Regeste
Art. 84 Abs. 1 lit. c OG (Haager Übereinkommen über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung vom 25. Oktober 1980).
Der Entscheid, mit dem gestützt auf das Haager Übereinkommen über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung vom 25. Oktober 1980 die Rückführung eines Kindes an seinen vormaligen Aufenthaltsort angeordnet wird, kann beim Bundesgericht nicht mit staatsrechtlicher Beschwerde im Sinne von Art. 84 Abs. 1 lit. c OG angefochten werden, da es dabei um die Verletzung zivilrechtlicher Bestimmungen dieses Übereinkommens geht.