Avis important:
Les versions anciennes du navigateur Netscape affichent cette page sans éléments graphiques. La page conserve cependant sa fonctionnalité. Si vous utilisez fréquemment cette page, nous vous recommandons l'installation d'un navigateur plus récent.
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_103/2023  
 
 
Urteil vom 31. Juli 2023  
 
I. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin, 
Bundesrichter Denys, 
Bundesrichter Muschietti, 
Bundesrichterin van de Graaf, 
Bundesrichter Hofmann, 
Gerichtsschreiberin Unseld. 
 
Verfahrensbeteiligte 
G.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Urs Helfenfinger, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, Franziskanerhof, 
Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn, 
2. B.B.________, 
vertreten durch Advokat Pascal Riedo, 
3. D.________, 
Beschwerdegegnerinnen. 
 
Gegenstand 
Mord, (versuchter) bandenmässiger Raub; rechtliches Gehör, Willkür etc., 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn, Strafkammer, vom 29. September 2022 (STBER.2021.87). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Am 14. März 2010, in der Zeit von 8 bis 11 Uhr, begaben sich zwei Täter in die Wohnung von C.B.________ (geb. xxxx) in W.________/SO, wo sie gewaltsam gegen diesen vorgingen. C.B.________ wurde später mit grossflächigen und tiefgreifenden Kopfverletzungen in der Wohnung aufgefunden und hospitalisiert. Er verstarb am 15. Juli 2010 im Spital an einer Bronchopneumonie. Die Täter entwendeten einen Haustürschlüssel und einen Schlüssel des Personenwagens der Marke Mercedes. Vermögenswerte konnten sie nicht finden. Die Anklage vom 31. März 2020 wirft G.________ vor, er habe die Tat im Auftrag von F.________ zusammen mit A.________ begangen. 
Weiter soll G.________ gemäss der Anklage vom 31. März 2020 am 3. Februar 2010 an einem Raub in einem Juweliergeschäft in Wettingen/AG mit einer Beute von Fr. 860'000.-- beteiligt gewesen sein. 
 
B.  
Das Amtsgericht von Dorneck-Thierstein sprach G.________ mit Urteil vom 14. Juni 2021 des Mordes, begangen am 14. März 2010, des versuchten bandenmässigen Raubes, begangen am 14. März 2010, und des bandenmässigen Raubes, begangen am 3. Februar 2010, schuldig. Es verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 19 Jahren, unter Anrechnung der seit dem 30. Januar 2017 erstandenen Haft. Es verpflichtete G.________, der Privatklägerin B.B.________ in solidarischer Haftung mit A.________ Fr. 35'000.-- (zzgl. Zins) und der Privatklägerin D.________ Fr. 1'500.-- als Genugtuung zu bezahlen. 
 
C.  
Das Obergericht des Kantons Solothurn bestätigte am 29. September 2022 auf Berufung von G.________ das erstinstanzliche Urteil im Schuld- und Zivilpunkt. Es verurteilte G.________ zu einer Freiheitsstrafe von 18 Jahren und 6 Monaten, unter Anrechnung der seit dem 30. Januar 2017 erstandenen Haft. Es erachtet die Täterschaft von G.________ in Bezug auf die Delikte von W.________ und Wettingen als erwiesen. 
 
D.  
G.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, das Urteil vom 29. September 2022 sei aufzuheben und er sei von Schuld und Strafe freizusprechen. Eventualiter sei die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. G.________ ersucht um unentgeltliche Rechtspflege. 
 
E.  
Die Beschwerde in Strafsachen von A.________ gegen das Urteil vom 29. September 2022 bildet Gegenstand des separaten Verfahrens 6B_70/2023. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Die Beschwerde an das Bundesgericht ist zu begründen (vgl. Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG). Die Begründung muss in der Beschwerde selbst enthalten sein. Blosse Verweise auf andere Rechtsschriften oder auf die Akten reichen nicht aus (BGE 144 V 173 E. 3.2.2; 143 IV 122 E. 3.3; 140 III 115 E. 2; je mit Hinweisen). Von vornherein nicht eingetreten werden kann auf die Beschwerde daher, soweit der Beschwerdeführer für die Begründung auf frühere Eingaben, namentlich sein Plädoyer vor der Vorinstanz, verweist. 
 
2.  
 
2.1. Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz in verschiedener Hinsicht vor, sie habe ihren Entscheid ungenügend begründet und sich mit den vorgetragenen Rügen nicht bzw. nur ungenügend auseinandergesetzt.  
 
2.2.  
 
2.2.1. Zum Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 3 Abs. 2 lit. c und Art. 107 StPO, Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK) gehört, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen (Art. 81 Abs. 3 StPO). Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 148 III 30 E. 3.1; 143 III 65 E. 5.2, je mit Hinweisen). Nicht erforderlich ist, dass sich die Behörde mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken (BGE 147 IV 409 E. 5.3.4; 146 II 335 E. 5.1; 143 III 65 E. 5.2; je mit Hinweisen).  
 
2.2.2. Das Bundesgericht überprüft die Anwendung von Bundesrecht von Amtes wegen sowie mit voller Kognition (vgl. Art. 95 und Art. 106 Abs. 1 BGG). Es hebt einen Entscheid alleine einer besseren Begründung wegen nicht auf, solange dieser im Ergebnis bundesrechtskonform ist (vgl. für die Strafzumessung etwa: BGE 127 IV 101 E. 2c; Urteile 6B_1153/2021 vom 29. März 2023 E. 2.3.2; 6B_91/2022 vom 18. Januar 2023 E. 3.2.3) und sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an das Bundesgericht weiterziehen konnte (vgl. BGE 148 III 30 E. 3.1; 143 III 65 E. 5.2; je mit Hinweisen). In der Regel genügt es daher nicht, wenn die beschwerdeführende Partei vor Bundesgericht eine ungenügende oder fehlerhafte Begründung durch die Vorinstanz rügt. Sie muss vielmehr auch aufzeigen, dass der Entscheid in der Sache gegen Bundesrecht verstösst.  
 
2.3. Die Kritik des Beschwerdeführers ist unbegründet, soweit darauf überhaupt einzutreten ist. Die Vorinstanz begründet ihren Entscheid und setzt sich zumindest in den Grundzügen mit den Rügen des Beschwerdeführers auseinander. Sie legt im angefochtenen Entscheid entgegen der Kritik des Beschwerdeführers beispielsweise dar, weshalb das Spezialitätsprinzip der rechtlichen Würdigung als Mord und bandenmässiger Raub nicht entgegensteht (vgl. nachfolgend E. 3) und weshalb sie ein Verwertungsverbot im Sinne von Art. 131 Abs. 3 StPO verneint (vgl. hinten E. 4). Die vorinstanzlichen Argumente ergeben sich aus dem angefochtenen Entscheid und der Beschwerdeführer war ohne Weiteres in der Lage, diesen vor Bundesgericht sachgerecht anzufechten.  
 
3.  
 
3.1. Der Beschwerdeführer macht eine Verletzung des Spezialitätsprinzips und des Anspruchs auf ein faires Verfahren gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK (fehlende Objektivität und Unabhängigkeit) geltend. Er argumentiert, die französischen Behörden hätten ihn wegen vorsätzlicher Tötung und Raubes an die Schweiz ausgeliefert, nicht jedoch wegen Mordes und bandenmässigen Raubes. Ein Würdigungswechsel sei ohne Anpassung des Sachverhalts bzw. ohne ein entsprechendes Nachtragsauslieferungsersuchen nicht zulässig. Die Vorinstanz gehe zu Unrecht davon aus, die Skrupellosigkeit und die Bandenmässigkeit ergebe sich aus dem Haftbefehl vom 25. Februar 2011.  
 
3.2.  
 
3.2.1. Die Kritik des Beschwerdeführers ist unbegründet. Der Auslieferungsverkehr zwischen der Schweiz und Frankreich richtet sich primär nach dem Europäischen Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (EAUe; SR 0.353.1) sowie den hierzu ergangenen Zusatzprotokollen vom 17. März 1978 (ZPII EAUe; SR 0.353.12), vom 10. November 2010 (ZPIII EAUe; SR 0.353.13) und vom 20. September 2012 (ZPIV EAUe; SR 0.353.14). Zur Anwendung gelangen überdies das Schengener Durchführungsübereinkommen vom 14. Juni 1985 (SDÜ; ABl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19 ff.) sowie diejenigen Bestimmungen des Übereinkommens vom 27. September 1996 über die Auslieferung zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-Auslieferungsübereinkommen; ABl. C 313 vom 23. Oktober 1996, S. 12 ff.), welche gemäss dem Beschluss 2003/169/JI des Rates vom 27. Februar 2003 (ABl. L 67 vom 12. März 2003, S. 25 f.) eine Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands darstellen (d.h. die Art. 2, 6, 8, 9 und 13 des EU-Auslieferungsübereinkommens sowie dessen Art. 1, soweit er für die anderen Artikel relevant ist).  
 
3.2.2. Das Spezialitätsprinzip ist in Art. 14 EAUe und in Art. 3 ZPIV EAUe geregelt, wobei Art. 3 ZPIV EAUe Art. 14 EAUe ersetzt. Wird die der ausgelieferten Person zur Last gelegte Handlung während des Verfahrens rechtlich anders gewürdigt, so darf sie gemäss den erwähnten Bestimmungen nur insoweit verfolgt oder abgeurteilt werden, als die Tatbestandsmerkmale der rechtlich neu gewürdigten strafbaren Handlung die Auslieferung gestatten würden (Art. 14 Ziff. 3 EAUe und Art. 14 Ziff. 4 EAUe in der Fassung gemäss Art. 3 ZPIV EAUe). Eine härtere rechtliche Qualifikation der im Auslieferungsersuchen umschriebenen Taten als Mord anstelle von vorsätzlicher Tötung bzw. als bandenmässiger Raub anstelle von einfachem Raub ist damit zulässig und bedarf - anders als im Prinzip die Strafverfolgung für weitere, nicht dem Auslieferungsersuchen zugrundeliegende Taten (vgl. Art. 14 Ziff. 1 EAUe) - keines Nachtragsersuchens. Dies gilt unabhängig davon, ob sich die Skrupellosigkeit und die Bandenmässigkeit sachverhaltsmässig bereits aus dem Auslieferungsersuchen ergab. Selbst wenn dies entgegen der Vorinstanz nicht der Fall wäre, handelt es sich bei der neuen Würdigung nicht um eine neue Tat bzw. einen neuen Lebenssachverhalt im Sinne von Art. 14 Ziff. 1 EAUe, sondern lediglich um eine härtere rechtliche Qualifikation im Sinne von Art. 14 Ziff. 3 EAUe bzw. von Art. 14 Ziff. 4 EAUe in der Fassung gemäss Art. 3 ZPIV EAUe, für welche die Auslieferung a fortiori ebenfalls zulässig ist. Insbesondere die Anforderungen an das Strafmass (vgl. Art. 2 Ziff. 1 EAUe; Art. 2 Ziff. 1 EU-Auslieferungsübereinkommen) sind auch bei der qualifizierten rechtlichen Würdigung ohne Weiteres erfüllt. Mögliche Auslieferungshindernisse macht der Beschwerdeführer denn auch nicht geltend.  
 
3.2.3. Die gleichzeitig geltend gemachte Verletzung des in Art. 6 Ziff. 1 EMRK verankerten Anspruchs auf ein faires Verfahren begründet der Beschwerdeführer ausschliesslich mit der gerügten Verletzung des Spezialitätsprinzips (vgl. Beschwerde S. 9). Darauf ist nicht weiter einzugehen, da ein Nachtragsauslieferungsersuchen unter den konkreten Umständen wie dargelegt nicht notwendig war.  
 
3.3. Das Schreiben des Bundesamtes für Justiz vom 10. Dezember 2020 betrifft gemäss dem Beschwerdeführer den Mitbeschuldigten A.________ (vgl. Beschwerde S. 9 f.). Der Vorinstanz kann daher nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass sie dieses dem Beschwerdeführer nicht vorgängig zustellte. Daran ändert der vorinstanzliche Verweis auf die rechtlichen Ausführungen zum Spezialitätsprinzip nichts.  
 
4.  
 
4.1. Der Beschwerdeführer rügt, das Gutachten vom 25. November 2015 und das Ergänzungsgutachten vom 14. März 2017 seien nicht von der Staatsanwaltschaft, sondern vom Kriminaltechnischen Dienst der Kantonspolizei in Auftrag gegeben worden. Die Befugnis, die detaillierte Auswertung oder den Direktvergleich von Mischprofilen in Auftrag zu geben, stehe der Polizei nicht zu. Weiter habe gemäss Art. 184 StPO die Verfahrensleitung die sachverständige Person zu ernennen. Unklar sei auch, ob die Kantonspolizei die Regeln der Beauftragung von Sachverständigen eingehalten habe. Da soweit ersichtlich keine entsprechenden Unterlagen vorhanden seien, müsse "in dubio pro reo" davon ausgegangen werden, die Auftragserteilung durch die Kantonspolizei sei nicht gesetzeskonform erfolgt. Schliesslich seien auch Art. 183 StPO und die höchstpersönliche Leistungspflicht verletzt. Unklar sei, wer überhaupt als Sachverständiger eingesetzt worden sei.  
 
4.2. Die Vorinstanz erwägt, im Jahr 2014 seien die Ermittlungen einem neuen Staatsanwalt übertragen worden und auch im Ermittlungsteam der Polizei habe es Änderungen gegeben. Es sei mit dem IRM Basel Kontakt aufgenommen worden, um die ganzen Spuren noch einmal zu begutachten und erneute Spuren an den Asservaten zu sichern (neue Abriebe der Spurenträger). Die gestützt darauf gewonnenen Erkenntnisse bilden Gegenstand des Gutachtens des IRM Basel vom 25. November 2015 (angefochtenes Urteil E. 2.1.3 S. 53). Im Ergänzungsgutachten vom 14. März 2017 nahm das IRM Basel zusätzliche aktualisierte Beweiswertberechnungen von zwei Spuren vor (angefochtenes Urteil S. 54).  
Die Vorinstanz führt weiter aus, die medizinischen Gutachten des IRM Basel, Forensische Genetik, aus den Jahren 2015 und 2017, welche die Auswertung der DNA-Spuren und die Beweiswertberechnungen zum Inhalt hätten, seien unter der Geltung der StPO erfolgt, wobei im DNA-Übergabeprotokoll des Kriminaltechnischen Dienstes der Kantonspolizei Solothurn an das IRM Basel, Forensische Genetik, der Hinweis auf Art. 307 StGB ergangen sei. Dass die konkrete Auftragserteilung durch die Polizei erfolgt sei, führe nicht zur Unverwertbarkeit der Gutachten, da die Polizei gemäss Art. 255 Abs. 2 lit. b StPO die Erstellung eines DNA-Profils von tatrelevantem biologischem Material anordnen könne (angefochtenes Urteil E. 2.1.7.1.3 S. 56). Weiter ergibt sich gemäss der Vorinstanz aus dem Verfahrensjournal, dass der Kriminaltechnische Dienst den zuständigen Staatsanwalt über die erneute Auswertung der Asservate mit den neuen Kits in Kenntnis setzte und der zuständige Staatsanwalt dem Gutachter in der Folge auch telefonische Anweisungen erteilte. Die Vorinstanz schliesst daraus, dass der fallführende Staatsanwalt über die erneute Auswertung der vorhandenen Asservate informiert und damit einverstanden war. Das sei auch dem IRM Basel bekannt gewesen, das im Verlaufe der Auswertung direkt mit dem Staatsanwalt Rücksprache genommen habe (angefochtenes Urteil E. 2.1.7.1.3 S. 56 f.). Die Vorinstanz verweist schliesslich auf Art. 184 Abs. 3 Satz 2 StPO und BGE 148 IV 22. Bringe die beschuldigte Person nach Einsicht in den Gutachterauftrag und das Gutachten keine Ausstandsgründe oder Anmerkungen zu den Gutachterfragen resp. Ergänzungsfragen vor, sei von einem Verzicht auf eine Stellungnahme zur sachverständigen Person und den Gutachterfragen auszugehen (angefochtenes Urteil E. 2.1.7.2.2 S. 57). 
 
4.3. Das Gutachten vom 25. November 2015 und das Ergänzungsgutachten vom 14. März 2017 sind im Zusammenhang mit dem ursprünglichen Gutachterauftrag an das IRM Basel aus dem Jahr 2010 zu beurteilen. Die erneute Auswertung erfolgte, weil sich die Strafverfolgungsbehörden mit den neueren, sensibleren Kits zusätzliche Erkenntnisse erhofften (vgl. angefochtenes Urteil S. 56). Der Beschwerdeführer übergeht mit seiner Kritik, dass die Polizei gestützt auf Art. 255 Abs. 2 lit. b StPO berechtigt war, eine Auswertung der Asservate zu verlangen, und der zuständige Staatsanwalt die ergänzenden Gutachten vom 25. November 2015 und 14. März 2017 gemäss der Vorinstanz beim Gutachter zusätzlich auch mündlich in Auftrag gab. Ebenso wenig setzt sich der Beschwerdeführer mit dem bereits von der Vorinstanz zitierten Bundesgerichtsurteil BGE 141 IV 423 auseinander, wonach es sich bei der Schriftlichkeit der Gutachtenserteilung im Falle von dauernd bestellten oder amtlichen Sachverständigen nicht um Gültigkeits-, sondern um Ordnungsvorschriften handelt (BGE, a.a.O., E. 3; vgl. zur Funktion der wissenschaftlichen Mitarbeitenden der Institute für Rechtsmedizin als ständig bestellte amtliche Sachverständige im Sinne von Art. 183 Abs. 2 StPO: § 13 des Einführungsgesetzes des Kantons Solothurn vom 10. März 2010 zur Schweizerischen Strafprozessordnung und zur Schweizerischen Jugendstrafprozessordnung [EG StPO/SO; BGS 321.3]). Im Übrigen ergibt sich aus dem Gutachten vom 25. November 2015 und dem Ergänzungsgutachten vom 14. März 2017, welche natürlichen Personen daran beteiligt waren (vgl. kant. Akten, AS 2081 ff. und AS 2181 ff.). Der Beschwerdeführer hätte allfällige Ausstandsgründe daher rechtzeitig geltend machen können. Eine Verletzung des in Art. 184 Abs. 3 Satz 1 StPO verankerten Anspruchs auf rechtliches Gehör kann nach der Rechtsprechung durch die nachträgliche Gewährung von Akteneinsicht in den Gutachterauftrag und das Gutachten geheilt werden. Bringt die beschuldigte Person nach Einsicht in den Gutachterauftrag und das Gutachten keine Ausstandsgründe oder Anmerkungen zu den Gutachterfragen resp. Ergänzungsfragen vor, ist von einem Verzicht auf eine Stellungnahme zur sachverständigen Person und den Gutachterfragen auszugehen (BGE 148 IV 22 E. 5.5.2). Ohnehin bestand bezüglich der Laboruntersuchungen zwecks Erstellung von DNA-Profilen gemäss Art. 184 Abs. 3 Satz 2 StPO jedoch kein Anspruch auf vorgängige Anhörung zur Person des Gutachters. Schliesslich ist auch ein Beizug von Hilfspersonen trotz der in Art. 185 Abs. 1 StPO verankerten persönlichen Verantwortlichkeit nicht per se unzulässig (vgl. Art. 184 Abs. 2 lit. b und Art. 187 Abs. 1 StPO sowie BGE 144 IV 176 E. 4). Die Rügen des Beschwerdeführers sind unbegründet, soweit sie den gesetzlichen Begründungsanforderungen überhaupt zu genügen vermögen.  
 
5.  
 
5.1. Der Beschwerdeführer beanstandet, die Voraussetzungen für eine notwendige Verteidigung seien bereits im Zeitpunkt der Eröffnungsverfügung vom 24. Februar 2011 erfüllt gewesen, zumal er damals in Frankreich in Haft gewesen und die Sicherstellung einer Verteidigung daher umso nötiger und dringender gewesen wäre. Dennoch habe er bis zum 7. Februar 2017 keine Verteidigung gehabt. Er sei von jeglichen Informationen, was das Verfahren in der Schweiz betreffe, abgeschnitten gewesen und die Staatsanwaltschaft habe ihn während all dieser Zeit nie über den Stand des schweizerischen Verfahrens informiert. Eine notwendige Verteidigung hätte die Befragung in Frankreich oder die temporäre Überführung in die Schweiz, um hier die Befragung vorzunehmen, erzwingen können. Dies hätte insbesondere zu einer deutlich kürzen Verfahrensdauer geführt. Zudem hätten viele entlastende Beweise erhoben werden können. Die Staatsanwaltschaft habe daher Art. 130 StPO (Verteidigungszwang und Fürsorgepflicht), Art. 32 Abs. 2 Satz 2 BV (Möglichkeit, die ihr zustehenden Verteidigungsrechte tatsächlich, d.h. konkret und wirksam wahrzunehmen) und Art. 31 Abs. 2 BV sowie Art. 6 Ziff. 1 EMRK (faires Verfahren, Waffengleichheit, Fürsorge- und Aufklärungspflicht) verletzt. Darüber hinaus hätte die Staatsanwaltschaft auch für eine wirksame Verteidigung sorgen und ihn bzw. Rechtsanwalt O.________ nach dessen Schreiben vom 9. August 2016 umgehend darauf hinweisen müssen, dass das Verfahren in der Schweiz in Gang sei und ein in einem kantonalen Anwaltsregister eingetragener Anwalt bezeichnet werden müsse. Ei n Fall einer notwendigen Verteidigung sei spätestens am 18. März 2010 erkennbar gewesen. Die nach dem 18. März 2010 erhobenen Beweise seien daher im Sinne von Art. 131 Abs. 3 StPO unverwertbar.  
 
5.2.  
 
5.2.1. Sind die Voraussetzungen notwendiger Verteidigung bei Einleitung des Vorverfahrens erfüllt, so ist die Verteidigung gemäss dem derzeit noch geltenden Art. 131 Abs. 2 StPO nach der ersten Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft, jedenfalls aber vor Eröffnung der Untersuchung, sicherzustellen. Der geltende Wortlaut von Art. 131 Abs. 2 StPO ist widersprüchlich (vgl. Botschaft vom 28. August 2019 zur Änderung der Strafprozessordnung [Umsetzung der Motion 14.3383, Kommission für Rechtsfragen des Ständerats, Anpassung der Strafprozessordnung], BBl 2019 6697 ff., S. 6730). Art. 131 Abs. 2 StPO wurde im Rahmen der Revision der Strafprozessordnung vom 17. Juni 2022 daher dahingehend geändert, dass die notwendige Verteidigung vor der ersten Einvernahme sicherzustellen ist, welche die Staatsanwaltschaft oder in deren Auftrag die Polizei durchführt, soweit die Voraussetzungen dafür bei Einleitung des Vorverfahrens erfüllt sind (vgl. BBl 2022 1560 ff.).  
 
5.2.2. Wurden in Fällen, in denen die Verteidigung erkennbar notwendig gewesen wäre, Beweise erhoben, bevor ein Verteidiger bestellt worden ist, so ist die Beweiserhebung "nur gültig" (deutscher und italienischer Wortlaut) bzw. "verwertbar" (französischer Wortlaut "exploitables"), wenn die beschuldigte Person auf ihre Wiederholung verzichtet (Art. 131 Abs. 3 StPO). Beim derzeit noch geltenden Art. 131 Abs. 3 StPO besteht eine Diskrepanz zwischen den deutschen und italienischen Gesetzestexten einerseits, wonach die rechtzeitige Einsetzung einer notwendigen Verteidigung eine blosse Gültigkeitsvorschrift im Sinne von Art. 141 Abs. 2 StPO ist, und dem französischen Gesetzestext andererseits (vgl. dazu BGE 141 IV 289 E. 2.3 f.; BBl 2019 6697 ff., S. 6731). Diese Diskrepanz wurde im Rahmen der Änderung der Strafprozessordnung vom 17. Juni 2022 beseitigt, anlässlich welcher sich der Gesetzgeber mit der herrschenden Lehre für ein Verwertungsverbot im Sinne des derzeit geltenden französischen Wortlauts und folglich eine Anpassung des deutschen und italienischen Wortlauts von Art. 131 Abs. 3 StPO entschied (vgl. BBl 2022 1560; BBl 2019 6731 f.; Urteil 6B_475/2022 vom 5. April 2023 E. 4.2).  
 
5.3. Die Vorinstanz erwägt, Rechtsanwalt O.________ aus Deutschland habe der Staatsanwaltschaft mit Eingabe vom 7. August 2015 angezeigt, er sei vom Beschwerdeführer mit der Vertretung seiner Interessen im Strafverfahren in der Schweiz betraut worden, und um eine möglichst schnelle Überstellung des Beschwerdeführers in die Schweiz ersucht. Damit sei der Beschwerdeführer verteidigt und der Anspruch gemäss Art. 130 StPO sei erfüllt gewesen. Am 23. Juni 2016 habe Rechtsanwalt Helfenfinger der Staatsanwaltschaft bekanntgegeben, er sei vom Beschwerdeführer mit der Vertretung seiner Inte-ressen betraut worden und bitte um Akteneinsicht. Mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 28. Juni 2016 sei die Akteneinsicht gestützt auf Art. 101 Abs. 1 StPO vorerst verweigert worden, da der Beschwerdeführer noch nicht habe befragt werden können, und darum gebeten worden, für das weitere Verfahren einen Hauptvertreter im Sinne von Art. 127 Abs. 2 StPO bekannt zu geben. Diese Verfügung sei nicht angefochten worden. Mit Verfügung vom 3. August 2016 sei von der Staatsanwaltschaft erneut auf die derzeitige Doppelvertretung hingewiesen und Rechtsanwalt O.________ Frist gesetzt worden, seine Berechtigung als Rechtsvertreter nachzuweisen und eine Korrespondenzadresse in der Schweiz zu bezeichnen. Rechtsanwalt O.________ habe in der Folge am 9. August 2016 diverse Dokumente eingereicht, wonach er in der Schweiz schon in mehreren Kantonen als amtlicher Verteidiger eingesetzt worden sei, und den Antrag gestellt, er sei dem Beschwerdeführer für die Zeit ab dessen Überstellung in die Schweiz als amtlicher Verteidiger zu bestellen. Mit Eingabe vom 3. Februar 2017 habe Rechtsanwalt Helfenfinger sinngemäss um Einsetzung als amtlicher Verteidiger gebeten, was mit Verfügung vom 7. Februar 2017 erfolgt sei (angefochtenes Urteil E. 3.1.4 S. 34). Die wesentlichen Beweise gegen den Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren seien entweder vor der Eröffnung des Strafverfahrens gegen den Beschwerdeführer (Spurensicherung) oder nach Etablierung der Verteidigung (Befragungen des Zeugen H.________, Befragungen des Beschwerdeführers) erhoben worden. Deshalb verwundere es nicht, dass die Verteidigung keinerlei konkrete Erhebung von belastenden Beweisen bezeichne, die einem Verwertungsverbot gemäss Art. 131 Abs. 3 StPO unterliegen solle (und diesen Einwand nicht schon früher erhoben habe), und nur eine pauschale Feststellung von Unverwertbarkeiten postuliere. Der Beschwerdeführer lasse vor dem Berufungsgericht denn auch wiederholt und dezidiert ausführen, das Beschleunigungsgebot sei verletzt worden, weil das Verfahren gegen ihn während sechs Jahren nicht weitergeführt worden und längere Zeit stillgestanden sei. Unter diesem Titel seien somit keine Unverwertbarkeiten festzustellen (angefochtenes Urteil E. 3.1.5 S. 34 f.).  
 
5.4.  
 
5.4.1. Das Verfahren gegen den Beschwerdeführer im Fall W.________ wurde formell mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Solothurn vom 24. Februar 2011 eröffnet (angefochtenes Urteil S. 33; kant. Akten, AS 17000 f.), d.h. einen Tag vor dem Haftbefehl vom 25. Februar 2011. Der Beschwerdeführer war damals und bis Ende Januar 2017 in Frankreich wegen des in Mulhouse/F begangenen Raubdelikts inhaftiert. Er wurde am 7. Februar 2017 an die Schweiz ausgeliefert, wobei die Hafteinvernahme am Tag darauf erfolgte (angefochtenes Urteil E. 2.4.2 S. 59). Weshalb die Verfahrenseröffnung gegen ihn nicht am 24. Februar 2011, sondern bereits am 18. März 2010 erfolgt sein soll, zeigt der Beschwerdeführer nicht auf. Darauf ist daher nicht einzutreten. Damit liegt bezüglich der vor dem 24. Februar 2011 erhobenen Beweise von vornherein kein Beweisverwertungsverbot im Sinne von Art. 131 Abs. 3 StPO vor. Nicht ersichtlich ist entgegen der Kritik des Beschwerdeführers, weshalb beispielsweise die Abnahme von DNA-Spuren vom am Tatort zurückgelassenen Schal sowie deren Analyse und Vergleiche (vgl. Beschwerde S. 17) einem Verwertungsverbot im Sinne von Art. 131 Abs. 3 StPO unterliegen sollten, obschon damit erste Erkenntnisse zur möglichen Täterschaft erst gewonnen wurden (vgl. dazu auch hinten E. 9.5.1). Art. 131 Abs. 3 StPO gelangt auch auf die nach dem 23. Juni 2016 (Datum der Bekanntgabe der Verteidigung durch Rechtsanwalt Helfenfinger) erhobenen Beweise von vornherein nicht zur Anwendung. Die Vorinstanz weist zutreffend darauf hin, dass für die Frage, ob der Beschwerdeführer im Sinne von Art. 131 Abs. 3 StPO verteidigt war, nicht auf das Datum der Ernennung von Rechtsanwalt Helfenfinger als amtlicher Verteidiger abzustellen ist, wenn der Beschwerdeführer bereits zuvor privat (durch einen Wahlverteidiger im Sinne von Art. 129 StPO) verteidigt war (angefochtenes Urteil S. 34).  
 
5.4.2. In der Zeit ab dem 7. August 2015 bis am 23. Juni 2016 bzw. 15. Juli 2016 (Datum der Vollmacht zugunsten von Rechtsanwalt Helfenfinger, vgl. kant. Akten, AS 18055) war der Beschwerdeführer lediglich durch den deutschen Rechtsanwalt O.________ verteidigt. Gemäss Art. 127 Abs. 5 erster Halbsatz StPO ist die Verteidigung der beschuldigten Person Anwältinnen und Anwälten vorbehalten, die nach dem Bundesgesetz vom 23. Juni 2000 über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) berechtigt sind, Parteien vor Gerichtsbehörden zu vertreten. Die Ausübung des Anwaltsberufs im freien Dienstleistungsverkehr durch Anwältinnen und Anwälte aus Mitgliedstaaten der EU oder der EFTA ist in Art. 21 ff. BGFA geregelt. Die dienstleistungserbringenden Anwältinnen und Anwälte werden nicht in die kantonalen Anwaltsregister eingetragen (Art. 21 Abs. 2 BGFA). Besteht für ein Verfahren Anwaltszwang, so sind die dienstleistungserbringenden Anwältinnen und Anwälte verpflichtet, im Einvernehmen mit einer Anwältin oder einem Anwalt zu handeln, die oder der in einem kantonalen Anwaltsregister eingetragen ist (Art. 23 BGFA). Rechtsanwalt O.________ wies sich durch eine Vollmacht vom 8. Juli 2015 aus. Er berief sich für seine Berechtigung zur Verteidigung des Beschwerdeführers auf Art. 127 Abs. 5 StPO i.V.m. Art. 21 ff. BGFA und belegte zuhanden der Staatsanwaltschaft, dass er bereits in der Vergangenheit in mehreren Kantonen als dienstleistungserbringender Anwalt mit einer Korrespondenzadresse bei einem solothurnischen Anwalt als amtlicher Verteidiger eingesetzt wurde (vgl. kant. Akten, AS 18000 ff.). Die Vorinstanz geht daher zu Recht davon aus, Rechtsanwalt O.________ sei zur Verteidigung des Beschwerdeführers berechtigt gewesen. Daran ändert nichts, dass die Staatsanwaltschaft Rechtsanwalt O.________ nach der Anzeige der Doppelverteidigung durch Rechtsanwalt Helfenfinger aufforderte, die Voraussetzungen für die Zulassung als dienstleistungserbringender Anwalt im Sinne von Art. 21 ff. BGFA (nochmals) zu belegen (kant. Akten, AS 18060 f.). Rechtsanwalt O.________ kann auch nicht zum Vorwurf gemacht werden, er habe den Beschwerdeführer offensichtlich ungenügend verteidigt, zumal er namens des Beschwerdeführers bereits im Schreiben vom 7. August 2015 darum ersuchte, diesen möglichst schnell in die Schweiz zu überstellen (vgl. angefochtenes Urteil E. 3.1.4 S. 34; kant. Akten, AS 18000), gemäss Art. 101 Abs. 1 StPO bis zur ersten Einvernahme der beschuldigten Person kein Akteneinsichtsrecht besteht und in dieser Zeit auch keine parteiöffentlichen Beweiserhebungen stattfanden.  
 
5.4.3. In die Zeit zwischen der Verfahrenseröffnung vom 24. Februar 2011 und der Verteidigung durch Rechtsanwalt Helfenfinger fällt gemäss dem Beschwerdeführer einzig die nochmalige Auswertung der Asservate mit neuen Kits und die Erstellung des Gutachtens des IRM Basel vom 25. November 2015 (vgl. Beschwerde S. 17; vgl. dazu oben E. 4). Die Vorinstanz bejaht zu Recht auch die Verwertbarkeit des Gutachtens des IRM Basel vom 25. November 2015. Der Beschwerdeführer war damals wie dargelegt durch Rechtsanwalt O.________ verteidigt. Beim Gutachten des IRM Basel vom 25. November 2015 handelt es sich zudem um eine blosse Laboranalyse, weshalb weder ein vorgängiger Anspruch auf rechtliches Gehör (vgl. Art. 184 Abs. 3 Satz 2 StPO) noch ein Anwesenheitsrecht des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 147 Abs. 1 StPO bestand. Fraglich ist zudem, ob nicht ohnehin von einem Verzicht des Beschwerdeführers auf ein allfälliges Verwertungsverbot im Sinne von Art. 131 Abs. 3 StPO auszugehen ist, da sich der Beschwerdeführer im Berufungsverfahren gemäss der Vorinstanz lediglich pauschal auf Art. 131 Abs. 3 StPO berief und er die Unverwertbarkeit des IRM-Gutachtens vom 25. November 2015 folglich erstmals vor Bundesgericht rügt.  
 
5.4.4. Verwertungsverbote im Sinne von Art. 131 Abs. 3 StPO sind nach dem Gesagten zu verneinen.  
 
5.5. Der Beschwerdeführer zeigt weiter nicht rechtsgenügend auf, weshalb das Verfahren aufgrund der geltend gemachten mangelnden Verteidigung insgesamt nicht fair gewesen sein soll. Dem Beschwerdeführer wurde bereits mit dem Haftbefehl vom 25. Februar 2011 eröffnet, dass ab einem Schal am Tatort in W.________ seine DNA gesichert worden sei (vgl. angefochtenes Urteil E. 2.4.1 S. 59). Gemäss der Vorinstanz fanden in der Zeit zwischen der Eröffnung des Strafverfahrens gegen den Beschwerdeführer im Februar 2011 und der Etablierung der Verteidigung im August 2015 - abgesehen von der erwähnten Neuauswertung der Asservate mit neuen Kits und allgemeinen polizeilichen Ermittlungen, die sich auch gegen andere Personen richteten - keine Beweiserhebungen statt, was auch der Darstellung des Beschwerdeführers entspricht (vgl. Beschwerde S. 17). Aktenkundig ist zudem, dass sich die Schweizer Strafverfolgungsbehörden um eine Auslieferung des Beschwerdeführers bemühten (vgl. dazu hinten E. 9.5.2). Für die Verteidigung des Beschwerdeführers im Auslieferungsverfahren in Frankreich waren die französischen Behörden zuständig. Dass die Auslieferung durch die französischen Behörden nicht früher vollzogen und in der Zeit bis zur effektiven Auslieferung im Jahr 2017 weder eine rechtshilfeweise Einvernahme durch die französischen Strafverfolgungsbehörden noch eine temporäre Überstellung des Beschwerdeführers in die Schweiz zur Einvernahme durch die schweizerischen Strafverfolgungsbehörden stattfand, kann Letzteren nicht zum Vorwurf gemacht werden (vgl. dazu hinten E. 9.5.2). Der Beschwerdeführer begründet weiter nicht, welchen konkreten Beweisverlust er durch die behauptete ungenügende Verteidigung erlitten haben könnte. Ebenso wenig setzt er sich mit der Bestimmung von Art. 101 Abs. 1 StPO auseinander, wonach das Akteneinsichtsrecht bis zur ersten Einvernahme verweigert werden kann (vgl. Art. 101 Abs. 1 StPO). Eine Verletzung des u.a. in Art. 6 Ziff. 1 EMRK verankerten Anspruchs auf ein faires Verfahren ist damit ebenfalls nicht ersichtlich.  
 
5.6. Offenbleiben kann, ob vorliegend überhaupt von einem Verstoss gegen Art. 131 Abs. 2 StPO auszugehen ist oder ob die Staatsanwaltschaft mit der Bestellung einer notwendigen Verteidigung vielmehr noch zuwarten durfte, solange der Beschwerdeführer für die Zwecke des französischen Strafverfahrens in Frankreich inhaftiert war, ein Termin für dessen Befragung im schweizerischen Strafverfahren aufgrund seiner Inhaftierung in Frankreich nicht absehbar war und auch keine anderen Beweiserhebungen anstanden, an welchen der Beschwerdeführer bzw. sein Verteidiger teilnahmeberechtigt gewesen wäre. Zumindest der revidierte Art. 131 Abs. 2 StPO sieht ausdrücklich vor, dass die notwendige Verteidigung auf den Zeitpunkt der ersten Einvernahme sicherzustellen ist (oben E. 5.2.1).  
 
5.7. Auf die vom Beschwerdeführer gerügte Verletzung des Beschleunigungsgebots ist im Zusammenhang mit der Strafzumessung einzugehen (vgl. dazu hinten E. 9).  
 
6.  
 
6.1. Der Beschwerdeführer kritisiert, ihm sei das Recht auf Konfrontation mit der Belastungszeugin P.________ verweigert worden. Sowohl das Richteramt Dorneck-Thierstein als auch die Vorinstanz hätten seinen Antrag auf Befragung der Zeugin abgewiesen.  
 
6.2.  
 
6.2.1. Das in Art. 147 StPO verankerte Recht auf persönliche Teilnahme gilt nur für Einvernahmen in der Schweiz (Urteil 6B_734/2021 vom 23. Februar 2022 E. 3.2.3). Werden Beweise im Rahmen eines Rechtshilfegesuchs im Ausland erhoben, ist nach Art. 148 Abs. 1 StPO dem Teilnahmerecht der Parteien Genüge getan, wenn diese zuhanden der ersuchten ausländischen Behörde Fragen formulieren können (lit. a), nach Eingang des erledigten Rechtshilfegesuchs Einsicht in das Protokoll erhalten (lit. b) und schriftliche Ergänzungsfragen stellen können (lit. c). Dieses Verfahren entspricht auch der Sache nach einer als konventionskonform anerkannten Einvernahme von Belastungszeugen im Sinne von Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK (Urteile 6B_961/2016 vom 10. April 2017 E. 3.4; 6B_1039/2014 vom 24. März 2015 E. 3.3.2; vgl. dazu auch Urteile 6B_1167/2018 vom 23. Januar 2019 E. 2; 6B_947/2015 vom 29. Juni 2017 E. 5).  
 
6.2.2. Die Zeugin P.________ wurde gemäss dem angefochtenen Entscheid rechtshilfeweise durch die serbischen Behörden einvernommen. Dem Beschwerdeführer wurde vorgängig die Möglichkeit eingeräumt, Ergänzungsfragen an die Zeugin zu stellen und solche wurden auch eingereicht. In der Folge konnte er zudem zum Einvernahmeprotokoll Stellung nehmen (angefochtenes Urteil E. 2.4.3.2 S. 62). Damit wurde der in Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK verankerte Konfrontationsanspruch des Beschwerdeführers in angemessener Weise gewahrt. Die Vorinstanz weist zutreffend darauf hin, dass bei rechtshilfeweisen Einvernahmen gemäss Art. 148 Abs. 1 StPO kein Anspruch auf persönliche Teilnahme an der Einvernahme besteht. Dass er keine Möglichkeit gehabt hätte, nach Einsicht in das Einvernahmeprotokoll Ergänzungsfragen zu stellen, legt der Beschwerdeführer nicht bzw. zumindest nicht rechtsgenügend dar. Weder dargetan noch ersichtlich ist weiter, weshalb in Bezug auf die Zeugin P.________ ein Anwendungsfall von Art. 343 Abs. 3 StPO vorliegen könnte und sich eine gerichtliche Befragung in Anwendung des Unmittelbarkeitsprinzips daher aufgedrängt hätte. P.________ ist die ehemalige Freundin des Beschwerdeführers. Sie wurde einvernommen, weil der Beschwerdeführer geltend machte, ihm seien im Februar 2010 in einem Nachtclub in Zürich der Pass und der am Tatort aufgefundene Schal gestohlen worden, wovon P.________ jedoch keine Kenntnis hatte, obschon sie den erwähnten Abend mit dem Beschwerdeführer verbracht haben soll (angefochtenes Urteil E. 2.4.3.3 S. 62). Bei P.________ handelt es sich daher nicht um eine Belastungszeugin im engeren Sinne. Die Vorinstanz führt im angefochtenen Entscheid zudem verschiedene weitere Gründe an, die gegen den vom Beschwerdeführer behaupteten Diebstahl des Schals sprechen (vgl. angefochtenes Urteil E. 2.4.3.3 bis 2.4.3.5 S. 62 ff.).  
 
6.3. Nicht einzutreten ist auf die Beschwerde, soweit der Beschwerdeführer auch in Bezug auf Q.________ eine Verletzung des Konfrontationsanspruchs rügt (vgl. Beschwerde S. 32). Weshalb Q.________ ihn mit seinen Aussagen belastet haben soll, zeigt der Beschwerdeführer nicht auf. Aus der Beschwerde ergibt sich vielmehr, dass er diesen als Entlastungszeugen anrief.  
 
7.  
 
7.1. Der Beschwerdeführer wendet sich weiter gegen die vorinstanzliche Beweiswürdigung. Er bestreitet seine Tatbeteiligung an den Raubüberfällen von W.________ und Wettingen. Er macht dazu im Wesentlichen geltend, der am Tatort in W.________ zurückgelassene Schal sei ihm im Februar 2010 in Zürich zusammen mit seinem Reisepass gestohlen worden. Eine Sekundärübertragung der DNA vom Schal auf den Kabelbinder sei entgegen der Vorinstanz nicht ausgeschlossen. Nur weil er vor der Tat den Kabelbinder berührt habe, sei zudem nicht bewiesen, dass er an der Tat beteiligt gewesen sei. Da es sich beim verwendeten Kabelbinder um Massenware handle, sei dieser auch kein Indiz für die gleiche Täterschaft in den Fällen W.________ und Mulhouse/F. Die Spurensicherung am Tatort sei bezüglich des Schals nachlässig gewesen, da die Ehefrau diesen der Polizei erst vier Tage nach der Tat übergeben habe. Das einzige Täterwissen, das der Belastungszeuge H.________ preisgegeben habe, sei der ominöse Schal und die sich darauf befindliche DNA-Spur. Dieses Wissen habe der Zeuge jedoch nicht von F.________, sondern von Q.________, der mit ihm (dem Beschwerdeführer) zusammen in Frankreich inhaftiert gewesen sei und Kenntnis vom Rechtshilfeersuchen gehabt habe, gemäss welchem ab dem Schal vom Tatort in W.________ eine ihm (dem Beschwerdeführer) zuzurechnende DNA-Spur sichergestellt werden konnte. Die Vorinstanz habe seinen Antrag auf Befragung von Q.________ zwecks Überprüfung der Glaubhaftigkeit der Aussagen von H.________ zu Unrecht abgewiesen. Der Beschwerdeführer bestreitet zudem, gegenüber dem Opfer von W.________ Gewalt angewandt zu haben. Nicht erstellt sei, dass beide Täter auf das Opfer eingeschlagen hätten. "In dubio pro reo" sei daher von einem Gewaltexzess durch den Mittäter auzugehen. Weiter könne sich das Opfer die Verletzungen "in dubio pro reo" auch durch Stürze zugefügt haben. Bezüglich des Raubüberfalls von Wettingen argumentiert der Beschwerdeführer, die zwei DNA-Spuren seien aufgrund der geringen Wahrscheinlichkeiten nicht zwingend ihm zuzuordnen. Dass weder Fingerabdrücke noch weitere DNA-Spuren von ihm sichergestellt worden seien, obschon der Täter gemäss dem Geschädigten L.________ keine Maske und keine Handschuhe getragen habe, spreche gegen seine Täterschaft.  
 
7.2. Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; vgl. auch Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 147 IV 73 E. 4.1.2). Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung liegt nach ständiger Rechtsprechung vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, d.h. wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich erscheint, genügt nicht (BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 88 E. 1.3.1; je mit Hinweisen). Erforderlich ist zudem, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1; 144 III 368 E. 3.1; 141 IV 305 E. 1.2). Die Willkürrüge muss in der Beschwerde anhand des angefochtenen Entscheids explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.6; 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 114 E. 2.1, 88 E. 1.3.1).  
Dem Grundsatz "in dubio pro reo" kommt als Beweiswürdigungsregel im Verfahren vor dem Bundesgericht keine über das Willkürverbot von Art. 9 BV hinausgehende Bedeutung zu (BGE 146 IV 297 E. 2.2.5, 88 E. 1.3.1; 145 IV 154 E. 1.1; je mit Hinweisen). 
 
7.3. Die Vorinstanz geht im Fall W.________ gestützt auf die Aussagen des Opfers vom Tattag gegenüber seiner Ehefrau und zwei verschiedenen Schuhspuren in den Blutlachen am Tatort von zwei Tätern aus. Die Schuhspuren der Täter in den Blutlachen belegen gemäss der Vorinstanz zudem, dass die Täter nach dem Zufügen der schweren Verletzungen am Opfer noch am Tatort waren (angefochtenes Urteil S. 94, 128 f. und 132). Der Beschwerdeführer trägt gemäss der Vorinstanz die anhand der Spuren eruierte Schuhgrösse 45 (angefochtenes Urteil E. 2.2 S. 58). Die Vorinstanz berücksichtigt weiter, dass ab dem am Tatort in W.________ zurückgelassenen Schal und einem Kabelbinder vom Tatort eine dem Beschwerdeführer zuzuordnende DNA-Spur sichergestellt werden konnte. Im Fall Wettingen ist die Anwesenheit des Beschwerdeführers am Tatort gemäss der Vorinstanz durch eine DNA-Spur ab der Wange des Geschädigten L.________ erstellt. Der Fundort dieser DNA-Spur deckt sich mit der Sachverhaltsdarstellung des Geschädigten L.________, wonac h er von einem Täter mit dem Arm von hinten um den Hals gepackt wurde (vgl. angefochtenes Urteil S. 96 und 153). Die Vorinstanz begründet zudem ausführlich, weshalb auf die Behauptung des Beschwerdeführers, der am Tatort aufgefundene Schal sei ihm im Februar 2010 in Zürich gestohlen worden, nicht abgestellt (angefochtenes Urteil S. 62 ff.) und eine Sekundärübertragung der DNA des Beschwerdeführers vom Schal auf den Kabelbinder am Tatort in W.________ ausgeschlossen werden kann (angefochtenes Urteil E. 2.1.6 S. 54 f. und E. 2.6.6.1 S. 74 f.). Gemäss der Vorinstanz ist der Schal auf den Fotos des Tatorts von Anfang an zu sehen. Der Schal wurde der Polizei lediglich deshalb erst einige Tage nach der Tat übergeben, weil die Beschwerdegegnerin 2 zunächst der Auffassung war, dieser gehöre ihr (angefochtenes Urteil E. 2.6.5.3 S. 74). Als weiteres Indiz wertet die Vorinstanz, dass beim Raubüberfall in Mulhouse/F vom 20. Mai 2010, für welchen der Beschwerdeführer in Frankreich rechtskräftig verurteilt wurde, der gleiche aussergewöhnlich lange Kabelbinder mit der gleichen Prägung (Werkzeug-Produktionsnummer) "yyy" verwendet wurde wie in W.________ (angefochtenes Urteil E. 2.3 S. 58 f.). Für die Täterschaft des Beschwerdeführers sprechen gemäss der Vorinstanz sodann die Aussagen des Zeugen H.________, der u.a. angab, F.________ habe ihm einige Tage nach dem 14. März 2010 erzählt, A.________ und der Beschwerdeführer hätten den Überfall von W.________ in seinem (F.________) Auftrag begangen. Im Fall Wettingen belastete der Zeuge H.________ den Beschwerdeführer insofern, als er angab, bei den Tätern handle es sich um A.________ und den Beschwerdeführer; er habe A.________ vor der Tat zur Auskundschaftung zum Juweliergeschäft nach Wettingen gefahren; nach dem Raubüberfall habe er A.________ und den Beschwerdeführer in der Garage von M.________ getroffen und von diesen die Beute entgegengenommen. Für Letzteres wurde der Zeuge H.________ mit Strafbefehl vom 30. März 2020 wegen Hehlerei zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt (angefochtenes Urteil E. 3.1.1.1 S. 76). Die Vorinstanz begründet ausführlich, weshalb die Aussagen des Zeugen H.________ als glaubhaft zu qualifizieren sind. Sie weist namentlich darauf hin, dass dessen Aussagen zur Tatbeteiligung des Beschwerdeführers in den Fällen W.________ und Wettingen durch DNA-Beweise ab dem Schal, einem Kabelbinder und der Wange des Geschädigten L.________ bestätigt werden. Im Fall Wettingen decken sich die Aussagen des Zeugen H.________ zur vorgängigen Auskundschaftung des Juweliergeschäfts durch den Mitbeschuldigten A.________ gemäss der Vorinstanz zudem mit denjenigen des Geschädigten L.________. Dieser gab an, ca. zwei Monate vor dem Raubüberfall habe es einen verdächtigen Kundenbesuch gegeben. Ein Kunde, der wie die Täterschaft Englisch gesprochen habe mit mutmasslicher Herkunft aus Osteuropa ("Ostblock-Typ"), sei ins Geschäft gekommen und habe sich nach derselben Uhrenmarke "Corum" erkundigt in derselben Vitrine wie die Täterschaft anlässlich des Raubüberfalls. Der Mann habe danach das Geschäft verlassen und sei draussen in ein Auto mit ZH-Schildern gestiegen, auf dessen Beifahrersitz sich eine Person befunden habe. L.________ notierte sich die ZH-Nummer des Personenwagens. Die Abklärungen ergaben, dass die Ehefrau des Zeugen H.________ damals die Besitzerin des von L.________ genannten Kontrollschilds war (angefochtenes Urteil S. 150). Die Vorinstanz legt schliesslich dar, weshalb als erstellt zu gelten hat, dass beide Täter am Gewaltexzess gegen das Opfer aktiv beteiligt waren (vgl. angefochtenes Urteil S. 128 ff.).  
 
7.4. Der Beschwerdeführer setzt sich damit zu Unrecht nicht auseinander. Die vorinstanzliche Beweiswürdigung ist ohne Weiteres nachvollziehbar. Die Vorinstanz begründet ausführlich und willkürfrei, weshalb von der Täterschaft des Beschwerdeführers in den Fällen W.________ und Wettingen auszugehen und im Fall W.________ ein dem Beschwerdeführer nicht zuzurechnender Gewaltexzess durch den Mittäter auszuschliessen ist. Der Beschwerdeführer beschränkt sich darauf, seinen vor Vorinstanz eingenommenen Standpunkt zu wiederholen und deren Beweiswürdigung zu kritisieren. Weshalb die vorinstanzliche Beweiswürdigung auch im Ergebnis schlechterdings unhaltbar und folglich geradezu willkürlich sein könnte, vermag er nicht aufzuzeigen. Dies gilt insbesondere auch für die Kritik des Beschwerdeführers, die DNA-Spur ab der Wange des Geschädigten L.________ im Fall Wettingen weise eine geringe Wahrscheinlichkeit auf. Das forensisch-molekularbiologische Gutachten des IRM Bern vom 14. November 2019 kommt zum Schluss, beim Abstrich ab der Wange links von L.________ erscheine es als rund 10 Millionen Mal wahrscheinlicher, die vorliegenden Analyseresultate zu erhalten, wenn die auf der Spur nachgewiesene DNA von L.________, dem Beschwerdeführer und einer unbekannten Person stamme, als wenn die DNA von L.________ und zwei unbekannten Personen stammen würde (angefochtenes Urteil E. 2.2.2 S. 152). Der Beschwerdeführer übergeht, dass es sich dabei lediglich um eines von mehreren Elementen der vorinstanzlichen Beweisführung handelt, da die Vorinstanz zusätzlich auch auf die Aussagen des Zeugen H.________ abstellt, die bezüglich der vorgängigen Auskundschaftung durch den Mitbeschuldigten A.________ durch den Geschädigten L.________ bestätigt werden. Seine Einwände gegen die vorinstanzliche Beweiswürdigung erschöpfen sich insgesamt in einer unzulässigen appellatorischen Kritik am angefochtenen Entscheid. Darauf ist nicht weiter einzugehen.  
 
7.5.  
 
7.5.1. Über Tatsachen, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind, wird nicht Beweis geführt (Art. 139 Abs. 2 StPO). Die Strafbehörden können ohne Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) auf die Abnahme weiterer Beweise verzichten, wenn sie in vorweggenommener (antizipierter) Beweiswürdigung annehmen können, ihre Überzeugung werde durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert (BGE 147 IV 534 E. 2.5.1; 144 II 427 E. 3.1.3; 141 I 60 E. 3.3; 136 I 229 E. 5.3). Die Rüge unzulässiger antizipierter Beweiswürdigung prüft das Bundesgericht als Tatfrage nur unter dem Aspekt der Willkür (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 147 IV 534 E. 2.5.1 mit Hinweisen).  
 
7.5.2. Die Vorinstanz wies den Beweisantrag des Beschwerdeführers auf Befragung von Q.________ mit der Begründung ab, dieser sei bereits befragt worden. Es könne nicht erwartet werden, dass bei einer erneuten Befragung neue Erkenntnisse an den Tag kämen, zumal ein direkter Bezug zum Delikt vorliegend ohnehin nicht erkennbar sei. Die geforderte Befragung beruhe darüber hinaus auf reinen Spekulationen: Jede Person könne dem Zeugen H.________ irgendwelche Sachen gesagt haben. Ob die Zeugenaussagen plausibel seien, sei vom Gericht zu prüfen (angefochtenes Urteil S. 6).  
 
7.5.3. Der Beschwerdeführer setzt sich damit nicht auseinander. Q.________ wurde gemäss der Vorinstanz befragt. Der Beschwerdeführer kann der Vorinstanz daher nicht zum Vorwurf machen, sie sei entlastenden Beweisen willkürlich und in Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör nicht nachgegangen. Im Übrigen zeigt der Beschwerdeführer auch nicht rechtsgenügend auf, weshalb die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Zeugen H.________ entgegen der Vorinstanz ernsthaft in Zweifel zu ziehen wäre, wenn Q.________ diesem, wie vom Beschwerdeführer behauptet, vom am Tatort in W.________ zurückgelassenen Schal erzählt hätte. Dies ist auch nicht ersichtlich, da die Glaubhaftigkeitsprüfung der Vorinstanz auf zahlreichen weiteren Aspekten beruht. Gegen die Darstellung des Beschwerdeführers spricht zudem, dass der Zeuge H.________ gemäss dem angefochtenen Entscheid lediglich wusste, dass einer der Täter am Tatort einen Schal zurückliess, und er keine Angaben dazu machen konnte, ob am Schal tatsächlich DNA gefunden und diese zugeordnet werden konnte (vgl. angefochtenes Urteil S. 94 f.).  
 
7.6. Nicht einzutreten ist auf die Beschwerde, soweit der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit seiner Kritik an der vorinstanzlichen Beweiswürdigung eine Verletzung des Anklageprinzips (Art. 9 Abs. 1 StPO) und des Anspruchs auf ein faires Verfahren (Art. 6 EMRK) geltend macht, ohne dies auch nur annähernd zu begründen (vgl. Beschwerde S. 28 f. und 35).  
 
8.  
 
8.1. Bezüglich des Schuldspruchs wegen Mordes rügt der Beschwerdeführer, es sei "in dubio pro reo" von einer Unterbrechung bzw. einem Abbruch der Kausalkette auszugehen. Die dritte, tödliche Aspirationspneumonie sei eine Folge der Missachtung von pflegerischen Massnahmen gewesen, die bei einer Sondenkostgabe zwingend immer zu beachten seien. Auch ergebe sich aus den Akten, dass die Ärzte trotz der Diagnose eines zunehmenden Hydrocephalus während zwei resp. eines Monats nichts unternommen hätten. In den Akten gebe es keine Hinweise, dass die dritte Lungenentzündung trotz Behandlung mit Antibiotika zwingend tödlich hätte enden müssen oder irgendwelche irreparablen Schäden zur Folge gehabt hätte. Die Ursache für das Ableben hätten die Angehörigen des Opfers gesetzt, indem sie die von den Ärzten vorgeschlagenen Behandlungen verweigert hätten. Der dringende Rat der Ärzte zu einer Operation verdeutliche, dass die Ärzte von einer guten Heilungschance ausgegangen seien.  
 
8.2. Der adäquate Kausalzusammenhang ist nach ständiger Rechtsprechung gegeben, wenn das Verhalten nicht nur "conditio sine qua non", sondern nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und den Erfahrungen des Lebens auch geeignet ist, einen Erfolg wie den eingetretenen herbeizuführen oder mindestens zu begünstigen. Die Adäquanz ist zu verneinen, wenn ganz aussergewöhnliche Umstände, wie das Mitverschulden des Opfers bzw. eines Dritten oder Material- oder Konstruktionsfehler, als Mitursache hinzutreten, mit denen schlechthin nicht gerechnet werden musste und die derart schwer wiegen, dass sie als wahrscheinlichste und unmittelbarste Ursache des Erfolgs erscheinen und so alle anderen mitverursachenden Faktoren - namentlich das Verhalten der beschuldigten Person - in den Hintergrund drängen (zum Ganzen: BGE 142 IV 237 E. 1.5.2; 135 IV 56 E. 2.1; Urteil 6B_171/2022 vom 29. November 2022 E. 4.3.1, nicht publ. in: BGE 149 IV 42). Ob ein adäquater Kausalzusammenhang zu bejahen bzw. ob von einer Unterbrechung des adäquaten Kausalzusammenhangs auszugehen ist, betrifft eine Rechtsfrage, welche das Bundesgericht mit voller Kognition prüft (Art. 95 lit. a BGG; BGE 143 II 661 E. 7.1; 142 IV 237 E. 1.5.2 mit Hinweisen).  
 
8.3. Die Vorinstanz bejaht zu Recht sowohl den natürlichen als auch den adäquaten Kausalzusammenhang. Die Täter fügten dem rund 70-jährigen Opfer gemäss dem angefochtenen Entscheid durch schwere Gewalteinwirkung gegen den Kopf lebensgefährliche Verletzungen in Form von grossen und tiefgreifenden Kopfhautdurchtrennungen zu. Danach liessen sie das verletzte und stark blutende Opfer alleine im Haus zurück. Das Opfer verstarb rund vier Monate nach dem Raubüberfall im Spital, ohne zuvor je wieder das Bewusstsein voll erlangt zu haben (angefochtenes Urteil E. 5.2.1 S. 137 und E. 5.2.2.2.4 S. 142). Todesursache war gemäss dem medizinischen Gutachten letztlich eine Bronchopneumonie, bei welcher es sich um eine typische Komplikation der Immobilisierung und Langzeitbeatmung sowie der Schluckstörungen infolge der schweren Hirnschädigung bzw. des am 14. März 2010 erlittenen Traumas handelt (angefochtenes Urteil E. 5.2.2.2.4 S. 142). Für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs unerheblich ist, dass sich die Angehörigen bei der dritten, letztlich tödlichen Aspirationspneumonie gegen weitere lebensverlängernde medizinische Massnahmen entschieden und sich einzig noch für palliative Pflege aussprachen, was gemäss der Vorinstanz angesichts der langen Leidensgeschichte, des gesundheitlichen Zustandes des Opfers (schwere neurokognitive Defizite, Bewusstseinsstörung, halbseitige Lähmung) und der fehlenden Aussicht auf nachhaltige Heilung nachvollziehbar war (vgl. angefochtenes Urteil E. 5.2.2.2.4 S. 142 f.). Soweit der Beschwerdeführer von "guten Heilungschancen" ausgeht, legt er seiner rechtlichen Würdigung daher eigene Tatsachenbehauptungen zugrunde, indem er den Gesundheitszustand des Opfers nach der Tat vom 14. März 2010, wie er sich aus den Akten und dem angefochtenen Entscheid ergibt, krass verharmlost. Darauf ist nicht weiter einzugehen. Dass das Opfer nicht bereits früher seinen lebensgefährlichen Verletzungen erlag, ist der intensiven ärztlichen Betreuung zu verdanken. Ein Fall einer Unterbrechung des adäquaten Kausalzusammenhangs liegt nicht vor.  
 
9.  
 
9.1. Der Beschwerdeführer ficht auch die vorinstanzliche Strafzumessung an. Er rügt zunächst, die Vorinstanz verneine eine Verletzung des Beschleunigungsgebots und werfe den französischen Behörden zu Unrecht ein unkooperatives Verhalten vor. Seine temporäre Überführung in die Schweiz sei mit den französischen Behörden abgesprochen worden. "In dubio pro reo" sei davon auszugehen, dass die Vornahme von Befragungen im Rahmen seiner temporären Überführung zu einer deutlichen Reduktion der Verfahrensdauer geführt hätte. Auf seine rechtshilfeweise Befragung in Frankreich habe die Staatsanwaltschaft aus prozesstaktischen Gründen verzichtet, was den französischen Behörden nicht zum Vorwurf gemacht werden könne. Wäre die temporäre Überstellung in Anspruch genommen worden, wäre die Untersuchung, welche erst mit seiner Überlieferung und damit mit seiner Befragung zu laufen begonnen habe, viel früher aufgenommen worden und es hätte direkt nach seiner Auslieferung Anklage erhoben werden können. Zumindest sei nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" davon auszugehen. Auch die Befragung des anonymen Zeugen "R.________", der sich bereits am 22. März 2010 bei der Polizei gemeldet habe, hätte viel früher und nicht erst im Jahr 2017 vorgenommen werden müssen. Entgegen der Vorinstanz habe das Verfahren gegen ihn nicht erst mit seiner Auslieferung am 7. Februar 2017, sondern bereits sechs Jahre früher mit der Verfahrenseröffnung am 24. Februar 2011 zu laufen begonnen. Es sei somit von einer überlangen Verfahrensdauer von bisher 13 Jahren auszugehen, was zu einer Strafreduktion von mindestens 25% hätte führen müssen. In diese Würdigung sei auch das Verhalten der Staatsanwaltschaft (keine rechtshilfeweise Befragung in Frankreich; keine temporäre Überstellung in die Schweiz) einzubeziehen.  
 
9.2.  
 
9.2.1. Gemäss Art. 5 Abs. 1 StPO nehmen die Strafbehörden die Strafverfahren unverzüglich an die Hand und bringen sie ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss. Befindet sich eine beschuldigte Person in Haft, so wird ihr Verfahren vordringlich geführt (Art. 5 Abs. 2 StPO). Das Beschleunigungsgebot gilt in sämtlichen Verfahrensstadien und verpflichtet die Strafbehörden, Verfahren voranzutreiben, um die beschuldigte Person nicht unnötig über die gegen sie erhobenen Vorwürfe im Ungewissen zu lassen (BGE 143 IV 373 E. 1.3.1, 49 E. 1.8.2; 133 IV 158 E. 8). Ob die Pflicht zur beförderlichen Behandlung verletzt worden ist, entzieht sich starren Regeln und hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab, die in ihrer Gesamtheit zu würdigen sind. Kriterien für die Angemessenheit der Verfahrensdauer sind etwa die Schwere des Tatvorwurfs, die Komplexität des Sachverhalts, die gebotenen Untersuchungshandlungen, die Schwierigkeit und Dringlichkeit der Sache, das Verhalten der Behörden und dasjenige der beschuldigten Person sowie die Zumutbarkeit für diese (BGE 143 IV 373 E. 1.3.1; 130 I 269 E. 3.1; Urteile 6B_197/2021 vom 28. April 2023 E. 5.4.2; 6B_834/2020 vom 3. Februar 2022 E. 1.3).  
 
9.2.2. Von den Behörden und Gerichten kann nicht verlangt werden, dass sie sich ausschliesslich einem einzigen Fall widmen. Deshalb sind Zeiten, in denen das Verfahren stillsteht, unumgänglich. Wirkt keiner dieser Verfahrensunterbrüche stossend, ist eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen. Dabei können Zeiten mit intensiver behördlicher oder gerichtlicher Tätigkeit andere Zeitspannen kompensieren, in denen aufgrund der Geschäftslast keine Verfahrenshandlungen erfolgten. Eine Sanktion drängt sich nur auf, wenn seitens der Strafbehörde eine krasse Zeitlücke zu Tage tritt. Hingegen genügt es nicht, dass die eine oder andere Handlung mit einer etwas grösseren Beschleunigung hätte vorgenommen werden können (zum Ganzen: BGE 130 IV 54 E. 3.3.3; 124 I 139 E. 2c; Urteil 6B_355/2021 vom 22. März 2023 E. 4.4.3.3 mit Hinweisen).  
 
9.2.3. Wird eine Verletzung des Beschleunigungsgebots festgestellt, ist dieser Umstand angemessen zu berücksichtigen. Als Sanktion kommt nach der Rechtsprechung namentlich die Berücksichtigung der Verfahrensverzögerung bei der Strafzumessung im Sinne einer Strafreduktion in Betracht (BGE 143 IV 373 E. 1.4.1, 49 E. 1.8.2; 133 IV 158 E. 8).  
 
9.3. Das Sachgericht verfügt auf dem Gebiet der Strafzumessung über einen Ermessensspielraum. Das Bundesgericht greift nur ein, wenn die Vorinstanz den gesetzlichen Strafrahmen über- oder unterschritten hat, wenn sie von rechtlich nicht massgebenden Kriterien ausgegangen ist oder wesentliche Gesichtspunkte ausser Acht gelassen bzw. in Überschreitung oder Missbrauch ihres Ermessens falsch gewichtet hat (BGE 144 IV 313 E. 1.2; 136 IV 55 E. 5.6; je mit Hinweisen).  
 
9.4. Die Vorinstanz verneint eine Verletzung des Beschleunigungsgebots. Sie erwägt, die Versuche, mit den französischen Behörden Zugang zum Beschwerdeführer zu bekommen bzw. das weitere Vorgehen zu definieren, seien erfolglos geblieben. Sämtliche Vorstösse von Seiten der Staatsanwaltschaft Solothurn seien abgewiesen worden bzw. es sei gar nicht darauf eingetreten worden (angefochtenes Urteil E. 3.3 S. 16). Dass der damals zuständige Staatsanwalt die ihm zustehende Möglichkeit einer rechtshilfeweisen Einvernahme des in Frankreich inhaftierten Beschwerdeführers nicht wahrgenommen habe, habe keinen ersichtlichen Einfluss auf den Verfahrensgang und dessen Dauer gehabt. Der Verzicht sei vor dem Hintergrund von Art. 101 Abs. 1 StPO mit Blick auf ein allfälliges Akteneinsichtsrecht vor der ersten Einvernahme in Frankreich begründbar. Ebenso vertretbar sei der Verzicht auf eine temporäre Überführung des Beschwerdeführers in die Schweiz zwecks Befragung. Da dieser jegliche Beteiligung an den Delikten in W.________ abgestritten und - zugestandenermassen - bei der Ersteinvernahme nach der Auslieferung falsche Angaben gemacht habe, hätte mit den weiteren Ermittlungen ohnehin zugewartet werden müssen, bis der Beschwerdeführer an die Schweiz ausgeliefert werde. Eine Verfahrensverzögerung lasse sich somit ex post - und das sei massgebend - nicht feststellen und es sei auch nicht ersichtlich und werde nicht konkret geltend gemacht, welche entlastenden Beweise für den Beschwerdeführer im Falle einer früheren Befragung hätten erhoben werden können. Dass sich die Anklageerhebung weiter verzögert habe, sei in erster Linie den neuen Erkenntnissen und damit verbundenen Ermittlungen hinsichtlich der beiden Mitbeschuldigten A.________ und F.________ geschuldet. Eine Abtrennung des Verfahrens gegen den Beschwerdeführer vom Verfahren gegen den Beschuldigten A.________ sei mit Blick auf Art. 30 Abs. 1 lit. b StPO (recte: Art. 29 Abs. 1 lit. b. StPO) nicht möglich gewesen. Da von Anfang an bezüglich der Tat von keiner Seite her Angaben hätten gemacht werden können und bis anhin auch kein Tatmotiv erkennbar gewesen sei, habe sich die Fahndung nach der Täterschaft als äusserst schwierig gestaltet. Sämtliche Überlegungen bezüglich Vorleben/Familie/aussereheliches Verhältnis/Kollegen- und Bekanntenkreis/Bezug zu seiner früheren Tätigkeit als Gemeindepräsident/finanzielle Probleme etc. seien einbezogen worden. Dabei hätten sich am Anfang die Recherchen ziemlich stark opferseitig konzentriert (bspw. rückwirkende Überwachung des Festanschlusses der Familie des Opfers und der Mobilrufnummer der Ehefrau des Opfers), dies nicht zum Wohlgefallen der Opferfamilie (angefochtenes Urteil E. 2.6.3 S. 70 f.).  
 
9.5.  
 
9.5.1. Gemäss dem angefochtenen Entscheid konnte ab dem am Tatort zurückgelassenen Schal bereits im Juli 2010 ein DNA-Profil einer unbekannten Person gesichert werden, welches in der Folge via Interpol in Europa verbreitet wurde. Am 27. August 2010 kam die Meldung, dass das Profil in Frankreich einen Hit ausgelöst habe. Nach mehrmaligem Nachfragen gaben die französischen Behörden am 6. Oktober 2010 bekannt, dass der DNA-Hit mit der Person des Beschwerdeführers übereinstimme; dieser sei am 22. Mai 2010 in Mulhouse/F wegen eines Raubdelikts verhaftet und erkennungsdienstlich behandelt worden (angefochtenes Urteil S. 52 f.). Ein eigentlicher Beweis für die Täterschaft des Beschwerdeführers lag damit jedoch nicht vor. Die französischen Behörden wiesen in der Mitteilung vom 6. Oktober 2010 zudem darauf hin, dass der DNA-Hit lediglich eine Verbindung ("rapprochement") zum Beschwerdeführer und keine Identifizierung ("pas de valeur d'identification") ermögliche, "le nombre de marqueurs comparés étant faible" (kant. Akten, AS 28037). Weitere entscheidende Erkenntnisse in Form von DNA-Beweisen erlangten die Strafverfolgungsbehörden in den Jahren 2015 und 2017 aufgrund der erneuten Auswertung der Asservate, darunter auch des erwähnten Schals, mit den neuen, sensibleren Kits (vgl. angefochtenes Urteil S. 52 f.). Eine Verbindung mit dem Raub von Wettingen ergab sich, soweit ersichtlich, aufgrund der Aussagen des Zeugen H.________ aus dem Jahr 2019 (angefochtenes Urteil S. 150 f.), wobei das forensisch-molekularbiologische Gutachten des IRM Bern zum Fall Wettingen vom 14. November 2019 datiert (angefochtenes Urteil E. 2.2.2 S. 152). Erste konkrete Hinweise auf den zweiten Täter des Tötungsdelikts von W.________ lieferte ebenfalls der Zeuge H.________, dies in der Zeit ab November 2017 (vgl. angefochtene Urteil S. 77 ff.).  
Die wesentlichen Erkenntnisse der Strafverfolgungsbehörden zum vorliegenden Verfahren datieren folglich aus der Zeit nach der Auslieferung des Beschwerdeführers an die Schweiz im Februar 2017. Nicht zu beanstanden ist daher, wenn die Vorinstanz davon ausgeht, eine frühere, rechtshilfeweise Einvernahme des Beschwerdeführers durch die französischen Behörden bzw. durch die schweizerischen Strafverfolgungsbehörden im Rahmen einer temporären Überstellung in die Schweiz hätte nicht zu einem schnelleren Abschluss des Strafverfahrens geführt. Der Beschwerdeführer behauptet zudem zu Recht nicht, er habe mit seinen Aussagen zur Aufklärung der angeklagten Raubüberfalle von W.________ und Wettingen bzw. der ihm vorgeworfenen Taten beigetragen. 
 
9.5.2. Der Beschwerdeführer wirft der Staatsanwaltschaft weiter zu Unrecht vor, sie habe seine Überstellung in die Schweiz herausgezögert. Die Auslieferung des Beschwerdeführers an die Schweiz wurde von den französischen Behörden zwar bereits am 8. Juli 2011 bewilligt. Allerdings schoben die französischen Behörden den Vollzug der Auslieferung im Oktober 2011 bis auf Weiteres auf, weil gegen den Beschwerdeführer auch in Frankreich ein Strafverfahren lief (kant. Akten, AS 28233). Nach der Verurteilung des Beschwerdeführers in Frankreich im März 2013 zu einer zwölfjährigen Freiheitsstrafe wurde der Vollzug der Auslieferung von den französischen Behörden zwecks Vollzugs der Freiheitsstrafe erneut ausgesetzt (kant. Akten, AS 28238). Die Staatsanwaltschaft zog im Juli 2014 daher eine vorübergehende Auslieferung bzw. Zuführung des Beschwerdeführers in Betracht, welche sie aus nachvollziehbaren Gründen jedoch mit den weiteren, damals ausstehenden Ermittlungsergebnissen koordinieren wollte. Angesichts möglicher Verbindungen zur Tat von W.________ war die Staatsanwaltschaft insbesondere auch an Erkenntnissen aus dem französischen Strafverfahren interessiert, welche sie auf dem Rechtshilfeweg einforderte (kant. Akten, AS 28240 und 28244 ff.). Die Auslieferung des Beschwerdeführers an die Schweiz erfolgte im Februar 2017, womit sich eine temporäre Überstellung erübrigte. Insgesamt kann der Staatsanwaltschaft daher nicht zum Vorwurf gemacht werden, sie habe sich nicht um eine Auslieferung bzw. Zuführung des Beschwerdeführers bemüht.  
Eine rechtshilfeweise Einvernahme des Beschwerdeführers in Frankreich knüpften die französischen Behörden an die Bedingung, dass dem Beschwerdeführer die Fragen vorgängig zugestellt werden und ihm vorgängig Akteneinsicht gewährt wird. Problematisch war aus Sicht der Staatsanwaltschaft auch, dass die Einvernahme im Falle einer rechtshilfeweisen Befragung mehrfach, durch unterschiedliche Dolmetscher in mehrere Sprachen hätte übersetzt werden müssen (vgl. kant. Akten, AS 28142). Dass die Staatsanwaltschaft unter diesen Bedingungen auf eine rechtshilfeweise Einvernahme des Beschwerdeführers in Frankreich verzichtete, ist ebenfalls nachvollziehbar, da das erwähnte Vorgehen Art. 101 Abs. 1 StPO widersprach, wonach der beschuldigten Person die Akteneinsicht bis zur ersten Einvernahme verweigert werden kann. 
Aktenkundig ist zudem, dass die französischen Behörden das als dringlich bezeichnete schweizerische Rechtshilfeersuchen vom 1. März 2011 (vgl. kant. Akten, AS 28091 ff.) nur verzögert beantworteten, weshalb die Staatsanwaltschaft Solothurn im Oktober 2011 und Januar 2012 beim Bundesamt für Justiz intervenierte, welches sich in der Folge direkt an das französische Justizministerium wandte (vgl. kant. Akten, AS 28128 ff., AS 28136, AS 28186). Nicht offensichtlich unhaltbar ist daher, wenn die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid von einem eher unkooperativen Verhalten der französischen Behörden ausgeht, was im Übrigen nichts daran ändert, dass die Strafverfolgungsbehörden mehrere relevante Beweise erst in der Zeit ab 2017 erlangten. 
 
9.5.3. Insgesamt kann den Strafverfolgungsbehörden nicht zum Vorwurf gemacht werden, sie hätten die Strafuntersuchung ungenügend vorangetrieben. Vielmehr erwiesen sich die Ermittlungen mangels konkreter Hinweise auf die Täterschaft anfänglich als schwierig. Da die Täter im Fall W.________ keine Wertgegenstände aus der Wohnung des Opfers entwendeten, ermittelten die Behörden auch im Umfeld des Opfers. Entgegen der Kritik des Beschwerdeführers blieben sie zudem auch in Bezug auf den anonymen Zeugen "R.________" nicht einfach untätig. Die erwähnte Person meldete sich gemäss dem angefochtenen Entscheid am 22. März 2010 anonym bei der Polizei und gab an, die Täterschaft des Delikts in W.________ sei im Umfeld der "Pink Panther Organisation" zu suchen. Die damals noch unbekannte Person konnte später ermittelt werden und sie gab der Polizei in der Folge in der zweiten Hälfte des Jahres 2014 detailliertere Informationen. Konkrete Angaben zur Täterschaft konnte der Zeuge, dem später die Anonymität zugesichert wurde, jedoch nicht machen. Er wusste vom Hörensagen lediglich, dass eine gewisse, ihm nicht persönlich bekannte "S.________", welche als Kellnerin am gleichen Ort wie die Ehefrau des Opfers arbeitete, mindestens zwei Personen - darunter einem Bekannten von ihm - den Tipp gab, im Haus des Opfers gebe es viel (eine Million) Bargeld, und dass eine unbekannte Person, welche den Tipp ebenfalls erhalten hatte, seinem Bekannten mit dem Raub in W.________ zuvorkam (angefochtenes Urteil S. 120 ff.).  
Weshalb es im Untersuchungsverfahren entgegen der Vorinstanz konkrete, von den Strafverfolgungsbehörden zu verantwortende Stillstände gegeben haben soll, begründet der Beschwerdeführer nicht näher. Er verweist hierfür auf sein Plädoyer vor der Vorinstanz (vgl. Beschwerde S. 45 f.), was unzulässig ist (vgl. oben E. 1). 
 
9.6.  
 
9.6.1. Der Beschwerdeführer rügt zudem eine Verletzung des Doppelverwertungsverbots, da die Vorinstanz die gleichen Umstände (Überfall des Opfers in seiner privaten Liegenschaft; Kriminaltourist) sowohl bei der Bemessung der Einsatzstrafe als auch bei der Bestimmung der Zusatzstrafe berücksichtige.  
 
9.6.2. Die Kritik ist unbegründet. Das Doppelverwertungsverbot besagt, dass Umstände, die zur Anwendung eines höheren oder tieferen Strafrahmens führen, innerhalb des geänderten Strafrahmens nicht noch einmal als Straferhöhungs- oder Strafminderungsgrund berücksichtigt werden dürfen, weil dem Täter sonst der gleiche Umstand zweimal zur Last gelegt oder zugute gehalten würde (BGE 142 IV 14 E. 5.4; 141 IV 61 E. 6.1.3; je mit Hinweisen). Dies war vorliegend nicht der Fall. Die Vorinstanz berücksichtigt vielmehr für die Beurteilung zweier verschiedener Delikte, nämlich des Tötungsdelikts vom 14. März 2010 und des gleichzeitig in der Liegenschaft des Opfers begangenen bandenmässig versuchten Raubes, jeweils korrekt die konkreten Tatumstände.  
 
9.7.  
 
9.7.1. Der Beschwerdeführer kritisiert sodann, die Vorinstanz bringe zu Unrecht die nach der Tat am 28. September 2016 erfolgte Rechtsprechungsänderung BGE 142 IV 329 zur Anwendung, wonach eine Zusatzstrafe nur zu inländischen Urteilen ausgesprochen werden kann. Damit verstosse sie gegen das Gebot der Rechtsgleichheit, da er anders behandelt werde, als andere Täter, deren Tat sich ebenfalls vor dem 28. September 2016 ereignet habe. Weiter verletze sie damit den Vertrauensschutz, den Grundsatz von Treu und Glauben sowie Art. 3 StPO. Er sei in Frankreich zu 12 Jahren Freiheitsstrafe verurteilt worden und das angefochtene Urteil sehe eine Freiheitsstrafe von 18 Jahren und 6 Monaten vor. Insgesamt sei er daher zu einer Freiheitsstrafe von 30 Jahren und 6 Monaten verurteilt worden, und dies nur deshalb, weil er zufälligerweise nach der Praxisänderung in der Schweiz verurteilt worden sei.  
 
9.7.2. Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer andern Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären (Art. 49 Abs. 2 StGB).  
 
9.7.3. Das Bundesgericht entschied im Urteil BGE 142 IV 329 in Änderung seiner früheren Rechtsprechung, eine Zusatzstrafe gemäss Art. 49 Abs. 2 StGB könne nur zu inländischen Entscheiden ausgesprochen werden (BGE, a.a.O., E. 1.4.1). Zur Begründung wurde im erwähnten Entscheid ausgeführt, es handle sich bei Art. 49 StGB um eine Strafzumessungsnorm, die nur zur Anwendung gelange, wenn die zu beurteilende Straftat der schweizerischen Gerichtsbarkeit nach den Bestimmungen über den räumlichen Geltungsbereich unterliege. Art. 49 Abs. 2 StGB solle gewährleisten, dass das in Abs. 1 verankerte Asperationsprinzip auch bei retrospektiver Konkurrenz zur Anwendung gelange, erweitere hingegen den Anwendungsbereich des StGB nicht. Implizite Voraussetzung für eine Zusatzstrafe nach Art. 49 Abs. 2 StGB sei, dass für die bereits beurteilten und noch zu beurteilenden Delikte im Falle gleichzeitiger gerichtlicher Beurteilung eine Gesamtstrafe hätte ausgesprochen werde können. Komme eine gemeinsame gerichtliche Beurteilung nicht in Betracht, da die im Ausland begangenen Straftaten nicht in den (räumlichen) Geltungsbereich des StGB fielen, müsse dies auch im Rahmen retrospektiver Konkurrenz gelten (BGE, a.a.O., E. 1.4.1).  
 
9.7.4. Die neue Rechtsprechung des Bundesgerichts ist klar und sofort anwendbar (Urteil 6B_798/2017 vom 14. März 2018 E. 2.4 mit Hinweis auf BGE 142 V 551 E. 4.1). Davon ging das Bundesgericht auch im BGE 142 IV 329 aus. Darauf zurückzukommen besteht kein Anlass. Der Beschwerdeführer behauptet zu Recht nicht, auf die vorliegend zu beurteilende Auslegung von Art. 49 Abs. 2 StGB gelange das in Art. 2 StGB und Art. 7 EMRK verankerte Rückwirkungsverbot zur Anwendung. Dass an der Rechtsprechung, wonach aArt. 68 Ziff. 2 StGB auch im Fall einer im Ausland rechtskräftig ausgesprochenen Grundstrafe gilt, möglicherweise nicht uneingeschränkt festzuhalten ist, tönte das Bundesgericht bereits im BGE 127 IV 106 an (BGE, a.a.O., E. 2d). Es wies im erwähnten Entscheid zudem auf die Schwierigkeiten bei einer Anwendung von Art. 49 Abs. 2 StGB auf ausländische Urteile hin. Weiter erwähnte es, dass das ausländische Recht für den Fall eines schweizerischen Ersturteils nicht zwingend eine analoge Bestimmung im Sinne von aArt. 68 Ziff. 2 StGB zur retrospektiven Konkurrenz kennt und dass eine nachträgliche Gesamtstrafenbildung im Sinne von aArt. 350 Ziff. 2 StGB - welcher inhaltlich dem geltenden Art. 34 Abs. 3 StPO entspricht und der materiell-rechtlichen Umsetzung der Vorschriften zur Gesamtstrafenbildung dient (vgl. BGE 147 IV 108 E. 2.2.1 und 2.2.2) - auf ausländische Urteile ausgeschlossen ist (BGE 127 IV 106 E. 2e). Unbehelflich ist daher auch der Hinweis des Beschwerdeführers auf den Vertrauensschutz sowie den Grundsatz von Treu und Glauben, dies auch deshalb, weil der Beschwerdeführer nicht andeutet, er hätte das Raubdelikt in Frankreich nicht verübt, wenn er um die fehlende Gesamtstrafenbildung gewusst hätte.  
Weshalb das in Art. 8 BV verankerte Rechtsgleichheitsgebot (vgl. dazu etwa: BGE 148 I 286 E. 5.1; 148 V 128 E. 9.2; 147 I 16 E. 4.2.1) verletzt sein könnte, ist weder rechtsgenügend dargetan (vgl. Art. 106 Abs. 2 BGG) noch ersichtlich. Das Bundesgericht erläuterte im BGE 142 IV 329 vielmehr die Gründe für die unterschiedliche Behandlung von ausländischen und inländischen Urteilen. Dass mit der Rechtsprechungsänderung temporär eine gewisse Differenzierung einhergeht, ist nicht von der Hand zu weisen, begründet jedoch keine Verletzung von Art. 8 BV
Die Vorinstanz sprach daher zu Recht keine Zusatzstrafe zur französischen Freiheitsstrafe aus. 
 
10.  
 
10.1. Der Beschwerdeführer moniert schliesslich, er sei seit dem 14. Juni 2011 in Frankreich in Auslieferungshaft gewesen. Die Vorinstanz habe die Auslieferungshaft zu Unrecht nicht auf die Freiheitsstrafe angerechnet.  
 
10.2. Die Kritik ist unbegründet. Der Beschwerdeführer war in Frankreich zunächst für die Zwecke des französischen Strafverfahrens inhaftiert und danach zwecks Vollzugs der durch das französische Gericht gegen ihn am 7. März 2013 verhängten zwölfjährigen Freiheitsstrafe, was seine Auslieferung an die Schweiz wie bereits erwähnt verzögerte (oben E. 9.5.2). Die Vorinstanz ging (implizit) daher zu Recht davon aus, dem Beschwerdeführer sei die in Frankreich bis zu seiner Entlassung aus dem französischen Strafvollzug erstandene Haft auf die in Frankreich verhängte zwölfjährige Freiheitsstrafe angerechnet worden, was der Beschwerdeführer nicht widerlegt. Eine zusätzliche bzw. doppelte Anrechnung der gleichen Haft auf die schweizerische Freiheitsstrafe für andere Taten kommt nicht in Betracht und widerspräche Art. 51 StGB. Daran ändert gemäss den zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen nichts, dass sich der Beschwerdeführer aufgrund der gleichzeitig von der Schweiz verlangten Auslieferung in Frankreich formell - für den Fall seiner Entlassung aus der französischen Untersuchungshaft bzw. dem französischen Strafvollzug - auch in Auslieferungshaft befand (vgl. angefochtenes Urteil E. 2.5 S. 185).  
 
11.  
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege ist gutzuheissen, da dessen Bedürftigkeit erstellt scheint und die Beschwerde bezüglich einzelner Rügen nicht von vornherein aussichtslos war (Art. 64 Abs. 1 BGG). Es sind keine Gerichtskosten zu erheben und der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ist aus der Bundesgerichtskasse zu entschädigen (Art. 64 Abs. 2 BGG). 
Den Beschwerdegegnerinnen 2 und 3 ist keine Entschädigung zuzusprechen, da sie nicht zur Stellungnahme aufgefordert wurden und vor Bundesgericht folglich keine Auslagen hatten. 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen. 
 
3.  
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
4.  
Rechtsanwalt Daniel Urs Helfenfinger wird aus der Bundesgerichtskasse mit Fr. 3'000.-- entschädigt. 
 
5.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 31. Juli 2023 
 
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari 
 
Die Gerichtsschreiberin: Unseld