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[AZA 7] 
U 320/99 Vr 
 
 
III. Kammer 
 
Bundesrichter Schön, Spira und Bundesrichterin Widmer; 
Gerichtsschreiber Fessler 
 
 
Urteil vom 11. Mai 2001 
 
in Sachen 
 
K.________, 1958, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt 
Markus Peyer, Badenerstrasse 129, 8004 Zürich, 
 
gegen 
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Fluhmattstrasse 
1, 6002 Luzern, Beschwerdegegnerin, 
 
und 
 
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur 
 
 
A.- Der 1958 geborene K.________ arbeitete ab 1. September 
1991 als Chauffeur bei der Firma D.________ AG, 
einem der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) 
unterstellten Betrieb. Am 15. Februar 1992 erlitt er einen 
Verkehrsunfall (Überfahren der Sicherheitslinie und Kollision 
mit zwei entgegenkommenden Fahrzeugen). Die erstbehandelnden 
Ärzte der Klinik für Unfallchirurgie des Spitals 
X.________, wo K.________ bis 24. Februar 1992 hospitalisiert 
war, diagnostizierten u.a. eine Commotio cerebri und 
eine Prellung der Halswirbelsäule (HWS). Ab 31. März 1992 
wurde eine ambulante Physiotherapie (Gymnastik, Wickel und 
Elektrotherapie) durchgeführt. Am 5. Mai 1992 nahm 
K.________ die Arbeit zu 50 % wieder auf und zwei Tage 
später arbeitete er wieder ganztags. Auf Ende August 1992 
löste die Firma das Arbeitsverhältnis auf. Die SUVA kam für 
die Heilungskosten auf und richtete für die Zeit ab 
18. Februar 1992 ein wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand 
um 40 % gekürztes Taggeld aus (Verfügung vom 3. Juni 1993). 
Am 27. Mai 1993 meldete die ehemalige Arbeitgeberin 
einen Rückfall. Dr. med. T.________, bei welchem K.________ 
seit 12. Mai 1993 in Behandlung stand, hielt in seinem Bericht 
vom 9. August 1993 u.a. fest, Medikation und physikalische 
Therapie hätten lediglich eine geringgradige Besserung 
der Beschwerden gebracht. Nach wie vor klage der 
Patient über Schmerzen occipital sowie im Nackenbereich. 
Die Frage, ob ein bleibender Nachteil zu erwarten sei, bejahte 
Dr. med. T.________ im Sinne eines eventuellen rezidivierenden 
Zervikalsyndroms. Am 17. August und 27. Dezember 
1994 wurden zwei weitere Rückfälle gemeldet. In seinem 
Bericht vom 18. Juli 1994 erwähnte Dr. med. T.________ erneut 
zunehmende Schulter- und vor allem Nackenschmerzen, 
welche unter Analgetika und Antiphlogistika nicht gebessert 
hätten. Die Wiederaufnahme der Arbeit zu 100 % sei auf den 
15. Juli 1994 vorgesehen. Im Bericht vom 27. März 1995 
vermerkte Dr. med. T.________ drei Rezidive des Zervikalsyndroms 
am 5. Dezember 1994 sowie am 9. und 26. Januar 
1995. 
Vom 22. Mai bis 12. Juni 1995 wurde K.________ wegen 
eines rezidivierenden lumbospondylogenen Syndroms am Spital 
X.________, Rheumaklinik und Institut für physikalische 
Therapie, ambulant behandelt. Darauf Bezug nehmend, führte 
Dr. med. T.________ im Schreiben vom 26. September 1995 an 
die Kreisagentur der SUVA u.a. aus, wegen erneuter Verschlechterung 
des zervikalen Schmerzsyndroms sei anlässlich 
der physikalischen Therapie auch diesbezüglich eine Behandlung 
durchgeführt worden, bei allerdings mässigem Erfolg. 
Vom 31. August bis 21. September 1995 wurde K.________ erneut 
wegen des Rückenleidens im Spital X.________ stationär 
behandelt. Im Bericht vom 25. September 1995 wird u.a. 
festgehalten, das cerviko-cephale Syndrom nach HWS-Trauma 
1992 limitiere den Patienten mit intermittierend ausgeprägten 
Nackenschmerzen und wechselhaft ungerichtetem Schwindel. 
Auch die intensive Physiotherapie sei durch den 
Schwindel limitiert gewesen. Eine Behandlung der HWS, 
allenfalls durch Akupunktur, sei unbedingt angezeigt. 
Ebenfalls sollte die vom Hausarzt begonnene antidepressive 
Medikation fortgeführt werden. Unter Hinweis auf diese 
Angaben attestierte Dr. med. T.________ im Bericht vom 
16. November 1995 eine 100 %ige Arbeitsunfähigkeit, auch 
von Seiten des posttraumatischen cerviko-cephalen Syndroms. 
Zuvor, am 26. Oktober 1995, hatte sich K.________ einer 
Diskushernienoperation unterzogen. Am 27. Dezember 1995 
wurde der Versicherte vom Kreisarzt Dr. med. J.________ und 
am 18. Januar 1996 vom Neurologen Dr. med. U.________ 
untersucht. In der Folge stellte die SUVA die Taggeldleistungen 
ab 8. Februar 1996 ein, da eine «volle Arbeitsfähigkeit 
ohne weiteres wieder zumutbar» sei (Verfügung vom 
7. Februar 1996). Daran hielt die Anstalt mit Einspracheentscheid 
vom 24. Februar 1997 fest. 
 
B.- K.________ liess hiegegen Beschwerde erheben, 
welche das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich 
nach zweifachem Schriftenwechsel mit Entscheid vom 20. Juli 
1999 abwies. 
 
C.- K.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde 
führen mit den Rechtsbegehren, es sei der kantonale Entscheid 
aufzuheben und die SUVA zu verpflichten, für die 
gesundheitlichen Störungen die gesetzlichen Leistungen zu 
erbringen, eventualiter sei die Sache zu neuer Beurteilung 
an das Gericht oder die Anstalt zurückzuweisen. Im Weitern 
sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen. 
 
Die SUVA verzichtet auf eine Stellungnahme zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde. 
Das Bundesamt für Sozialversicherung 
hat sich nicht vernehmen lassen. 
 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
 
1.- In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird ein 
zweiter Schriftenwechsel beantragt. Diesem nicht näher 
begründeten Begehren ist im Lichte der Rechtsprechung zu 
Art. 110 Abs. 4 OG (vgl. BGE 119 V 323 Erw. 1 mit Hinweisen) 
und aufgrund der nachstehenden Ausführungen nicht 
stattzugeben. 
 
2.- Streitig und zu prüfen ist, ob die SUVA im Zusammenhang 
mit dem Verkehrsunfall vom 15. Februar 1992 über 
den 7. Februar 1996 hinaus Taggeldleistungen zu erbringen 
hat, was das kantonale Gericht mangels adäquaten Kausalzusammenhangs 
zwischen der gesundheitlich bedingten Einschränkung 
der Arbeitsfähigkeit und jenem Vorkommnis verneint 
hat. 
 
3.- Die Vorinstanz hat die Adäquanzbeurteilung anhand 
der von der Rechtsprechung aufgestellten und im angefochtenen 
Entscheid richtig wiedergegebenen Kriterien bei einem 
Schleudertrauma der HWS vorgenommen (vgl. BGE 117 V 366 ff. 
Erw. 6a und b). Ausgehend von der Darstellung in der Verfügung 
vom 3. Juni 1993 betreffend die Kürzung des Taggeldes 
hat sie den Verkehrsunfall vom 15. Februar 1992 dem mittleren 
Bereich zugeordnet. Praxisgemäss hat das kantonale 
Gericht sodann geprüft, ob die massgebenden Kriterien in 
gehäufter oder auffallender Weise erfüllt sind und der adäquate 
Kausalzusammenhang daher zu bejahen ist. Dabei ist es 
zum Ergebnis gelangt, dass ausser den Dauerschmerzen, 
insbesondere im Kopf- und Nackenbereich, kein anderes Kriterium 
als gegeben zu betrachten ist. Insbesondere könne 
weder von einer ungewöhnlich langen Dauer der ärztlichen 
Behandlung noch von einer langen und in einem besonderen 
Ausmass eingeschränkten Arbeitsfähigkeit gesprochen werden. 
4.- Die Adäquanzbeurteilung durch das kantonale Gericht 
ist in folgendem Sinne nicht schlüssig. Die Vorinstanz 
geht davon aus, die Arbeitsfähigkeit sei im Zeitraum 
vom 7. Mai 1992 bis mindestens 6. November 1995 nicht wesentlich 
eingeschränkt gewesen. Diese Annahme ist aufgrund 
der Akten nicht hinreichend gesichert. Es trifft zwar zu, 
dass Dr. med. T.________ im Bericht vom 9. August 1993 die 
Frage nach dem Zeitpunkt der Wiederaufnahme der Arbeit in 
dem Sinne beantwortete, es habe keine Arbeitsunfähigkeit 
bestanden. Im nächsten ärztlichen Zwischenbericht vom 
18. Juli 1994 an die zuständige Kreisagentur gab er jedoch 
an, die Wiederaufnahme der Arbeit zu 100 % sei auf den 
15. Juli 1994 vorgesehen. Und in den weiteren Berichten 
vom 7. November 1994, 27. März 1995 sowie 15. August 1995 
heisst es gleichlautend «Wiederaufnahme der Arbeit zu 100 % 
seit 16.07.94». Ob in diesen Angaben eine Einschätzung 
der Arbeitsfähigkeit zu erblicken ist, erscheint fraglich, 
ebenso, ob der Beschwerdeführer auf diesen Zeitpunkt eine 
neue Stelle antreten wollte. Ausweislich der Akten war er 
nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses als Chauffeur bei 
der Firma D.________ AG arbeitslos, insbesondere auch im 
Sommer 1994. Indessen ist weder etwas über den Stellenverlust 
Ende August 1992 bekannt, als der Beschwerdeführer 
angeblich 100 % arbeitsfähig gewesen war, noch sind Aussagen 
darüber möglich, ob er in der Folge eine andere Arbeit 
suchte und wenn ja, aus welchen Gründen er keine neue 
Anstellung fand. 
Was die im Sinne des Gesagten unklaren Angaben des Dr. 
med. T.________ anbetrifft, ist auch von Bedeutung, dass 
dieser Arzt in den beiden ersten Berichten vom 9. August 
1993 und 18. Juli 1994 noch von einer voraussichtlichen 
Behandlungsdauer von ein bis zwei Monaten resp. einem Monat 
ausging. Demgegenüber fehlen in den Berichten vom 7. November 
1994, 27. März und 15. August 1995 Angaben zu diesem 
Punkt resp. wird ein Behandlungsbedarf «Je nach Auftreten 
von Beschwerden» angegeben. Wenn sodann Dr. med. T.________ 
im Bericht vom 16. November 1995 die Arbeitsunfähigkeit 
«auch von Seiten des posttraumatischen, cervico-cephalen 
Syndroms» auf 100 % veranschlagt, kann diese Einschätzung 
entgegen der Vorinstanz nicht ohne weiteres als nicht 
schlüssig bezeichnet werden. Im beigelegten Bericht des 
Spitals X.________ vom 25. September 1995 über die dreiwöchige 
stationäre Behandlung des Rückenleidens (lumbospondylogenes 
Syndrom) wird auf die unbedingte Notwendigkeit 
einer «HWS-Behandlung» hingewiesen. Zur Begründung 
wird angeführt, das cervico-cephale Syndrom nach HWS-Trauma 
1992 limitiere den Patienten mit intermittierend ausgeprägten 
Nackenschmerzen und wechselhaft ungerichtetem Schwindel. 
So sei auch die intensive Physiotherapie durch den 
Schwindel limitiert gewesen. Gemäss Schreiben des Dr. med. 
T.________ vom 26. September 1995 war wegen erneuter Verschlechterung 
des cervicalen Schmerzsyndroms im Rahmen der 
stationären physikalischen Therapie auch diesbezüglich eine 
Behandlung durchgeführt worden, allerdings mit mässigem 
Erfolg. Der Kreisarzt schliesslich bezifferte die Arbeitsfähigkeit 
auf (sicher) 50 % (Bericht vom 27. Dezember 
1995), ging also ebenfalls von einer Einschränkung aus. 
Demgegenüber besteht gemäss Dr. med. U.________ volle Arbeitsfähigkeit 
(Bericht vom 24. Januar 1996). Es ist somit 
nicht auszuschliessen, dass bis zum Erlass des Einspracheentscheides 
am 24. Februar 1997 die Arbeitsfähigkeit unfallbedingt, 
allenfalls mit Unterbrechungen, eingeschränkt 
war. 
Verhält es sich so, ist dem Kriterium der (ungewöhnlich 
langen) Dauer der ärztlichen Behandlung entgegen kantonalem 
Gericht ein grösseres Gewicht beizumessen. Gemäss 
Akten muss der Beschwerdeführer seit dem Unfall Schmerzmittel 
einnehmen und, wenn auch mit Unterbrüchen, immer 
wieder physikalisch-therapeutisch behandelt werden, ohne 
dass sich damit eine dauernde Besserung der Schmerzsituation 
im Kopf- und Nackenbereich eingestellt hätte. 
Gemäss Dr. med. T.________ besteht, wie dargelegt, ein ständiger 
Behandlungsbedarf, je nach Beschwerdeanfall, dies 
nachdem er zu Beginn noch von einer höchstens ein- bis 
zweimonatigen Behandlungsdauer ausgegangen war. Diese Prognose 
wird auch durch den Bericht des Spitals X.________ vom 
25. September 1995 bestätigt, wo die «HWS-Behandlung» als 
unbedingt notwendig bezeichnet wird. Unter diesen Umständen 
muss die medikamentöse und physikalisch-therapeutische Behandlung 
der Kopf- und Nackenbeschwerden doch als ungewöhnlich 
lange bezeichnet werden. 
Ob das Kriterium «Grad und Dauer der Arbeitsunfähigkeit» 
erfüllt ist, wird die SUVA nach ergänzenden Abklärungen, 
u.a. nach Beizug der IV-Akten, im Lichte der Gerichtspraxis 
zu prüfen haben und gegebenenfalls die Leistungen ab 
8. Februar 1996 festsetzen. 
 
5.- Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG). Dem 
Prozessausgang entsprechend steht dem Beschwerdeführer eine 
Parteientschädigung zu (Art. 159 Abs. 1 und 2 in Verbindung 
mit Art. 135 OG). Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung 
ist demnach gegenstandslos. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
I. In teilweiser Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde 
werden der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts 
des Kantons Zürich vom 20. Juli 1999 und 
der Einspracheentscheid vom 24. Februar 1997 aufgehoben, 
und es wird die Sache an die SUVA zurückgewiesen, 
damit sie, nach ergänzenden Abklärungen im Sinne der 
Erwägungen, über ihre Taggeldleistungspflicht im Zusammenhang 
mit dem Unfall vom 15. Februar 1992 über 
den 7. Februar 1996 hinaus neu verfüge. 
 
II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
III. Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt hat dem 
Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Eidgenössischen 
Versicherungsgericht eine Parteientschädigung 
von Fr. 2500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu 
bezahlen. 
 
IV. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich hat 
über eine Parteientschädigung für das kantonale Verfahren 
entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen 
Prozesses zu befinden. 
 
V. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht 
des Kantons Zürich und dem Bundesamt für 
Sozialversicherung zugestellt. 
 
Luzern, 11. Mai 2001 
 
Im Namen des 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident Der Gerichts 
der III. Kammer: schreiber: