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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
1B_174/2023  
 
 
Urteil 21. April 2023  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Kneubühler, Präsident, 
Bundesrichter Haag, Kölz, 
Gerichtsschreiber Hahn. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
vertreten durch Rechtsanwalt Davide Loss, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, 
Hermann-Götz-Strasse 24, Postfach, 8401 Winterthur. 
 
Gegenstand 
Strafverfahren; Verletzung des Beschleunigungsgebots, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 15. März 2023 (UB230023-O/U/AEP>BEE). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland führt eine Strafuntersuchung gegen A.________ wegen rechtswidriger Einreise, rechtswidrigen Aufenthalts und Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung. Sie wurde am 2. Februar 2023 festgenommen. Mit Verfügung vom 6. Februar 2023 ordnete das Bezirksgericht Dielsdorf als zuständiges Zwangs-massnahmengericht für A.________ Untersuchungshaft bis vorläufig längstens am 6. Mai 2023 an. Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Obergericht des Kantons Zürich mit Beschluss vom 15. März 2023 teilweise gut und hielt im Urteilsdispositiv fest, dass der Haftantrag der Staatsanwaltschaft vom 4. Februar 2023 formfehlerhaft eingereicht wurde. Soweit die gerichtliche Feststellung einer Verletzung des besonderen Beschleunigungsgebots in Haftsachen beantragt wurde, hiess es die Beschwerde ab. 
 
B.  
Mit Beschwerde in Strafsachen vom 29. März 2023 beantragt A.________, der Beschluss des Obergerichts vom 15. März 2023 sei aufzuheben, soweit er nicht die Feststellung der Formfehlerhaftigkeit des Haftantrags betrifft. Es sei eine Verletzung des Beschleunigungsgebots in Haftsachen festzustellen. Zudem sei festzustellen, dass der Freiheitsentzug der Beschwerdeführerin vom 6. Februar 2023 von 14:50 Uhr bis 16:00 Uhr rechtswidrig gewesen sei. In prozessualer Hinsicht beantragt die Beschwerdeführerin die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. 
Die Vorinstanz und die Staatsanwaltschaft haben auf eine Vernehmlassung verzichtet. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher strafprozessualer Zwischenentscheid betreffend die Anordnung von Untersuchungshaft. Dagegen steht die Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. BGG grundsätzlich offen. Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und befindet sich - soweit ersichtlich - weiterhin in Haft. Als beschuldigte und inhaftierte Person ist sie damit zur Beschwerdeführung berechtigt (Art. 81 Abs. 1 BGG). Ausserdem liegt in der Aufrechterhaltung der Haft ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinn von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG. Die Rüge, der angefochtene Beschluss verstosse gegen das konventionsrechtlich garantierte Beschleunigungsgebot in Haftsachen (Art. 5 Ziff. 4 EMRK), wäre im Übrigen selbst im Falle einer zwischenzeitlich erfolgten Haftentlassung zulässig (BGE 137 I 296 E. 4.3.3 f.; Urteil 1B_138/2021 vom 9. April 2021 E. 1.3). Die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 
 
2.  
 
2.1. Vorliegend ist unbestritten, dass die 96-Stunden-Frist gemäss Art. 224 Abs. 2 und Art. 226 Abs. 1 StPO, innert welcher das Zwangsmassnahmengericht über den Haftantrag der Staatsanwaltschaft zu entscheiden hat, nicht eingehalten wurde. Die Vorinstanz hat für das Bundesgericht insoweit verbindlich festgehalten (Art. 105 Abs. 1 BGG), dass die 96-Stunden-Frist am Montag, 6. Februar 2023, um 14:50 Uhr endete, der Haftanordnungsentscheid des Zwangsmassnahmengerichts jedoch erst um 16:00 Uhr und damit 70 Minuten nach Fristablauf erging. Strittig sind die Rechtsfolgen dieser Fristüberschreitung. Die Beschwerdeführerin rügt, die Nichteinhaltung der 96-Stunden-Frist durch das Zwangsmassnahmengericht stelle eine Verletzung des Beschleunigungsgebots in Haftsachen nach Art. 30 Abs. 3 BV, Art. 5 Abs. 2 StPO und Art. 5 Ziff. 4 EMRK dar, was durch die Vorinstanz im Urteilsdispositiv des angefochtenen Entscheids hätte festgehalten werden müssen. Die Nichteinhaltung der gesetzlich vorgesehenen 96-Stunden-Frist führe zudem zur Rechtswidrigkeit des Freiheitsentzugs im Umfang von 70 Minuten.  
 
2.2. Nach der Strafprozessordnung hat die Staatsanwaltschaft maximal 48 Stunden Zeit bis zur Einreichung des Haftantrags (Art. 224 Abs. 2 StPO). Anschliessend stehen dem Zwangsmassnahmengericht maximal 48 Stunden zu, seinen Haftentscheid zu fällen (Art. 226 Abs. 1 StPO). Es handelt sich dabei um eine Konkretisierung des verfassungs- und konventionsrechtlich verankerten Beschleunigungs-gebots (Art. 31 Abs. 3 BV und Art. 5 Ziff. 4 EMRK). Aus Sicht der Betroffenen ist einzig die gesamte Dauer von 96 Stunden bis zum Ergehen des gerichtlichen Haftentscheids massgebend, während die Aufteilung in zweimal 48 Stunden der Organisation der internen Abläufe der Strafbehörden dient und deshalb für die Prüfung der Einhaltung des Beschleunigungsgebots zweitrangig ist. Weiter ist zu beachten, dass das Beschleunigungsgebot unabhängig von seiner gesetzlichen Konkretisierung eine besonders beförderliche Behandlung der Haftsache verlangt, weshalb es im Normalfall nicht zulässig ist, die Maximalfristen von zweimal 48 Stunden bzw. von 96 Stunden auszuschöpfen (zum Ganzen: BGE 137 IV 92 E. 3.1 und 3.2.1 mit Hinweisen; Urteile 1B_633/2022 vom 10. Januar 2023 E. 2.2; 1B_138/2021 vom 9. April 2021 E. 2.3; 1B_153/2011 vom 5. Mai 2011 E. 3.2).  
 
2.3. Im angefochtenen Beschluss verneinte die Vorinstanz eine Verletzung des Beschleunigungsgebots in Haftsachen. Zur Begründung führte sie aus, das Haftverfahren vor dem Zwangsmassnahmengericht sei auf das Wochenende des 4. und 5. Februar 2023 gefallen. Der 5. Februar 2023, der Tag, an welchem seitens des Zwangsmassnahmengerichts keine Verfahrensschritte unternommen worden seien, sei somit ein Sonntag gewesen. Es entspreche den kantonalen Gepflogenheiten, die Terminfestsetzung für eine mündliche Haftverhandlung mit der Verteidigung abzusprechen, um sicherstellen zu können, dass die beschuldigte Person anlässlich der Haftanhörung durch die von ihr ausgewählte Verteidigung vertreten sei. Den Akten seien keine Hinweise zu entnehmen, dass der Verteidiger der Beschwerdeführerin anlässlich der Hafteinvernahme durch die Staatsanwaltschaft am Samstagmorgen seine Telefonnummer angegeben habe, über die er am Wochenende erreichbar gewesen wäre. Zudem habe der Rechtsvertreter über das Wochenende keine Anstalten unternommen, zwecks Koordination eines Anhörungstermins Kontakt mit dem Zwangsmassnahmengericht aufzunehmen. Am Montag, 6. Februar 2023, habe das Zwangsmassnahmengericht den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin um 09:00 Uhr umgehend kontaktiert, um nachzufragen, ob er weiterhin eine mündliche Haftverhandlung wünsche. Als dies bejaht worden sei, habe das Zwangsmassnahmengericht den Verteidiger zu einem späteren Zeitpunkt zwecks Koordination eines Verhandlungstermins telefonisch nicht mehr erreichen können, da sich dieser in der Pause befunden habe. Infolgedessen habe das Zwangsmassnahmengericht der Verteidigung den auf 14:00 Uhr angesetzten Verhandlungstermin mit einer um 10:32 Uhr versandten E-Mail mitgeteilt. Unter diesen Umständen könne dem Zwangsmassnahmengericht nicht vorgeworfen werden, es sei längere Zeit untätig geblieben. Vielmehr sei es, nachdem die Verteidigung am Montagmorgen weiterhin die Durchführung einer Haftverhandlung verlangt habe, bemüht gewesen, schnellstmöglich einen Termin festzusetzen, damit das Verfahren zügig erledigt werden könne. Ein früherer Verhandlungstermin sei aufgrund der Organisation eines Dolmetschers, des Transports der Beschwerdeführerin und der Tatsache, dass die Verteidigung vor der Haftverhandlung Zeit für eine Besprechung und vorgängige Akteneinsicht verlangt habe, nicht möglich gewesen. Insgesamt sei es daher nicht zu beanstanden, wenn das Zwangsmassnahmengericht die 96-Stunden-Frist für die Eröffnung des Haftentscheids ausgeschöpft habe. Die zusätzliche Fristüberschreitung um 70 Minuten sei zudem auf das Verhalten der Verteidigung zurückzuführen und sei im Interesse der Beschwerdeführerin erfolgt, damit sie durch die ihr bekannte Verteidigung habe vertreten werden können. Eine Verletzung des Beschleunigungsgebots sei daher zu verneinen.  
 
2.4. Dieser Rechtsauffassung der Vorinstanz kann nicht beigepflichtet werden.  
 
2.4.1. Nach der vorerwähnten ständigen bundesgerichtlichen Rechtsprechung stellt die 96-Stunden-Frist bis zum Ergehen des Haftentscheids durch das Zwangsmassnahmengericht eine Maximalfrist dar, die angesichts des Beschleunigungsgebots in Haftsachen im Normalfall nicht vollends auszuschöpfen ist (siehe vorne E. 2.2). Wie die Beschwerdeführerin zu Recht vorbringt, stellt die Tatsache, dass das Verfahren vor dem Zwangsmassnahmengericht grösstenteils auf ein Wochenende gefallen ist, keinen Umstand dar, der das Haftverfahren übermässig verkompliziert und die unbestrittene Fristüberschreitung zu rechtfertigen vermag. Die in Art. 224 Abs. 2 und Art. 226 Abs. 1 StPO in Stunden normierten Fristen stehen am Wochenende nicht still (Urteil 1B_138/2021 vom 9. April 2021 E. 2.4; CHRISTOF RIEDO, in: Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, N. 6 zu Art. 90 StPO; FREI/ZUBERBÜHLER ELSÄSSER, in: Donatsch/Lieber/Summers/ Wohlers [Hrsg.], SK-Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020 N. 2 zu Art. 226 StPO; DANIEL LOGOS, in: Commentaire romand, Code de procédure pénale suisse, 2. Aufl. 2019, N. 3 zu Art. 226 StPO). Mithin haben die Strafverfolgungsbehörden und die Zwangsmassnahmengerichte ihre Abläufe organisatorisch so zu gestalten, dass die Fristen auch an den Wochenenden eingehalten werden können. Wenn die Vorinstanz deshalb ausführt, trotz der Tatsache, dass das Zwangsmassnahmengericht am 5. Februar 2023 während eines ganzen Tages keine Verfahrensschritte unternommen habe, sei keine längere Phase der Untätigkeit erkennbar, ist dies nicht nachvollziehbar und angesichts der vorerwähnten bundesgerichtlichen Rechtsprechung mit dem Beschleunigungsgebot in Haftsachen nicht vereinbar.  
 
2.4.2. Entgegen der Rechtsauffassung der Vorinstanz lässt sich die Fristüberschreitung durch das Zwangsmassnahmengericht auch nicht durch das Verhalten des amtlichen Verteidigers der Beschwerdeführerin rechtfertigen. Die Beschwerdeführerin macht zu Recht geltend, dass die Verantwortung für die Einhaltung der gesetzlich vorgesehen Fristen des Haftverfahrens bei den Strafverfolgungsbehörden und den Gerichten liegt. Es ist insoweit zwar nicht zu beanstanden, wenn Termine für eine mündliche Haftverhandlung nach den kantonalen Gepflogenheiten grundsätzlich in vorgängiger Absprache mit der Rechtsvertretung der beschuldigten Person erfolgen. Ist dies innert nützlicher Frist jedoch nicht möglich, haben die Gerichte nötigenfalls mittels Vorladung (Art. 201 ff. StPO) oder anderer Vorkehrungen sicherzustellen, dass der Haftanordnungsentscheid des Zwangsmassnahmengerichts auch an Wochenenden spätestens innert den gesetzlich vorgegebenen Fristen ergehen kann. Sodann ist auch die von der Vorinstanz genannte Organisation einer Dolmetscherin oder eines Dolmetschers für eine gängige Sprache (Spanisch) sowie der Transport der Beschwerdeführerin von der Haftanstalt zum Gericht nicht geeignet, die Nichteinhaltung der 96-Stunden-Frist zu rechtfertigen. Diese Umstände gehen zwar naturgemäss mit einem gewissen Zeitaufwand einher. Der damit verbundene Aufwand überschreitet jedoch das übliche Mass der in einem Haftverfahren anfallenden organisatorischen Vorkehrungen nicht. Dies wird vorliegend bereits dadurch belegt, dass die mündliche Haftverhandlung, nachdem unbestrittenermassen während eines ganzen Tages seitens des Zwangsmassnahmengerichts keine Verfahrensschritte unternommen worden waren, innert weniger Stunden organisiert und durchgeführt werden konnte. Wie die Beschwerdeführerin korrekt vorbringt, stellt schliesslich auch die Tatsache, dass sie vor der Haftverhandlung um Akteneinsicht ersuchte, keine Rechtfertigung für die Fristüberschreitung dar. Gemäss Art. 225 Abs. 2 StPO hat die beschuldigte Person einen gesetzlichen Anspruch um Einsicht in die dem Zwangsmassnahmengericht vorliegenden Akten. Die Gerichte sind deshalb auch insoweit gehalten, organisatorische Vorkehrungen zu treffen, damit die 96-Stunden-Frist auch unter Gewährung der Akteneinsicht im Normalfall nicht ausgeschöpft wird.  
 
2.4.3. Zusammengefasst erweist es sich als mit dem Beschleunigungsgebot in Haftsachen nicht vereinbar, dass das Zwangsmassnahmengericht seinen Entscheid betreffend die Anordnung von Untersuchungshaft gegen die Beschwerdeführerin nicht innert der gesetzlich vorgeschriebenen Frist von 96 Stunden fällte. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz ist die entsprechende Rüge der Beschwerdeführerin demnach begründet und die Beschwerde insoweit gutzuheissen. Dass die Verletzung des Beschleunigungsgebots derart gravierend ist, um die Rechtmässigkeit der Haft zu verneinen, und deshalb die Beschwerdeführerin aus der Haft zu entlassen wäre, wird in der Beschwerde nicht geltend gemacht, und solche Umstände sind auch nicht ersichtlich (Urteile 1B_592/2022 vom 8. Dezember 2022 E. 2.6; 1B_672/2021 vom 30. Dezember 2021 E. 3.2; 1B_482/2021 vom 1. Oktober 2021 E. 4.2; je mit Hinweisen). Die Verletzung des Beschleunigungsgebots ist im Urteilsdispositiv festzustellen und bei den Kosten- und Entschädigungsfolgen zu berücksichtigen. Im Übrigen wird das Sachgericht der Rechtsverletzung bei seiner Urteilsfindung in angemessener Weise Rechnung zu tragen haben (Urteile 1B_22/2022 vom 8. Februar 2022 E. 2.4; 1B_672/2021 vom 30. Dezember 2021 E. 3.2; 1B_482/2021 vom 1. Oktober 2021 E. 4.2). Erfolgt die Eröffnung der Haftanordnung durch das Zwangsmassnahmengericht nicht innert der gesetzlich vorgeschriebenen Frist von 96 Stunden, wird der Freiheitsentzug zudem im Umfang der Verspätung grundsätzlich gesetzeswidrig (BGE 137 IV 92 E. 3.2.1; Urteil 1B_138/2021 vom 9. April 2021 E. 2.3). Antragsgemäss ist damit auch festzustellen, dass der Freiheitsentzug der Beschwerdeführerin vom 6. Februar 2023, 14.50 Uhr, bis zum 6. Februar, 16:00 Uhr, gesetzeswidrig war. Ob und gegebenenfalls inwieweit dies einen Anspruch auf Entschädigung für zu Unrecht erlittene Haft zur Folge hat, wird im Rahmen eines allfälligen separaten Haftentschädigungsverfahrens zu beurteilen sein (Art. 429 - 431 StPO; BGE 140 I 246 E. 2.5.1; Urteil 1B_138/2021 vom 9. April 2021 E. 1.4).  
 
3.  
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde im Sinne der Erwägungen gutzuheissen. Der angefochtene Entscheid wird insoweit abgeändert, als eine Verletzung des Beschleunigungsgebots in Haftsachen sowie die Rechtswidrigkeit des Freiheitsentzugs der Beschwerdeführerin vom 6. Februar 2023, 14.50 Uhr, bis zum 6. Februar, 16:00 Uhr, festgestellt wird (Art. 107 Abs. 2 BGG). Ausserdem ist die Kostenregelung im angefochtenen Entscheid aufzuheben, soweit der Beschwerdeführerin die Gerichtskosten im Umfang von Fr. 600.-- auferlegt wurden. 
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind für das bundesgerichtliche Verfahren keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 und 4 BGG). Hingegen hat der Kanton Zürich dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin eine angemessene Parteientschädigung auszurichten (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG). Dieser hat eine Kostennote eingereicht, in welcher für das bundesgerichtliche Verfahren ein Honorar von Fr. 2'020.80 geltend gemacht wird. Da der darin ausgewiesene Aufwand angemessen erscheint, rechtfertigt es sich, ihm die entsprechende Entschädigung zulasten des Kantons Zürich zuzusprechen. Damit wird das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos. 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der angefochtene Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 15. März 2023 wird insoweit abgeändert, als eine Verletzung des Beschleunigungsgebots in Haftsachen sowie die Rechtswidrigkeit des Freiheitsentzugs der Beschwerdeführerin vom 6. Februar 2023, 14.50 Uhr, bis zum 6. Februar, 16:00 Uhr, festgestellt wird. In Bezug auf die Kostenregelung des vorinstanzlichen Verfahrens wird der Beschluss aufgehoben, soweit der Beschwerdeführerin Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 600.-- auferlegt wurden. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.  
Der Kanton Zürich hat dem Vertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Davide Loss, für das bundesgerichtliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 2'020.80 auszurichten. 
 
4.  
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 21. April 2023 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Kneubühler 
 
Der Gerichtsschreiber: Hahn