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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_25/2022  
 
 
Urteil vom 18. Oktober 2023  
 
I. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin, 
Bundesrichter Muschietti, 
Bundesrichterin Koch, 
Gerichtsschreiber Burkhardt. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Stephan A. Buchli, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Landesverweisung, Willkür, rechtliches Gehör, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 12. Juli 2021 (SB210198-O/U/jv). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Das Bezirksgericht Bülach sprach A.________ mit Urteil vom 22. Dezember 2020 des Verbrechens gegen das Bundesgesetz über die Betäubungsmittel i.S.v. Art. 19 Abs. 1 lit. c und lit. d BetmG i.V.m. Art. 19 Abs. 2 lit. a und lit. c BetmG schuldig und bestrafte ihn mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 22 Monaten. Zudem ordnete es eine Landesverweisung von 5 Jahren und deren Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) an. A.________ erhob gegen das Urteil Berufung, wobei er ausschliesslich die Landesverweisung anfocht. Das Obergericht des Kantons Zürich verwies ihn mit Urteil vom 12. Juli 2021 für 5 Jahre des Landes und ordnete die Ausschreibung der Landesverweisung im SIS an. 
 
B.  
A.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt die Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils und den Verzicht auf die Anordnung der Landesverweisung. Ferner seien die Kosten des Berufungsverfahrens sowie die Kosten der amtlichen Verteidigung dem Kanton Zürich aufzuerlegen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung und Neuregelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen im kantonalen Verfahren an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ferner ersucht er für das bundesgerichtliche Verfahren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung. 
Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich sowie das Obergericht des Kantons Zürich verzichteten auf Vernehmlassung. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe die tatsächliche Versorgungssituation in seinem Heimatland nicht abgeklärt. Entsprechend habe sie diese auch nicht berücksichtigt. Weiter habe sie das öffentliche Interesse an der Wegweisung des Beschwerdeführers nicht erwogen. Sie habe damit den Sachverhalt willkürlich festgestellt und den Untersuchungsgrundsatz gemäss Art. 6 StPO, die Begründungspflicht gemäss Art. 81 Abs. 3 lit. a StPO sowie Art. 3 EMRK und mit der Anordnung der Landesverweisung schliesslich Art. 66a Abs. 2 StGB verletzt. 
 
2.  
 
2.1. Die Vorinstanz hält fest, der Beschwerdeführer sei 1976 in der Hauptstadt von Gambia geboren. Nach dem Besuch der Primarschule und Oberstufe sei er 1998 nach England gereist, um dort zu studieren. Er spreche Englisch, Deutsch, etwas Französisch, Wolof, Mandinka und Fula. Seine Mutter habe Landbesitz in Gambia und arbeite nicht. Im Jahr 2000 habe er in der Schweiz um Asyl ersucht und seine damalige Frau getroffen. Nach drei Monaten habe er die Schweiz verlassen, geheiratet und sei 2001 zurück in die Schweiz gekommen. Nach 5 Jahren habe er sich wieder scheiden lassen. Er habe in der Folge erneut geheiratet, wobei seine Ehefrau und seine heute rund dreijährige Tochter in Italien und im Senegal wohnten, ihn jedoch ein- bis zweimal pro Jahr in der Schweiz besuchen kämen. Die Ehefrau sei erwerbstätig. Er selbst habe auch das Recht im Senegal zu leben, es sei aber "kompliziert", resp. müsse er wegen seiner Krankheit in der Schweiz bleiben. Er habe keine Verwandten in der Schweiz, pflege jedoch Kontakte zu seinen früheren Arbeitskollegen.  
Er habe während 10 Jahren in der Farbproduktion in V.________ gearbeitet, danach habe das Unternehmen seinen Angaben zufolge geschlossen. Bis 2014 habe er sodann in der Farbherstellung in W.________ gearbeitet. Im Jahr 2017 habe sich seine Nierenkrankheit verschlimmert und er habe sich regelmässig zur Dialyse begeben müssen. Mittlerweile brauche er diese dreimal pro Woche. Im Dezember 2019 sei ihm eine Niere entfernt worden und er warte auf eine Spenderniere. Nach Ausbruch seiner Krankheit habe seine Mutter begonnen, Teile ihrer Ländereien zu verkaufen. Sie habe ihm pro Monat Fr. 2'500.-- bis Fr. 3'000.-- von Afrika in die Schweiz gesendet. Anlässlich der Berufungsverhandlung habe der Beschwerdeführer angegeben, dass er aktuell nur noch Fr. 1'500.-- erhalte. Das Geld aus dem Landverkauf sei Ende Jahr aufgebraucht. Daneben erhalte er von der AHV (gemäss Beschwerdeschrift von der IV) Fr. 670.-- pro Monat. 
In Gambia lebten seine Mutter und seine Schwester. Er habe jeden Tag Kontakt zu seiner Mutter. Sein Vater habe auch Nierenprobleme gehabt. Das Problem liege in der Familie und sei genetisch. 
 
2.2.  
Die Vorinstanz verneint gestützt auf die persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers das Vorliegen eines schweren persönlichen Härtefalls. Letzterer sei in Gambia aufgewachsen und habe in England studiert. Er lebe seit dem Jahr 2000 in der Schweiz und sei einmal straffällig geworden. Er habe hier keine Verwandten und seine Tochter und Ehefrau kämen ihn ein- bis zweimal im Jahr besuchen. Der Beschwerdeführer verfüge trotz langer Anwesenheit über keine gefestigten Beziehungen in der Schweiz. Auch beruflich sei er nicht integriert. Zudem spreche eine Sozialhilfeabhängigkeit nicht gegen eine Rückkehr nach Gambia. 
Demgegenüber lebten in Gambia seine Schwester und seine vermögende Mutter, von der er in der Vergangenheit mit namhaften Beträgen unterstützt worden sei. Dass dieser, wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht, das Geld ausgehe, sei nicht belegt. Er spreche die lokale Sprache und habe mit seiner Mutter täglichen Kontakt. 
Auch wenn er an einer Niereninsuffizienz leide und auf eine regelmässige Dialyse angewiesen sei, habe die erste Instanz zu Recht darauf hingewiesen, dass entsprechende Behandlungen auch in Gambia angeboten würden, was die seitens der Verteidigung eingereichten Fotos einer Dialysestation in Gambia bestätigten. Ohnehin stehe es dem Beschwerdeführer frei, sich ausserhalb von Gambia ärztlich behandeln zu lassen. Mit der Landesverweisung werde er lediglich aus dem Schweizerischen Hoheitsgebiet gewiesen, nicht jedoch auf das Staatsgebiet seiner Heimatlandes eingeschränkt. Insbesondere habe er in der Vergangenheit über ein Aufenthaltsrecht in England verfügt und besitze ein solches zufolge der Heirat mit seiner Frau auch für den Senegal. Diese beiden Länder verfügten über ein gut ausgebildetes Gesundheitssystem und böten ebenfalls Dialysen an. 
Weiter sei zu erwarten, dass nach der vom Beschwerdeführer geplanten Nierentransplantation eine deutliche Verbesserung seines Gesundheitszustandes eintreten werde, entfalle damit doch auch die Notwendigkeit einer Dialyse. Zwar verweise die Verteidigung zu Recht auf die nach einer Transplantation notwendigen Nachkontrollen, doch sei eine medizinische Betreuung in Gambia und allenfalls im Senegal durch diverse Spitäler gewährleistet. Dass der Mutter des Beschwerdeführers derweil gerade jetzt das Geld ausgehen solle, sei nicht glaubhaft. 
Im Übrigen stehe den privaten Interessen des Beschwerdeführers seine nicht unerhebliche Delinquenz über mehrere Jahre gegenüber. Durch seinen Kokainhandel seit Ende 2014 bis 2020 habe er die Gesundheit vieler Menschen in der Schweiz ganz erheblich gefährdet. Daher würden auch bei Bejahung eines Härtefalls seine privaten Interessen an einem Verbleib die öffentlichen Interessen an einer Landesverweisung in einer Gegenüberstellung nicht überwiegen. 
 
3.  
 
3.1. Der Anspruch auf rechtliches Gehör (vgl. Art. 29 Abs. 2 BV) verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Dabei ist es nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken (BGE 146 II 335 E. 5.1; 143 III 65 E. 5.2 mit Hinweisen). Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 143 III 65 E. 5.2 mit Hinweisen).  
 
3.2.  
 
3.2.1. Das Gericht verweist den Ausländer, der wegen eines qualifizierten Betäubungsmitteldelikts verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für 5-15 Jahre aus der Schweiz (Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB).  
 
3.2.2. Von der Anordnung der Landesverweisung kann nur "ausnahmsweise" unter den kumulativen Voraussetzungen abgesehen werden, dass sie (1.) einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und (2.) die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind (Art. 66a Abs. 2 StGB; sog. Härtefallklausel). Die Härtefallklausel von Art. 66a Abs. 2 StGB dient der Umsetzung des Verhältnismässigkeitsprinzips (Art. 5 Abs. 2 BV; BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; 144 IV 332 E. 3.1.2 und 3.3.1). Sie ist restriktiv anzuwenden (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; 144 IV 332 E. 3.3.1 mit Hinweis).  
Ob ein schwerer persönlicher Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB vorliegt, bestimmt sich anhand der gängigen Integrationskriterien (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2 und 3.4.4; 144 IV 332 E. 3.3.2). Zu berücksichtigen sind namentlich der Grad der (persönlichen und wirtschaftlichen) Integration, einschliesslich familiäre Bindungen des Ausländers in der Schweiz bzw. in der Heimat, die Aufenthaltsdauer, der Gesundheitszustand und die Resozialisierungschancen (vgl. Art. 31 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE; SR 142.201]; BGE 144 IV 332 E. 3.3.2; Urteile 6B_1193/2021 vom 7. März 2023 E. 6.3.3; 6B_552/2021 vom 9. November 2022 E. 2.3.4; je mit Hinweisen). 
 
3.2.3. Ferner kann die Landesverweisung aus der Schweiz für den Betroffenen im Hinblick auf seinen Gesundheitszustand oder die Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsland einen schweren persönlichen Härtefall gemäss Art. 66a Abs. 2 StGB darstellen oder unverhältnismässig im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK sein. Dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (nachfolgend: EGMR) zufolge, müssen Elemente medizinischer Art im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK Berücksichtigung finden (Urteile des EGMR in Sachen Hasanbasic gegen Schweiz vom 11. Juni 2013 [Nr. 52166/09] § 54; Emre gegen Schweiz vom 22. Mai 2008 [Nr. 42034/04] § 71; vgl. auch BGE 145 IV 455 E. 9.1 mit Hinweisen). Macht die betroffene Person eine Krankheit oder ein Gebrechen geltend, gilt es das Mass der gesundheitlichen Beeinträchtigung, die im Heimatland verfügbaren medizinischen Leistungen und allfällige Nachteile für die betroffene Person zu prüfen (BGE 145 IV 455 E. 9.1 mit Hinweisen).  
Die Rückweisung einer gesundheitlich beeinträchtigten Person ist dabei grundsätzlich mit Art. 3 EMRK vereinbar. Die Rückführung in ein Land mit schlechteren Behandlungsmöglichkeiten, als sie im Konventionsstaat bestehen, begründet nur in sehr aussergewöhnlichen Fällen ("cas très exceptionnels") eine Verletzung besagter Norm. Dies ist der Fall, wenn überzeugende humanitäre Gründe gegen die Ausweisung sprechen ("lorsque les considérations humanitaires militant contre l'expulsion sont impérieuses", "where the humanitarian grounds against the removal are compelling"; Urteile des EGMR in Sachen N. gegen Vereinigtes Königreich vom 27. Mai 2008 [Nr. 26565/05] § 42; Emre gegen Schweiz a.a.O. § 89; Urteil 6B_884/2022 vom 20. Dezember 2022 E. 3.2.4.1 mit diversen Hinweisen).  
Ein aussergewöhnlicher Fall, in dem eine aufenthaltsbeendende Massnahme unter Verbringung einer gesundheitlich angeschlagenen Person in ihren Heimatstaat Art. 3 EMRK verletzt, liegt vor, wenn für diese im Fall der Rückschiebung die konkrete Gefahr besteht, dass sie aufgrund fehlender angemessener Behandlungsmöglichkeiten oder fehlenden Zugangs zu Behandlungen einer ernsthaften, rapiden und irreversiblen Verschlechterung des Gesundheitszustands ausgesetzt wird, die intensives Leiden oder eine wesentliche Verringerung der Lebenserwartung nach sich zieht (Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016 [Nr. 41738/10] § 183; BGE 146 IV 297 E. 2.2.3; Urteile 6B_884/2022 vom 20. Dezember 2022 E. 3.2.4.1; 6B_304/2021 vom 2. Juni 2022 E. 2.3.3; 6B_2/2019 vom 27. September 2019 E. 6.1, nicht publ. in: BGE 145 IV 455; je mit diversen Hinweisen).  
 
3.2.4. Wird ein schwerer persönlicher Härtefall bejaht, entscheidet sich die Sachfrage in einer Interessenabwägung nach Massgabe der "öffentlichen Interessen an der Landesverweisung". Nach der gesetzlichen Systematik ist die obligatorische Landesverweisung anzuordnen, wenn die Katalogtaten einen Schweregrad erreichen, bei welchem die Landesverweisung zur Wahrung der inneren Sicherheit als notwendig erscheint. Diese Beurteilung lässt sich strafrechtlich nur in der Weise vornehmen, dass massgebend auf die verschuldensmässige Natur und Schwere der Tatbegehung, die sich darin manifestierende Gefährlichkeit des Täters für die öffentliche Sicherheit und auf die Legalprognose abgestellt wird (Urteile 6B_760/2022 vom 5. Juni 2023 E. 5.2.5; 6B_992/2022 vom 17. Februar 2023 E. 3.3.5; 6B_33/2022 vom 9. Dezember 2022 E. 3.2.4; je mit Hinweisen).  
 
3.2.5. Art. 66a StGB ist EMRK-konform auszulegen. Die Interessenabwägung im Rahmen der Härtefallklausel von Art. 66a Abs. 2 StGB hat sich daher an der Verhältnismässigkeitsprüfung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu orientieren (BGE 145 IV 161 E. 3.4; Urteile 6B_760/2022 vom 5. Juni 2023 E. 5.2.6; 6B_552/2021 vom 9. November 2022 E. 2.3.6; je mit Hinweisen).  
 
3.2.6. Nach Art. 112 Abs. 1 lit. b BGG müssen beim Bundesgericht anfechtbare Entscheide die massgebenden Gründe tatsächlicher und rechtlicher Art enthalten. Der vorinstanzliche Entscheid hat eindeutig aufzuzeigen, auf welchem festgestellten Sachverhalt und auf welchen rechtlichen Überlegungen er beruht (BGE 146 IV 231 E. 2.6.1 mit Hinweis). Die Begründung ist insbesondere mangelhaft, wenn der angefochtene Entscheid jene tatsächlichen Feststellungen nicht trifft, die zur Überprüfung des eidgenössischen Rechts notwendig sind (BGE 135 II 145 E. 8.2; Urteil 6B_194/2022 vom 12. Mai 2023 E. 2.5.4; je mit Hinweisen). Genügt ein Entscheid den genannten Anforderungen nicht, kann das Bundesgericht ihn in Anwendung von Art. 112 Abs. 3 BGG an die kantonale Behörde zur Verbesserung zurückweisen oder aufheben. Hingegen steht es ihm nicht zu, sich an die Stelle der Vorinstanz zu setzen, die ihrer Aufgabe nicht nachgekommen ist (BGE 141 IV 244 E. 1.2.1; Urteil 6B_194/2022 vom 12. Mai 2023 E. 2.5.4; je mit Hinweis).  
 
4.  
 
4.1. Das Vorliegen einer Katalogtat wird vom Beschwerdeführer anerkannt. Uneinigkeit besteht jedoch betreffend das Vorliegen eines schweren persönlichen Härtefalls gemäss Art. 66a Abs. 2 StGB. Der Beschwerdeführer macht dabei keine besondere persönliche Verwurzelung in der Schweiz geltend, sondern leitet den Härtefall einzig aus seinem Gesundheitszustand und der daraus fliessenden Behandlungsbedürftigkeit ab.  
Diesbezüglich ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer an einer Niereninsuffizienz leidet, ihm eine Niere entfernt wurde und er auf eine regelmässige Dialyse (aktuell drei Behandlungen pro Woche zu 4,5 Stunden) angewiesen ist. Der Beschwerdeführer steht auf der Schweizer Transplantationsliste und wartet auf eine Spenderniere. Bei der (bereits regelmässige Dialysen erfordernden) Niereninsuffizienz handelt es sich notorischerweise um ein ernstes - bei ausbleibender Behandlung fatales - Leiden mit beträchtlichen Auswirkungen auf die Lebensqualität. Dem Beschwerdeführer droht ohne adäquate medizinische Versorgung in Form regelmässiger Dialysen fraglos eine ernsthafte, rapide und irreversible Verschlechterung seines Gesundheitszustands resp. der Tod. Dass sich seine gesundheitliche Situation zukünftig (insbesondere nach einer allfälligen Transplantation) verbessern könnte, ändert an dieser aktuellen Einschätzung nichts. 
 
4.2.  
 
4.2.1. Der Vorinstanz zufolge würden Dialysebehandlungen in Gambia angeboten. Sie verweist zur Begründung im Wesentlichen auf die Ausführungen der ersten Instanz sowie vom Beschwerdeführer eingereichte fotografische Aufnahmen eine Dialysestation in Gambia. Gemäss der ersten Instanz würden Dialysen "wenn auch nicht für die ganze Bevölkerung verfügbar", in Gambia angeboten, wobei davon auszugehen sei, dass der Beschwerdeführer aufgrund der finanziellen Unterstützung durch seine Mutter Zugang zur Behandlung haben werde. Sie stützt ihre Ansicht auf einen Artikel aus der Fachzeitschrift "Nephron" vom Juni 2019 betreffend Dialysebehandlungen im Krankenhaus B.________ in Gambia. Dem angefochtenen Urteil kann nicht rechtsgenügend entnommen werden, weshalb der Beschwerdeführer in Gambia Zugang zu einer angemessenen Dialysebehandlung haben sollte.  
 
4.2.2. Die Autoren des von der ersten Instanz zitierten Artikels führen in ihrer einleitenden Zusammenfassung aus: "Maintenance haemodialysis is the most common form of renal replacement therapy treatment in Sub-Saharan Africa. In spite of this, there is a general inadequacy for patients receiving this form of therapy due to lack of materials, human resources and funding from the governments" (Yusupha Sanyang/Mamina Sambou, Maintenance Haemodyalisis in the Edward Francis Small Teaching Hospital in Gambia; in: Karger Publishers - Nephron 2019, Vol. 142, No. 2, S. 114). Sie beschreiben demnach zu Deutsch ein, ihres Erachtens, generell inadäquates, ungenügend ausgestattetes und unzureichend finanziertes Behandlungsangebot.  
Weiter beherberge das Krankenhaus B.________ derzeit das einzige Haemodialysezentrum in Gambia. Zwar sei die Behandlung für ESRD (End Stage Renal Desease) Patienten kostenlos, jedoch sei die Regierung teilweise nicht in der Lage, genügend finanzielle Mittel für den reibungslosen Betrieb der Station aufzubringen. Es gebe teilweise/regelmässig ("occasional/frequent") Engpässe beim Verbrauchsmaterial ("consumables"), was bisweilen zu einer Rationierung der Dialysen und zu einer ungenügenden Behandlung ("under-dialyzed") der Patienten führe. Bei Engpässen kauften die Patienten das Verbrauchsmaterial in der Regel selbst, um ihre Behandlung nicht zu verpassen. Die Behandlung von Patienten, die dazu nicht in der Lage seien, müsse rationiert oder ganz gestrichen werden. Die Dialysestation könne 56 Patienten aufnehmen und sei während 12 Stunden pro Tag in Betrieb. Die Patienten kämen dreimal pro Woche für 4 Stunden an die Dialyse. Jedoch fehle es mangels finanzieller Mittel an zusätzlichen Medikamenten, was zu vielen Problemen ("a lot of problems") für die Patienten führe. Zudem bestünden zwischenzeitlich Mängel bei Labordienstleistungen um die Effektivität der Dialysebehandlungen zu messen. Weiter gebe es Schwierigkeiten bei der Anstellung qualifizierter Ärzte. Zur Zeit sei die Station von einem Nephrologen und zwei auf Nephrologie spezialisierten Krankenpflegern abhängig. Der Station fehle es zudem an anderen Spezialisten, wie Gefässchirurgen, Ernährungsberatern und Sozialarbeitern. Es sei höchste Zeit, dass die Regierung Mittel investiere, um der Gefahr chronischer Nierenerkrankungen zu begegnen, da die Station nicht die Kapazität aufweise, um eine adäquate Behandlung für Patienten mit ESRD (End Stage Renal Desease) zu gewährleisten (Yusupha Sanyang/Mamina Sambou, a.a.O., S. 116). 
Angesichts der geschilderten Zustände ist nicht nachvollziehbar, woraus die Vorinstanz auf eine vorhandene Behandlungsmöglichkeit des Beschwerdeführers in Gambia schliesst. Dass dieser dank seiner Mutter über finanzielle Mittel verfüge (was von ihm bestritten wird, vorliegend aber offenbleiben kann), ändert nichts daran, dass besagtem Artikel zufolge ein reibungsloser Betrieb der einzigen Dialysestation im Land in mehrerlei Hinsicht nicht gewährleistet wäre. Anhaltspunkte dafür, dass er (mit oder ohne finanzielle Unterstützung seiner Mutter) mit hinreichender Sicherheit Zugang zu einer adäquaten Dialysebehandlung hätte, sind dem benannten Text nicht zu entnehmen. 
 
4.2.3. Nicht einsichtig ist es sodann, wenn die Vorinstanz aus den vom Beschwerdeführer eingereichten Fotografien einer gambischen Dialysestation Schlüsse auf die Möglichkeit einer angemessenen Behandlung zieht. Aus der blossen (im Übrigen unbestrittenen) Existenz einer solchen Einrichtung ergibt sich dies jedenfalls nicht. Unbelegt und im Hinblick auf das konkrete Behandlungsangebot nichtssagend sind auch die Annahmen der ersten Instanz, wonach es sich bei Niereninsuffizienz in Gambia um "keine völlig unbekannte oder seltene Krankheit handeln dürfte" und sich die medizinische Versorgung in den letzten drei Jahrzehnten wohl "signifikant verbessert" habe.  
 
4.2.4. Dass sich der Beschwerdeführer alternativ "in einem anderen Land" namentlich im Senegal oder England behandeln lassen könnte, wird im angefochtenen Urteil ebenfalls nicht plausibel begründet. Gemäss den angefochtenen Feststellungen habe der Beschwerdeführer vor längerer Zeit in England studiert. Über die dortige Staatsangehörigkeit verfügt er jedoch offenbar nicht. Damit nennt die Vorinstanz keinerlei Anhaltspunkte für das Vorliegen einer aktuellen Einreise- und Aufenthaltsbewilligung (vgl. BGE 149 IV 231 E. 2.4).  
Vergleichbares gilt in Bezug auf Senegal. Zwar habe der Beschwerdeführer der Vorinstanz zufolge ausgesagt, er habe das Recht im Senegal - wo seine Frau und Tochter zeitweise lebten - zu wohnen. Der Beschwerdeführer macht mit Verweis auf seine Aussagen vor Vorinstanz jedoch geltend, seine Frau und Tochter seien in Italien und er verfüge über kein derartiges Aufenthaltsrecht. Angesichts dessen ist es unzureichend, wenn die Vorinstanz ohne weitere Abklärungen auf ein entsprechendes Wohnrecht und den Zugang zu einer angemessenen Dialysebehandlung schliesst. 
 
4.2.5. Der Beschwerdefü hrer reichte in den kantonalen Verfahren sodann zwei Schreiben ins Recht. Das eine (adressiert an Dr. med. C.________, Oberarzt Institut für Nephrologie und Dialyse am Stadtspital D.________, U.________) datiert vom 4. Dezember 2020 und weist als Verfasser Dr. E.________ von oben erwähntem Krankenhaus B.________ aus. Diesem zufolge könne eine ununterbrochene, dreimal wöchentliche jeweils vierstündige Dialyse in seinem Spital resp. in Gambia nicht angeboten werden. Das zweite Schreiben vom 30. Juni 2021 der "Medicare Clinic", Brusubi, Gambia, enthält dieselbe Einschätzung. Es gebe in Gambia lediglich ein Spital, das in begrenztem Umfang Dialysen anbiete und dieses sei meist nicht benutzbar ("not serviceable"). Patienten könnten bestenfalls alle ein bis zwei Wochen mit einer Dialysesitzung rechnen. Die meiste Zeit über seien die wenigen Dialysegeräte defekt. Nach Ansicht des Unterzeichners könne der Beschwerdeführer in Gambia nicht überleben.  
Obwohl Letzterer damit Hinweise auf eine möglicherweise mangelhafte, für seine Bedürfnisse ungenügende medizinische Versorgungslage in Gambia vorbringt, würdigt die Vorinstanz besagte Eingaben im Rahmen der Tatsachenfeststellung zur medizinischen Situation in dessen Heimatland nicht. Sie verletzt damit ihre Begründungspflicht resp. den Anspruch auf rechtliches Gehör des Beschwerdeführers. 
 
4.2.6. Zusammengefasst ist festzuhalten, dass aus dem blossen Umstand, dass in Gambia eine Dialysestation existiert, nicht gefolgert werden kann, dass der Beschwerdeführer auch tatsächlich Zugang zu einer angemessenen Behandlung hätte. Damit unterlässt es die Vorinstanz, die in diesem Zusammenhang massgebenden Tatsachen festzustellen. Dadurch, dass sich die Vorinstanz nicht mit den Behauptungen resp. Beweismittelofferten des Beschwerdeführers auseinandersetzt, verletzt sie zudem dessen Anspruch auf rechtliches Gehör. Vorliegend sind die Voraussetzungen für eine Rückweisung gemäss Art. 112 Abs. 1 lit. b BGG i.V.m. Art. 112 Abs. 3 BGG erfüllt.  
 
4.3. Das angefochtene Urteil ist nach dem Gesagten aufzuheben und die Sache zur neuen Beurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Diese wird den Sachverhalt betreffend die Behandlungsmöglichkeit des Beschwerdeführers in seinem Heimatland ergänzen, sich mit den besagten Beweismittelofferten auseinandersetzen und neu über die Landesverweisung befinden müssen. Eine Behandlung der weiteren Vorbringen im Zusammenhang mit der Landesverweisung erübrigt sich insoweit.  
 
5. Die Beschwerde ist gutzuheissen. Das vorinstanzliche Urteil ist aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie betreffend die Frage der Behandlungsmöglichkeit des Beschwerdeführers in seinem Heimatland einen Entscheid trifft, der den Anforderungen von Art. 112 Abs. 1 BGG genügt. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 4 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird gegenstandslos. Der Kanton Zürich hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren angemessen zu entschädigen (Art. 68 Abs. 2 BGG). Die Entschädigung ist praxisgemäss seinem Rechtsvertreter auszurichten.  
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 12. Juli 2021 wird aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.  
Der Kanton Zürich hat den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Stephan Buchli, für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 3'000.-- zu entschädigen. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 18. Oktober 2023 
 
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari 
 
Der Gerichtsschreiber: Burkhardt