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Regeste

Art. 418 g, 418 b Abs. 1, 413 Abs. 1, 418 t Abs. 1 OR, Anspruch des Agenten auf Provision.
a) Dem Agenten steht die Provision auf dem Geschäft, das er während des Agenturverhältnisses vermittelt, auch dann zu, wenn es erst nach Beendigung des Vertrages abgeschlossen wird(Erw. 3). Das gilt selbst dann, wenn ihm ein bestimmtes Gebiet oder ein bestimmter Kundenkreis ausschliesslich zugewiesen ist (Erw. 4).
b) Ursächlicher Zusammenhang zwischen Vermittlung und Abschluss des Geschäftes (Erw. 5).