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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
4A_160/2023  
 
 
Urteil vom 16. März 2023  
 
I. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Kiss, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber Widmer. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
B.________, Inc., 
vertreten durch Rechtsanwälte Dr. Roger Staub und Manuel Bigler, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
UWG; Beschwerdefrist, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 25. Januar 2023 (HG210262-O). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Am 20. Dezember 2021 reichte die B.________, Inc. (Beschwerdegegnerin) beim Handelsgericht des Kantons Zürich eine Klage betreffend UWG gegen A.________ (Beschwerdeführer) ein. 
Mit Beschluss vom 25. Januar 2023 trat das Handelsgericht auf das klägerische Rechtsbegehren Ziff. 2 nicht ein und wies im Übrigen die Unzuständigkeitseinrede des Beschwerdeführers ab, wie auch dessen Einrede des fehlenden Rechtsschutzinteresses. Als Adresse des Beschwerdeführers wird im Beschluss die U.________strasse, V.________, angegeben. 
Mit vom 22. Oktober 2022 (sic!) datierter Eingabe erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Beschluss beim Bundesgericht "Beschwerde & Subsidiäre Verfassungsbeschwerde". Gleichzeitig ersuchte er für das bundesgerichtliche Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege samt Beistellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands. 
Es wurden keine Vernehmlassungen zur Beschwerde eingeholt. 
 
2.  
Eine Beschwerde an das Bundesgericht muss innerhalb von 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des angefochtenen Entscheids beim Bundesgericht erhoben werden (Art. 100 Abs. 1 BGG). Nach Art. 44 Abs. 1 BGG beginnen Fristen, die durch eine Mitteilung oder den Eintritt eines Ereignisses ausgelöst werden, am folgenden Tag zu laufen. Die Frist ist u.a. eingehalten, wenn die Eingabe am letzten Tag der Frist der Schweizerischen Post übergeben wird (Art. 48 Abs. 1 BGG). 
Der angefochtene Entscheid vom 25. Januar 2023 wurde dem Beschwerdeführer gemäss der Sendungsverfolgung der Post und seinen eigenen Angaben am 6. Februar 2023 in V.________, Kanton Zürich, zugestellt. Die Beschwerdefrist lief demnach am 8. März 2023 ab. 
Die vorliegende Beschwerde wurde am letzten Tag der Frist der österreichischen Post in W.________ übergeben und von der Schweizerischen Post erst am 14. März 2023 übernommen. 
 
Die Beschwerdefrist ist damit offensichtlich nicht eingehalten und auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten. 
 
3.  
Der Beschwerdeführer hat die Beschwerde nach Ablauf der Beschwerdefrist eingereicht. Damit ist auf die Beschwerde ohne Weiterungen nicht einzutreten. Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung für das Beschwerdeverfahren vor Bundesgericht ist deshalb, und weil in diesem keine weiteren prozessualen Schritte zu unternehmen sind, gegenstandslos. 
Ausnahmsweise ist auf die Erhebung von Gerichtskosten für das bundesgerichtliche Verfahren zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG), womit das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege auch insoweit gegenstandslos wird, als es auf die Befreiung von Gerichtskosten abzielt. 
Die Beschwerdegegnerin hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung, da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand entstanden ist (Art. 68 Abs. 1 BGG). 
 
4.  
Der Beschwerdeführer gibt als Zustellanschrift "X.________, Bulgarien" an. Er bringt dazu vor, er habe seinen Schweizer Wohnsitz aufgrund der Nichtverlängerung des B-Aufenthaltstitels in der Schweiz aufgeben müssen. Ohne unentgeltliche Rechtspflege sei eine Zustellanschrift in der Schweiz aus finanziellen Gründen nicht möglich, da er keinen Wohnsitz in der Schweiz habe. 
Nach Art. 39 Abs. 3 BGG haben Parteien, die im Ausland wohnen, in der Schweiz ein Zustellungsdomizil zu bezeichnen und können Mitteilungen an Parteien, die dieser Auflage nicht Folge leisten, unterbleiben oder in einem amtlichen Blatt eröffnet werden. Die Bezeichnung eines Zustellungsdomizils in der Schweiz ist eine gesetzliche Pflicht, der die Parteien, namentlich diejenigen, die das Bundesgericht anrufen, von sich aus nachzukommen haben, ergibt sich diese doch aus einem Blick ins Bundesgerichtsgesetz, der von ihnen erwartet werden kann, klar und eindeutig (Urteil 4A_408/2022 vom 14. November 2022 E. 6). Dabei sieht das Gesetz keine Ausnahme von der Pflicht zur Bezeichnung eines Zustellungsdomizils für im Ausland wohnhafte Parteien vor, denen angeblich eine solche Bezeichnung aus finanziellen Gründen nicht möglich sei. Aus den entsprechenden Vorbringen des Beschwerdeführers wird ersichtlich, dass er sich der Pflicht zur Bezeichnung eines Zustellungsdomizils tatsächlich bewusst ist. Dennoch hat er kein Zustellungsdomizil in der Schweiz bezeichnet. Gestützt auf Art. 39 Abs. 3 Satz 2 BGG können damit Mitteilungen an ihn unterbleiben. 
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben und es wird keine Parteientschädigung gesprochen. 
 
3.  
Dieses Urteil wird der Beschwerdegegnerin und dem Handelsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt. Für den Beschwerdeführer wird ein Urteilsexemplar im Dossier behalten. 
 
 
Lausanne, 16. März 2023 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Kiss 
 
Der Gerichtsschreiber: Widmer