Regeste
Anfechtung von Generalversammlungsbeschlüssen.
1. Kein Verstoss gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung aller Aktionäre, wenn ein Kapitalerhöhungsbeschluss nicht für alle Aktionäre dieselben wirtschaftlichen Folgen zeitigt (Erw. 1).
2. Das Gleichbehandlungsgebot ist nicht lex specialis zu Art. 2 ZGB im Aktienrecht (Praxisänderung, Erw. 2).
3. Überprüfung eines Kapitalerhöhungsbeschlusses auf Rechtsmissbrauch nicht nach allgemeinen Kriterien, sondern auf Grund der besonderen Umstände des einzelnen Falles (Erw. 3).
4. Umstände, unter denen Rechtsmissbrauch zu verneinen ist (Erw. 4).