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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
7B_259/2024  
 
 
Urteil vom 21. März 2024  
 
II. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Abrecht, Präsident, 
Bundesrichter Hurni, Hofmann, 
Gerichtsschreiberin Lustenberger. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwältin Fabienne Brunner, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten, 
Kloster-Südflügel, Seetalstrasse 8, 5630 Muri AG. 
 
Gegenstand 
Anordnung Untersuchungshaft, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 15. Februar 2024 (SBK.2024.27). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten führt ein Strafverfahren wegen Tätlichkeiten, Drohung, Nötigung und Freiheitsberaubung gegen A.________. Dieser wurde am 18. Januar 2024 festgenommen und am 20. Januar 2024 vom Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau formell bis am 18. April 2024 in Untersuchungshaft versetzt. 
 
B.  
Das Obergericht des Kantons Aargau wies eine von A.________ gegen die Haftanordnung erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 15. Februar 2024 ab. 
 
C.  
Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt A.________ die Aufhebung des Beschwerdeentscheids und seine sofortige Haftentlassung. Eventualiter sei die Sache zur neuen Beurteilung an das Zwangsmassnahmengericht Aargau zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersucht er um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung für das bundesgerichtliche Verfahren. 
Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten schliesst in ihrer Vernehmlassung auf Abweisung der Beschwerde. Das Obergericht des Kantons Aargau verzichtet auf eine Stellungnahme. 
Antragsgemäss wurden die Akten des vorinstanzlichen Verfahrens beigezogen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid betreffend die Anordnung von Untersuchungshaft. Dagegen steht die Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht gemäss Art. 78 ff. BGG offen. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und befindet sich, soweit ersichtlich, nach wie vor in Haft. Er ist deshalb nach Art. 81 Abs. 1 lit. a und lit. b Ziff. 1 BGG zur Beschwerde berechtigt. Da die übrigen formellen Voraussetzungen ebenfalls erfüllt sind, ist auf die Beschwerde grundsätzlich - die nachfolgenden Erwägungen vorbehalten - einzutreten. 
 
2.  
Mit der Beschwerde in Strafsachen kann insbesondere die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), prüft die bei ihm angefochtenen Entscheide aber grundsätzlich nur auf Rechtsverletzungen hin, welche die beschwerdeführende Partei geltend macht und begründet, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (vgl. Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 144 V 388 E. 2; 143 I 377 E. 1.3; 142 III 364 E. 2.4; Urteil 7B_284/2023 vom 20. September 2023 E. 1.2; je mit Hinweisen). Erhöhte Anforderungen an die Begründung gelten namentlich, soweit die Verletzung von Grundrechten gerügt wird (Art. 106 Abs. 2 BGG). In der Beschwerde ist diesbezüglich klar und detailliert unter Bezugnahme auf und in Auseinandersetzung mit den entscheidenden Erwägungen des angefochtenen Urteils darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt die angerufenen Rechte verletzt (BGE 148 IV 205 E. 2.6; 146 IV 297 E. 1.2; 145 I 121 E. 2.1; je mit Hinweisen). 
 
3.  
 
3.1. Die Anordnung von Untersuchungshaft ist unter anderem zulässig, wenn die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, eine Person werde ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen (Ausführungsgefahr; Art. 221 Abs. 2 StPO in der seit 1. Januar 2024 geltenden Fassung).  
 
3.1.1. Die Ausführungsgefahr stellt einen selbstständigen gesetzlichen Haftgrund dar, der keinen dringenden Tatverdacht im Sinne von Art. 221 Abs. 1 StPO voraussetzt (BGE 140 IV 19 E. 2.1.1; Urteile 7B_49/2024 vom 2. Februar 2024 E. 3.1; 7B_944/2023 vom 15. Dezember 2023 E. 4.1; je mit Hinweisen). Die Notwendigkeit, Personen an der Begehung strafbarer Handlungen zu hindern, wird auch in Art. 5 Ziff. 1 lit. c EMRK ausdrücklich als Haftgrund anerkannt (BGE 137 IV 122 E. 5.2 mit Hinweis; Urteile 7B_49/2024 vom 2. Februar 2024 E. 3.2; 7B_944/2023 vom 15. Dezember 2023 E. 4.1).  
 
3.1.2. Die rein hypothetische Möglichkeit der Verübung von Delikten sowie die Wahrscheinlichkeit, dass nur geringfügige Straftaten verübt werden, reichen jedoch nicht aus, um Haft wegen Ausführungsgefahr zu begründen. Bei der Annahme, dass eine Person ein schweres Verbrechen begehen könnte, ist Zurückhaltung geboten. Erforderlich ist eine sehr ungünstige Prognose. Nicht Voraussetzung ist hingegen, dass die verdächtige Person bereits konkrete Anstalten getroffen hat, um die befürchtete Tat zu vollenden. Vielmehr genügt es, wenn die Wahrscheinlichkeit einer Ausführung aufgrund einer Gesamtbewertung der persönlichen Verhältnisse sowie der Umstände als sehr hoch erscheint. Besonders bei drohenden schweren Gewaltverbrechen ist dabei auch dem psychischen Zustand der verdächtigen Person bzw. ihrer Unberechenbarkeit oder Aggressivität Rechnung zu tragen. Je schwerer die angedrohte Straftat ist, desto eher rechtfertigt sich eine Inhaftierung, wenn die vorhandenen Fakten keine genaue Risikoeinschätzung erlauben (BGE 140 IV 19 E. 2.1.1; Urteile 7B_49/2024 vom 2. Februar 2024 E. 3.3; 1B_299/2023 vom 29. Juni 2023 E. 2.1; je mit Hinweisen). Insbesondere bei einer zu befürchtenden vorsätzlichen Tötung darf an die Annahme der Ausführungsgefahr kein allzu hoher Massstab angelegt werden. Anders zu entscheiden hiesse, das potenzielle Opfer einem nicht verantwortbaren Risiko auszusetzen (BGE 123 I 268 E. 2e; Urteile 7B_944/2023 vom 15. Dezember 2023 E. 4.1; 1B_299/2023 vom 29. Juni 2023 E. 2.1; je mit Hinweisen). Es braucht in solchen Fällen keine maximal ausgeprägte ungünstige Prognose, sondern es genügt eine deutliche Ausführungsgefahr (Urteil 7B_49/2024 vom 2. Februar 2024 E. 3.8).  
 
3.1.3. Mit der per 1. Januar 2024 neu ins Gesetz eingefügten Formulierung "unmittelbar" soll darüber hinaus verdeutlicht werden, dass die von der beschuldigten Person ausgehende Bedrohung akut sein muss, das schwere Verbrechen in naher Zukunft drohen und deshalb die Haft mit grosser Dringlichkeit angeordnet werden muss (vgl. Botschaft vom 28. August 2019 zur Änderung der Strafprozessordnung, BBl 2019 6743 f.). Mit Blick auf die bereits restriktive Praxis, unter der Präventivhaft überhaupt angeordnet werden darf, bringt diese Anpassung indes keine eigentliche, tiefgreifende Änderung mit sich.  
 
3.2. Der Beschwerdeführer bemängelt, es ergebe sich aus dem angefochtenen Entscheid nicht, gestützt auf welche konkret ausgestossene Drohung die Ausführungsgefahr bejaht werde. Die erste Instanz habe diese Annahme hauptsächlich noch auf den Vorfall vom 17. Januar 2024 gestützt, bei dem er in Anwesenheit seines Vaters und dessen Partnerin gesagt haben soll, er werde demnächst alle erschiessen. In seiner Einvernahme habe der Vater aber verneint, dass er, der Beschwerdeführer, jemals mit dem Tod gedroht habe. Weder seine nach der Haftanordnung befragte Schwester B.________ noch die beim Vorfall vom 18. Januar 2024 anwesende Mitarbeiterin C.________ hätten zudem jemals von konkreten Drohungen seinerseits erfahren. Zwar sei nicht von der Hand zu weisen, dass er sich in der Vergangenheit bei einigen Vorfällen nicht konform verhalten habe. Ebenso sei unbestritten, dass er vor seiner Inhaftierung in psychiatrischer Behandlung gewesen sei. Diese Umstände bzw. einzig die Befürchtung, er könnte irgendeinmal aus irgendeinem Grund psychisch zusammenbrechen oder ausrasten, reichten für die Bejahung von Ausführungsgefahr nicht aus. Zwingend notwendig wäre eine konkrete Drohung, ein schweres Verbrechen begehen zu wollen. Eine solche sei vorliegend aber nie ausgestossen worden.  
 
3.3.  
 
3.3.1. Die Einwände des Beschwerdeführers verfangen nicht. Es trifft zwar zu, dass im angefochtenen Entscheid von verschiedenen Vorfällen bzw. Drohungen die Rede ist, wobei diese im bisherigen Untersuchungsverfahren nicht immer klar voneinander abgegrenzt worden zu sein scheinen. Entsprechend nimmt auch die Vorinstanz keine konsequente und klare Trennung vor und verlangen ihre Ausführungen nach einer gewissen Auslegung. Bei sorgfältigem Studium des angefochten Entscheids wird jedoch klar, gestützt auf welche konkrete Drohung die Vorinstanz die Haftanordnung bestätigt. So soll der Beschwerdeführer in der Woche vor dem 18. Januar 2024 D.________, einer Mitarbeiterin in der Gärtnerei seines Vaters, wo er selber auch arbeitet bzw. gearbeitet hat, gesagt haben, wenn er eine Waffe hätte, würde er alle erschiessen. Gegenüber einer anderen Mitarbeiterin, E.________, soll er in der Zeit vor dem und am 18. Januar 2024 mehrfach geäussert haben, er werde sie alle "fix und fertig" machen (angefochtenes Urteil E. 4.3). Mit sie alle - dies erschliesst sich ebenfalls aus der Gesamtwürdigung des angefochtenen Entscheids - dürften die in der Gärtnerei beschäftigten Personen einschliesslich der Vater des Beschwerdeführers gemeint sein. Dass es nicht nur um die angeblichen drohenden Äusserungen gegenüber seinem Vater und dessen Partnerin, sondern auch um solche gegenüber der Mitarbeiterinnen der Gärtnerei geht, scheint im Übrigen auch dem Beschwerdeführer klar zu sein. In seiner Beschwerde an die Vorinstanz bezog er sich jedenfalls auf beide Vorwürfe und bestritt insbesondere, den Angestellten gesagt zu haben, dass er sie töten wolle.  
 
3.3.2. Die Vorinstanz stellt diese Drohungen in den Kontext des Vorfalls vom 18. Januar 2024. Damals soll der Beschwerdeführer am frühen Morgen E.________ und D.________ während über einer Stunde in der Gärtnerei festgehalten haben, wobei er E.________ mehrfach zu Boden gestossen habe, als sie versucht habe zu fliehen. Während der gesamten Zeit habe er überlaute Musik laufen lassen und auf die beiden Frauen eingeredet bzw. herumgeschrien. Die Aussagen von E.________ und D.________ seien laut Vorinstanz als glaubhaft einzustufen und von Angst geprägt. Sie zeugten zudem mit Blick auf die Wutausbrüche des Beschwerdeführers in der Vergangenheit, bei denen er herumgeschrien, Angestellte beschimpft und Sachen herumgeworfen habe, von einer neuen Eskalationsstufe. Dies zeige sich auch am Umstand, dass seine Familie seine alte Armeewaffe versteckt habe, nachdem er sich nach dieser erkundigt habe. Damit gehe offensichtlich auch die Familie von einer akuten Gefahr für Leib und Leben aus. Angesichts dessen sei die Aussage, alle "fix und fertig" zu machen, denn auch ohne Weiteres als konkrete Gewaltandrohung zu verstehen. In der Zeit unmittelbar vor dem 18. Januar 2024 sei es zudem zu weiteren mutmasslichen Straftaten durch den Beschwerdeführer gekommen, so namentlich zu nötigendem Verhalten gegenüber seiner Ex-Freundin und der am 17. Januar 2024 geäusserten Drohung, er werden alle Scheiben einschiessen, sollte der Vater die Gärtnerei schliessen. Ausserdem soll es bei einem Besuch des Beschwerdeführers bei seiner Mutter an Weihnachten zu einem Polizeieinsatz gekommen sein.  
Zusammengefasst erwägt die Vorinstanz dazu, der Beschwerdeführer erscheine unkontrolliert und unberechenbar, lasse er seinen Gefühlsausbrüchen doch effektiv Taten folgen. Als äusserst ungünstig im Hinblick auf die Legalprognose schienen sodann sein Gesundheitszustand und seine persönlichen Verhältnisse. Sein Verhalten scheine in einem psychischen Leiden, wegen dem er auch in psychiatrischer Behandlung gewesen sei, zu gründen, weshalb es kaum in seiner Macht stehen dürfte, seine Ausbrüche zu kontrollieren. Ausserdem zeugten seine Aussagen im Verfahren und auch seine Eingaben von einem tiefliegenden Konflikt mit bzw. von grossem Zorn auf den Vater. Er fühle sich von diesem bevormundet. Auch der Vater habe sodann ausgesagt, dass er Angst vor seinem Sohn habe und dass dieser insbesondere im Zusammenhang mit dem Konsum von Alkohol sehr aggressiv werde. Der Beschwerdeführer scheine nach verschiedenen Schicksalsschlägen das Gefühl zu haben, nichts zu verlieren zu haben. Es bestehe deshalb das akute Risiko, dass er im Falle einer Haftentlassung die Konfrontation suchen und schwere Gewaltdelikte gegen Leib und Leben begehen könnte. 
 
3.3.3. Der Beschwerdeführer äussert sich weder zu den von den Gärtnerei-Mitarbeiterinnen geschilderten Todesdrohungen, noch zu den weiteren Erwägungen der Vorinstanz. In seiner Eingabe ans Bundesgericht beschränkt er sich darauf, das Vorliegen einer konkreten Drohung zu bestreiten, ohne dabei die im angefochtenen Entscheid diskutierten Geschehnisse aufzugreifen. An einer Auseinandersetzung mit der vorinstanzlichen Entscheidbegründung, wie sie Art. 42 Abs. 2 bzw. Art. 106 Abs. 2 BGG verlangen, fehlt es weitestgehend.  
In der Sache ist ihm deshalb nur Folgendes entgegenzuhalten: Dass seine Schwester und die Gärtnerei-Mitarbeiterin C.________ laut Ausführungen des Beschwerdeführers nichts von konkreten Drohungen seinerseits gehört haben, vermag die vorinstanzliche Einschätzung der Situation nicht in Zweifel zu ziehen. Ausserdem stützt sich die Vorinstanz nicht allein auf den Umstand, dass der Beschwerdeführer in psychiatrischer Behandlung war und sich bisweilen "nicht konform" verhalten hat, sondern sie würdigt seine persönlichen Umstände, namentlich den sich aus seiner Sicht offenbar zuspitzenden Konflikt mit dem Vater, sowie seine psychische Verfassung umfassend. 
Eine darüber hinausgehende Überprüfung der Ausführungsgefahr respektive des angefochtenen Entscheids bleibt dem Bundesgericht mangels hinreichender Beschwerdebegründung verwehrt. 
 
4.  
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf mit Blick auf das vorstehend Gesagte überhaupt einzutreten ist. 
Dem Verfahrensausgang entsprechend wird der Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Er stellt zwar ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung. Dessen Gewährung setzt nach Art. 64 Abs. 1 BGG jedoch namentlich voraus, dass der betroffenen Partei die erforderlichen finanziellen Mittel fehlen. Hierzu führt der Beschwerdeführer aus, er befinde sich aktuell in Haft und habe deshalb keine Möglichkeit, über seine finanziellen Mittel zu verfügen. Damit räumt er aber selber sein, dass bei ihm keine finanzielle Bedürftigkeit im Sinne von Art. 64 Abs. 1 BGG vorliegt. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist entsprechend abzuweisen. 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten, dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, und dem Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 21. März 2024 
 
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Abrecht 
 
Die Gerichtsschreiberin: Lustenberger