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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
1C_399/2022  
 
 
Urteil vom 27. November 2023  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Kneubühler, Präsident, 
Bundesrichter Müller, Merz, 
Gerichtsschreiber Mösching. 
 
Verfahrensbeteiligte 
Einwohnergemeinde U.________, handelnd durch den Gemeinderat, 
Beschwerdeführerin, 
vertreten durch Rechtsanwalt Christian Bär, 
 
gegen  
 
Verein ProV.________, 
Beschwerdegegner, 
 
Departement Volkswirtschaft und Inneres des Kantons Aargau, 
Generalsekretariat, 
Frey-Herosé-Strasse 12, 5001 Aarau. 
 
Gegenstand 
Wiederherstellung eines Ortschaftsnamens (Zuständigkeit), 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, 3. Kammer, vom 20. Mai 2022 (WBE.2021.409). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. Die Gemeinde U.________ setzt sich aus den vier früheren Gemeinden V.________, W.________, Unter- und OberU.________ zusammen. Am 4. März 2021 reichte der Verein ProV.________ beim Departement Volkswirtschaft und Inneres des Kantons Aargau (nachfolgend: DVI) ein Gesuch um Wiederherstellung des Ortschaftsnamens V.________ ein. Sowohl der Departementsvorsteher als auch der Generalsekretär des DVI traten im betreffenden Geschäft in den Ausstand, weshalb es departementsintern dem Leiter der Abteilung Register und Personenstand (nachfolgend: ARP) zum Entscheid zugewiesen wurde.  
 
A.b. Am 28. Mai 2021 gelangte die Einwohnergemeinde U.________ an das DVI und verlangte unter anderem, die Angelegenheit sei in Wiedererwägung der departementsinternen Zuweisung an den Regierungsrat zu überweisen, wobei dessen Rechtsdienst die Verfahrensinstruktion zu übernehmen habe. Mit Verfügung vom 1. Oktober 2021 wies die stellvertretende Generalsekretärin des DVI das Begehren ab, die Übertragung des Entscheids über das Gesuch des Vereins ProV.________ vom Vorsteher DVI auf den Leiter ARP wiedererwägungsweise aufzuheben und das Gesuch dem Rechtsdienst des Regierungsrats zur Verfahrensinstruktion und dem Regierungsrat zum Entscheid zu übertragen.  
 
B.  
Gegen diese Verfügung erhob die Einwohnergemeinde U.________ sowohl beim Regierungsrat als auch beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau Beschwerde. Gestützt auf einen Meinungsaustauch mit dem Rechtsdienst des Regierungsrates verfügte der instruierende Verwaltungsrichter am 24. November 2021, dass das Beschwerdeverfahren vom Verwaltungsgericht übernommen werde. Das Verwaltungsgericht hiess mit Urteil vom 20. Mai 2022 die Beschwerde teilweise gut und änderte die Verfügung des Generalsekretariats DVI wie folgt ab: 
Das Begehren, die Übertragung des Entscheids über das Gesuch des Vereins ProV.________ vom 4. März 2021 vom Vorsteher DVI auf den Leiter ARP vom 1. März 2021 wiedererwägungsweise aufzuheben, wird gutgeheissen. Der Antrag, das Gesuch stattdessen dem Rechtsdienst des Regierungsrats zur Verfahrensinstruktion und dem Regierungsrat zum Entscheid zu übertragen, wird abgewiesen. Die Angelegenheit wird durch die stellvertretende Generalsekretärin DVI entschieden. 
Im Übrigen wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde ab. 
 
C.  
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 30. Juni 2022 gelangt die Einwohnergemeinde U.________ an das Bundesgericht. Sie beantragt, in Gutheissung der Beschwerde seien das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau vom 20. Mai 2022, die Verfügung der stellvertretenden Generalsekretärin des DVI vom 1. Oktober 2021 und die Übertragung des Entscheides über das Gesuch des Vereins ProV.________ vom 4. März 2021 vom Vorsteher des DVI auf den Leiter ARP aufzuheben. Der Regierungsrat sei anzuweisen, das Gesuch des Vereins ProV.________ vom 4. März 2021 zur Verfahrensinstruktion durch seinen Rechtsdienst sowie zum anschliessenden Entscheid durch ihn an die Hand zu nehmen und der Einwohnergemeinde U.________ eine angemessene Frist zur Stellungnahme zum Gesuch des Vereins ProV.________ vom 4. März 2021 anzusetzen. Eventualiter seien in Gutheissung der Beschwerde das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 20. Mai 2022, die Verfügung der stellvertretenden Generalsekretärin des DVI und die Übertragung des Entscheides über das Gesuch des Vereins ProV.________ vom 4. März 2021 vom Vorsteher des DVI auf den Leiter ARP aufzuheben. Die Sache sei an das Verwaltungsgericht oder an das Generalsekretariat des DVI zur neuen Beurteilung im Sinne der Erwägungen zurückzuweisen. 
Die Vorinstanz stellt keinen Antrag in der Sache, sie macht jedoch geltend, das Verfahren werde mit der Pensionierung des aktuellen Generalsekretärs des DVI Ende November 2022 gegenstandslos. Der Verein ProV.________ beantragt, die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Das DVI verzichtet auf eine Vernehmlassung. Die Beschwerdeführerin hält in ihrer Replik an den gestellten Anträgen fest. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit und die weiteren Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen (Art. 29 Abs. 1 BGG) und mit freier Kognition (vgl. BGE 146 II 276 E. 1; 141 II 113 E. 1). 
 
1.1. Vorab ist festzuhalten, dass entgegen der Vorinstanz die Beschwerde mit dem Wechsel des Generalsekretärs im Dezember 2022 nicht gegenstandslos geworden ist. Der angefochtene Entscheid wurde weder vorbehaltos aufgehoben, noch ist das Rechtsschutzinteresse entfallen (vgl. MATTHIAS HÄRRI, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl. 2018, N. 12 zu Art. 32 BGG). Der Departementsvorsteher des DVI befindet sich weiterhin im Ausstand, sodass die Frage der personellen Zuständigkeit weiterhin aktuell ist.  
 
1.2. Die frist- (Art. 100 Abs. 1 BGG) und formgerecht (Art. 42 BGG) eingereichte Eingabe betrifft eine Angelegenheit des öffentlichen Rechts (Art. 82 lit. a BGG) und richtet sich gegen das kantonal letztinstanzliche Urteil (Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG) eines oberen Gerichts (Art. 86 Abs. 2 BGG) betreffend einen selbständig eröffneten Zwischenentscheid über die Zuständigkeit bzw. über den Ausstand (Art. 92 Abs. 1 BGG). Da kein Ausschlussgrund vorliegt (Art. 83 BGG), ist das Rechtsmittel als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zulässig, sofern die Beschwerdeführerin hierzu legitimiert ist.  
Ungeachtet davon ist auf die Beschwerde nicht einzutreten, soweit sie die Aufhebung der Verfügung des DVI vom 1. Oktober 2021 beantragt, denn diese wurde durch das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts ersetzt (Devolutiveffekt). Sie gilt jedoch immerhin als inhaltlich mitangefochten (BGE 134 II 142 E. 1.4 mit Hinweisen) 
 
1.3. Auch wenn das Bundesgericht die Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen prüft, ist die Beschwerde gemäss Art. 42 Abs. 1 und Abs. 2 BGG hinreichend zu begründen. Der Beschwerdeführer hat darzulegen, dass die gesetzlichen Legitimationsvoraussetzungen gegeben sind. Soweit diese nicht ohne Weiteres ersichtlich sind, ist es nicht Aufgabe des Bundesgerichts, anhand der Akten oder weiterer, noch beizuziehender Unterlagen nachzuforschen, ob und gegebenenfalls inwiefern der Beschwerdeführer zur Beschwerde zuzulassen ist (BGE 133 II 400 E. 2 mit Hinweisen; Urteil 2C_382/2009 vom 5. Mai 2010 E. 1.2 nicht publ. in: BGE 136 II 383; Urteil 2C_265/2020 vom 3. August 2020 E. 1.2).  
 
2.  
Art. 89 BGG regelt die Beschwerdelegitimation. Absatz 1 umschreibt die allgemeine Beschwerdebefugnis. Absatz 2 enthält eine abschliessende Aufzählung besonderer Beschwerderechte. 
 
2.1. Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist nach Art. 89 Abs. 1 BGG berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat. Nach Art. 89 Abs. 2 lit. c BGG sind zudem Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften zur Beschwerde berechtigt, wenn sie die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt.  
 
2.2.  
 
2.2.1. Für das Eintreten gemäss Art. 89 Abs. 2 lit. c BGG ist allein entscheidend, dass die beschwerdeführende Gemeinde durch einen Akt in ihrer Eigenschaft als Trägerin hoheitlicher Gewalt berührt ist und eine Verletzung der Autonomie geltend macht. Ob die beanspruchte Autonomie tatsächlich besteht und verletzt worden ist, ist hingegen keine Frage des Eintretens, sondern der materiellen Beurteilung (BGE 146 I 36 E. 1.4; 140 I 90 E. 1.1; Urteil 1C_644/2019 / 1C_648/2019 vom 4. Februar 2021 E. 2.4, nicht publ. in: BGE 147 I 433; je mit Hinweisen).  
 
2.2.2. Die Beschwerdeführerin nennt in ihren Ausführungen zur Legitimation zwar Art. 89 Abs. 2 lit. c BGG; inwiefern ihr in der vorliegenden Sache Autonomie zustehen sollte und diese verletzt worden wäre, begründet sie jedoch nicht weiter. So verwendet die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin den Begriff der Gemeindeautonomie in ihrer Beschwerde nicht und verweist zur Unterlegung ihrer Argumentation nur auf Literaturstellen, welche die allgemeine Beschwerdebefugnis von Gemeinwesen gemäss Art. 89 Abs. 1 BGG thematisieren. Damit legt sie die Legitimationsvoraussetzungen von Art. 89 Abs. 2 lit. c BGG nicht ausreichend dar und auf die Beschwerde ist nicht einzutreten, soweit sie eine Verletzung der Gemeindeautonomie betrifft.  
 
2.2.3. Selbst wenn die Beschwerde die Anforderungen an die Begründung der Beschwerdelegitimation erfüllen würde, wäre sie abzuweisen. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind Gemeinden in einem Sachbereich autonom, wenn das kantonale oder eidgenössische Recht diesen nicht abschliessend ordnet, sondern ihn ganz oder teilweise der Gemeinde zur Regelung überlässt und ihr dabei eine relativ erhebliche Entscheidungsfreiheit einräumt (BGE 146 I 83 E. 2.; 143 I 272 E. 2.31 f.). Daran fehlt es hier:  
 
Im Streit liegt nicht etwa die Änderung des Namens der Gemeinde U.________, über welche gemäss § 20 Abs. 2 lit. o des Gesetztes des Kantons Aargau vom 19. Dezember 1978 über die Einwohnergemeinden (GG; SAR 171.100) die Gemeindeversammlung zu befinden hätte, sondern die Wiedereinführung des früheren Gemeindenamens als geografischer Name (Flurname) nach dem Gesetz vom 24. Mai 2011 über die Geoinformation im Kanton Aargau (Kantonales Geoinformationsgesetz, KGeolG; SAR 740.100). Gemäss § 26 Abs. 2 KGeolG ist die betroffene Gemeinde anzuhören, bevor das zuständige Departement die Abgrenzung, den Namen und die Schreibweise eines Ortschaftsnamens festlegt. Die Gemeinde verfügt somit zwar über ein Mitspracherecht, nicht aber über Entscheidbefugnisse (vgl. Urteil 2C_218/2009 vom 21. Oktober 2009 E. 1.2). An dieser Einschätzung ändert auch ihre Berechtigung zur Beschwerdeführung gemäss § 26 Abs. 3 KGeolG nichts. 
 
2.3. Es stellt sich somit die Frage, ob die Voraussetzungen der allgemeinen Beschwerdebefugnis nach Art. 89 Abs. 1 BGG gegeben sind, worauf sich die Beschwerdeführerin ausdrücklich beruft.  
 
2.3.1. Nach dieser Bestimmung ist zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat. Diese Regelung ist in erster Linie auf Privatpersonen zugeschnitten, doch kann sich auch das Gemeinwesen darauf stützen, falls es durch einen angefochtenen Entscheid gleich oder ähnlich wie ein Privater oder aber in spezifischer, schutzwürdiger Weise in der Wahrnehmung einer hoheitlichen Aufgabe betroffen wird, namentlich wenn einem Entscheid präjudizielle Bedeutung für die öffentliche Aufgabenerfüllung zukommt. Die Beschwerdebefugnis zur Durchsetzung hoheitlicher Anliegen setzt eine erhebliche Betroffenheit in wichtigen öffentlichen Interessen voraus. Das allgemeine Interesse an der richtigen Rechtsanwendung begründet keine Beschwerdebefugnis im Sinne dieser Regelung. Gestützt auf die allgemeine Legitimationsklausel von Art. 89 Abs. 1 BGG sind Gemeinwesen nur restriktiv zur Beschwerdeführung zuzulassen (BGE 141 II 161 E. 2.1 mit Hinweisen; 135 I 43 E. 1.3; Urteil 2C_265/2020 vom 3. August 2020 E. 2.2).  
 
2.3.2. Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie sei im Jahr 2013 durch den Zusammenschluss der vormaligen Gemeinden W.________, V.________, OberU.________ und UnterU.________ in einem korrekten Verfahren durch demokratisch gefasste Beschlüsse der Gemeindeversammlungen und Genehmigung durch den Grossen Rat des Kantons Aargau entstanden. Dabei sei die Beibehaltung des vormaligen Ortschaftsnamens "V.________" stets klar abgelehnt worden. Nach den gesetzlichen Bestimmungen sei sie sowohl zum Gesuch des Vereins ProV.________ anzuhören, bevor das zuständige Departement den Ortschaftsnamen festlege, als auch zur Beschwerdeführung berechtigt. Demzufolge sei sie durch das angefochtene Urteil in schutzwürdigen eigenen hoheitlichen Interessen berührt und habe ein eigenes schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung. Es gehe ihr insbesondere darum, dass der klar und mehrfach bezeugte demokratische Wille der gesamten Gemeindebevölkerung nicht einfach ignoriert werde. Zudem gefährde das erneute Aufgreifen des Ortschaftsnamens das friedliche Zusammenleben in der Gemeinde und das Wiederaufflammen von Konflikten in der Bevölkerung sei absehbar.  
 
2.3.3. Damit vermag die Beschwerdeführerin jedoch nicht konkret aufzuzeigen, inwiefern sie in zentralen hoheitlichen Interessen betroffen ist. Bei der Umsetzung der Entscheide der Gemeindeversammlungen steht vor allem die von ihr als richtig erachtete Rechtsanwendung im Vordergrund. Und auch wenn es sich bei der Bestimmung von Ortschaftsnamen durchaus um eine Angelegenheit handelt, bei der Emotionen im Spiel sind, dürften die daraus entstehenden Streitigkeiten kaum eine Intensität erreichen, welche die öffentliche Sicherheit und Ordnung als ernsthaft gefährdet erscheinen liessen. Es kann deshalb nicht gesagt werden, dass die allfällige Änderung eines Ortschaftsnamens die Beschwerdeführerin in qualifizierter Weise in ihren schutzwürdigen hoheitlichen Interessen berührt. Dies verdeutlicht auch ein Vergleich mit den Bereichen, in welchen den Gemeinwesen üblicherweise eine Beschwerdelegitimation zugestanden wird (ausführlich dazu BGE 138 II 506 E. 2.1.1; BERNHARD WALDMANN, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl. 2018, N. 43a zu Art. 89 BGG), bzw. solchen, bei denen die betroffenen Interessen nicht als schwerwiegend genug erachtet wurden (z.B. Urteil 2C_218/2009 vom 21. Oktober 2009 E. 2.3).  
 
2.4. Da Gemeinwesen gestützt auf die allgemeine Legitimationsklausel nur restriktiv zur Beschwerdeführung zuzulassen sind, ist die Beschwerdeführerin unter diesen Umständen ebenfalls nicht zur Erhebung des Rechtsmittels nach Art. 89 Abs. 1 BGG legitimiert. Auf die Beschwerde kann nicht eingetreten werden.  
 
3.  
Ist ein Gemeinwesen in der Sache nicht legitimiert, kann es auch nicht Beschwerde wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) oder anderer formeller Verfahrensgarantien - wie vorliegend der Anspruch auf Beurteilung durch eine unabhängige Behörde (Art. 29 Abs. 1 BV) - erheben (BGE 136 II 383 E. 3). Auf die Beschwerde ist auch unter diesem Aspekt nicht einzutreten. 
 
4.  
Der unterliegenden Beschwerdeführerin sind keine Gerichtskosten aufzuerlegen, weil sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis handelte (Art. 66 Abs. 4 BGG). Der nicht anwaltlich vertretene Beschwerdegegner hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 68 Abs. 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben und keine Parteientschädigung zugesprochen. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Departement Volkswirtschaft und Inneres des Kantons Aargau und dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 3. Kammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 27. November 2023 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Kneubühler 
 
Der Gerichtsschreiber: Mösching