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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_936/2023  
 
 
Urteil vom 21. August 2023  
 
I. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin, 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
angeblich vertreten durch Advokat B.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, Binningerstrasse 21, 4051 Basel. 
 
Gegenstand 
Strafverfahren, unentschuldigtes Fernbleiben von der Hauptverhandlung, Rückzug der Einsprache; Verfahrensgarantien etc.; Nichteintreten, 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Appellationsgerichts Basel-Stadt, Präsidentin, 
vom 14. Juni 2023 (SB.2023.13). 
 
 
Die Präsidentin zieht in Erwägung:  
 
1.  
Advokat B.________ reichte am 19. Juli 2023 im Namen von A.________ Beschwerde gegen die Verfügung des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 14. Juni 2023 ein. 
 
2.  
Parteivertreter und -vertreterinnen haben sich im Beschwerdeverfahren vor Bundesgericht durch eine Vollmacht auszuweisen (Art. 40 Abs. 2 BGG). 
 
3.  
Das Bundesgericht setzte Advokat B.________ mit prozessleitender Verfügung vom 28. Juli 2023 - unter Hinweis auf Art. 42 Abs. 5 BGG und das Urteil 6B_178/2021 vom 24. Februar 2022 - Frist an bis zum 18. August 2023, um eine Vollmacht für das bundesgerichtliche Verfahren einzureichen. 
 
4.  
Am 18. August 2023 teilte Advokat B.________ in seiner Eigenschaft als amtlicher Verteidiger mit, es sei ihm nicht möglich gewesen, eine neue auf das bundesgerichtliche Verfahren spezifizierte Vollmacht zu erlangen. Deshalb und aufgrund des Hinweises im Schreiben des Bundesgerichts vom 28. Juli 2023 ziehe er die Beschwerde zurück und ersuche um deren kostenlose Abschreibung. 
 
5.  
Eine ohne gültige Vollmacht eingereichte und damit formell ungültige Beschwerde kann nicht zurückgezogen werden. Vielmehr ist darauf aufgrund fehlender Behebung des Mangels innert Frist im Verfahren nach Art. 108 BGG androhungsgemäss nicht einzutreten (Art. 42 Abs. 5 BGG). Ausnahmsweise kann auf eine Kostenauflage verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt die Präsidentin:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht Basel-Stadt, Präsidentin, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 21. August 2023 
 
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari 
 
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill