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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_910/2022  
 
 
Urteil vom 30. November 2022  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber Zingg. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
B.________ AG, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Kostenvorschuss (Konkurseröffnung), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Zivilgericht, 4. Kammer, vom 7. November 2022 (ZSU.2022.226). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Die Beschwerdegegnerin betreibt den Beschwerdeführer mit Zahlungsbefehl Nr. xxx des Betreibungsamtes U.________ für Fr. 455.30 nebst Zinsen und Mahngebühren. Am 5. Oktober 2022 (Postaufgabe) stellte die Beschwerdegegnerin beim Bezirksgericht Laufenburg das Konkursbegehren. Mit Verfügung vom 6. Oktober 2022 setzte das Bezirksgericht der Beschwerdegegnerin eine Frist von zehn Tagen zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 350.-- an. 
Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 11. Oktober 2022 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Aargau. Mit Entscheid vom 7. November 2022 trat das Obergericht auf die Beschwerde nicht ein. 
Gegen diesen Entscheid hat der Beschwerdeführer am 18. November 2022 Beschwerde an das Obergericht erhoben. Das Obergericht hat die Beschwerde samt den Akten dem Bundesgericht übermittelt (Art. 48 Abs. 3 BGG). 
 
2.  
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2; 140 III 115 E. 2). 
 
3.  
Das Obergericht hat erwogen, der Beschwerdeführer mache zu Recht geltend, dass im Rubrum der angefochtenen Verfügung ihn betreffend ein falsches Geburtsdatum und ein falscher Heimatort aufgeführt seien. Dies führe jedoch nicht zur Nichtigkeit der angefochtenen Verfügung, denn aufgrund der korrekten Wohnadresse bestünden keine Zweifel, dass es sich bei der im Rubrum als beklagte Partei angeführten Person um den Beschwerdeführer handle. Sodann hat das Obergericht erwogen, der Beschwerdeführer sei durch die angefochtene Verfügung nicht beschwert, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten sei. 
 
4.  
Der Beschwerdeführer geht nicht darauf ein, dass er durch die Kostenvorschussverfügung nicht beschwert ist. Er äussert sich einzig zur falschen Bezeichnung in der Verfügung vom 6. Oktober 2022 und macht geltend, diese Verfügung betreffe nicht ihn. Sollte sie doch ihn betreffen, so habe er Anrecht auf eine korrekte Anschrift. Er setzt sich jedoch nicht mit den diesbezüglichen Erwägungen des Obergerichts auseinander. 
Die Beschwerde enthält damit offensichtlich keine hinreichende Begründung. Auf sie ist im vereinfachten Verfahren durch das präsidierende Mitglied der Abteilung nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). 
 
5.  
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bezirksgericht Laufenburg und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 4. Kammer, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 30. November 2022 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Escher 
 
Der Gerichtsschreiber: Zingg