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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_33/2022  
 
 
Urteil vom 9. Dezember 2022  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin, 
Bundesrichter Denys, 
Bundesrichterin van de Graaf, 
Bundesrichterin Koch, 
Bundesrichter Hurni, 
Gerichtsschreiberin Meier. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Carol Wiedmer-Scheidegger, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Versuchte sexuelle Handlungen mit Kindern; Landesverweisung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 20. September 2021 (SB210105-O/U/cwo). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Das Bezirksgericht Zürich sprach A.________ mit Urteil vom 24. November 2020 der versuchten sexuellen Handlungen mit einem Kind, der harten Pornografie sowie des Konsums von harter Pornografie vollumfänglich frei. Die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich erhob gegen dieses Urteil Berufung. 
 
B.  
Das Obergericht des Kantons Zürich stellte mit Urteil vom 20. September 2021 die teilweise Rechtskraft des erstinstanzlichen Urteils - unter anderem des Freispruchs vom Vorwurf des Konsums harter Pornografie - fest. Es verurteilte A.________ wegen versuchter sexuellen Handlungen mit einem Kind im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB (Ziff. 1) und sprach ihn vom Vorwurf der harten Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 4 Satz 2 StGB frei (Ziff. 2). Es bestrafte ihn mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 8 Monaten (Ziff. 3 und 4). Zudem verwies es ihn in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 lit. h StGB für 5 Jahre des Landes (Ziff. 5). Von der Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem sah es ab (Ziff. 6). Ausserdem ordnete es ein lebenslängliches Tätigkeitsverbot im Sinne von Art. 67 Abs. 3 lit. b StGB an (Ziff. 7). 
 
C.  
A.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, die Ziffern 1, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9 und 10 des Urteils des Obergerichts des Kantons Zürich vom 20. September 2021 seien aufzuheben. Er sei vom Vorwurf der versuchten sexuellen Handlungen mit Kindern freizusprechen. Zudem sei keine Landesverweisung und kein Tätigkeitsverbot auszusprechen. Die Kosten des erst- und zweitinstanzlichen Gerichtsverfahrens seien den Beschwerdegegnern bzw. dem Kanton Zürich aufzuerlegen und es sei festzustellen, A.________ sei nicht zur Rückzahlung des durch den Kanton Zürich an die amtliche Verteidigerin ausgerichteten Honorars verpflichtet. Eventualiter sei im Falle eines Schuldspruchs von einer Landesverweisung abzusehen. A.________ stellt ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Der Beschwerdeführer rügt zunächst eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung.  
 
1.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; vgl. auch Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG). Offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 88 E. 1.3.1; 145 IV 154 E. 1.1; je mit Hinweisen). Willkür liegt nach ständiger Rechtsprechung nur vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, das heisst, wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich erscheint, genügt nicht (BGE 145 IV 154 E. 1.1; 143 IV 500 E. 1.1, 241 E. 2.3.1; je mit Hinweisen). Hinsichtlich des Vorbringens, der Sachverhalt sei offensichtlich unrichtig festgestellt worden, gilt das strenge Rügeprinzip (Art. 106 Abs. 2 BGG). Demnach ist anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids klar und detailliert aufzuzeigen, inwiefern die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung willkürlich sein soll (vgl. BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 114 E. 2.1). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 88 E. 1.3.1; je mit Hinweisen).  
 
1.3. Die Anklage wirft dem Beschwerdeführer vor, er habe vom 11. September 2019 bis 7. Oktober 2019 über die App "B.________" unter dem Pseudonym "C.________" mit der vermeintlich 14-jährigen "D.________" - einem verdeckten Vorermittler der Stadtpolizei Zürich - gechattet. Der Beschwerdeführer habe "D.________" von sich aus angesprochen und "D.________" immer wieder Nachrichten gesendet, wobei "D.________" nicht oder nur knapp geantwortet habe. Er habe "D.________" geschrieben, wie es ihr gehe, dass er sie treffen sowie ihr Freund werden wolle, er sie schön finde und ob sie Geld wolle. "D.________" habe dem Beschwerdeführer bereits am 19. September 2019 geschrieben, dass sie erst 14 Jahre alt sei. Er habe "D.________" weiter ununterbrochen geschrieben, dass er sie treffen wolle, habe ihr Vorschläge gemacht, was sie unternehmen könnten, habe ihr Geld angeboten und insistiert, dass sie ihm gefalle, er sie vermisse und sie liebe. Der Beschwerdeführer habe "D.________" am 22. September 2019 geschrieben, dass es kein Problem sei, dass sie erst 14 Jahre alt sei. Er sei bereit für alles, was sie wolle. Dann habe er "D.________" geschrieben, dass er einen Kuss möchte und ihr Fr. 100.-- zahle. Schliesslich habe er "D.________" am 26. September 2019 gefragt, ob sie Sex möge sowie suche und insistiert, dass er ihr dafür Fr. 100.-- oder Fr. 150.-- gebe (Nachrichten vom 2. Oktober 2019). Als der Beschwerdeführer am 7. Oktober 2019 "D.________" gefragt habe, warum sie ihm nicht zurückschreibe, habe "D.________" ihm geantwortet, dass sie ihn doof finde, weil er kein Deutsch könne, und dies bedeute, dass er ihr nicht gefalle. Der Beschwerdeführer schrieb sodann, dass er ein Treffen wolle und er Geld zahle. Weiter habe er "D.________" gefragt, ob sie seine Freundin sein oder mit ihm Sex wolle. Auf Rückfrage habe er bestätigt, dass er Sex mit ihr wolle. Als "D.________" dem Beschwerdeführer geschrieben habe, dass Sex mit ihr verboten sei, weil sie noch nicht 16 Jahre sei, habe er mit Kuss, dass Küssen nicht verboten sei, und er einen Kuss wolle, geantwortet. Dies habe "D.________" abgelehnt, worauf der Beschwerdeführer geschrieben habe, er wolle Sex und bezahle dafür Fr. 100.--. Als "D.________" gefragt habe, ob ihm egal sei, dass das verboten sei, habe er dies bejaht und den von ihm angebotenen Betrag auf Fr. 125.-- erhöht. Schliesslich habe "D.________" zu einem Treffen eingewilligt und sie hätten vereinbart, sich am 7. Oktober 2019, 09.30 Uhr, am Zürcher Hauptbahnhof zu treffen, wo der Beschwerdeführer erschienen und verhaftet worden sei. Diesen äusseren Sachverhalt erachtet die Vorinstanz gestützt auf die aktenkundigen Chatnachrichten vom 11. September 2019 bis 7. Oktober 2019 zwischen dem Beschwerdeführer und "D.________" in der App "B.________", die eigenen Zugaben des Beschwerdeführers und den Umstand, dass der Beschwerdeführer am 7. Oktober 2019, 09.46 Uhr, am mit "D.________" vereinbarten Treffpunkt am Bahnhofquai 23 in Zürich erschien, als erstellt.  
Die Vorinstanz führt weiter aus, hätte der Beschwerdeführer "D.________" tatsächlich getestet, hätte sie allerspätestens im Zeitpunkt, als sie in ein Treffen mit ihm einwilligt habe, bei welchem es zu sexuellen Handlungen habe kommen sollen, bei ihm in Ungnade fallen müssen. Dass sich der Beschwerdeführer jedoch nicht nur ausdrücklich zu Sex mit ihr verabredet habe, sondern auch tatsächlich am Tatort aufgetaucht sei, habe seine Vorbringen unglaubhaft gemacht. Diese seien auch lebensfremd. "D.________" habe keinerlei widersprüchliche Altersangaben gemacht. Sie habe dem Beschwerdeführer von Anfang an klar geschrieben, dass sie 14 Jahre alt sei und habe dies in der Folge gleich bleibend mehrmals bestätigt, wobei sie ihr Alter jeweils in Ziffern ausgedrückt habe. Der Beschwerdeführer habe ausdrücklich bestätigt, das Alter von "D.________" verstanden zu haben. Zudem seien die Chatnachrichten von "D.________" vollständig humorfrei. Weshalb sich der Beschwerdeführer veräppelt gefühlt habe, erhelle nicht. Im Übrigen wäre irgendeine Reaktion im Chat zu erwarten gewesen, hätte der Beschwerdeführer tatsächlich das Gefühl gehabt, zum Narren gehalten zu werden. Er habe sich indes "D.________" gegenüber durchgehend gleich verhalten und ihr fortwährend sexuell konnotierte Nachrichten geschickt. Schliesslich erscheine es völlig lebensfremd, dass man sich dann noch zum Ort begebe, wohin man durch die mutmasslich täuschende Person gelockt worden sei, wodurch man sich einer zusätzlichen Schmach aussetzen würde. 
 
1.4.  
 
1.4.1. Soweit der Beschwerdeführer sich darauf beschränkt, den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz seine eigene Sicht der Dinge gegenüberzustellen, ohne näher zu erörtern, inwiefern der festgestellte Sachverhalt auch im Ergebnis schlechterdings unhaltbar sein soll, verfällt er in appellatorische Kritik.  
 
1.4.2. Unbegründet ist die Rüge, die Vorinstanz ziehe nur jene Äusserungen des Beschwerdeführers bei, welche auf die Absicht nach Sex hinweisen könnten. Die Vorinstanz berücksichtigt diverse Chatnachrichten des Beschwerdeführers mit unterschiedlichen Inhalten, insbesondere auch, dass er Vorschläge gemacht habe, was sie unternehmen könnten, sowie wortwörtlich "man könne zusammen in ein Schwimmbad, Kino oder in den Zoo gehen". Ebenso stellt die Vorinstanz fest, dass nicht ausgeschlossen werden könne, der Beschwerdeführer sei im Zeitpunkt der eingeklagten Tat auch auf der Suche nach einer Frau gewesen, die seiner Frau die deutsche Sprache beibringen würde.  
 
1.4.3. Fehl geht auch der Einwand des Beschwerdeführers, er habe glaubhaft ausgeführt, dass er nicht davon ausging, es handle sich bei "D.________" um ein 14-jähriges Mädchen. Die Vorinstanz begründet ausführlich und überzeugend, dass es sich dabei um eine Schutzbehauptung handelt. Der Beschwerdeführer verstand die Altersangabe von "D.________" nicht nur, sondern drückte vielmehr sein Einverständnis dazu bzw. seine Gleichgültigkeit darüber aus. Der Beschwerdeführer setzt sich mit dieser vorinstanzlichen Argumentation nicht auseinander (vgl. Art. 42 Abs. 2 BGG). Unbehelflich ist deshalb das Vorbringen, wonach die App "B.________" ein Mindestalter von 18 Jahren verlange. Der Beschwerdeführer muss zudem aufgrund der eigenen Nutzung dieser App wissen, dass das Alter nicht verifiziert wird und es ohne Weiteres möglich ist, sein Profil mit einer nicht dem eigenen Alter entsprechenden Angabe zu versehen. Indem sich der Beschwerdeführer auf die Altersangabe unter dem Profilbild von "D.________" stützt, argumentiert er widersprüchlich, da er selbst sowohl auf seinem Profil als auch gegenüber "D.________" ein falsches Alter angab. Nicht überzeugend ist sodann, es komme auf diesen Plattformen vermehrt vor, dass sich Teilnehmer für etwas anderes ausgeben und andere veräppeln wollen, sowie, er habe "D.________" prüfen wollen. Es sind keinerlei plausiblen Gründe ersichtlich, weshalb "D.________" den Beschwerdeführer mit dem Schutzalter hätte wiederholt veräppeln sollen.  
 
1.4.4. Insgesamt vermag der Beschwerdeführer nicht aufzuzeigen, dass die Vorinstanz den Sachverhalt offensichtlich unrichtig feststellt.  
 
2.  
 
2.1. Der Beschwerdeführer moniert weiter eine willkürliche rechtliche Würdigung. Die Schwelle zum strafbaren Versuch sei nicht überschritten. Eine Tatnähe sei in örtlicher sowie zeitlicher Hinsicht zu verneinen. Zudem sei der subjektive Tatbestand nicht erfüllt.  
 
2.2.  
 
2.2.1. Gemäss Art. 187 Ziff. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer mit einem Kind unter 16 Jahren eine sexuelle Handlung vornimmt (Abs. 1), es zu einer solchen Handlung verleitet (Abs. 2) oder es in eine sexuelle Handlung einbezieht (Abs. 3). In subjektiver Hinsicht ist mindestens Eventualvorsatz erforderlich (Urteil 6B_506/2019 vom 27. August 2019 E. 2.2 mit Hinweis).  
Als sexuelle Handlungen im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 Abs. 1 StGB gelten Verhaltensweisen, die für den Aussenstehenden nach ihrem äusseren Erscheinungsbild einen unmittelbaren sexuellen Bezug aufweisen und im Hinblick auf das geschützte Rechtsgut erheblich sind (BGE 131 IV 100 E. 7.1; 125 IV 58 E. 3b; Urteil 6B_1/2021 vom 10. Mai 2021 E. 2.2; je mit Hinweisen). In Zweifelsfällen wird nach den Umständen des Einzelfalls die Erheblichkeit relativ, etwa nach dem Alter des Opfers oder dem Altersunterschied zum Täter, bestimmt (BGE 125 IV 58 E. 3b; Urteil 6B_549/2021 vom 18. Mai 2022 E. 1.4; je mit Hinweisen). Das Merkmal der Erheblichkeit grenzt sozialadäquate Handlungen von solchen ab, die tatbestandsmässig sind (Urteile 6B_549/2021 vom 18. Mai 2022 E. 1.4; 6S.355/2006 vom 7. Dezember 2006 E. 3.2, nicht publ. in: BGE 133 IV 31; je mit Hinweisen). Dies gilt insbesondere bei der Beurteilung des sexuellen Charakters von Küssen. Während das Küssen auf Mund, Wangen usw. in der Regel keine sexuelle Handlung darstellt, werden Zungenküsse von Erwachsenen an Kinder als sexuelle Handlung qualifiziert (BGE 125 IV 58 E. 3b mit Hinweisen; Urteil 6B_658/2020 vom 23. August 2021 E. 2.4.1). 
 
2.2.2. Führt der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder tritt der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht ein oder kann dieser nicht eintreten, so kann das Gericht die Strafe mildern (Art. 22 Abs. 1 StGB). Ein Versuch liegt vor, wenn der Täter sämtliche subjektiven Tatbestandsmerkmale erfüllt und seine Tatentschlossenheit manifestiert hat, ohne dass alle objektiven Tatbestandsmerkmale verwirklicht sind (Art. 22 Abs. 1 StGB; BGE 140 IV 150 E. 3.4; 137 IV 113 E. 1.4.2; 131 IV 100 E. 7.2.1; je mit Hinweisen). Zum Versuch gehört folglich der Entschluss des Täters, eine Straftat zu begehen, und die Umsetzung dieses Tatentschlusses in eine Handlung. Der Täter muss mit der Ausführung der Tat begonnen haben (BGE 140 IV 150 E. 3.4). Der blosse Entschluss, eine strafbare Handlung zu begehen, bleibt für sich allein straflos, solange er nicht in Handlungen umgesetzt wird. Auf der anderen Seite ist die Schwelle zum Versuch jedenfalls dann überschritten, wenn der Täter mit Tatentschluss ein objektives Tatbestandsmerkmal erfüllt hat (BGE 131 IV 100 E. 7.2.1 mit Hinweisen; Urteil 6B_916/2019 vom 5. März 2020 E. 1.3.2).  
Zur "Ausführung" der Tat im Sinne von Art. 22 Abs. 1 StGB gehört nach der Rechtsprechung jede Tätigkeit, die nach dem Plan, den sich der Täter gemacht hat, auf dem Weg zur Tatbestandsverwirklichung den letzten entscheidenden Schritt darstellt, von dem es in der Regel kein Zurück mehr gibt, es sei denn wegen äusserer Umstände, die eine Weiterverfolgung der Absicht erschweren oder verunmöglichen. Die Schwelle, bei welcher ein Versuch anzunehmen ist und nicht mehr blosse Vorbereitungshandlungen vorliegen, darf der eigentlichen Tatbegehung zeitlich allerdings nicht zu weit vorausgehen. Erforderlich ist ein sowohl in räumlich/örtlicher als auch in zeitlicher Hinsicht tatnahes Handeln. Der Beginn des Versuchs lässt sich nur über eine Kombination objektiver und subjektiver Gesichtspunkte bestimmen. Ob eine Handlung einen strafbaren Versuch darstellt, lässt sich allein aufgrund ihres äusseren Erscheinungsbildes vielfach nicht beurteilen, sondern setzt die Kenntnis darüber voraus, wie der Täter vorgehen wollte. Entscheidend ist, mit welcher Tätigkeit der Täter nach seinem Tatplan bereits zur Verwirklichung des Tatbestandes unmittelbar ansetzt (zum Ganzen: BGE 131 IV 100 E. 7.2.1 mit Hinweisen; Urteil 6B_916/2019 vom 5. März 2020 E. 1.3.2). 
In BGE 131 IV 100 befasste sich das Bundesgericht mit der Frage, wann bei einem im Internet vereinbarten Treffen mit einem Kind zum Zweck der Vornahme sexueller Handlungen die Schwelle zum strafbaren Versuch überschritten wird. Dabei trat der Beschuldigte im Chat-Room einer Homosexuellen-Internetseite in Kontakt mit dem vermeintlich 14-jährigen "Sandro". Der Beschuldigte strebte anschliessend ein Treffen mit "Sandro" an und schlug diesem im Verlaufe der Chat-Unterhaltung verschiedenste sexuelle Handlungen bis hin zu Oral- und Analverkehr vor. In der Folge vereinbarte er mit "Sandro" ein Treffen beim McDonald's-Restaurant an der Centralbahnstrasse in Basel. Beim vereinbarten Treffpunkt wurde der Beschuldigte festgenommen. Bei "Sandro" handelte es sich um einen verdeckten Ermittler der Staatsanwaltschaft. Das Bundesgericht hat das Erscheinen des Chatpartners am vereinbarten Treffen als (untauglichen) Versuch der sexuellen Handlungen mit Kindern qualifiziert. Bei der Beurteilung der Frage, ob das Erscheinen des Chatpartners am vereinbarten Treffen mit dem vermeintlichen Kind als (untauglicher) Versuch der sexuellen Handlungen mit einem Kind angesehen werden kann, sind die gesamten Umstände des konkreten Einzelfalls massgebend (BGE 131 IV 100 E. 8.2; Urteile 6B_506/2019 vom 27. August 2019 E. 2.4; 6B_1293/2015 vom 28. September 2016 E. 5, nicht publ. in: BGE 143 IV 27; je mit Hinweisen). 
 
2.2.3. Was der Täter wusste, wollte und in Kauf nahm, betrifft sogenannte innere Tatsachen und damit Tatfragen. Solche prüft das Bundesgericht nur unter dem Gesichtspunkt der Willkür (BGE 141 IV 369 E. 6.3 mit Hinweisen).  
 
2.3. Die Vorinstanz erwägt, der Beschwerdeführer habe hartnäckig den Kontakt zur 14-jährigen "D.________" gesucht und die Kommunikation mit ihr unentwegt vorangetrieben. Er habe einen sexualisierten Gesprächsinhalt angestrebt, indem er von sich aus und ohne ersichtlichen Anlass als Erster die Worte "Kuss" und "Sex" verwendet habe. Er habe "D.________" unmissverständlich zu verstehen gegeben, dass er sie küssen und mit ihr Sex haben wolle und bereit sei, ihr hierfür Geld zu geben. Weiter habe er sie von sich aus und ohne ersichtlichen Anlass ausdrücklich zu sich nach Hause eingeladen. In der Folge habe man sich dann auch ausdrücklich zu Sex verabredet und der Beschwerdeführer sei am Tatort aufgetaucht. Anhaltspunkte, wonach er nicht verstanden habe, zu was er sich verabredet habe, seien keine vorhanden. Im Gegenteil habe er sein Ansinnen mit zahlreichen Schmeicheleien wie "meine schöne Prinzessin" oder "Du bist meine kleine Schönheit" untermauert. Während des beinahe einen Monat dauernden Kontakts sei nicht einmal ansatzweise die Rede davon gewesen, dass er Hilfe für seine Frau gesucht hätte. Insbesondere lasse sich vor diesem Hintergrund auch aus den Vorschlägen des Beschwerdeführers, man könne zusammen in ein Schwimmbad, Kino oder in den Zoo gehen, nichts zu seinen Gunsten ableiten. Nicht zuletzt sei zu erwähnen, dass der Beschwerdeführer in der App "B.________" zahlreiche weitere weibliche Nutzer kontaktiert habe. In keiner einzigen seiner über 200 Chatnachrichten sei die Rede davon, dass er die Nutzerinnen zur Unterstützung seiner Frau beim Lernen der deutschen Sprache angeschrieben hätte.  
 
2.4.  
 
2.4.1. Der Kritik des Beschwerdeführers kann nicht gefolgt werden, wonach der subjektive Tatbestand nicht erfüllt sei. Die Vorinstanz stellt schlüssig und überzeugend fest, die Chatnachrichten des Beschwerdeführers seien eindeutig sexuell konnotiert. Damit setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander (vgl. Art. 42 Abs. 2 BGG). Vielmehr bringt er vor, die Erstinstanz habe zutreffend ausgeführt, er habe viele Aktivitäten aufgezählt, welchen er und "D.________" bei einem Treffen hätten nachgehen können. Dies deute darauf hin, dass es ihm primär um ein Kennenlernen gegangen und die Vornahme sexueller Handlungen nicht im Vordergrund gestanden sei. Durch diese Argumentation gesteht er letztere Absicht selbst ein. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer sowohl vorschlug, Sex gegen Entgelt zu haben, als auch in unmittelbarem Zusammenhang mit dieser Verabredung, zu ihm oder zu "D.________" zu gehen. Da ss nicht ausgeschlossen werden kann, der Beschwerdeführer sei zum Zeitpunkt der eingeklagten Tat auch auf der Suche nach einer Frau gewesen, die seiner Frau die deutsche Sprache beibringen würde, steht weder zu den vorinstanzlichen Erwägungen noch seiner Absicht, "D.________" zu küssen und/oder mit ihr Sex zu haben, im Widerspruch. Der Vorinstanz ist beizupflichten, dass während des ganzen Kontakts von einem Sprachunterricht für seine Frau nie die Rede war und der Beschwerdeführer dies nicht ansatzweise andeutete. Auch steht dem subjektiven Tatbestand nicht entgegen, dass der Beschwerdeführer unterwegs war, als das Treffen vereinbart wurde, dieses somit unerwartet und spontan geschah. Vielmehr ist hervorzuheben, dass er gemäss seinen eigenen Angaben Brot holen wollte und für das vereinbarte Treffen am Zürcher Hauptbahnhof einen weiteren Weg auf sich nahm. Wie bereits ausgeführt, kannte der Beschwerdeführer das Alter von "D.________" und war er sich der Tragweite des Schutzalters bewusst (vgl. oben E. 1.4.3). Der Schluss der Vorinstanz, der Beschwerdeführer habe von dem gemäss seiner Vorstellung 14-jährigen Mädchen "D.________" zweifelsfrei Küsse und Sex wollen, ist nicht willkürlich. Durch die in den Chatnachrichten enthaltenen Inhalte Kuss und Sex sind die allfälligen sexuellen Handlungen vorliegend ausreichend spezifiziert und kommt diesen sexuellen Charakter zu. Dies gilt insbesondere auch mit Bezug auf Kuss, zumal im Tatzeitpunkt "D.________" 14-jährig, der Beschwerdeführer 42 Jahre alt und das minderjährige Mädchen dem Beschwerdeführer völlig unbekannt war, somit der beabsichtigte Kuss und Sex über das Übliche, wie es in Familien- und Freundschaftskreisen gepflegt werden mag, hinausging.  
 
2.4.2. Auch der Standpunkt des Beschwerdeführers verfängt nicht, die Schwelle zum Versuch sei nicht überschritten. Der Beschwerdeführer schrieb der minderjährigen "D.________" mehrfach und ausdrücklich, er wolle sie küssen und mit ihr Sex haben, fragte sie immer wieder nach einem Treffen und bot ihr Geld an, wobei er den Betrag erhöhte, als sie dies zunächst ablehnte. Schliesslich erklärte sich "D.________" einverstanden und bestätigte ihr Kommen auf erneutes Fragen des Beschwerdeführers hin. Der Beschwerdeführer begab sich zum vereinbarten Treffpunkt. Er war zur abgemachten Zeit physisch vor Ort. Dadurch manifestierte er objektiv die Absicht zur Vornahme sexueller Handlungen mit einem Kind, indem er die Anonymität des Internets verliess. Damit liegt sowohl in räumlicher/örtlicher als auch in zeitlicher Hinsicht ein tatnahes Handeln vor. Der Beschwerdeführer war entschlossen, unmittelbar nach dem Treffen, sei es im Freien oder in einer Wohnung, "D.________" zu küssen und/oder mit ihr Sex zu haben. Wie die Vorinstanz zu Recht erwägt, brauchte es keine weiteren Vorbereitungshandlungen. Solche waren auch nicht beabsichtigt. Der Beschwerdeführer schlug von sich aus und in unmittelbarem Zusammenhang mit der Verabredung Sex gegen Entgelt vor, zu ihm oder zu "D.________" zu gehen. Er stimmte alsdann dem Vorschlag von "D.________" zu, sich am Zürcher Hauptbahnhof zu treffen. In diesem Sinne stand der mögliche weitere Ablauf gemäss der Vorstellung des Beschwerdeführers fest. Wenn das minderjährige Mädchen tatsächlich zum Treffen erschienen wäre, hätte die Tat ungestört ihren Fortgang nehmen können und ohne weitere Zwischenschritte unmittelbar in die tatbestandsmässigen Handlungen eingemündet, auch wenn sich die beiden zunächst an einen anderen Ort begeben hätten. Die erforderliche Tatnähe ist gegeben. Um die Schwelle des Versuchs zu überschreiten, ist nicht relevant, ob "D.________" nach dem Treffen am Zürcher Hauptbahnhof auch effektiv mit dem Beschwerdeführer an einen anderen Ort mitgegangen oder seine Frau bei ihm zu Hause gewesen wäre. Dies betrifft nicht in seinem Einflussbereich liegende äussere Umstände. Durch das Erscheinen am vereinbarten Ort am Zürcher Hauptbahnhof hat der Beschwerdeführer unter den gegebenen Umständen nach seinen Vorstellungen den letzten entscheidenden Schritt auf dem Weg zur eigentlichen Ausführung der strafbaren Handlung getan und unmittelbar zur Tatbestandsverwirklichung angesetzt.  
 
2.4.3. Zusammengefasst erweist sich der Schuldspruch wegen versuchten sexuellen Handlungen mit Kindern als bundesrechtskonform.  
 
3.  
 
3.1. Der Beschwerdeführer wendet sich sodann gegen die Anordnung der Landesverweisung. Er verweist auf die Vorinstanz, wonach eine Wegweisung aus der Schweiz wegen Unzumutbarkeit nicht habe vollzogen werden können und sich daran nichts geändert habe. Dass der Beschwerdeführer keine gefestigte Beziehung zur Schweiz habe, sei lebensfremd. Sodann stelle die Vorinstanz die öffentlichen Interessen an einer Landesverweisung den privaten Interessen am Verbleib nicht gegenüber.  
 
3.2.  
 
3.2.1. Gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. h StGB verweist das Gericht den Ausländer, der wegen sexuellen Handlungen mit Kindern (Art. 187 Ziff. 1 StGB) verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für 5-15 Jahre aus der Schweiz. Die obligatorische Landesverweisung wegen einer Katalogtat im Sinne von Art. 66a Abs. 1 StGB greift grundsätzlich unabhängig von der konkreten Tatschwere (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1; 144 IV 332 E. 3.1.3). Sie muss zudem unabhängig davon ausgesprochen werden, ob es beim Versuch geblieben ist und ob die Strafe bedingt, unbedingt oder teilbedingt ausfällt (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1; 144 IV 168 E. 1.4.1).  
 
3.2.2. Von der Anordnung der Landesverweisung kann nur "ausnahmsweise" unter den kumulativen Voraussetzungen abgesehen werden, dass sie (1.) einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und (2.) die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen (Art. 66a Abs. 2 Satz 1 StGB; sog. Härtefallklausel). Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind (Art. 66a Abs. 2 Satz 2 StGB). Die Härtefallklausel von Art. 66a Abs. 2 StGB dient der Umsetzung des Verhältnismässigkeitsprinzips (Art. 5 Abs. 2 BV; BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; 144 IV 332 E. 3.1.2 und E. 3.3.1). Sie ist restriktiv anzuwenden (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; 144 IV 332 E. 3.3.1 mit Hinweis).  
 
3.2.3. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung lässt sich zur kriteriengeleiteten Prüfung des Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB der Kriterienkatalog der Bestimmung über den "schwerwiegenden persönlichen Härtefall" in Art. 31 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) heranziehen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; 144 IV 332 E. 3.3.2). Zu berücksichtigen sind namentlich der Grad der (persönlichen und wirtschaftlichen) Integration, einschliesslich familiärer Bindungen des Ausländers in der Schweiz bzw. in der Heimat, die Aufenthaltsdauer, der Gesundheitszustand und die Resozialisierungschancen. Bei der Härtefallprüfung ist nicht schematisch ab einer gewissen Aufenthaltsdauer eine Verwurzelung in der Schweiz anzunehmen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.4). Erforderlich sind besonders intensive, über eine normale Integration hinausgehende private Beziehungen beruflicher oder gesellschaftlicher Natur (vgl. BGE 144 II 1 E. 6.1; Urteil 6B_883/2021 vom 4. November 2022 E. 1.3.4 mit Hinweisen).  
Von einem schweren persönlichen Härtefall ist in der Regel bei einem Eingriff von einer gewissen Tragweite in den Anspruch des Ausländers auf das in Art. 13 BV und Art. 8 EMRK verankerte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens auszugehen (Urteil 6B_552/2021 vom 9. November 2022 E. 2.3.5 mit Hinweisen). Das durch Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV geschützte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens ist berührt, wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser ohne Weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen (BGE 144 I 266 E. 3.3; 144 II 1 E. 6.1; je mit Hinweisen). Zum geschützten Familienkreis gehört in erster Linie die Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern (BGE 147 I 268 E. 1.2.3; BGE 145 I 227 E. 5.3 mit Hinweisen). 
 
3.2.4. Wird ein schwerer persönlicher Härtefall bejaht, entscheidet sich die Sachfrage in einer Interessenabwägung nach Massgabe der "öffentlichen Interessen an der Landesverweisung". Nach der gesetzlichen Systematik ist die obligatorische Landesverweisung anzuordnen, wenn die Katalogtaten einen Schweregrad erreichen, bei welchem die Landesverweisung zur Wahrung der inneren Sicherheit als notwendig erscheint. Diese Beurteilung lässt sich strafrechtlich nur in der Weise vornehmen, dass massgebend auf die verschuldensmässige Natur und Schwere der Tatbegehung, die sich darin manifestierende Gefährlichkeit des Täters für die öffentliche Sicherheit und auf die Legalprognose abgestellt wird (Urteile 6B_541/2021 vom 3. Oktober 2022 E. 4.3.3; 6B_932/2021 vom 7. September 2022 E. 1.3.2; je mit Hinweisen).  
 
3.2.5. Art. 66d StGB regelt den Vollzug der obligatorischen Landesverweisung im Sinne von Art. 66a StGB. Allfällige Vollzugshindernisse spielen schon bei der strafgerichtlichen Anordnung der Landesverweisung nach Art. 66a Abs. 2 StGB, d.h. bei der dort vorgesehenen Interessenabwägung, eine Rolle (BGE 145 IV 455 E. 9.4; vgl. 144 IV 332 E. 3.3; Urteile 6B_551/2021 vom 17. September 2021 E. 3.3.3; 6B_747/2019 vom 24. Juni 2020 E. 2.1.2; je mit Hinweisen). Das Sachgericht berücksichtigt solche Hindernisse, soweit die unter Verhältnismässigkeitsaspekten erheblichen Verhältnisse stabil und die rechtliche Durchführbarkeit der Landesverweisung definitiv bestimmbar sind (Urteile 6B_38/2021 vom 14. Februar 2022 E. 5.5.3; 6B_105/2021 vom 29. November 2021 E. 3.4.2; vgl. 6B_551/2021 vom 17. September 2021 E. 3.3.3; 6B_747/2019 vom 24. Juni 2020 E. 2.1.2; je mit Hinweisen). Es ist dem Non-refoulement-Gebot (Art. 25 Abs. 2 BV; Art. 5 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG; SR 142.31]; Art. 33 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [Flüchtlingskonvention, FK; SR 0.142.30]; Art. 3 des UN-Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [SR 0.105; nachfolgend UN-Übereinkommen gegen Folter]) und anderen völkerrechtlich zwingenden Bestimmungen auf der Ebene des Vollzugs Rechnung zu tragen (vgl. Art. 66d Abs. 1 StGB; vorbehalten Art. 5 Abs. 2 AsylG und Art. 33 Ziff. 2 FK; Urteil 6B_747/2019 vom 24. Juni 2020 E. 2.1.2). Liegt ein definitives Vollzugshindernis vor, so hat der Sachrichter auf die Anordnung der Landesverweisung zu verzichten (BGE 147 IV 453 E. 1.4.5; 145 IV 455 E. 9.4; 144 IV 332 E. 3.3; Urteil 6B_38/2021 vom 14. Februar 2022 E. 5.5.3; je mit Hinweisen). Im Übrigen sind die Vollzugsbehörden zur Prüfung allfälliger Vollzugshindernisse, welche zum Zeitpunkt des Sachurteils noch nicht feststehen, zuständig (Urteil 6B_45/2020 vom 14. März 2022 E. 3.3.3 mit Hinweisen).  
 
3.2.6. Der Vollzug der obligatorischen Landesverweisung kann gemäss Art. 66d Abs. 1 lit. a erster Teilsatz StGB aufgeschoben werden, wenn der Betroffene ein von der Schweiz anerkannter Flüchtling ist und durch die Landesverweisung sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre; davon ausgenommen ist der Flüchtling, der sich gemäss Art. 5 Abs. 2 AsylG nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen kann (Art. 66d Abs. 1 lit. a zweiter Teilsatz StGB). Gemäss Art. 66d Abs. 1 lit. b StGB kann der Vollzug auch aufgeschoben werden, wenn andere zwingende Bestimmungen des Völkerrechts entgegenstehen.  
 
3.2.7. Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV darf niemand in einen Staat ausgeschafft werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art grausamer und unmenschlicher Behandlung oder Bestrafung droht. Gemäss Art. 3 Ziff. 1 UN-Übereinkommen gegen Folter darf ein Vertragsstaat eine Person nicht in einen anderen Staat ausweisen, abschieben oder an diesen ausliefern, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass sie dort Gefahr liefe, gefoltert zu werden. Weiter regelt auch Art. 3 EMRK, dass niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden darf. Gemäss der Rechtsprechung des EGMR sind, um ein solches reelles Risiko zu bejahen, restriktive Kriterien anzuwenden. Es gilt unter Betrachtung der Gesamtumstände des Einzelfalls zu erörtern, ob das Risiko einer Behandlung oder Strafe im Sinne von Art. 3 EMRK für den Fall einer Landesverweisung mit stichhaltigen Gründen konkret und ernsthaft glaubhaft gemacht wird (Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte [EGMR] F.G. gegen Schweden vom 23. März 2016, Nr. 43611/11, § 113; Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Nr. 37201/06], § 125 und 128; Chahal gegen Grossbritannien vom 15. November 1996, Nr. 22414/93, § 74 und 96; vgl. Urteil 6B_45/2020 vom 14. März 2022 E. 3.3.5 mit Hinweis).  
 
3.2.8. Das Bundesgericht hat sich mit der Vollzugsfrage der Wegweisung eines syrischen Staatsangehörigen im Urteil 2C_1106/2018 vom 4. Januar 2019 anlässlich der Überprüfung der angeordneten Ausschaffungshaft befasst. Es hielt fest, mit Blick auf die Kompetenzverteilung bilde die Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Rahmen des Verfahrens auf Anordnung der Ausschaffungshaft den Gegenstand einer nach pflichtgemässem Ermessen vorzunehmenden Prognose; massgebend sei, ob der zwangsweise Wegweisungsvollzug mit hinreichender Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zeit im Sinne von Art. 80 Abs. 6 lit. a AuG (heute: AIG; SR 142.20) als durchführbar erscheine oder nicht (Urteil, a.a.O., E. 3.2.2). Eine zwangsweise Rückführung nach Syrien sei im heutigen Zeitpunkt nicht möglich, aber in Vorbereitung (Urteil, a.a.O., E. 4.2.1). Von einer tatsächlichen Undurchführbarkeit der zwangsweisen Rückschaffung im Sinne von Art. 80 Abs. 6 lit. a aAuG [heute: AIG] sei auszugehen, wenn keine oder bloss eine höchst unwahrscheinliche, rein theoretische Möglichkeit bestünde, die Wegweisung zu vollziehen, nicht hingegen bei einer ernsthaften, wenn auch allenfalls (noch) geringen Aussicht hierauf; das SEM befinde sich im Austausch mit den syrischen Behörden, um die Modalitäten einer zwangsweisen Rückschaffung festzulegen (Urteil, a.a.O., E. 4.2.2).  
 
3.2.9. Das Bundesverwaltungsgericht führte in seiner Rechtsprechung zum Ausländerrecht aus, es qualifiziere eine Wehrdienstverweigerung im syrischen Kontext nur aus den Gründen im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Anschauungen) als flüchtlingsrechtlich relevant, wenn die betreffende Person sich zusätzlich zur Wehrdienstverweigerung derart exponiert habe, dass sie als Regimegegnerin gelte und somit aus politischen Gründen eine unverhältnismässig hohe Strafe zu befürchten habe (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-2943/2019 vom 6. Juli 2022 E. 7.2.1 mit Hinweisen). Weiter führten gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts weder die illegale Ausreise aus Syrien noch das Stellen eines Asylantrags im Ausland zur Annahme, dass einer syrischen Person bei einer Rückkehr in ihr Heimatland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung drohe. Aufgrund der illegalen Ausreise und einer längeren Landesabwesenheit sei zwar davon auszugehen, dass bei der Wiedereinreise nach Syrien eine Befragung durch die heimatlichen Behörden stattfinde. Bei Personen, die vor ihrer Ausreise nicht als regimefeindliche Personen ins Blickfeld der syrischen Behörden geraten und die nicht exilpolitisch in Erscheinung getreten seien, könne aber mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass sie als staatsgefährdend eingestuft würden (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-2943/2019 vom 6. Juli 2022 E. 7.4.1 mit Hinweisen). Zur Wiedereinreise nach einer illegalen Ausreise aus Syrien bedürfe es eines formalen Verfahrens zur Regelung des eigenen Status (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-2943/2019 vom 6. Juli 2022 E. 7.4.4 mit Hinweisen). Nach einer vertieften Auseinandersetzung mit den geltenden Regelungen sowie diversen Quellen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-2943/2019 vom 6. Juli 2022 E. 7.4.2) rund um die Wiedereinreise kam das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, die Wiedereinreise nach einer illegalen Ausreise könne sich zwar im Einzelfall, trotz formalisiertem Verfahren zur Statusregelung, als problematisch erweisen sowie gewisse Risiken bergen. Es sei aber insgesamt nicht dokumentiert, dass die syrischen Behörden systematisch, flächendeckend oder auch nur in einer Vielzahl von Fällen in einer Weise gegen Rückkehrende aus europäischen Ländern vorgehen würden, die flüchtlingsrechtliche Relevanz erkennen liesse (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-2943/2019 vom 6. Juli 2022 E. 7.4.7 mit Hinweisen).  
Das Bundesverwaltungsgericht hielt im Urteil E-2943/2019 vom 6. Juli 2022 sodann fest, von den durch die Bürgerkriegssituation hervorgerufenen Nachteilen, namentlich von der schlechten Sicherheitslage und den auch in anderer Hinsicht teilweise prekären Lebensbedingungen, sei der Grossteil der syrischen Bevölkerung betroffen. Solchen Nachteilen sei die asylrechtliche Gezieltheit abzusprechen, teilweise auch die flüchtlingsrechtliche Motivation oder die Intensität der Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG (Urteil, a.a.O., E. 7.6 mit Hinweisen). 
 
3.2.10. Das Bundesgericht befasst sich nur mit den Vorbringen zur Rechtswidrigkeit, die in der Beschwerde konkret geltend gemacht werden (Urteil 5A_658/2014 vom 6. Mai 2015 E. 6.3.5 mit Hinweis auf BGE 140 III 86 E. 2). Lediglich undifferenziert behauptete Verletzungen von Grundrechten (Art. 106 Abs. 2 BGG) prüft das Bundesgericht nicht von Amtes wegen, sondern nur insoweit, als solche Rügen substanziiert in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden sind (BGE 145 V 304 E. 1.2); ist das nicht der Fall, tritt es darauf nicht ein (Urteil 6B_1024/2019 vom 29. Januar 2020 E. 1.3.3 mit Hinweisen).  
 
3.3. Die Vorinstanz erwägt, der Beschwerdeführer sei Ersttäter und es sei von keiner ungünstigen Legalprognose auszugehen. Er sei weder in der Schweiz geboren noch aufgewachsen und habe den Grossteil seines Lebens in Syrien verbracht. Erst im Jahre 2014 sei er in die Schweiz migriert. Das Asylgesuch des Beschwerdeführers sei abgewiesen worden, weil er die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt habe. Ihm habe gemäss dem Urteil des Bundesverwaltungsgericht vom 26. Februar 2015 in seinem Heimatland persönlich keine Verfolgung gedroht. Da die Wegweisung aus der Schweiz wegen Unzumutbarkeit nicht habe vollzogen werden können, sei deren Vollzug zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben worden. Dass die Lebensumstände in Syrien aufgrund des Bürgerkriegs gegenwärtig schwierig seien, sei allgemein bekannt. Anhaltspunkte, wonach der Beschuldigte bei einer Rückkehr in seine Heimat inzwischen mit hoher Wahrscheinlichkeit Folter oder unmenschlicher Behandlung ausgesetzt wäre, lägen nicht vor und seien von ihm auch nicht geltend gemacht worden. Die Landesverweisung sei somit gegenwärtig rechtlich durchführbar. Lediglich seine in der Schweiz lebenden Geschwister besitzen offenbar eine B-Bewilligung, in Bezug auf welche der Beschwerdeführer jedoch keine besondere Beziehung geltend gemacht habe. Der Beschwerdeführer sei gesund, erwerbsfähig, im mittleren Alter, kinderlos und beherrsche die Sprache seines Heimatlandes. Er vermöge mit seinem Lohn als Küchenangestellter zwar seine Ausgaben zu decken. Mangels Vorliegens aktueller Belege sei hingegen anzunehmen, dass seine Frau nach wie vor vom Sozialamt unterstützt werde. Zusammengefasst lasse sich feststellen, dass der Beschwerdeführer angesichts der noch nicht langen Aufenthaltsdauer in der Schweiz, mangels gefestigten Aufenthaltsrechts und fehlender sozialer Integration über keine gefestigte Beziehung zur Schweiz und gleichzeitig über die persönlichen Voraussetzungen verfüge, die ihm auch unter den aktuell schwierigen äusseren Bedingungen eine erfolgreiche Wiedereingliederung in die syrische Gesellschaft ermöglichen sollten. Der Vollzug der Landesverweisung sei aus heutiger Sicht zumutbar und verhältnismässig. Dass die Landesverweisung für den Beschwerdeführer einen schweren persönlichen Härtefall bewirken könne, sei insgesamt zu verneinen. Ob die öffentlichen Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz überwiegten, sei unter diesen Umständen nicht weiter zu prüfen.  
 
3.4.  
 
3.4.1. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, besitzt der Beschwerdeführer als abgewiesener Asylbewerber mit dem Status der vorläufigen Aufnahme kein gefestigtes Anwesenheitsrecht. Die Vorinstanz schliesst unter Berücksichtigung der schwierigen Lebensumstände aufgrund des Bürgerkriegs in Syrien auf die rechtliche Durchführbarkeit der Landesverweisung. Eine konkrete Gefahr für Leib und Leben des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr nach Syrien erachtet sie als nicht nachgewiesen. Mit dieser vorinstanzlichen Argumentation setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander (vgl. Art. 42 Abs. 2 BGG). Vielmehr erörtert er lediglich die generelle Lage im Heimatland, ohne irgendwelche individuell konkret gefährdenden Umstände namhaft zu machen oder zu substanziieren. Inwiefern bei ihm aussergewöhnliche Umstände vorliegen, die eine konkrete, ernsthafte Gefahr für Leib und Leben bedeuten würden, geht aus seinen Ausführungen nicht hervor. Den Beschuldigten trifft bei der Feststellung von Umständen, die eine individuell-persönliche Gefährdung in seinem Heimatland begründen, trotz Geltung des Untersuchungsgrundsatzes, eine Mitwirkungspflicht (vgl. Urteil 6B_45/2020 vom 14. März 2022 E. 3.4.1 mit Hinweisen). Mangels glaubhaft gemachter konkreter, ernsthafter Gefahr für Leib und Leben des Beschwerdeführers erweist sich die Rüge als unbegründet, soweit darauf überhaupt einzutreten ist (vgl. Art. 42 Abs. 2 BGG). Dass die Vorinstanz die Frage des tatsächlichen Vollzugs der Landesverweisung angesichts der zurzeit volatilen Situation in Syrien letztlich weder terminieren noch prognostisch definitiv entscheiden kann und offen lässt, hat die verurteilte und verwiesene Person hinzunehmen (vgl. Urteil 6B_1024/2019 vom 29. Januar 2020 E. 1.3.6).  
 
3.4.2. Der Beschwerdeführer ist ein zum Zeitpunkt des vorinstanzlichen Urteils gesunder, 44-jähriger und seit sieben Jahren in der Schweiz lebender syrischer Staatsangehöriger. Mit der Verurteilung wegen versuchten sexuellen Handlungen mit Kindern gemäss Art. 187 Ziff. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB erfüllt er eine Katalogtat nach Art. 66a Abs. 1 lit. h StGB, die zu einer obligatorischen Landesverweisung führt. Die Vorinstanz schliesst nachvollziehbar auf eine fehlende Verwurzelung des Beschwerdeführers zur Schweiz. Zwar ist der Beschwerdeführer in beruflicher und wirtschaftlicher Hinsicht integriert, da er über eine feste Arbeitsstelle und somit ein regelmässiges Gehalt verfügt. Demgegenüber ergibt sich weder aus den vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen noch den Vorbringen des Beschwerdeführers, dass er auch in sozialer oder kultureller Hinsicht in der Schweiz integriert ist. Zudem spricht er kein Deutsch. Einen Deutsch-Alphabetisierungskurs hat er erst am 31. August 2021 begonnen. Zwar leben seine Eltern, Geschwister und seit rund vier Jahren seine ebenfalls aus Syrien stammende, nicht erwerbstätige Frau in der Schweiz. Gemäss den vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen wird die Frau jedoch unter anderem in der deutschen Sprache unterrichtet, verfügt über keine gefestigten Beziehungen zur Schweiz und kann mit dem Beschwerdeführer jederzeit die Schweiz verlassen. Bis anhin wurde die Ehe in der Schweiz nicht anerkannt. Weder stellt die Vorinstanz eine speziell enge familiäre Beziehung zu einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person fest noch macht der Beschwerdeführer eine solche Beziehung geltend. Die vorinstanzlichen Erwägungen, wonach eine Ausreise nach Syrien zumutbar ist, geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Der Beschwerdeführer verbrachte die meiste Zeit seines Lebens, insbesondere die prägenden Kinder- und Jugendjahre, in seiner Heimat Syrien und ist folglich mit der dortigen Kultur sowie der Sprache vertraut. Im Ergebnis geht die Vorinstanz zu Recht davon aus, dass die Landesverweisung beim Beschwerdeführer keinen schweren persönlichen Härtefall bewirkt. Damit erübrigt sich eine Interessenabwägung zwischen den privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in der Schweiz und dem öffentlichen Interesse an einer Landesverweisung. Die Anordnung der obligatorischen Landesverweisung erweist sich als rechtskonform.  
 
4.  
Der Beschwerdeführer begründet seine Anträge betreffend das Tätigkeitsverbot, die Kosten des erst- sowie zweitinstanzlichen Verfahrens und die Rückzahlungspflicht lediglich mit der Folge eines Freispruchs. Im Sinne der vorstehenden Erwägungen ist darauf nicht weiter einzugehen. 
 
5.  
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege ist gutzuheissen, da dessen Bedürftigkeit erstellt scheint und die Beschwerde nicht von vornherein aussichtslos war (Art. 64 Abs. 1 BGG). Es sind keine Gerichtskosten zu erheben und die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers ist aus der Bundesgerichtskasse zu entschädigen (Art. 64 Abs. 2 BGG). Der Beschwerdeführer wird darauf hingewiesen, dass er der Bundesgerichtskasse Ersatz zu leisten hat, sobald er dazu in der Lage ist (Art. 64 Abs. 4 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen. 
 
3.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
4.  
Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Dr. Carol Wiedmer-Scheidegger, wird aus der Bundesgerichtskasse mit Fr. 3'000.-- entschädigt. 
 
5.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 9. Dezember 2022 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari 
 
Die Gerichtsschreiberin: Meier