesgericht, das Urteil des Obergerichtes des Kantons Luzern vom 17. November 2004 sei aufzuheben, und der Beklagte sei zur Bezahlung von Fr. 725'744.-- zuzüglich 5 % Zins seit 15. September 2001 zu verpflichten; eventuell sei die Sache zur materiellen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen; eventuell sei der Beklagte zur Bezahlung von Fr. 267'939.85, subeventuell Fr. 240'006.35 zu verpflichten und die Sache zur materiellen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
Der Beklagte beantragt die Abweisung der Berufung. 
 
Mit Zwischenbeschluss vom 5. April 2005 wurde dem Kläger die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und Rechtsanwalt Dr. Bruno Häfliger als Rechtsbeistand beigegeben. 
D. 
Mit Verfügung vom 19. April 2005 wurde eine parallel erhobene staatsrechtliche Beschwerde als durch Rückzug erledigt abgeschrieben. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Das Obergericht geht - wie bereits das Amtsgericht - davon aus, dass dem Beklagten eine anwaltliche Sorgfaltspflichtverletzung vorzuwerfen sei, weil er es unterlassen habe, eine Einsprache gegen die UVG-Verfügung der D.________vom 16. November 2003 zu erheben. Diese Frage ist nicht mehr umstritten. 
 
Gegenstand des Berufungsverfahrens ist einerseits die Frage, ob die psychischen Beschwerden des Klägers adäquat kausal auf das Unfallereignis vom 7. November 1997 zurückzuführen sind (nachfolgend E. 2). Andrerseits ist umstritten, ob der Kläger im Zusammenhang mit den physischen Unfallfolgen überhaupt einen Schaden erlitten hat (nachfolgend E. 3). 
2. 
Das Amtsgericht hatte das Vorliegen eines natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen dem Unfallereignis und den psychischen Beschwerden des Klägers bejaht, in der Folge jedoch das Vorliegen eines adäquaten Kausalzusammenhangs verneint. Im kantonalen Appellationsverfahren hat sich das Obergericht nur noch mit der Adäquanz des Kausalzusammenhangs auseinander gesetzt. Diese Frage untersteht Bundesrecht (BGE 123 III 110 E. 3 S. 111 f.) und kann vom Bundesgericht im Berufungsverfahren überprüft werden (Art. 43 Abs. 1 OG). 
2.1 Bei der Adäquanzbeurteilung von Unfällen, die zu psychischen Fehlreaktionen führen, wird für den Anwendungsbereich des UVG zwischen banalen/leichten, mittleren und schweren Unfällen unterschieden (BGE 115 V 133 E. 6 S. 138 ff.). Das Obergericht hat den Unfall vom 7. November 1997 als "mittelschwer im Bereich zu den leichten Fällen" eingeordnet. Ob diese Einstufung des Unfallereignisses zutreffend ist, kann dahingestellt bleiben. Wie sich im Folgenden nämlich ergeben wird, hat das Obergericht die Adäquanz zu Recht verneint. 
2.2 Die Vorinstanz hat die Frage des Vorliegens eines adäquaten Kausalzusammenhangs anhand der von der Rechtsprechung entwickelten sieben Kriterien abgehandelt (BGE 115 V 133 E. 6c/aa S. 140), die für die Bejahung der Adäquanz bei mittleren Unfällen im Grenzbereich zu den leichteren Unfällen entweder gehäuft oder eines in auffallender Weise erfüllt sein müssen (BGE 115 V 133 E. 6c/bb S. 140 f.). Dabei ist vorweg festzuhalten, dass in diesem Zusammenhang ein Ermessensentscheid zu fällen ist. Bei der Überprüfung solcher Ermessensentscheide auferlegt sich das Bundesgericht Zurückhaltung. Es schreitet nur ein, wenn die Vorinstanz grundlos von in Lehre und Rechtsprechung anerkannten Grundsätzen abgegangen ist, wenn Tatsachen berücksichtigt wurden, die keine Rolle hätten spielen dürfen, oder wenn umgekehrt Umstände ausser Acht geblieben sind, die zwingend hätten beachtet werden müssen. Ferner wird in derartige Ermessensentscheide eingegriffen, wenn sich diese als offensichtlich unbillig, als in stossender Weise ungerecht erweisen (BGE 130 III 28 E. 4.1 S. 32 m.w.H.). 
2.2.1 Das erste Kriterium (besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls) ist unbestritten nicht erfüllt. 
2.2.2 Zum zweiten Kriterium (Schwere und besondere Art der erlittenen Verletzung, insbesondere ihre erfahrungsgemässe Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen) hat die Vorinstanz festgehalten, dass die erlittene Verletzung (Kunstgelenkversorgung wegen Nekrose [Durchblutungsstörung] des Femurkopfes [Hüftkopfes]) zwar nicht als leicht zu qualifizieren sei, erfahrungsgemäss aber wenig geeignet sei, psychische Fehlentwicklungen auszulösen. Die vom Kläger dagegen vorgebrachten Einwände überzeugen nicht. Am Erfordernis der "erfahrungsgemässen Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen" muss festgehalten werden, weil dieses Kriterium der Beurteilung der Adäquanz des Ereignisses für die psychischen Beschwerden dient. Im Übrigen hat die Vorinstanz - wie vom Kläger postuliert - festgehalten, dass die Verletzung nicht als leicht zu qualifizieren sei. Zu Recht wurde aber - im Unterschied zum Kläger - angenommen, dass eine derartige Verletzung normalerweise nicht zu psychischen Beeinträchtigungen führe. Weshalb im Fall des Klägers etwas anderes gelten sollte, ist nicht ersichtlich. 
2.2.3 Zum dritten Kriterium (ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung) hat das Obergericht im Wesentlichen ausgeführt, dass eine kontinuierliche, spezifische ärztliche Behandlung von ungewöhnlich langer Dauer nicht ersichtlich sei, zumal eine Behandlungsbedürftigkeit während rund einem halben Jahr nach einer Hüftoperation durchaus üblich sei. Damit hat sich das Obergericht entgegen der Auffassung des Klägers in zeitlicher Hinsicht hinreichend klar zur Frage der "ungewöhnlich langen Dauer" geäussert. Auch der Einwand des Klägers, für die Beurteilung der Behandlungsdauer sei auf das Schlusszeugnis von Dr. A.________ vom 20. Dezember 1999 abzustellen, so dass von einer relevanten Dauer von mehr als zwei Jahren auszugehen sei, ist nicht überzeugend. Das Obergericht hat mit Hinweis auf die Rechtsprechung des Versicherungsgerichtes überzeugend ausgeführt, dass allfällige sporadische Konsultationen bei Dr. A.________ nach dem Herbst 1998 nicht die Qualität einer regelmässigen, zielgerichteten Behandlung hätten. 
2.2.4 Zum vierten Kriterium (körperliche Dauerschmerzen) führte das Obergericht unter Hinweis auf einen unpublizierten EVG-Entscheid (U 64/03) aus, dass zufolge lang gezogener psychischer Überlagerung der somatischen Leiden das Kriterium der körperlichen Dauerschmerzen nicht erfüllt sei. Der Kläger macht dagegen im Wesentlichen geltend, dass die somatischen Beschwerden nebst der depressiven Symptomatik ohne weiteres selbständigen Bestand haben könnten. Dazu ist zu bemerken, dass das Obergericht verbindlich festgestellt hat, dass der Kläger seit anfangs 2000 deutlich an einer depressiven Symptomatik von mittelgradiger bis schwerer Ausprägung leide. Die depressive Symptomatik habe sich ab Herbst 1998 stetig entwickelt, und die somatischen Beschwerden seien allmählich überlagert und zusehends in den Hintergrund gedrängt worden. Mit der Kritik an dieser tatsächlichen Feststellung ist der Kläger im Berufungsverfahren nicht zu hören (Art. 55 Abs. 1 lit. c OG). Unbegründet ist auch der Hinweis, der Sachverhalt sei ergänzungsbedürftig und die Sache daher an die Vorinstanz zurückzuweisen (Art. 64 OR). Das Obergericht hat nachvollziehbar ausgeführt, dass die zunehmend intensiver auftretenden psychosomatischen Leiden (psychische Anpassungsstörungen) allfällige körperliche Beschwerden in den Hintergrund gedrängt hätten, und es ist kein Grund ersichtlich, weshalb diesbezüglich eine Ergänzung des Sachverhaltes erforderlich sein sollte. 
2.2.5 Zum fünften Kriterium (ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert hat) hat das Obergericht festgehalten, es habe weder eine ärztliche Fehlbeurteilung noch ein Behandlungsfehler vorgelegen. Der subjektive Eindruck des Klägers, er sei von Dr. A.________ anlässlich der Behandlung vom 14. November 1997 nicht ernst genommen worden, sei nicht massgebend, weil allein objektiv erfassbare Umstände zählten. In der Berufung räumt der Kläger selbst ein, es habe sich herausgestellt, dass keine Fehlbehandlung durch Dr. A.________ vorlag bzw. dass eine solche sich nicht ausgewirkt hätte. Massgebend sei aber das subjektive Empfinden des Betroffenen. Zu Recht verweist die Vorinstanz auf die publizierte Praxis, wonach allein objektiv erfassbare Umstände zählten (BGE 115 V 140 E. 6c/aa). Der angeblich anders lautende Entscheid, auf den sich der Kläger beruft (U 262/99), ist nicht überzeugend. Zu Recht hat das Obergericht daher davon abgesehen, in Bezug auf das subjektive Empfinden weitere Beweise zu erheben. Der Antrag des Klägers, die Sache sei zur Ergänzung des Sachverhaltes an die Vorinstanz zurückzuweisen (Art. 64 OR), ist damit unbegründet. 
2.2.6 Zum sechsten Kriterium (schwieriger Heilverlauf und erhebliche Komplikationen) führte das Obergericht im Wesentlichen aus, dass von einem schwierigen Heilungsverlauf mit erheblichen Komplikationen nicht gesprochen werden könne, da sechs Monate postoperativ ein gutes Ergebnis vorgelegen habe und aus orthopädischer Sicht kein aktiver Behandlungsbedarf mehr bestanden habe. Auch wenn eine vollständige Unfallheilung ausgeblieben sei, sei zu berücksichtigen, dass Dr. A.________ in seinem Bericht vom 22. Dezember 1999 von einem "guten Heilungsverlauf" gesprochen habe und dass der Kläger in einer leidensangepassten Tätigkeit wieder 100%-ige (physische) Arbeitsfähigkeit erlangt habe. Aufgrund dieser Sachlage durfte die Vorinstanz ohne Verletzung von Bundesrecht folgern, dass weder von einem schwierigen Heilungsverlauf noch von erheblichen Komplikationen die Rede sein könne. Insbesondere lässt der Umstand, dass beim Kläger aufgrund des Sturzes auf die Hüfte eine Durchblutungsstörung des Hüftkopfes (Femurkopfnekrose) auftrat, nicht auf einen schwierigen Heilungsverlauf schliessen. Die Auffassung der Vorinstanz, solche Durchblutungsstörungen seien unfallimmanent, ist tatsächlicher Natur und kann daher im Berufungsverfahren nicht überprüft werden (Art. 55 Abs. 1 lit. c OG). Im Übrigen räumt der Kläger selbst ein, Prof. Dr. B.________ habe in seinem Gutachten festgehalten, eine Femurkopfnekrose als Folge eines Sturzes auf die Hüfte "sei immer wieder festzustellen". 
2.2.7 Zum siebten Kriterium (Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit) hat das Obergericht festgehalten, die physisch bedingte Arbeitsunfähigkeit als Folge des Unfalls sei nicht in ausgeprägter und auffallender Weise erfüllt, weil sich die ärztlich attestierte Arbeitsunfähigkeit auf die im Unfallzeitpunkt ausgeübte - schwere - Tätigkeit als Hilfskoch beziehe, während eine leichte, leidensangepasste Beschäftigung seit Frühling 1999 hätte ausgeübt werden können. Dagegen wendet der Kläger ein, dieses Adäquanzkriterium sei von der Vorinstanz zwar zu Recht bejaht, jedoch fälschlicherweise die Qualifikation als "ausgeprägt" und "in auffallender Weise erfüllt" verneint worden. Zur Begründung wird auf Urteile des EVG zu angeblich vergleichbaren Fällen verwiesen, in denen das hier interessierende Kriterium als "ausgeprägt" und "in auffallender Weise erfüllt" angesehen worden sei. Dazu ist zu bemerken, dass das Obergericht eine Arbeitsunfähigkeit ausdrücklich nur auf die im Unfallzeitpunkt ausgeübte - schwere - Tätigkeit als Hilfskoch bezogen hat. Dass der Kläger bereits seit Frühling 1999 eine leichte, leidensangepasste Beschäftigung hätte verrichten können, wird nicht bestritten, so dass die Auffassung des Obergerichtes, es liege keine Arbeitsunfähigkeit vor, die als "ausgeprägt" und "in auffallender Weise erfüllt" zu qualifizieren sei, nicht zu beanstanden ist. 
2.3 Zusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass die Vorinstanz das Vorliegen der Adäquanz des Unfalls für den psychischen Gesundheitszustand anhand der von der Praxis entwickelten Adäquanzkriterien geprüft und im Rahmen des ihr zustehenden Ermessens in vertretbarer Weise verneint hat. Zu Unrecht macht der Kläger geltend, das Obergericht habe keine ausgewogene Adäquanzbeurteilung vorgenommen, weil eine allzu strenge - nur die adäquanzverneinenden EVG-Urteile berücksichtigende - Beurteilung vorgenommen worden sei, anstatt einen realitätsgerechten Massstab anzuwenden. Diesem Einwand ist entgegenzuhalten, dass das Obergericht die wesentlichen Kriterien der Adäquanzbeurteilung mit den von der Rechtsprechung entwickelten Kriterien herausgearbeitet hat. Wie im Einzelnen zu entscheiden ist, ist eine Ermessensfrage, die wie erläutert im Berufungsverfahren nur mit Zurückhaltung überprüft wird. Von einer bundesrechtswidrigen Ermessensbetätigung kann aus den erwähnten Gründen keine Rede sein. 
3. 
Für den Fall, dass die Adäquanz des Unfalls für den psychischen Gesundheitszustand zu verneinen sein sollte, macht der Kläger geltend, dass die Vorinstanz den Schaden, der auf die physische Beeinträchtigung des Klägers zurückzuführen ist, falsch berechnet habe. 
3.1 Die Vorinstanz hat den Schaden als Differenz zwischen dem Validen- und dem Invalideneinkommen ermittelt. Zum Valideneinkommen des Klägers als Hilfskoch hat die Vorinstanz zunächst ausgeführt, per 1997 sei von einem Wert von Fr. 49'731.-- und per 1. September 2000 aufgrund der Lohnentwicklung von Fr. 51'057.-- auszugehen. Diesem Valideneinkommen stellte das Obergericht das Invalideneinkommen des Klägers gegenüber. Diesbezüglich sei aufgrund des Gutachtens von Dr. C.________ eine leichtere Beschäftigung vollumfänglich zumutbar. Da der Kläger im Gastgewerbe über keine soliden beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfüge, sei es ihm zuzumuten, seine Restarbeitsfähigkeit in Form einer leichten, wechselbelastenden Tätigkeit auch in anderen Wirtschaftszweigen zu verwerten. Für den Kläger komme nebst einer Tätigkeit im Gastgewerbe auch eine leidensangepasste Tätigkeit in der Produktion - namentlich einfache Lagermitarbeit, Kontrollaufgaben, Sortierarbeiten oder Arbeiten an einem Fliessband oder einfache industrielle Montagearbeiten - in Frage. In Bezug auf die Bezifferung des Invalideneinkommens sei auf die vom Bundesamt für Statistik erstellte "Schweizerische Lohnstrukturerhebung 2000" abzustellen. Massgebend sei die Tabelle TA1, Anforderungsniveau 4 (einfache und repetitive Tätigkeiten). Nach dieser Erhebung sei von einem durchschnittlichen Monatsbruttolohn für die Sektoren 2 (Produktion) und 3 (Dienstleistungen) von Fr. 4'437.--auszugehen. Umgerechnet auf die durchschnittliche betriebsübliche Arbeitszeit von 41,8 Stunden resultiere ein Bruttomonatsgehalt von Fr. 4'637.-- bzw. ein Bruttojahresgehalt von Fr. 55'644.--. Da im vorliegenden Fall einzig das Kriterium der leidensbedingten Einschränkung zu Lohnnachteilen führen könne, trage eine Herabsetzung des Tabellenlohns um 10 % den konkreten Verhältnissen ausreichend Rechnung. Das hypothetische Invalideneinkommen im Jahr 2000 sei demnach auf Fr. 50'080.-- zu veranschlagen. Bei einem Vergleich des Valideneinkommens (Fr. 51'067.--) mit dem hypothetischen Invalideneinkommen (Fr. 50'080.--) ergebe sich ein Invaliditätsgrad von 2 %. Bei einem derart minimalen Invaliditätsgrad wäre eine Dauerrente nicht in Frage gekommen. Folglich habe der Kläger keinen Schaden erlitten, weshalb die Klage abzuweisen sei. 
3.2 Der Kläger rügt die Schadensberechnung der Vorinstanz in verschiedener Hinsicht als bundesrechtwidrig. 
3.2.1 Zunächst wird beanstandet, das Obergericht habe selbst ausgeführt, der Beklagte sei bezüglich der Schadensberechnung den Anforderungen an die Begründungspflicht nur teilweise nachgekommen. Wenn aber die beklagtischen Bestreitungen nicht genügend substantiiert gewesen seien, hätte das Obergericht bei der Schadensberechnung auf die klägerischen Darstellungen abstellen müssen. Dieser Einwand ist unbegründet. Das Obergericht hat ausgeführt, der Beklagte habe seine Bestreitungen teilweise ungenügend substantiiert. Der Kläger macht nicht geltend - und es ist aufgrund des angefochtenen Entscheides auch nicht ersichtlich -, in welchen Punkten der Standpunkt des Beklagten nicht substantiiert gewesen sein soll. 
3.2.2 Weiter beanstandet der Kläger, dass für die Bestimmung des Invalideneinkommens auf die hypothetischen Einkommenssätze im Gastgewerbe hätte abgestellt werden müssen. Auch insofern ist die Berufung unbegründet. Das Obergericht hat verbindlich festgehalten, dass der Kläger zwar stets im Gastgewerbe gearbeitet, sich aber keine soliden beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten angeeignet habe. Er scheine ein "Flair für technische Berufe" zu haben, da er über eine abgeschlossene Ausbildung als Hochbauzeichner verfüge, Vorlesungen im Elektroingenieurwesen besucht und sich im Rahmen eines RAV-Beschäftigungsprogramms computermässig weitergebildet habe. Aufgrund dieser Umstände ist nicht zu beanstanden, wenn das Obergericht für den Beklagten eine "leichte, wechselbelastende Tätigkeit auch in anderen Wirtschaftszweigen" als dem Gastgewerbe für zumutbar hält. Insbesondere verfängt der Hinweis auf den unpublizierten Versicherungsgerichtsentscheid U 132/00 nicht. Diesem Entscheid kann nicht entnommen werden, dass der dortige Beschwerdeführer vergleichbare berufliche Eigenschaften aufwies, wie sie die Vorinstanz für den Kläger im vorliegenden Fall festgestellt hatte. 
3.2.3 Sodann macht der Kläger geltend, die Vorinstanz habe ihre Auffassung, dem Kläger sei eine leidensangepasste Tätigkeit in der Produktion zuzumuten, nicht auf eine verlässliche tatsächliche Grundlage abgestellt, weshalb das Verfahren zur Ergänzung des Sachverhaltes an die Vorinstanz zurückzuweisen sei. Auch diesbezüglich ist die Berufung unbegründet. Der Kläger führt selbst aus, dass sich das Obergericht auf das Gutachten von Dr. C.________ vom 14. September 2000 stützen konnte, in welchem körperliche Schwerarbeit ausgeschlossen, für leichtere Beschäftigungen die Arbeitsfähigkeit aber voll bejaht worden sei. Diese tatsächlichen Feststellungen reichen für die Rechtsanwendung, so dass sich eine Rückweisung des Verfahrens zur Ergänzung des Sachverhaltes erübrigt. 
3.2.4 Weiter beanstandet der Kläger, dass in Bezug auf die Tabelle TA1 sowohl auf den Sektor 2 (Produktion) als auch den Sektor 3 (Dienstleistung) abgestellt und damit ein relevanter durchschnittlicher Bruttolohn von Fr. 4'427.-- ermittelt worden sei. Effektiv hätte ausschliesslich auf den Sektor 3 (Dienstleistung) abgestellt werden dürfen, in welchem Fall der durchschnittliche monatliche Bruttolohn nur Fr. 4'127.-- betrage. Zu dieser Beanstandung wurde bereits ausgeführt, dass das Obergericht festgehalten hat, dass für die Bestimmung des Invalideneinkommens nicht nur Erwerbsmöglichkeiten im Gastgewerbe (Dienstleistungen [Durchschnitt Fr. 4'127.--]), sondern auch "leichte, wechselbelastende Tätigkeit in anderen Wirtschaftszweigen" (Produktion [Durchschnitt Fr. 4'598.--]) zu berücksichtigen seien. Es erscheint daher vertretbar, auf den Durchschnitt der Sektoren 2 und 3 (Fr. 4'437.--) abzustellen. Nicht überzeugend ist auch der in diesem Zusammenhang erhobene Einwand, es sei nicht auf die Durchschnittswerte der gesamten Schweiz, sondern auf die tieferen Werte der Grossregion "Zentralschweiz" abzustellen, weil für das massgebende Jahr 2000 keine zuverlässigen Zahlen für die betreffende Grossregion verfügbar sind. 
3.2.5 Soweit schliesslich der von der Vorinstanz auf 10 % festgesetzte "Leidensabzug" beanstandet wird, erweist sich die Berufung ebenfalls als unbegründet. Wie der Kläger selbst ausführt, liegt die Festsetzung des Abzuges im richterlichen Ermessen. Da sich das Bundesgericht bei der Überprüfung von Ermessensentscheiden Zurückhaltung auferlegt (vgl. oben, E. 2.2), und da im vorliegenden Fall weder geltend gemacht wird noch ersichtlich ist, weshalb das Bundesgericht gegen die Ermessensbetätigung des Obergerichtes einschreiten sollte, ist das angefochtene Urteil auch in diesem Punkt nicht bundesrechtswidrig. 
3.3 Zusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass die Schadensberechnung im Zusammenhang mit den physischen Unfallfolgen nicht zu beanstanden ist. 
4. 
Nicht einzutreten ist schliesslich auf die Berufung insofern, als der Kläger die Kostenverlegung im kantonalen Verfahren beanstandet. Diesbezüglich ist kantonales Prozessrecht massgebend, dessen Anwendung im Berufungsverfahren nicht überprüft werden kann (Art. 43 Abs. 1 und Art. 84 Abs. 2 OG). Wie der Kläger selbst ausführt, sieht § 120 ZPO/LU unter bestimmten Voraussetzungen eine Kostenverlegung nach Verursachung - anstatt nach Prozessausgang - vor. Die Argumentation, der bundesrechtliche Anspruch auf volle Entschädigung werde durch die kantonalrechtliche Kostenregelung vereitelt, überzeugt nicht, weil der Kläger für den Fall, dass er sich in Bezug auf die Haftungsvoraussetzung des Schadens überklagt, auch dann die finanziellen Folgen des Prozessierens zu tragen hat, wenn er in Bezug auf die weitere Haftungsvoraussetzung der Sorgfaltspflichtverletzung wie im vorliegenden Fall obsiegt. 
5. 
Aus diesen Gründen ist die Berufung abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Kläger kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 156 Abs. 1 und Art. 159 Abs. 2 OG). Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist die Gerichtsgebühr einstweilen auf die Bundesgerichtskasse zu nehmen und dem Vertreter des Klägers eine angemessene Entschädigung zu entrichten. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 8'000.-- wird dem Kläger auferlegt, einstweilen aber auf die Bundesgerichtskasse genommen. 
3. 
Der Kläger hat den Beklagten für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 9'000.-- zu entschädigen. 
4. 
Rechtsanwalt Dr. Bruno Häfliger wird aus der Bundesgerichtskasse ein Honorar von Fr. 9'000.-- ausgerichtet. 
5. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Luzern, I. Kammer als Appellationsinstanz, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 20. Juni 2005 
Im Namen der I. Zivilabteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: