Regeste
Art. 85 Abs. 2 lit. f AHVG: Unentgeltliche Verbeiständung.
- Ob und unter welchen Voraussetzungen ein Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung besteht, beurteilt sich nach Bundesrecht; die Bemessung der Armenrechtsentschädigung dagegen richtet sich nach kantonalem Recht (Erw. 1b).
- Verhältnis von staatsrechtlicher Beschwerde und Verwaltungsgerichtsbeschwerde (Erw. 1c).
- Der unentgeltliche Rechtsbeistand ist legitimiert, gegen die Festsetzung seines Armenrechtshonorars durch die kantonale Rekursbehörde Verwaltungsgerichtsbeschwerde zu führen (Erw. 2).
- Kriterien, welche der Sozialversicherungsrichter bei der ermessensweisen Festsetzung der Entschädigung zu berücksichtigen hat; in casu erweist sich die vorinstanzliche Festsetzung des Armenrechtshonorars als ermessensmissbräuchlich und damit willkürlich (Erw. 3).