Regeste
Art. 43 Abs. 1 und 55 Abs. 1 lit. c OG. Berufung.
Wird in einer vom kantonalen Recht beherrschten Frage Bundesrecht angewendet, so ist die Berufung nur zulässig, wenn der kantonale Gesetzgeber bei der Regelung der Frage verpflichtet war, auf Bundesrecht Rücksicht zu nehmen.