Regeste
Versicherungsvertrag; Auslegung einer Ausschlussklausel bei einer Unfallversicherung (Art. 33 VVG).
1. Die Auslegung einer gefahrenbeschränkenden Abrede richtet sich nach der Bedeutung, die den verwendeten Wörtern im täglichen Sprachgebrauch üblicherweise zukommt (E. 2).
2. Begriff der Schlägerei bzw. des Raufhandels (E. 3).