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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_137/2023  
 
 
Urteil vom 20. Oktober 2023  
 
I. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin, 
Bundesrichter Denys, 
Bundesrichterin van de Graaf, 
Gerichtsschreiberin Unseld. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Postfach 3439, 6002 Luzern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Mehrfaches vorsätzliches Durchführen einer verbotenen Veranstaltung mit öffentlichem Charakter, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern, 2. Abteilung, vom 21. Dezember 2022 
(4M 22 31). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Die Staatsanwaltschaft Abteilung 3 Sursee bestrafte A.________ mit Strafbefehl vom 14. Mai 2021 wegen mehrfachen vorsätzlichen Durchführens einer verbotenen Veranstaltung mit öffentlichem Charakter, mehrfachen vorsätzlichen Nichteinhaltens der Verpflichtungen in Bezug auf das Schutzkonzept sowie Missachtens der Maskentragpflicht mit einer Busse von Fr. 800.--. Zudem verpflichtete sie A.________ zur Bezahlung einer Ersatzforderung von Fr. 10'000.--. A.________ erhob gegen den Strafbefehl Einsprache. 
 
B.  
Das Bezirksgericht Willisau verurteilte A.________ mit Urteil vom 23. Februar 2022 wegen vorsätzlichen Durchführens einer verbotenen Veranstaltung mit öffentlichem Charakter (Art. 6 Abs. 1 und 2 lit. a und b, Art. 40 Abs. 1 bis 3 und Art. 83 Abs. 1 lit. j EpG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 und 2, Art. 3, Art. 6 Abs. 1 und Art. 13 lit. b bzw. d der Verordnung über Massnahmen in der besonderen Lage zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie, Stand 23. Januar 2021 bzw. 8. Februar 2021), begangen am 23. Januar 2021 und am 27. Februar 2021, sowie vorsätzlichen Missachtens der Maskentragpflicht (Art. 6 Abs. 1 und 2 lit. a und b, Art. 40 Abs. 1 bis 3 und Art. 83 Abs. 1 lit. j EpG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 und 2, Art. 3 und Art. 3b Abs. 1 der Verordnung über Massnahmen in der besonderen Lage zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie, Stand 23. Januar 2021), begangen am 23. Januar 2021, zu einer Busse von Fr. 600.--. Vom Vorwurf der vorsätzlichen Durchführung einer verbotenen Veranstaltung mit öffentlichem Charakter, begangen am 30. Januar 2021, sprach es sie frei. Auf eine Ersatzforderung nach Art. 71 Abs. 1 StGB wurde nicht erkannt. 
 
C.  
Das Kantonsgericht Luzern sprach A.________ auf deren Berufung hin mit Urteil vom 21. Dezember 2022 des mehrfachen Durchführens einer verbotenen Veranstaltung nach Art. 13 lit. d i.V.m. Art. 6 aCovid-19-Verordnung besondere Lage (Stand am 23. Januar 2021 und am 8. Februar 2021), begangen am 23. Januar 2021 und am 27. Februar 2021, und des Nichttragens der Gesichtsmaske nach Art. 83 Abs. 1 lit. j EpG i.V.m. Art. 3b Abs. 1 aCovid-19-Verordnung besondere Lage (Stand am 23. Januar 2021) schuldig und bestrafte sie mit einer Busse von Fr. 600.--. 
 
Dem Urteil liegt folgender Sachverhalt zugrunde: 
A.________ führte am 23. Januar 2021 in ihrer Praxis für Energiemedizin (Aurapraxis) in einer 41/2-Zimmer-Wohnung in U.________ einen kostenlosen Informationsanlass zum Thema Mensch/Person durch, an welchem 31 Personen (inkl. A.________) teilnahmen. Sämtliche anwesenden Personen befanden sich im rund 6 m x 4,5 m grossen Wohnbereich der 41/2-Zimmer-Wohnung, ohne dabei eine Gesichtsmaske zu tragen. Eine Präsenzliste führte A.________ nicht. 
Für den 27. und 28. Februar 2021, jeweils 10 bis 17 Uhr, war auf der Webseite von A.________ ein Kurs zum Preis von Fr. 650.-- ausgeschrieben. Anlässlich der Kontrolle durch die Polizei vom 27. Februar 2021, um 10.40 Uhr, befanden sich mindestens drei Personen in der Praxis für Energiemedizin von A.________ in U.________. Das Kantonsgericht wirft A.________ vor, sie habe auch am 27. Februar 2021 eine verbotene Veranstaltung durchgeführt. 
 
D.  
A.________ gelangt gegen das Urteil vom 21. Dezember 2022 mit Beschwerde an das Bundesgericht, wobei sie sinngemäss einen Freispruch von sämtlichen Vorwürfen beantragt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Die Beschwerde an das Bundesgericht ist zu begründen (Art. 42 Abs. 1 BGG). In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Die beschwerdeführende Partei hat mit ihrer Kritik bei der als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägung der Vorinstanz anzusetzen (BGE 146 IV 297 E. 1.2). Die Begründung muss sachbezogen sein und erkennen lassen, dass und weshalb nach Auffassung der beschwerdeführenden Partei Recht im Sinne von Art. 95 BGG verletzt ist (BGE 142 I 99 E. 1.7.1; 140 III 86 E. 2; 139 I 306 E. 1.2). Für Rügen der Verletzung von Grundrechten, inklusive Willkür bei der Beweiswürdigung (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG), gelten erhöhte Begründungsanforderungen (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 148 IV 39 E. 2.3.5; 146 IV 297 E. 1.2). Auf ungenügend begründete Rügen am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 IV 356 E. 2.1; 147 IV 73 E. 4.1.2). 
 
2.  
Anfechtungsobjekt bildet einzig das angefochtene Strafurteil vom 21. Dezember 2022 (Art. 80 Abs. 1 BGG). Auf ausserhalb des Streitgegenstands liegende Anträge und Rügen kann daher von vornherein nicht eingetreten werden. 
Gleiches gilt, soweit die Beschwerdeführerin in ihren Eingaben ihre eigene Weltanschauung darlegt, ohne jedoch auf den Gegenstand des vorliegenden Strafverfahrens näher einzugehen. Unklar ist zudem, was die Beschwerdeführerin für das vorliegende Verfahren ableiten will, wenn sie eine nicht korrekte Schreibweise ihrer "Namen" beklagt und beanstandet, sie sei zu Unrecht als "Frau" und nicht als Person bezeichnet worden. 
Ebenfalls nicht eingetreten werden kann auf die Beschwerde, soweit die Beschwerdeführerin in allgemeiner Weise eine Verletzung von Art. 6 EMRK sowie von weiteren verfassungsmässigen Rechten rügt, ohne dass ein Bezug zum vorliegenden Strafverfahren erkennbar ist. 
Offensichtlich ungenügend begründet sind schliesslich allfällige Ausstandsgesuche. Ausstandsgründe sind gemäss Art. 58 Abs. 1 StPO zudem ohne Verzug geltend zu machen. Der Ausstand ist in den nächsten Tagen nach Kenntnis des Ausstandsgrunds zu verlangen. Andernfalls verwirkt der Anspruch (BGE 143 V 66 E. 4.3; Urteil 6B_321/2023 vom 16. Juni 2023 E. 4.2.2). 
 
3.  
 
3.1. Die Beschwerdeführerin moniert, die Polizei habe am 23. Januar 2021 ohne gültigen Durchsuchungsbefehl ihre privaten Räumlichkeiten gestürmt und die anwesenden Personen des "spirituellen Treffens" genötigt, sich auszuweisen. Ein Durchsuchungsbefehl sei erst im Nachhinein ausgestellt worden.  
 
3.2. Durchsuchungen und Untersuchungen werden in einem schriftlichen Befehl angeordnet (Art. 241 Abs. 1 Satz 1 StPO). In dringenden Fällen können sie mündlich angeordnet werden, sind aber nachträglich schriftlich zu bestätigen (Art. 241 Abs. 1 Satz 2 StPO). Ist Gefahr im Verzug, so kann die Polizei ohne Befehl Durchsuchungen vornehmen; sie informiert darüber unverzüglich die zuständige Strafbehörde (Art. 241 Abs. 3 StPO).  
 
3.3. Die Vorinstanz geht im angefochtenen Entscheid von einem Anwendungsfall von Art. 241 Abs. 1 Satz 2 StPO aus. Sie stellt fest, die Hausdurchsuchung sei vom Pikett-Staatsanwalt vorab mündlich angeordnet und nachträglich schriftlich bestätigt worden (angefochtenes Urteil E. 3.2.1.2 S. 8 f. und E. 3.2.3.3 S. 11). Die Polizei betrat die Wohnung der Beschwerdeführerin folglich nicht ohne Durchsuchungsbefehl, sondern lediglich ohne "schriftlichen" Durchsuchungsbefehl. Die Vorinstanz legt im angefochtenen Entscheid zudem dar, weshalb ein "dringender Fall" im Sinne von Art. 241 Abs. 1 Satz 2 StPO vorlag und es sich daher rechtfertigte, die Hausdurchsuchung mündlich anzuordnen und nachträglich schriftlich zu bestätigen. Die Beschwerdeführerin setzt sich damit zu Unrecht nicht auseinander.  
 
4.  
 
4.1. Die Beschwerdeführerin beanstandet weiter, das "Gesetz", welches erst im Februar 2021 verabschiedet worden sei, verbiete spirituelle Versammlungen nicht (bei laufendem Referendum). Die erlassene Verordnung wünsche, dass das Zusammentreffen von maximal 50 Menschen zu einer spirituellen Veranstaltung erlaubt sei. Auch dies widerspreche ganz klar den Menschenrechten (Art. 10 und 20 MR). Zudem seien Beweise, welche zur Anklage verwendet worden seien, bis heute nicht aufgetaucht. Die Beschwerdeführerin bestreitet zudem den öffentlichen Charakter der von ihr durchgeführten Veranstaltung.  
 
4.2.  
 
4.2.1. Art. 6 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung vom 19. Juni 2020 über Massnahmen in der besonderen Lage zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie (SR 818.101.26, in Kraft bis am 25. Juni 2021; nachfolgend: aCovid-19-Verordnung besondere Lage, Stand 23. Januar 2021 bzw. 8. Februar 2021) untersagte die Durchführung von Veranstaltungen. Vom Verbot ausgenommen waren gemäss Art. 6 Abs. 1 lit. b und d aCovid-19-Verordnung besondere Lage Veranstaltungen zur politischen Meinungsbildung mit bis zu 50 Personen sowie religiöse Veranstaltungen mit bis zu 50 Personen. An Veranstaltungen im Familien- und Freundeskreis (private Veranstaltungen) durften höchstens fünf Personen teilnehmen. Die Pflicht zur Erarbeitung und Umsetzung eines Schutzkonzepts galt nicht (Art. 6 Abs. 2 aCovid-19-Verordnung besondere Lage).  
 
4.2.2. Nach Art. 13 lit. b aCovid-19-Verordnung besondere Lage, Stand 23. Januar 2021, wurde mit Busse bestraft, wer eine nach Art. 6 Abs. 1 verbotene Veranstaltung durchführte.  
Die aCovid-19-Verordnung besondere Lage, Stand 8. Februar 2021, stellte das vorsätzliche Durchführen einer nach Art. 6 Abs. 1 und 2 verbotenen Veranstaltung in Art. 13 lit. d unter Strafe, wobei die Strafbestimmung um die Teilnahme an einer solchen Veranstaltung ergänzt wurde (Fassung vom 27. Januar 2021, Erweiterung der Strafbestimmungen und Einführung des Ordnungsbussenverfahrens). 
 
4.3.  
 
4.3.1. Die Vorinstanz stellt verbindlich fest, die Beschwerdeführerin habe am 23. Januar 2021 in ihrer Praxis eine Veranstaltung mit insgesamt 31 Teilnehmern durchgeführt. Damit hat sie gegen das Veranstaltungsverbot im Sinne von Art. 6 Abs. 1 aCovid-19-Verordnung besondere Lage verstossen. Die Vorinstanz legt zutreffend dar, dass die Ausnahmebestimmungen von Art. 6 Abs. 1 und 2 sowie Art. 6c ff. aCovid-19-Verordnung besondere Lage nicht zur Anwendung gelangen und es sich beim Anlass insbesondere weder um eine politische noch um eine religiöse Veranstaltung nach Art. 6 Abs. 1 lit. b oder d der erwähnten Verordnung handelte. Die Beschwerdeführerin verkennt, dass nicht jeder "spirituelle" Anlass mit einer "religiösen" Veranstaltung im Sinne von Art. 6 Abs. 1 lit. d aCovid-19-Verordnung besondere Lage gleichgesetzt werden kann. Weder rechtsgenügend dargetan noch ersichtlich ist, weshalb es sich bei der Informationsveranstaltung vom 23. Januar 2021 in der Praxis der Beschwerdeführerin um eine "religiöse" Veranstaltung im Sinne von Art. 6 Abs. 1 lit. d aCovid-19-Verordnung besondere Lage gehandelt haben soll.  
 
4.3.2. Die Beschwerdeführerin beruft sich auf Art. 10 und 20 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte vom 10. Dezember 1948 (AEMR), bei welcher es sich um eine rechtlich nicht bindende Resolution der Generalversammlung der Vereinten Nationen zu den Menschenrechten handelt, die keine subjektiv anrufbaren Rechte verschafft (BGE 124 III 205 E. 3a; Urteil 6B_63/2023 vom 10. März 2023 E. 1.7). Allerdings ergibt sich die in Art. 20 AEMR verankerte Versammlungsfreiheit auch aus Art. 11 EMRK und Art. 22 BV. Sie gilt jedoch nicht absolut. Vielmehr darf die Ausübung der Versammlungsfreiheit Einschränkungen unterworfen werden, soweit diese gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft beispielsweise zum Schutz der Gesundheit notwendig sind (Art. 11 Ziff. 2 Satz 1 EMRK; vgl. auch Art. 36 BV).  
Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gelten wie dargelegt qualifizierte Rügeanforderungen (vgl. Art. 106 Abs. 2 BGG; oben E. 1). Diesen vermag die Beschwerde nicht zu genügen. Art. 6 Abs. 1 aCovid-19-Verordnung besondere Lage beruht auf einer hinreichenden gesetzlichen Grundlage (vgl. Art. 6 EpG). Dass und weshalb die mit dieser Bestimmung einhergehende Einschränkung der Versammlungsfreiheit zum Schutz vor dem Corona-Virus unzulässig bzw. unverhältnismässig gewesen sein soll, zeigt die Beschwerdeführerin nicht rechtsgenügend auf. Ebenso wenig stellt sie die Ermächtigung des Bundesrats zum Erlass der vorliegend anwendbaren Strafbestimmung von Art. 13 lit. b aCovid-19-Verordnung besondere Lage (Stand 23. Januar 2021) infrage (vgl. dazu etwa WOHLERS/HENEGHAN/PETERS, Strafrecht in Zeiten der Pandemie, 2021, S. 83 ff. und 103 ff.; DONATSCH/GODENZI/TAG, Strafrecht I, 10. Aufl. 2022, S. 32; MARCEL NIGGLI, in NZZ vom 16. April 2020, Gastkommentar "Corona-Krise: Warum der Bundesrat keine Strafen erlassen darf"). Darauf ist daher nicht weiter einzugehen. 
 
4.3.3. Der vorinstanzliche Schuldspruch erging gestützt auf Art. 13 "lit. d" der aCovid-19-Verordnung besondere Lage, Stand 23. Januar 2021 (vgl. Dispositiv angefochtenes Urteil). Die Vorinstanz wirft der Beschwerdeführerin vor, sie habe den objektiven Tatbestand von Art. 13 "lit. d" aCovid-19-Verordnung besondere Lage (Stand 23. Januar 2021) erfüllt (angefochtenes Urteil S. 19). Eine solche Strafbestimmung existierte in der aCovid-19-Verordnung besondere Lage in der im Tatzeitpunkt geltenden Fassung vom 23. Januar 2021 nicht. Die damals geltende Strafbestimmung kannte lediglich vier Bestimmungen (lit. a, abis, b und c), wobei das Durchführen einer nach Art. 6 Abs. 1 verbotenen Veranstaltung von Art. 13 lit. b erfasst wurde. Die Vorinstanz hätte bezüglich des Informationsanlasses vom 23. Januar 2021 daher - wie zuvor bereits das Bezirksgericht - Art. 13 lit. b der aCovid-19-Verordnung besondere Lage (Stand 23. Januar 2021) zur Anwendung bringen müssen, was das Bundesgericht von Amtes wegen prüft (vgl. Art. 106 Abs. 1 BGG; Urteil 6B_209/2022 vom 18. August 2023 E. 1.5.2.1 f.). Die Beschwerde ist insoweit gutzuheissen und die Angelegenheit zur Korrektur von Dispositiv-Ziff. 2 des angefochtenen Entscheids im Sinne eines Schuldspruchs wegen Durchführens einer verbotenen Veranstaltung nach Art. 13 lit. b i.V.m. Art. 6 aCovid-19-Verordnung besondere Lage (Stand 23. Januar 2021) an die Vorinstanz zurückzuweisen. Im Übrigen sind die Rügen der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit dem Schuldspruch wegen des Informationsanlasses vom 23. Januar 2021 unbegründet, soweit darauf einzutreten ist.  
 
4.4.  
 
4.4.1. Am 27. Februar 2021 befanden sich gemäss der Vorinstanz (mindestens) drei Personen in der Wohnung bzw. Praxis der Beschwerdeführerin. Das Bezirksgericht stellte im Zusammenhang mit der Prüfung einer allfälligen Ersatzforderung im Sinne von Art. 71 Abs. 1 StGB zudem fest, nicht erwiesen sei, dass Geld an die Beschwerdeführerin geflossen sei (vgl. erstinstanzliches Urteil S. 34). Gegenteiliges kann auch dem angefochtenen Entscheid nicht entnommen werden. Die Vorinstanz wirft der Beschwerdeführerin zwar vor, sie habe eine "kostenpflichtige" Veranstaltung durchgeführt. Dass dieser tatsächlich Kursgebühren zuflossen, stellt sie jedoch nicht fest und sie tätigte dazu, soweit ersichtlich, auch keine Abklärungen, sondern behandelte die Beschwerde der Beschwerdeführerin vielmehr im schriftlichen Verfahren (vgl. angefochtenes Urteil E. 1.1 S. 5). Weiter ergibt sich aus dem von der Vorinstanz zitierten Polizeibericht vom 8. März 2021, dass die Beschwerdeführerin nach dem Öffnen der Türe anlässlich der Polizeikontrolle vom 27. Februar 2021 eine "Kollegin" hinzurief, welche sich im Raum befand (angefochtenes Urteil S. 12 f.).  
 
4.4.2. Nach Art. 112 Abs. 1 lit. b BGG müssen beim Bundesgericht anfechtbare Entscheide die massgebenden Gründe tatsächlicher und rechtlicher Art enthalten. Der vorinstanzliche Entscheid hat eindeutig aufzuzeigen, auf welchem festgestellten Sachverhalt und auf welchen rechtlichen Überlegungen er beruht (BGE 141 IV 244 E. 1.2.1 mit Hinweisen). Die Begründung ist insbesondere mangelhaft im Sinne von Art. 112 Abs. 1 lit. b BGG, wenn der angefochtene Entscheid jene tatsächlichen Feststellungen nicht trifft, die zur Überprüfung des eidgenössischen Rechts notwendig sind, oder wenn die rechtliche Begründung des angefochtenen Entscheids so lückenhaft oder unvollständig ist, dass nicht geprüft werden kann, wie das eidgenössische Recht angewendet wurde (Urteile 6B_1186/2022 vom 12. Juli 2023 E. 5.7; 6B_239/2022 vom 22. März 2023 E. 5.2 mit Hinweisen).  
 
4.4.3. Unklar ist, weshalb die Vorinstanz davon ausgeht, die Beschwerdeführerin habe am 27. Februar 2021 einen kostenpflichtigen Kurs durchgeführt, obschon ihr keine Kursgebühren zuflossen und sich nebst ihr selbst lediglich zwei weitere Personen in der Wohnung befanden, darunter eine "Kollegin". Dass auf der Webseite der Beschwerdeführerin für den 27. Februar 2021 ein kostenpflichtiger Kurs ausgeschrieben war, lässt nicht den Schluss zu, die Beschwerdeführerin habe diesen Kurs auch tatsächlich durchgeführt. Nicht ausgeschlossen ist, dass sie sich anlässlich der Polizeikontrolle vom 27. Februar 2021 mit zwei befreundeten Personen oder allenfalls Arbeitskollegen in der Wohnung in U.________ aufhielt. Sinn und Zweck der damals geltenden Bestimmungen war es, Ansammlungen von mehr als fünf Personen zu unterbinden. Private Veranstaltungen mit höchstens fünf Personen waren ohne Schutzkonzept zulässig (vgl. Art. 6 Abs. 2 aCovid-19-Verordnung besondere Lage). Der Beschwerdeführerin war es auch nicht generell untersagt, ihrer beruflichen Tätigkeit weiterhin nachzugehen, sich mit gleichgesinnten Personen zu treffen und beispielsweise weitere Veranstaltungen für die Zeit nach Aufhebung des Veranstaltungsverbots vorzubereiten. Der Schuldspruch wegen Durchführens einer verbotenen Veranstaltung nach Art. 13 lit. d i.V.m. Art. 6 aCovid-19-Verordnung besondere Lage (Stand 8. Februar 2021), begangen am 27. Februar 2021, verstösst nach dem Gesagten gegen Bundesrecht. Die Beschwerde ist in diesem Punkt gutzuheissen und die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.  
 
5.  
Das Bundesgericht entschied im Urteil 6B_1433/2021 vom 3. März 2022, bei der in der Covid-19-Verordnung besondere Lage verankerten Pflicht, eine Gesichtsmaske zu tragen, handle es sich um eine Massnahme gegenüber der Bevölkerung im Sinne von Art. 40 EpG. Gestützt auf Art. 83 Abs. 1 lit. j EpG könnten sowohl Verstösse gegen die von den Kantonen als auch vom Bundesrat angeordneten Massnahmen gegenüber der Bevölkerung sanktioniert werden (Urteil, a.a.O., E. 3.3). 
Die Beschwerdeführerin setzt sich damit zu Unrecht nicht auseinander. Weshalb der vorinstanzliche Schuldspruch wegen Nichttragens der Gesichtsmaske nach Art. 83 Abs. 1 lit. j EpG i.V.m. Art. 3b Abs. 1 aCovid-19-Verordnung besondere Lage (Stand 23. Januar 2021) gegen Bundesrecht verstossen soll, begründet sie nicht rechtsgenügend. Darauf ist daher nicht weiter einzugehen. 
 
6.  
Auf einen Schriftenwechsel kann ausnahmsweise verzichtet werden, da die Beschwerde bezüglich des Vorwurfs vom 27. Februar 2021 (oben E. 4.4) aus formellen Gründen (infolge Verletzung von Art. 112 Abs. 1 lit. b BGG) gutzuheissen ist (vgl. Art. 102 BGG; Urteil 6B_726/2021 vom 25. Mai 2022 E. 3.4). Die korrekte Anwendung von Art. 13 lit. b der aCovid-19-Verordnung besondere Lage (Stand 23. Januar 2021) prüft das Bundesgericht von Amtes wegen (vgl. oben E. 4.3.3). Ein Schriftenwechsel drängt sich auch insofern nicht auf. 
 
7.  
Die Beschwerde ist teilweise gutzuheissen und im Übrigen abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Das Urteil des Kantonsgerichts Luzern vom 21. Dezember 2022 ist aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
Der nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin ist keine Parteientschädigung zuzusprechen, da sie keine besonderen Verhältnisse oder Auslagen geltend macht, die eine solche rechtfertigen könnten (vgl. Art. 68 Abs. 2 BGG; BGE 127 V 205 E. 4b; 125 II 518 E. 5b). Soweit die Beschwerdeführerin unterliegt, hat sie für die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens aufzukommen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der Kanton Luzern trägt keine Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 4 BGG). 
Das Gesuch um aufschiebende Wirkung bzw. vorsorgliche Massnahmen wird mit dem vorliegenden Entscheid gegenstandslos. 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und im Übrigen abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. Das Urteil des Kantonsgerichts Luzern vom 21. Dezember 2022 wird aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen. 
 
2.  
Der Beschwerdeführerin werden Gerichtskosten von Fr. 800.-- auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 2. Abteilung, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 20. Oktober 2023 
 
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari 
 
Die Gerichtsschreiberin: Unseld