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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
4A_108/2023  
 
 
Urteil vom 24. Juli 2023  
 
I. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Kiss, präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichterinnen Hohl, May Canellas, 
Gerichtsschreiber Leemann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________ AG, 
vertreten durch Rechtsanwälte 
Dr. Michael Feit und Louis Christe, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
1. B.B.________, 
2. C.________, L.L.C., 
beide vertreten durch Rechtsanwälte 
Daniele Favalli und Selim Keller, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Internationale Schiedsgerichtsbarkeit, 
 
Beschwerde gegen den Schiedsspruch des Schiedsgerichts mit Sitz in Zug vom 11. Januar 2023 (25015/GR/PAR). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. A.________ AG (Klägerin, Beschwerdeführerin) ist eine Gesellschaft mit Sitz in der Schweiz.  
B.B.________ (Beklagter 1, Beschwerdegegner 1) hat Wohnsitz in den Vereinigten Staaten. C.________, L.L.C. (Beklagte 2, Beschwerdegegnerin 2) ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz in den Vereinigten Staaten, die vom Beklagten 1 kontrolliert wird. 
 
A.b. Der Beklagte 1 gründete ein auf indische Unternehmen und Rüstungsfirmen ausgerichtetes Beratungsunternehmen, das elektronische Bauteile und andere Produkte beschafft und aus den Vereinigten Staaten nach Indien exportiert; später kamen auch Stromlieferungen hinzu. Er unterhielt eine Geschäftsbeziehung mit der Klägerin.  
Im Zuge der Auflösung dieser Geschäftsbeziehung schlossen die Beklagten mit der Klägerin am 5. Mai 2015 unter anderem eine als Market Exit Settlement Agreement (MESA) bezeichnete Vereinbarung ab. Diese enthält eine Schiedsklausel zugunsten eines Schiedsgerichts mit Sitz in Zug. Zudem sieht sie die Anwendbarkeit des schweizerischen Rechts vor, unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 11. April 1980 über Verträge über den internationalen Warenkauf (SR 0.221.211.1). 
Ziffer 3 MESA enthält das folgende vertragliche Wettbewerbsverbot zulasten der Beklagten: 
 
"3.1 Except as for the benefit of A.________ AG and its related entities the Service Provider/Consultant agrees and undertakes that during the period of five years (the 'Non-Competition Period') following the Closing Date, to abstain from competing with A.________ AG and its related entities or their respective successors, subsidiaries or affiliates and the said power supply market especially both in India but also worldwide [...]. 
3.2 Without the prior written consent of A.________ AG and its related entities the Service Provider/Consultant (its affiliates and related parties) agrees that during the Non-Competition Period he is not allowed to directly or indirectly: 
 
- discuss with any customer or representative of a customer, of A.________ AG any matter relating to the Services or Products; 
- solicit, hire, retain or engage any employee, independent contractor, agent or consultant of A.________ AG or to induce or attempt to induce any such person to terminate his or her engagement with A.________ AG. 
Same shall apply for successors, subsidiaries or affiliates of A.________ AG and its related entities. 
3.3 In the event of a violation or breach of a commitment hereunder, A.________ AG shall be entitled to, and the Service Provider/Consultant shall pay to A.________ AG, damages in the amount of US$ 500,000.00 (the 'Contractual Penalty'). Proof of actual damage shall not be necessary. 
3.4 A.________ AG has the right to claim further compensation if greater damage than the Contractual Penalty occurs." 
In der Folge warf die Klägerin den Beklagten vor, sie hätten in verschiedener Weise das vertraglich vereinbarte Wettbewerbsverbot verletzt. 
 
B.  
 
B.a. Am 24. Dezember 2019 leitete die Klägerin ein Schiedsverfahren nach den Regeln der Internationalen Handelskammer (ICC) gegen die Beklagten ein und beantragte, diese seien solidarisch zur Zahlung von Schadenersatz von mindestens USD 8 Mio. (alternativ Fr. 7'858'310.--, HKD 62,355,500.--, INR 567,616,000.-- oder EUR 7,219,310.--) zuzüglich Zins zu 5 % zu verpflichten.  
Die Beklagten widersetzten sich der Klage und beantragten deren Abweisung. 
 
B.b. Am 9. März 2020 teilte das Sekretariat des ICC-Gerichtshofs den Parteien mit, dass der Generalsekretär den von den Parteien gemeinsam bezeichneten Einzelschiedsrichter bestätigt habe.  
Nach Abschluss des Schriftenwechsels fand vom 8. bis 12. November 2021 die mündliche Verhandlung (per Videokonferenz) statt, wobei verschiedene von den Parteien aufgerufene Zeugen befragt wurden. 
Am 14. Januar 2022 reichten die Parteien ihre Schriftsätze nach der mündlichen Verhandlung (Post Hearing Briefs) ein. 
 
B.c. Mit Schiedsentscheid vom 11. Januar 2023 bejahte das Schiedsgericht mit Sitz in Zug seine Zuständigkeit (Dispositiv-Ziffer 1) und wies die Schiedsklage ab (Dispositiv-Ziffer 2). Zudem regelte es die Verfahrenskosten (Dispositiv-Ziffer 3 und 4) und wies sämtliche weiteren Anträge der Parteien ab (Dispositiv-Ziffer 5).  
 
C.  
Mit Beschwerde in Zivilsachen beantragt die Klägerin dem Bundesgericht, es seien die Dispositiv-Ziffern 2-5 des Schiedsspruchs vom 11. Januar 2023 aufzuheben und die Sache sei zu neuer Beurteilung an den Einzelschiedsrichter zurückzuweisen. 
Die Beschwerdegegner beantragen, die Beschwerde sei abzuweisen. Der Einzelschiedsrichter hat auf eine Vernehmlassung verzichtet. 
Die Parteien haben repliziert und dupliziert. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Nach Art. 54 Abs. 1 BGG ergeht der Entscheid des Bundesgerichts in einer Amtssprache, in der Regel in jener des angefochtenen Entscheids. Wurde dieser in einer anderen Sprache abgefasst, bedient sich das Bundesgericht der von den Parteien verwendeten Amtssprache. Der angefochtene Entscheid ist in englischer Sprache abgefasst. Da es sich dabei nicht um eine Amtssprache handelt, ergeht der Entscheid des Bundesgerichts praxisgemäss in der Sprache der Beschwerde (BGE 142 III 521 E. 1). 
 
2.  
Im Bereich der internationalen Schiedsgerichtsbarkeit ist die Beschwerde in Zivilsachen unter den Voraussetzungen der Art. 190-192 IPRG (SR 291) zulässig (Art. 77 Abs. 1 lit. a BGG). 
 
2.1. Der Sitz des Schiedsgerichts befindet sich vorliegend in Zug. Die Parteien hatten im massgebenden Zeitpunkt ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt bzw. ihren Sitz ausserhalb der Schweiz (Art. 176 Abs. 1 IPRG). Da die Parteien die Geltung des 12. Kapitels des IPRG nicht ausgeschlossen haben, gelangen die Bestimmungen dieses Kapitels zur Anwendung (Art. 176 Abs. 2 IPRG).  
 
2.2. Die Beschwerde im Sinne von Art. 77 Abs. 1 BGG ist grundsätzlich rein kassatorischer Natur, d.h. sie kann nur zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids führen (vgl. Art. 77 Abs. 2 BGG, der die Anwendbarkeit von Art. 107 Abs. 2 BGG ausschliesst, soweit dieser dem Bundesgericht erlaubt, in der Sache selbst zu entscheiden). Soweit der Streit die Zuständigkeit des Schiedsgerichts oder dessen Zusammensetzung betrifft, gilt davon eine dahingehende Ausnahme, dass das Bundesgericht selber die Zuständigkeit oder die Unzuständigkeit des Schiedsgerichts feststellen bzw. über die Ablehnung des betreffenden Schiedsrichters befinden kann (BGE 136 III 605 E. 3.3.4 mit Hinweisen). Es ist auch nicht ausgeschlossen, dass das Bundesgericht die Sache an das Schiedsgericht zurückweist (Urteile 4A_446/2022 vom 15. Mai 2023 E. 2.2; 4A_564/2021 vom 2. Mai 2022 E. 3.2; 4A_124/2020 vom 13. November 2020 E. 2.1, nicht publ. in BGE 147 III 107).  
 
2.3. Nach Art. 77 Abs. 3 BGG prüft das Bundesgericht nur die Rügen, die in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden sind; dies entspricht der in Art. 106 Abs. 2 BGG für die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht vorgesehenen Rügepflicht (BGE 134 III 186 E. 5 mit Hinweis). Appellatorische Kritik ist unzulässig (BGE 134 III 565 E. 3.1; 119 II 380 E. 3b).  
 
2.4. Die Beschwerde ist innert der Beschwerdefrist vollständig begründet einzureichen (Art. 42 Abs. 1 BGG). Kommt es zu einem zweiten Schriftenwechsel, darf die beschwerdeführende Partei die Replik nicht dazu verwenden, ihre Beschwerde zu ergänzen oder zu verbessern (vgl. BGE 132 I 42 E. 3.3.4). Die Replik ist nur zu Darlegungen zu verwenden, zu denen die Ausführungen in der Vernehmlassung eines anderen Verfahrensbeteiligten Anlass geben (vgl. BGE 135 I 19 E. 2.2).  
Soweit die Beschwerdeführerin in ihrer Replik darüber hinausgeht, können ihre Ausführungen nicht berücksichtigt werden. 
 
3.  
Die Beschwerdeführerin rügt in verschiedener Hinsicht eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 190 Abs. 2 lit. d IPRG). 
 
3.1. Art. 190 Abs. 2 lit. d IPRG lässt die Anfechtung allein wegen der zwingenden Verfahrensregeln gemäss Art. 182 Abs. 3 IPRG zu. Danach muss das Schiedsgericht insbesondere den Anspruch der Parteien auf rechtliches Gehör wahren. Dieser entspricht - mit Ausnahme des Anspruchs auf Begründung - dem in Art. 29 Abs. 2 BV gewährleisteten Verfassungsrecht. Die Rechtsprechung leitet daraus insbesondere das Recht der Parteien ab, sich über alle für das Urteil wesentlichen Tatsachen zu äussern, ihren Rechtsstandpunkt zu vertreten, ihre entscheidwesentlichen Sachvorbringen mit tauglichen sowie rechtzeitig und formrichtig angebotenen Mitteln zu beweisen, sich an den Verhandlungen zu beteiligen und in die Akten Einsicht zu nehmen (BGE 147 III 379 E. 3.1, 586 E. 5.1; 142 III 360 E. 4.1.1; 130 III 35 E. 5; je mit Hinweisen).  
Der Anspruch auf rechtliches Gehör in einem kontradiktorischen Verfahren nach Art. 182 Abs. 3 und Art. 190 Abs. 2 lit. d IPRG umfasst nach ständiger Rechtsprechung nicht auch den Anspruch auf Begründung eines internationalen Schiedsentscheids (BGE 134 III 186 E. 6.1 mit Hinweisen). Dennoch ergibt sich daraus eine minimale Pflicht der Schiedsrichter, die entscheiderheblichen Fragen zu prüfen und zu behandeln. Diese Pflicht verletzt das Schiedsgericht, wenn es aufgrund eines Versehens oder eines Missverständnisses rechtserhebliche Behauptungen, Argumente, Beweise oder Beweisanträge einer Partei unberücksichtigt lässt. Das bedeutet jedoch nicht, dass sich das Schiedsgericht ausdrücklich mit jedem einzelnen Vorbringen der Parteien auseinandersetzen muss (BGE 142 III 360 E. 4.1.1; 133 III 235 E. 5.2 mit Hinweisen). 
 
3.2. Die Beschwerdeführerin rügt, das Schiedsgericht habe sich zu entscheidrelevanten Vorbringen nicht geäussert. Sie habe in ihren Rechtsschriften geltend gemacht, dass die Beschwerdegegner unter dem MESA aus drei (alternativen und voneinander unabhängigen) Gründen haftbar seien: Erstens hätten die Beschwerdegegner die Geschäfte von D.________ LLC und E.________ Limited geführt, welche die Beschwerdeführerin konkurrenziert hätten. Zweitens hätten die Beschwerdegegner selbst direkte und indirekte Handlungen in Verletzung der Wettbewerbsverbotsklausel in Ziffer 3 MESA vorgenommen. Drittens hafteten die Beschwerdegegner auch für die von C.B.________, D.B.________ und F.________ ausgeführten Handlungen, weil diese Personen unter den Begriff "affiliates and related parties" der Beschwerdegegner fielen und diesen zuzurechnen seien.  
In seinem Schiedsspruch habe sich der Einzelschiedsrichter jedoch nur mit dem ersten Argument der Beschwerdeführerin befasst. Das zweite Argument habe er nicht berücksichtigt, ohne dies zu begründen. Das dritte Argument der Beschwerdeführerin habe der Einzelschiedsrichter nicht in rechtsgenüglicher Weise berücksichtigt. Zudem habe der Einzelschiedsrichter in seinen Erwägungen zum ersten Argument verschiedene Vorbringen und Beweise der Beschwerdeführerin unberücksichtigt gelassen. 
 
3.3. Der Einzelschiedsrichter prüfte, ob und inwieweit die Beschwerdegegner nach dem MESA auch für Handlungen von Drittpersonen haftbar gemacht werden könnten. Hierzu legte er insbesondere die in Ziffer 3 Abs. 2 MESA verwendete Formulierung "affiliates and related parties" aus. Nach Würdigung der von den Parteien eingereichten Beweismittel kam der Einzelschiedsrichter zum Schluss, die Beschwerdeführerin sei selber davon ausgegangen, dass die Beschwerdegegner für Handlungen von C.B.________ und/oder D.B.________ oder anderen Verwandten nicht haftbar seien. Angesichts des Ablaufs der Vertragsverhandlungen und der zunächst vorgeschlagenen, jedoch verworfenen Formulierungen des Vertragstextes sei der Beschwerdeführerin klar gewesen, dass die Beschwerdegegner keine Haftbarkeit für Handlungen von Verwandten akzeptieren würden. Es habe dem tatsächlichen übereinstimmenden Willen der Parteien entsprochen, dass die Formulierung "affiliates and related parties" weder Verwandte noch Herrn F.________ umfasste.  
Die Beschwerdegegner könnten demnach gestützt auf Ziffer 3 MESA nur dann haftbar gemacht werden, wenn sie die Vereinbarung selber (direkt oder indirekt) verletzt hätten. Der Beschwerdeführerin obliege nach Art. 8 ZGB die Beweislast dafür, dass der Beschwerdegegner 1 und/oder die Beschwerdegegnerin 2 die vertragliche Bestimmung von Ziffer 3 MESA verletzt habe. Nach Würdigung der verschiedenen Beweise hielt der Einzelschiedsrichter fest, die Beschwerdeführerin habe zwar nachgewiesen, dass D.B.________ und Herr F.________ ein Konkurrenzunternehmen gegründet hätten. Hingegen habe sie nicht nachweisen können, dass die Beschwerdegegner eine direkte Verbindung zu von E.________ Limited, D.________ LLC, D.B.________ oder Herrn F.________ geführten Konkurrenzunternehmen gehabt hätten, weshalb nicht von einer Verletzung von Ziffer 3 MESA ausgegangen werden könne. Mangels nachgewiesener Vertragsverletzung durch die Beschwerdegegner stehe der Beschwerdeführerin weder eine Konventionalstrafe noch Schadenersatz zu. 
 
3.4.  
 
3.4.1. Die Beschwerdeführerin bringt vor, sie habe mehrmals vorgebracht, der Beschwerdegegner 1 habe gemeinsam mit F.________ Kontakte mit den indischen Kunden der geschützten Parteien unterhalten, namentlich mit G.________ Limited, H.________, I.________ und J.________. Sie habe im Schiedsverfahren an mehreren Stellen argumentiert, dass die (direkte oder indirekte) Kontaktaufnahme mit den Kunden der geschützten Parteien die Wettbewerbsklausel von Ziffer 3 MESA verletze.  
Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht trifft nicht zu, dass der Einzelschiedsrichter die Argumente der Beschwerdeführerin, wonach diese angeblichen Handlungen der Beschwerdegegner eine Verletzung von Ziffer 3 MESA darstellten, unberücksichtigt gelassen hätte. Der Einzelschiedsrichter hat die Argumente der Beschwerdeführerin hinsichtlich der von ihr behaupteten Kontakte mit den Kunden I.________, G.________, H.________ und J.________ wie auch die entsprechenden Gegenargumente der Beschwerdegegner jeweils ausdrücklich aufgeführt. Letztere bestritten eine (direkte oder indirekte) Kontaktaufnahme mit Kunden, mit Ausnahme zweier Kontakte mit H.________ und I.________, die jedoch zulässigerweise auf Anfrage und im Interesse der Beschwerdeführerin erfolgt seien. Der Einzelschiedsrichter folgte den Argumenten der Beschwerdegegner, deren Beweise er für überzeugend hielt. Im Umstand, dass er dabei lediglich die beiden Kontakte mit H.________ und I.________ ausdrücklich erwähnte, ist keine Gehörsverletzung zu erblicken; vielmehr ist davon auszugehen, dass er den Nachweis vertragswidriger Kontaktaufnahmen auch im Übrigen als nicht erbracht erachtete. Die Beschwerdeführerin verkennt ausserdem mit dem Vorwurf, in den Erwägungen im angefochtenen Entscheid finde sich kein Verweis auf ihre Argumente und Dokumentenbeweise, dass sich das Schiedsgericht nicht ausdrücklich mit jedem einzelnen Vorbringen der Parteien auseinandersetzen musste. 
Letzteres gilt auch für das Vorbringen in der Beschwerde, der Einzelschiedsrichter habe sich in seinem Schiedsspruchs ausschliesslich mit einer Diskussion über eine Investition in sog. Wärmebatterien ("thermal batteries") befasst, obwohl sie behauptet und bewiesen habe, dass der Beschwerdegegner 1 an mehreren Gesprächen über verschiedene Projekte beteiligt gewesen sei. Dem Einzelschiedsrichter ist nicht entgangen, dass sich die Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht auf Investitionen in eine bestimmte Art von Batterien beschränkten, hat er im Schiedsentscheid doch ausdrücklich erwähnt, dass nach den Behauptungen der Beschwerdeführerin weitere Gespräche stattgefunden haben sollen. Die Rüge der Gehörsverletzung ist unbegründet. 
 
3.4.2. Unbegründet ist der Vorwurf der Gehörsverletzung auch hinsichtlich der schiedsrichterlichen Auslegung des Begriffs "affiliates and related parties" in Ziffer 3 MESA. Der Einzelschiedsrichter erwähnte ausdrücklich das Argument, der Beschwerdegegner 1 habe eine die Haftung für Drittpersonen beschränkende Vertragsklausel vorgeschlagen, was von der Beschwerdeführerin verweigert worden sei. Dabei wies er eigens auf die nunmehr in der Beschwerde zitierten Vorbringen in der Replik hin. Indem er die Auffassung der Beschwerdeführerin hinsichtlich der Bedeutsamkeit dieser Vorbringen im Hinblick auf die Vertragsauslegung nicht teilte, ist ihm keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorzuwerfen. Die Beschwerdeführerin behauptet ohne hinreichende Begründung, die Erwägung des Einzelschiedsrichters, wonach die Vertragsverhandlungen ab dem 19. Februar 2015 nicht relevant seien, beruhe auf einem Versehen oder Missverständnis, übt mit ihren Ausführungen jedoch bloss unzulässige Kritik am angefochtenen Schiedsentscheid. Ebenso wenig zeigt sie einen nach Art. 190 Abs. 2 IPRG vorgesehenen Beschwerdegrund auf, wenn sie dem Einzelschiedsrichter in der Folge eine "unhaltbare Auslegung" des Begriffs "affiliates and related parties" in Ziffer 3 MESA vorwirft.  
 
3.4.3. Die Beschwerdeführerin rügt, der Einzelschiedsrichter habe mit Blick auf die Beziehung zwischen den Beschwerdegegnern und E.________ Limited sowie D.________ LLC verschiedene ihrer Vorbringen und Beweise unberücksichtigt gelassen. So finde sich unter dem Titel "X. BREACH OF THE MESA? / C. LEGAL ANALYSIS" kein Hinweis auf ihre Vorbringen und Beweise zu sechs aufgelisteten Themen:  
Sie vermag zunächst keine Gehörsverletzung aufzuzeigen mit der blossen Behauptung, die kurze und unstrukturierte Schilderung des Sachverhalts in Rz. 357-385 belege, dass der Einzelschiedsrichter ihre wichtigen Vorbringen und Beweise zu den fraglichen Themen in seinem Schiedsentscheid nicht berücksichtigt habe. Ebenso wenig zeigt sie eine Verletzung des rechtlichen Gehörs auf, indem sie dem Einzelschiedsrichter vorwirft, die entsprechenden Sachverhaltsfeststellungen enthielten Fehler. 
Der Einzelschiedsrichter hielt es für nicht erwiesen, dass Herr F.________ blindlings den Anweisungen der Beschwerdegegner folgte. Zudem seien die angebotenen Beweise für die klägerische Behauptung, dass der Beschwerdegegner 1 im Geschäft der D.________ LLC involviert gewesen sei, nicht hinreichend. Im blossen Umstand, dass der Einzelschiedsrichter in seiner rechtlichen Erwägung nicht jedes einzelne Vorbringen und sämtliche Beweismittel erwähnte, ist keine Verletzung des Gehörsanspruchs zu erblicken. Ausserdem geht aus einer anderen Stelle im angefochtenen Entscheid ausdrücklich hervor, dass er die Vorbringen der Beschwerdeführerin zu den angeblichen Handlungen von Herrn F.________ sowie den zeitlichen Zusammenhängen mit der Gründung der E.________ Limited im Jahr 2015 wie auch zum angeblichen Kontakt mit D.B.________ durchaus berücksichtigt hat. Entgegen ihren Ausführungen ist nicht erkennbar, inwiefern es der Beschwerdeführerin verunmöglicht worden wäre, ihren Standpunkt in das Schiedsverfahren einzubringen. 
 
Unbegründet ist sodann der Vorwurf der Beschwerdeführerin unter dem Titel "Die Korrespondenz von März 2017 zwischen dem Beschwerdegegner 1, F.________ und D.B.________", der Einzelschiedsrichter habe die als Beilage C-79 vorgelegte E-Mail des Beschwerdegegners 1 in Verletzung des Gehörsanspruchs nicht zur Kenntnis genommen. Die fragliche Beilage C-79 wird im angefochtenen Entscheid (in Rz. 297, 334, 367 f. und 370) vielmehr verschiedentlich ausdrücklich erwähnt und in Rz. 367 wird daraus direkt zitiert. Indem die Beschwerdeführerin gestützt darauf eine Erwägung im angefochtenen Entscheid als falsch bezeichnet, übt sie lediglich unzulässige Kritik am angefochtenen Entscheid. 
Die weiteren Ausführungen in der Beschwerde zur angeblichen Zusammenarbeit der Beschwerdegegner mit E.________ Limited und D.________ LLC sind rein appellatorisch. So kritisiert sie unter dem Titel "Die Kontakte zwischen dem Beschwerdegegner 1, E.________ Limited und D.________ LLC im Jahr 2016/2017" die schiedsgerichtliche Würdigung einzelner eingereichter Beweismittel in Form von E-Mails und unterbreitet dem Bundesgericht in der Folge ihre eigene Sicht der Dinge in Bezug auf die angebliche Beteiligung des Beschwerdegegners 1. Mit ihren Vorbringen unter den Titeln "Die Meetings in Israel im Januar 2017", "Die Meetings in Hyderabad im Februar 2017" und "Das Treffen zwischen dem Beschwerdegegner 1, F.________ und K.________ im März 2017" verkennt die Beschwerdeführerin zudem einmal mehr, dass sich das Schiedsgericht nicht mit jedem einzelnen Vorbringen eigens auseinandersetzen muss. Die Rüge der Gehörsverletzung zielt auch in diesem Zusammenhang ins Leere. 
 
4.  
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird die Beschwerdeführerin kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 30'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren mit insgesamt Fr. 35'000.-- zu entschädigen. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Schiedsgericht mit Sitz in Zug schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 24. Juli 2023 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Kiss 
 
Der Gerichtsschreiber: Leemann