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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_1104/2023  
 
 
Urteil vom 19. März 2024  
 
I. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichteri Muschietti, als präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichterin van de Graaf, 
Bundesrichter von Felten, 
Gerichtsschreiberin Erb. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Tobias Kazik, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau, 
Frey-Herosé-Strasse 20, Wielandhaus, 5001 Aarau, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Landesverweisung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, vom 29. Juni 2023 (SST.2022.239). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
A.________ ist kosovarischer Staatsangehöriger. Er wurde 1981 im Kosovo geboren und kam 1992 im Alter von 11 Jahren in die Schweiz. Hier absolvierte er die verbleibenden Schuljahre der obligatorischen Schulzeit. Er lebt seit fast 28 Jahren in der Schweiz. A.________ ist geschieden und hat mit seiner Exfrau zwei Kinder mit Jahrgang 2000 und 2003, die in der Schweiz leben. Die gemeinsame Tochter von A.________ und seiner aktuellen Freundin B.________ ist im April 2023 geboren und verfügt über das Schweizer Bürgerrecht. Die beiden sind nicht verheiratet und leben in separaten Wohnungen. Sie haben die gemeinsame elterliche Sorge, die Obhut über die gemeinsame Tochter liegt aber allein bei der Mutter. 
 
B.  
Mit Urteil vom 30. März 2022 sprach das Bezirksgericht Baden A.________ der mehrfachen, teilweise qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz i.S.v. Art. 19 Abs. 1 lit. c und d i.V.m. Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG sowie der versuchten schweren Körperverletzung i.S.v. Art. 122 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig. Es bestrafte ihn mit einer Freiheitsstrafe von vier Jahren. Den ihm mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Baden vom 4. Februar 2015 und vom 14. Dezember 2015 für die Geldstrafen von 30 bzw. 90 Tagessätzen zu Fr. 30.-- gewährten bedingten Strafvollzug widerrief das Gericht nicht. Es ordnete die Landesverweisung für die Dauer von zehn Jahren sowie deren Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) an. 
Auf (teilweise) Berufung von A.________ sprach ihn das Obergericht des Kantons Aargau mit Urteil vom 29. Juni 2023 der mehrfachen (aber nicht qualifizierten) Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz i.S.v. Art. 19 Abs. 1 lit. c und d BetmG sowie der versuchten schweren Körperverletzung i.S.v. Art. 122 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig (Dispositiv-Ziffer 1). Es bestrafte ihn mit einer Freiheitsstrafe von vier Jahren (Dispositiv-Ziffer 2) und ordnete, wie bereits die erste Instanz, die Landesverweisung für die Dauer von zehn Jahren sowie deren Ausschreibung im SIS an (Dispositiv-Ziffer 3). 
 
C.  
Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt A.________, die Dispositiv-Ziffer 3 des Urteils des Obergerichts des Kantons Aargau vom 29. Juni 2023 sei vollumfänglich aufzuheben und auf die Anordnung einer Landesverweisung sowie deren Ausschreibung im SIS sei zu verzichten. Eventualiter sei die Dispositiv-Ziffer 3 des angefochtenen Urteils vollumfänglich aufzuheben und die Sache zur gehörigen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. A.________ stellt ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Der Beschwerdeführer beanstandet die Landesverweisung. 
 
1.1. Er macht sowohl eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung als auch eine falsche Rechtsanwendung von Art. 66a Abs. 2 StGB geltend. Zusammengefasst stellt er sich auf den Standpunkt, die Vorinstanz gewichte die öffentlichen Interessen an einer Landesverweisung zu Unrecht höher als die hohen privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in der Schweiz.  
 
1.2. Die Vorinstanz bejaht zusammengefasst das Vorliegen eines schweren persönlichen Härtefalls i.S.v. Art. 66a Abs. 2 StGB sowie damit verbundene gewichtige private Interessen an einem Verbleib in der Schweiz. Sie erwägt allerdings, trotz langen Aufenthalts in der Schweiz sei er hierzulande weder besonders stark verwurzelt noch möge das Interesse an der Erhaltung seines Privat- und Familienlebens das erhebliche öffentliche Interesse an seiner Wegweisung zu überwiegen. Die Landesverweisung erweise sich infolge überwiegender öffentlicher Interessen sowohl unter dem Blickwinkel von Art. 66a Abs. 2 StGB als auch unter demjenigen von Art. 8 Ziff. 2 EMRK als verhältnismässig und rechtskonform, weshalb sie anzuordnen sei.  
 
1.3. Art. 66a Abs. 1 lit. b StGB sieht für Ausländer, die wegen schwerer Körperverletzung (Art. 122 StGB) verurteilt wurden, unabhängig von der Höhe der Strafe, die obligatorische Landesverweisung für 5-15 Jahre aus der Schweiz vor. Der Beschwerdeführer hat sich der versuchten schweren Körperverletzung i.S.v. Art. 122 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig gemacht, weshalb er als kosovarischer Staatsangehöriger grundsätzlich des Landes zu verweisen ist. Die obligatorische Landesverweisung wegen einer Katalogtat im Sinne von Art. 66a Abs. 1 StGB greift grundsätzlich unabhängig von der konkreten Tatschwere. Sie muss zudem unabhängig davon ausgesprochen werden, ob es beim Versuch geblieben ist und ob die Strafe bedingt, unbedingt oder teilbedingt ausfällt (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1; 144 IV 168 E. 1.4.1).  
 
1.4.  
 
1.4.1. Gemäss Art. 66a Abs. 2 Satz 1 StGB kann das Gericht ausnahmsweise von einer Landesverweisung absehen, wenn diese für den Ausländer einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind (Art. 66a Abs. 2 Satz 2 StGB). Die Härtefallklausel von Art. 66a Abs. 2 StGB dient der Umsetzung des Verhältnismässigkeitsprinzips (Art. 5 Abs. 2 BV; BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; 144 IV 332 E. 3.1.2 und E. 3.3.1). Sie ist restriktiv anzuwenden (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; 144 IV 332 E. 3.3.1). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung lässt sich zur kriteriengeleiteten Prüfung des Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB der Kriterienkatalog der Bestimmung über den "schwerwiegenden persönlichen Härtefall" in Art. 31 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) heranziehen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2 mit Hinweisen; 144 IV 332 E. 3.3.2). Zu berücksichtigen sind namentlich der Grad der (persönlichen und wirtschaftlichen) Integration, einschliesslich familiärer Bindungen des Ausländers in der Schweiz bzw. in der Heimat, Aufenthaltsdauer, Gesundheitszustand und Resozialisierungschancen (BGE 144 IV 332 E. 3.3.2; Urteile 6B_33/2022 vom 9. Dezember 2022 E. 3.2.3; 6B_255/2021 vom 3. Oktober 2022 E. 1.3.2; je mit Hinweisen).  
 
1.4.2. Von einem schweren persönlichen Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB ist bei einem Eingriff von einer gewissen Tragweite in den Anspruch des Ausländers auf das in Art. 13 BV und Art. 8 EMRK verankerte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens auszugehen (Urteile 6B_33/2022 vom 9. Dezember 2022 E. 3.2.3; 6B_780/2020 vom 2. Juni 2021 E. 1.3.2; je mit Hinweisen). Das durch Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV geschützte Recht auf Achtung des Familienlebens ist berührt, wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt, ohne, dass es dieser ohne Weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen (BGE 144 I 266 E. 3.3; 144 II 1 E. 6.1). Zum geschützten Familienkreis gehört in erster Linie die Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern (BGE 144 I 266 E. 3.3; 144 II 1 E. 6.1; je mit Hinweisen).  
 
1.4.3. Wird ein schwerer persönlicher Härtefall bejaht, entscheidet sich die Sachfrage in einer Interessenabwägung nach Massgabe der "öffentlichen Interessen an der Landesverweisung". Nach der gesetzlichen Systematik ist die obligatorische Landesverweisung anzuordnen, wenn die Katalogtaten einen Schweregrad erreichen, bei welchem die Landesverweisung zur Wahrung der inneren Sicherheit als notwendig erscheint. Diese Beurteilung lässt sich strafrechtlich nur in der Weise vornehmen, dass massgebend auf die verschuldensmässige Natur und Schwere der Tatbegehung, die sich darin manifestierende Gefährlichkeit des Täters für die öffentliche Sicherheit und die Legalprognose abgestellt wird (Urteile 6B_1144/2021 vom 24. April 2023 E. 1.2.5; 6B_748/2021 vom 8. September 2021 E. 1.1.1; je mit Hinweisen).  
 
1.4.4. Berührt die Landesverweisung Gewährleistungen von Art. 8 Ziff. 1 EMRK, sind die Voraussetzungen von Art. 8 Ziff. 2 EMRK, insbesondere die Verhältnismässigkeit der Massnahme, zu prüfen (BGE 146 IV 105 E. 4.2 mit Hinweis). Art. 66a StGB ist EMRK-konform auszulegen. Die Interessenabwägung im Rahmen der Härtefallklausel von Art. 66a Abs. 2 StGB hat sich daher an der Verhältnismässigkeitsprüfung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu orientieren (BGE 145 IV 161 E. 3.4; Urteile 6B_255/2021 vom 3. Oktober 2022 E. 1.3.5; 6B_1245/2021 vom 8. Juni 2022 E. 2.3.3; je mit Hinweisen). Nach dem EGMR sind bei der Interessenabwägung im Rahmen von Art. 8 EMRK insbesondere Art sowie Schwere der Straftat, die Dauer des Aufenthalts im Aufnahmestaat, die seit der Tat verstrichene Zeit sowie das Verhalten des Betroffenen in dieser Zeit und der Umfang der sozialen, kulturellen und familiären Bindungen im Aufnahme- sowie im Heimatstaat zu berücksichtigen (Urteil des EGMR M.M. gegen die Schweiz vom 8. Dezember 2020, Nr. 59006/18, § 49; Urteile 6B_255/2021 vom 3. Oktober 2022 E. 1.3.5; 6B_1245/2021 vom 8. Juni 2022 E. 2.3.3; je mit Hinweisen).  
 
1.4.5. Sind Kinder involviert, ist bei der Interessenabwägung als wesentliches Element zudem den Kindesinteressen und dem Kindeswohl Rechnung zu tragen (BGE 143 I 21 E. 5.5.1; Urteile 6B_1114/2022 vom 11. Januar 2023 E. 5; 6B_855/2020 vom 25. Oktober 2021 E. 3.3.2; je mit Hinweisen). In Bezug auf die Kinder des von der Landesverweisung betroffenen Elternteils berücksichtigt die Rechtsprechung insbesondere, ob die Eltern des Kindes zusammenleben und ein gemeinsames Sorge- und Obhutsrecht haben oder, ob der von der Landesverweisung betroffene Elternteil das alleinige Sorge- und Obhutsrecht hat bzw. ob er gar nicht sorge- und obhutsberechtigt ist und seine Kontakte zum Kind daher nur im Rahmen eines Besuchsrechts pflegt (Urteil 6B_855/2020 vom 25. Oktober 2021 E. 3.3.2).  
Der Umstand, dass ein straffällig gewordener Ausländer in der Schweiz mit seinem Ehepartner und gemeinsamen Kindern in einer intakten familiären Beziehung lebt, bildet kein absolutes Hindernis für eine Landesverweisung (vgl. BGE 139 I 145 E. 2.3 S. 148 f.). Auch im Falle einer gelebten Ehe kann sich der Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- oder Familienlebens als "notwendig" im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK erweisen (vgl. Urteile 6B_1179/2021 vom 5. Mai 2023 E. 6.3.5; 6B_855/2020 vom 25. Oktober 2021 E. 3.3.3; je mit Hinweisen). Dabei sind nach der Rechtsprechung des EGMR nebst den zuvor erwähnten Kriterien (vgl. E. 1.4.4 oben) auch die Staatsangehörigkeit der betroffenen Familienmitglieder, die familiäre Situation der von der Massnahme Betroffenen, wie etwa die Dauer der Ehe oder andere Faktoren, die für ein effektives Familienleben sprechen, eine allfällige Kenntnis des Ehegatten von der Straftat zu Beginn der familiären Bindung, ob Kinder aus der Ehe hervorgingen und falls ja, deren Alter, sowie die Schwierigkeiten, mit welchen der Ehegatte im Heimatland des anderen konfrontiert sein könnte, zu berücksichtigen (vgl. Urteile 6B_1114/2022 vom 11. Januar 2023 E. 4; 6B_1179/2021 vom 5. Mai 2023 E. 6.3.4; 6B_855/2020 vom 25. Oktober 2021 E. 3.3.1; je mit Hinweisen). 
 
1.4.6. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; vgl. auch Art. 105 Abs. 2 BGG; BGE 148 IV 39 E. 2.3.5; 147 IV 73 E. 4.1.2). Die Willkürrüge muss in der Beschwerde anhand des angefochtenen Entscheids explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 143 IV 500 E. 1.1). Auf eine rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 IV 356 E. 2.1; 147 IV 73 E. 4.1.2).  
 
1.5.  
Der Beschwerdeführer rügt, es sei widersprüchlich, wenn die Vorinstanz einerseits einen schweren persönlichen Härtefall bejahe und andererseits festhalte, der Beschwerdeführer sei in der Schweiz nicht besonders stark verwurzelt. Für die Annahme des persönlichen Härtefalls sei gerade eine starke Verwurzelung verlangt. Damit verfalle die Vorinstanz in Willkür. Es gehe nicht an, den zuerst angenommenen persönlichen Härtefall im Rahmen der darauffolgenden Interessenabwägung wieder zu relativieren, um so diese privaten Interessen dem öffentlichen Interesse unterordnen zu können. Seine Vorbringen gehen - vorerst unter Willkürgesichtspunkten - fehl. Es ist nicht ersichtlich und wird von ihm auch nicht dargetan, inwieweit das Vorgehen der Vorinstanz offensichtlich falsch sei und sie in willkürlicher Weise von hohen öffentlichen Interessen ausgehe bzw. eine starke Verwurzelung verneine. Die Vorinstanz bejaht das Vorliegen eines schweren persönlichen Härtefalls und nimmt eine Interessenabwägung vor. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers wird nicht der Härtefall relativiert, sondern werden die (gewichtigen) privaten Interessen den öffentlichen Interessen gegenübergestellt. So liegt im Umstand, dass die Vorinstanz zwar einen schweren persönlichen Härtefall annimmt, in der Folge aber eine besondere Verwurzelung verneint, kein Widerspruch, der die vorinstanzlichen Erwägungen als willkürlich auszuweisen vermag. Soweit er die Rechtsanwendung von Art. 66a Abs. 2 StGB bzw. Art. 8 Ziff. 1 EMRK rügt, ist darauf im Folgenden einzugehen. 
 
1.6. Die Vorinstanz bejaht einen schweren persönlichen Härtefall i.S.v. Art. 66a Abs. 2 StGB.  
 
1.6.1. Der Beschwerdeführer wurde 1981 im Kosovo geboren, wo er bis zur 4. Primarstufe die Schule besucht hat. Im Jahr 1992 reiste er im Alter von 11 Jahren in die Schweiz ein und absolvierte hier sämtliche verbleibenden Schuljahre der obligatorischen Schulzeit. Damit geht die Vorinstanz zutreffend davon aus, der Beschwerdeführer habe seine prägende Jugend- und Adoleszenzphase in der Schweiz verbracht und er gelte als in der Schweiz aufgewachsen im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB. Zwar ist alleine gestützt auf eine lange Aufenthaltsdauer - in casu beinahe 28 Jahre - nicht automatisch von einem schweren persönlichen Härtefall auszugehen. Jedoch wird der besonderen Situation von in der Schweiz geborenen oder aufgewachsenen Ausländern dabei Rechnung getragen, indem eine längere Aufenthaltsdauer, zusammen mit einer guten Integration, in aller Regel als starke Indizien für ein gewichtiges Interesse an einem Verbleib in der Schweiz und damit für das Vorliegen eines Härtefalls zu werten sind. Bei der anschliessenden Interessenabwägung ist der betroffenen Person mit zunehmender Anwesenheitsdauer ein gewichtigeres privates Interesse an einem Verbleib in der Schweiz zuzubilligen (BGE 146 IV 105 E. 3.4). Inwieweit die Vorinstanz in dieser Hinsicht die Aufenthaltsdauer nicht genügend in ihre Härtefallprüfung bzw. Interessenabwägung von Art. 66a Abs. 2 StGB habe einfliessen lassen, ist weder ersichtlich noch vom Beschwerdeführer begründet gerügt.  
 
1.6.2. Die Vorinstanz geht in beruflicher und wirtschaftlicher Hinsicht von einer leicht unter- bis durchschnittlichen Integration aus. Dabei stützt sie sich auf den Umstand, dass der Beschwerdeführer seine Lehre als Steinwerker zwar abgebrochen hat und dennoch bis zum Jahr 2017 ohne wesentliche Unterbrüche in den schweizerischen Arbeitsmarkt integriert war. Ob er seither tatsächlich arbeitsunfähig ist, erachtet die Vorinstanz als fraglich, lastet ihm dies aber nicht negativ an. Sozialhilfe hat er nie bezogen, jedoch liegen gegen ihn Betreibungen in der Höhe von Fr. 30'000.-- bis Fr. 35'000.-- vor. Der Beschwerdeführer wendet nichts dagegen ein.  
 
1.6.3. Die soziale und gesellschaftliche Integration des Beschwerdeführers in der Schweiz erachtet die Vorinstanz als eher unterdurchschnittlich. Er verstehe und spreche zwar Deutsch, halte sich aber überwiegend zuhause auf und habe keine Freunde. Sein soziales Beziehungsnetz bestehe und erschöpfe sich hauptsächlich in der Beziehung zu seiner Freundin, seiner Familie, seinen Eltern sowie den übrigen Verwandten; es sei primär auf den angestammten Kulturkreis beschränkt. Diese vorinstanzlichen Erwägungen sind nicht zu beanstanden und werden auch vom Beschwerdeführer nicht aufgegriffen.  
 
1.6.4. Zur familiären Situation erwägt die Vorinstanz, aus der heute rechtskräftig geschiedenen Ehe des Beschwerdeführers seien zwei Kinder (Jahrgang 2000 und 2003) hervorgegangen. Diese würden in der Schweiz leben und er pflege zu ihnen einen guten Kontakt. Diesbezüglich ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, der Kontakt zu seinen volljährigen Kindern könne ohne Weiteres durch moderne Kommunikationsmittel und regelmässige Besuche im Kosovo aufrechterhalten werden.  
Gemäss den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz hat der Beschwerdeführer mit seiner Freundin B.________ eine Tochter, die im April 2023 zur Welt gekommen ist. Sowohl die Freundin als auch die Tochter verfügen über das Schweizer Bürgerrecht. Der Beschwerdeführer und seine Freundin sind nicht verheiratet und leben in separaten Wohnungen. Der Beschwerdeführer vermag diesbezüglich keine Willkür aufzuzeigen, wenn er ohne nähere Begründung rügt, die Vorinstanz habe ausser Acht gelassen, dass er 80 % bei seiner Freundin lebe und faktisch mit ihr zusammenwohne und es sei geplant, dass er "auf die Tochter schaue, wenn die Mutter arbeite". Die beiden haben gemäss den Feststellungen der Vorinstanz die gemeinsame Sorge über die Tochter, die Obhut liegt aber allein bei deren Mutter. Die Sorge- und Obhutsrechtsregelung gilt es zu berücksichtigen (vgl. oben E. 1.4.2). Wie der Beschwerdeführer selbst zutreffend ausführt, nimmt die Vorinstanz einen schweren persönlichen Härtefall an und geht von einem damit verbundenen gewichtigen privaten Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib in der Schweiz aus. Dennoch durfte die Vorinstanz diese Interessen dadurch relativieren, dass die gemeinsame Tochter erst nach Eröffnung des erstinstanzlichen Urteils und somit in Kenntnis der erstinstanzlich angeordneten Landesverweisung und in vollstem Bewusstsein um die damit verbundenen ausländerrechtlichen Folgen gezeugt wurde. Für die Frage, ob der Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens "notwendig" im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK ist, gilt es auch eine allfällige Kenntnis des Ehegatten von der Straftat zu Beginn der familiären Bindung miteinzubeziehen (vgl. Urteil 6B_855/2020 vom 25. Oktober 2021 E. 3.3.1 mit Hinweisen; vgl. oben E. 1.4.5). Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist zudem gestützt darauf, dass sowohl seine Partnerin als auch seine Tochter das Schweizer Bürgerrecht besitzen, das Verschieben des Familienlebens ins Ausland keinesfalls per se unzumutbar (vgl. oben E. 1.4.5). Insgesamt vermag der Beschwerdeführer nicht aufzuzeigen und es ist nicht ersichtlich, inwieweit die Vorinstanz die (gewichtigen) Interessen des Beschwerdeführers in familiärer Hinsicht nicht genügend in ihre Härtefallprüfung miteinbezogen oder seine familiäre Situation in der Interessenabwägung falsch gewichtet haben soll. Es reicht nicht aus vorzubringen, die Vorinstanz sei ihrer Abwägungspflicht nicht ansatzweise nachgekommen. Der Vorinstanz ist darin zuzustimmen, wonach das Recht auf Achtung des Familienlebens des Beschwerdeführers i.S.v. Art. 8 Ziff. 2 EMRK einer Landesverweisung nicht entgegenstehe. 
 
1.6.5. Zu den Wiedereingliederungsmöglichkeiten des Beschwerdeführers in seinem Heimatland Kosovo hält die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer spreche Albanisch als Muttersprache. Es bestehe zudem eine familiäre Bindung zum Kosovo, da immerhin ein Onkel noch dort wohnhaft sei. Nach eigenen Angaben habe der Beschwerdeführer im Kosovo dauerhaft ein Auto besessen, weshalb davon auszugehen sei, dass er sein Heimatland auch regelmässig besuche. Demnach geht die Vorinstanz zu Recht davon aus, neben der Sprache sei er auch mit der dortigen Kultur und den Gepflogenheiten vertraut. An den vorinstanzlichen Ausführungen, wonach ihm ein Neuanfang zuzumuten sei und die Chancen auch in beruflicher Hinsicht zumindest nicht schlechter als in der Schweiz stehen würden, gibt es nichts auszusetzen. Der Beschwerdeführer setzt sich denn auch nicht begründet damit auseinander.  
 
1.6.6. Insgesamt setzt sich die Vorinstanz nachvollziehbar und begründet mit den privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in der Schweiz auseinander und berücksichtigt dabei die massgebenden Kriterien (vgl. oben E. 1.4). Die Vorinstanz bejaht einen schweren persönlichen Härtefall, relativiert die (teilweise gewichtigen) privaten Interessen anlässlich der vorgenommenen Interessenabwägung aber zu Recht. Die Rüge des Beschwerdeführers geht diesbezüglich fehl.  
 
1.7. Der Beschwerdeführer wendet sich insbesondere gegen die vorinstanzlichen Erwägungen zum öffentlichen Interesse an einer Landesverweisung. Soweit er sich dabei auf seine als willkürlich gerügte Sachverhaltsfeststellung bezieht, ist darauf nicht näher einzugehen (vgl. oben E. 1.4.6, 1.5).  
 
1.7.1. Der Beschwerdeführer scheint davon auszugehen, die öffentlichen Interessen würden bereits bei der Härtefallprüfung der Vorinstanz als Bewertungsmassstab dienen. Diese Auffassung trifft nicht zu. Die Vorinstanz bejaht das Vorliegen eines schweren persönlichen Härtefalls anhand der massgebenden Kriterien (vgl. E. 1.6 oben). In ihrer Interessenabwägung gewichtet sie die privaten Interessen entsprechend auch hoch. Diese stellt sie den öffentlichen Interessen an einer Landesverweisung gegenüber. Die Rüge des Beschwerdeführers geht, soweit überhaupt rechtsgenüglich begründet, fehl. Hätte die Vorinstanz bereits einen schweren persönlichen Härtefall verneint, so würde sich eine Interessenabwägung erübrigen.  
 
1.7.2. Die Vorinstanz berücksichtigt zu Recht die diversen Vorstrafen des Beschwerdeführers. Dieser wurde seit 2013 wegen Widerhandlung gegen das Waffengesetz, Widerhandlung gegen das Arbeitslosenversicherungsgesetz, Fahrens ohne Berechtigung, erneut Widerhandlung gegen das Waffengesetz, Übertretung des Spielbankengesetzes sowie Fahrens in fahrunfähigem Zustand verurteilt. Die Vorinstanz führt zudem aus, der Beschwerdeführer sei am 14. Februar 2011 zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 9 Monaten wegen einfacher Körperverletzung, Drohung, Hausfriedensbruch sowie Widerhandlungen gegen das Waffengesetz verurteilt worden. Im Februar 2020 sei er wegen Verdachts der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz vorläufig festgenommen und wieder entlassen worden. Dennoch habe er sich trotz hängiger Strafuntersuchung bereits im Mai 2020 erneut strafbar gemacht. Der Vorinstanz ist zuzustimmen, dass sich aus den bisherigen Verurteilungen eine eigentliche Unbelehrbarkeit sowie Gleichgültigkeit des Beschwerdeführers gegenüber der hiesigen Rechtsordnung offenbart. Wenn der Beschwerdeführer dagegen lediglich vorbringt, er habe zuvor keine derartigen Straftaten und auch keine anderen Katalogtaten für die Landesverweisung begangen, so kann er daraus nichts für sich ableiten.  
Wenn der Beschwerdeführer zudem geltend macht, die unbedingte Freiheitsstrafe werde Spuren hinterlassen und zudem sei der Geschädigte nicht eine beliebige Person gewesen, sondern dieser habe dem Beschwerdeführer damals Stunden zuvor selbst einen Faustschlag verpasst, so legt er seine eigene Sicht der Dinge dar, ohne sich dabei mit den nachvollziehbaren Erwägungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen (Art. 42 Abs. 2 BGG). Inwieweit dies die öffentlichen Interessen relativieren sollte und die Vorinstanz diese Interessen falsch gewichtet hätte, vermag er damit jedenfalls nicht darzutun. Im Übrigen ist mit der Vorinstanz angesichts der zahlreichen Chancen auf Legalbewährung, die dem Beschwerdeführer bereits gewährt wurden, nicht ersichtlich, inwiefern er nun seine Lektion gelernt haben soll. Miteinzufliessen hat schliesslich auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer mit seinem Verhalten in die körperliche Unversehrtheit und damit in ein hohes Rechtsgut eingegriffen hat. Die Vorinstanz geht zu Recht von einer schlechten Legalprognose und einer hohen Gefährlichkeit des Beschwerdeführers aus. 
 
1.8. Insgesamt durfte die Vorinstanz von einem überwiegenden öffentlichen Interesse an einer Landesverweisung ausgehen. Die angeordnete Landesverweisung erweist sich als bundes- und völkerrechtskonform. Die Beschwerde erweist sich auch in diesem Punkt als unbegründet, soweit darauf eingetreten werden kann.  
 
1.9. Der Beschwerdeführer äussert sich weder zur Dauer der Landesverweisung von zehn Jahren noch zur Ausschreibung im SIS. Auf die vorinstanzlichen Erwägungen braucht in dieser Hinsicht nicht eingegangen zu werden.  
 
2.  
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Den finanziellen Verhältnissen des Beschwerdeführers wird bei der Festsetzung der Gerichtskosten Rechnung getragen (Art. 65 Abs. 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 19. März 2024 
 
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Muschietti 
 
Die Gerichtsschreiberin: Erb